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Aktuelles zum Thema Verkehrsunfall

Hier finden Sie unsere aktuellen Mitteilungen zum Thema Verkehrsunfall.

BGH zum Waschstrassen-Schaden

Heute wollen wir auf eine ganz frische Entscheidung des Bundesgerichtshofes aufmerksam machen, die durchaus geschädigtenfreundlich ist. Sie wirft jedoch Fragen auf, inwieweit das Problem bei der Regulierung von "Waschstrassen-Schäden" dadurch erleichtert wird.

 

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Was war geschehen?

 

Nun, der Geschädigte befuhr mit seinem Pkw, der serienmäßig mit einem Heckspoiler ausgestattet war, in eine Waschstraße, in eine sogenannte Portalwaschanlage.

 

Beim Betrieb wurde der Heckspoiler abgerissen, wobei das Fahrzeug beschädigt wurde.

 

Der Heckspoiler befand sich an der hinteren Dachkante.

 

An der Waschanlage war ein Hinweisschild angebracht mit der Aufschrift:

 

„Achtung, keine Haftung für Anbauteile und Heckspoiler!“

 

Das Amtsgericht hatte dem Geschädigten dennoch den Schadensersatzanspruch zuerkannt.

 

Das Landgericht hatte die Klage dann abgewiesen, sodass die Sache zum Bundesgerichtshof im Wege einer Revision des Klägers gelangte.

 

Diese Revision war erfolgreich und der Bundesgerichtshof hat letztendlich die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils veranlasst.

 

Grund dafür war hier insbesondere, dass der Heckspoiler an dem Fahrzeug serienmäßig angebracht war.

 

Zudem stand zwischen den Parteien nicht im Streit, dass die Waschanlage konstruktionsbedingt nicht für das serienmäßig mit einem Heckspoiler ausgestattete Fahrzeug des Geschädigten geeignet war.

 

Der BGH stellte dazu fest, dass das Risiko, dass eine Autowaschanlage für ein marktgängiges Fahrzeug, wie dasjenige des Klägers, mit einer serienmäßigen Ausstattung, wie dem betroffenen Heckspoiler, konstruktionsbedingt nicht geeignet ist, in den Obhuts- und Gefahrenbereich des Anlagenbetreibers falle.

 

Daneben käme gerade keine aus dem Obhuts- und Gefahrenbereich des Klägers stammende Ursache für den Schaden in Betracht.

 

Es stand also zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Abreißen des Heckspoilers jedenfalls in den Verantwortungsbereich des Waschanlagenbetreibers falle.

 

Insoweit war für den Geschädigten natürlich hilfreich, dass zwischen den Parteien letztendlich unstreitig war, dass die Waschanlage für ein solches Fahrzeug mit einem solchen verbauten Heckspoiler nicht geeignet ist.

 

Dem BGH reichte auch das Hinweisschild nicht aus, da es dieses für intransparent hält.

 

Dieses insbesondere deshalb, weil dem Nutzer letztendlich suggeriert werde, dass mit serienmäßig ausgestatteten Fahrzeugen jedenfalls eine Nutzung der Waschanlage möglich sei.

 

Dieses insbesondere deshalb, weil das Schild ausdrücklich nur „nicht ordnungsgemäß befestigte Fahrzeugteile oder (…) nicht zur Serienausstattung des Fahrzeuges gehörende Fahrzeugteile (z.B. Spoiler)“ erwähne.

 

Nach alledem ist zusammenzufassen, dass hier in diesem Einzelfall jedenfalls vom Bundesgerichtshof festgehalten wurde, dass bei entsprechender Unstreitigkeit, dass der Schaden durch die Waschanlage entstanden ist und das Fahrzeug für die Waschanlage nicht geeignet war, es letztendlich nur noch darauf ankomme, ob der Geschädigte darauf ausreichend hingewiesen wurde.

 

Dieses sah der Bundesgerichtshof durch die angebrachten Schilder und die darin enthaltenen letztendlich widersprüchlichen Angaben, als nicht gegeben an.

 

In der Alltagspraxis bleibt es dennoch bei Schäden in Waschanlagen immer bei dem Problem, dass zunächst einmal der Nachweis erbracht werden muss, dass ein Schaden durch die Waschanlage entstanden ist und der Fehler letztendlich bei der Waschanlage liegt.

 

Das ist nämlich oftmals das praktische Problem. Dieses praktische Problem gab es im vorliegenden Fall ganz offensichtlich nicht, da Einigkeit bestand, dass das Fahrzeug eigentlich gar nicht hätte in die Waschstraße einfahren dürfen. Uneinigkeit bestand lediglich darüber, ob der Geschädigte darüber ausreichend aufgeklärt wurde, und ob er mithin entsprechendes hätte wissen müssen.

 

Die Quintessenz ist, dass das Urteil zwar insgesamt geschädigtenfreundlich ist. Es erleichtert aber den Alltag bei der Behandlung von Waschanlagenschäden nicht wirklich.

 

Hier geht`s zur Pressemitteilung des BGH

Mietwagenkosten ja, aber wie lange?

Heute wollen wir einmal auf ein sehr erfreuliches Urteil des Landgerichts Itzehoe hinweisen.

 

Zwar ist das Landgericht Itzehoe für die allermeisten Streitigkeiten, die wir führen, nicht zuständig aufgrund deren Örtlichkeit. Nichtsdestotrotz handelt es sich immerhin um ein Landgericht und die Argumentation ist auch sehr schön auf diverse Fallgestaltungen übertragbar, die uns immer wieder in Atem halten.

 

***

 

Hier hatte das Landgericht die Frage zu klären, inwieweit Mietwagenkosten für den gesamten Zeitraum zwischen Unfall und Abschluss der Reparatur erstattungsfähig sind.

 

Problematisch war hier, dass zunächst einmal die Vorlage des Gutachtens einige Zeit gedauert hat, nämlich in diesem Fall dreizehn Tage.

 

Sodann hat der Geschädigte weitere fünfzehn Tage verstreichen lassen bis zu einem Reparaturauftrag.

 

Die Reparatur ist dann nochmals verzögert gewesen, aufgrund nicht pünktlich gelieferter Ersatzteile, sodass insgesamt neunundfünfzig Tage Mietwagenkosten angefallen sind.

 

Das erstinstanzliche Gericht hatte noch einen Teil der Mietwagenkosten abgewiesen. Das Landgericht kommt aber zu dem Ergebnis, dass die Mietwagenkosten für den gesamten Zeitraum berücksichtigungsfähig seien.

 

Dieses mit folgender Begründung:

 

Für den Zeitraum von der Beauftragung des Sachverständigen bis zu der Gutachtenvorlage teilt das Gericht mit, dass der Geschädigte keinerlei Einfluss auf die Geschwindigkeit zur Vorlage des Gutachtens habe und deshalb eine Schadenminderungspflichtverletzung jedenfalls nicht begründet sei.

 

Dieses hatte zuvor auch das Amtsgericht so entschieden und die Parteien waren sich insoweit auch im Rahmen des Berufungsverfahrens einig.

 

Der Zeitraum zwischen der Vorlage des Gutachtens und der Auftragserteilung wird vom Landgericht ebenfalls zuerkannt.

 

Dieses ist für uns von erheblicher Bedeutung, da es immer wieder Streit gibt, ob der Geschädigte unmittelbar nach Vorlage des Gutachtens Reparaturauftrag erteilen muss, oder aber noch eine Haftungsbestätigung des Versicherers abwarten darf.

 

Das Landgericht Itzehoe ist hier der Auffassung, dass der Geschädigte mit dem Auftrag zur Reparatur warten durfte.

 

Dieses, um es ganz deutlich zu machen, entgegen auch einer anderen Auffassung in der Rechtsprechung. Nichtsdestotrotz sagt das Landgericht, dass insbesondere aufgrund des hohen Schadens (hier im niedrigen fünfstelligen Bereich) der Geschädigte nicht in die Lage versetzt werden darf, das Risiko gegenüber der Reparaturwerkstatt aufgebürdet zu bekommen.

 

Es ist für einen Geschädigte insbesondere bei hohen Reparatursummen laut der Argumentation des Gerichts von erheblicher Bedeutung, ob die gegnerische Haftpflichtversicherung die Haftung zusagt, wenn der Geschädigte entscheidet, ob eine Reparatur durchgeführt werden soll oder nicht.

 

Dieses ist in der Praxis jedenfalls zu beobachten und wohl unzweideutig so.

 

Das Gericht führt aus, dass der Geschädigte einen Anspruch auf sofortigen Ersatz habe und unter Umständen berechtigt, grundsätzlich aber nicht verpflichtet sei, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder gar einen Kredit zur Schadensbehebung aufzunehmen.

 

Dieser Rechtsgrundsatz würde laut dem Landgericht Itzehoe unterlaufen, sähe man den Geschädigten schadensrechtlich grundsätzlich als verpflichtet an, die Schadenbeseitigung zeitnah nach dem schädigenden Ereignis vorzunehmen und damit ganz oder teilweise aus eigenen oder fremden Mitteln vorzufinanzieren. Das Bestehen einer derartigen Obliegenheit komme nur dann in Betracht, wenn dem Geschädigten im Einzelfall ausnahmsweise ein Zuwarten mit der Schadenbeseitigung als Verstoß gegen Treu und Glauben vorgeworfen werden könne.

 

 

Dieses sei hier nicht der Fall wegen der hohen Schadenssumme, die nicht als übliche, laufende Ausgabe bezeichnet werden könne.

 

Zusammenfassend wird man daher schon sagen müssen, dass das Landgericht Itzehoe diese Entscheidung insbesondere vor dem Hintergrund der Schadenhöhe getroffen hat.

 

Die Reparaturkosten beliefen sich hier auf 11.500,53 EUR.

 

Wenn jedoch die Reparatursumme deutlich geringer ist, wird man wohl unter Berücksichtigung der Argumentation des Landgerichts Itzehoe auch prüfen müssen, inwieweit ein Zuwarten gegen Treu und Glauben verstößt.

 

Dabei wird man auch immer die Reparaturkosten zu den sich auftürmenden Mietwagenkosten ins Verhältnis stellen müssen.

 

Es ist nämlich nicht ausgeschlossen, dass bei geringeren Reparaturkosten am Ende die Mietwagenkosten deutlich höher sind, als die eigentlichen Reparaturkosten.

 

Dann wird sicherlich die Frage aufkommen, inwieweit nicht ein Verstoß gegen Treu und Glauben gerade doch erkennbar ist.

 

Zudem muss berücksichtigt werden, dass die Rechtsprechung natürlich losgelöst von der Praxis zu beurteilen ist.

 

In der Praxis ist es bedauerlicherweise so, dass die Versicherer oft diese Zeiträume nicht übernehmen und dann zunächst einmal der Kunde gegenüber dem Mietwagenunternehmen zur Zahlung verpflichtet ist und bleibt.

 

Der Kunde müsste dann ein gerichtliches Verfahren beschreiten in der Hoffnung, dass das Gericht ähnlich urteilt, wie das Landgericht Itzehoe, was keineswegs gesichert ist.

 

Das heißt, der Kunde geht in einem solchen Fall das Risiko ein, dass er am Ende auf Mietwagenkosten sitzen bleibt und ggf. auch auf den Verfahrenskosten, wenn er über keine Rechtsschutzversicherung verfügt.

 

Das führt dann in der Regel zu einem verärgerten Kunden, zu einem verärgerten Mietwagenunternehmen und zu einer allgemeinen Unzufriedenheit.

 

Man muss daher in jedem Einzelfall sehr genau prüfen, ob ein Geschädigter den Mietwagen noch behalten darf, während er mit einem Reparaturauftrag zuwartet, oder aber nicht.

 

Bei hohen Reparaturkosten eher ja, bei geringeren Reparaturkosten eher nein. Wie immer aber letztendlich eine Frage des Einzelfalles.

 

Hier geht`s zum Urteil des LG Itzehoe

Die Abschleppkosten beim (unklaren) Totalschaden

Immer mal wieder gibt es Probleme mit den Abschleppkosten.

 

Dabei wollen wir die Probleme hinsichtlich der jeweiligen Tarife und der Rechnungsprüfung durch die Versicherung einmal außenvor lassen.

 

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Heute wollen wir uns mit der Problematik beschäftigen, ob überhaupt ein Abschleppvorgang im Sinne des Schadensersatzrechtes erforderlich war und somit dessen Kosten bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung erstattet verlangt werden können.

 

Streitig ist dieses insbesondere dann, wenn es sich um einen Totalschaden handelt und das Fahrzeug dennoch über eine weitere Strecke zur Vertrauenswerkstatt und damit Heimatwerkstatt des Mandanten geschleppt wird.

Dass es in solchen Situationen oftmals sogar zu zwei Abschleppvorgängen kommt, erschwert die ganze Situation nur. Wir wollen hier aber zunächst einmal die Situation beleuchten, in welcher ein Geschädigter auf einer Reise einen Unfall erleidet und dann das Fahrzeug vom Unfallort in einem Abschleppvorgang zu seinem weitentfernten Wohnort und der dortigen Vertrauenswerkstatt geschleppt wird.

Die Versicherer wenden in solchen Fällen oftmals zurecht ein, dass ein totalbeschädigtes Fahrzeug auch zur nächstgelegenen Werkstatt oder aber zum Hof des Abschleppers hätte verbracht werden können, was zu einer erheblichen Kosteneinsparung geführt hätte und was somit unter Berücksichtigung der sogenannten Schadenminderungspflicht zwingend erforderlich gewesen wäre.

Hintergrund ist nämlich, dass dann, wenn schon vor Ort von einem Totalschaden auszugehen ist, die Reparatur eines solchen Fahrzeuges ja gar nicht mehr in Betracht kommt, weshalb auch kein Grund besteht, dass Fahrzeug zu der Vertrauenswerkstatt zu verbringen.

 

Denn, den Verkauf eines totalbeschädigten Fahrzeuges kann man auch vom Hof des Abschleppers aus tätigen oder aber vom Hof der nächstgelegenen Werkstatt, die einem vremd ist.

 

 

Dann muss nicht die Vertrauenswerkstatt nochmals über das Fahrzeug schauen, um dann von dort den Verkauf vorzunehmen.

Was ist aber, wenn der geschädigte Laie vor Ort gar nicht erkennen kann, ob das Fahrzeug totalbeschädigt ist oder nicht?

Was ist also, wenn das Fahrzeug zwar einen Schaden erlitten hat, aus Sicht eines technischen Laien jedoch sehr wohl noch eine Reparatur in Betracht kommt?

 

Das AG Sonthofen hat in einem Urteil vom 06.08.2024, welches wir unten verlinken, dazu festgehalten, dass derjenige Geschädigte, der aus seiner Sicht davon ausgehen durfte, dass sehr wohl eine Reparatur noch in Betracht kommt, durchaus das Recht hat, das Fahrzeug unmittelbar vom Unfallort zu seiner Vertrauenswerkstatt schleppen zu lassen.

 

Im vom AG Sonthofen entschiedenen Fall betrug die Entfernung zwischen Unfallort und Vertrauenswerkstatt lediglich ca. 20 km.

Das AG Sonthofen hat dieses so auch betont.

Nichts desto trotz führt das AG Sonthofen dazu interessanterweise ebenfalls aus, dass bei einem Abschleppen über längere Strecken zum Wohnort des Geschädigten nur dann keine Entschädigung stattzufinden habe, wenn eine Alternativberechnung unter Berücksichtigung aller sonst entstehenden Fahrt- und Regiekosten bei Betrachtung ex ante einen erheblich geringeren Betrag ergeben würde.

 

Diese Überlegung steht letztendlich etwas im Widerspruch zu der Betonung des Gerichts, dass die Entfernung lediglich ca. 20 km betragen haben.

Wenn man nämlich davon ausgeht, dass auf einer Urlaubsreise ein Fahrzeug totalbeschädigt wird, jedoch für den Geschädigten dieses nicht ersichtlich ist und ein Abschleppvorgang über beispielsweise hunderte Kilometer zu seiner Vertrauenswerkstatt erfolgen müsste, so müsste man auch berücksichtigen, dass die Alternativberechnung ebenso zu erheblichen Mehrkosten führen würde.

Wenn nämlich ein Fahrzeug dann in die nächstgelegene Werkstatt geschleppt würde, der Geschädigte also dann auch dort reparieren lassen müsste und nach der Reparatur, welche gegebenenfalls Wochen später erst beendet ist, das Fahrzeug von seinen Wohnort wieder dort abholen müsste und damit seinerseits einen Transfer und die damit verbundenen gegebenenfalls auch Übernachtungskosten tragen müsste und zu allem Überfluss möglicherweise sogar noch zu etwaigen Nachbesserungsarbeiten nochmals zur Werkstatt fahren müsste, ergeben sich deutlich höhere Kosten, so dass auch bei einer längeren Strecke zwischen Unfallort und Vertrauenswerkstatt die gleiche Argumentation gelten dürfte.

 

Die Betonung auf die lediglich kurze Strecke ist daher aus hiesiger Sicht etwas irreführend.

 

Nichts desto trotz auch unter Berücksichtigung dieses Urteils ist immer Vorsicht walten zu lassen bei längeren Abschleppvorgängen, insbesondere dann, wenn diese unterbrochen werden und am Ende also zwei Abschleppvorgänge erfolgen.

Dann muss man schon gute Argumente vorbringen können, dass beide Abschleppvorgänge am Ende auch bezahlt werden.

 

Hier geht`s zum Urteil des AG Sonthofen

BGH zur Lückenrechtsprechung

Der BGH hat mit Urteil vom 04.06.2024, welches unten verlinkt ist, zur Reichweite der sogenannten „Lückenrechtsprechung“ Stellung genommen.

 

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Diese sogenannte „Lückenrechtsprechung“ berücksichtigt die Fälle, in denen ein Verkehrsteilnehmer eine auf seiner Fahrbahnseite befindliche Fahrzeugkolonne überholt. Gemeint sind insbesondere die Fälle, in denen aufgrund einer sich zurückstauenden Fahrzeugkolonne, beispielsweise vor Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrzeuge eine Lücke lassen, um andere Fahrzeuge aus einer weiteren Einmündung auf die Fahrbahn auffahren zu lassen. In diesen Situationen kommt es oft dazu, dass solche vorgelassenen Fahrzeuge die Fahrbahn kreuzen und mit den - die Kolonne überholenden Fahrzeugen -kollidieren.

Die Rechtsprechung besagt, dass den Überholenden eine besondere Sorgfaltspflicht trifft, nämlich die Überprüfung, dass nicht aus einer solchen Lücke gegebenenfalls Verkehrsteilnehmer zu erwarten sind, die die Fahrbahn und damit seine Fahrlinie queren.

 

In dieser Fallsituation wird von den Obergerichten oftmals eine Mitschuld auch bei demjenigen gesehen, der die Fahrzeugkolonne überholt.

 

Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass grundsätzlich dessen Vorfahrtsrecht sich auf die gesamte Fahrbahnbreite bezieht, sodass er auch beim Überholen der Fahrzeugkolonne auf der Gegenfahrspur grundsätzlich Vorfahrtrecht genießt. Die Rechtsprechung sagt jedoch, dass bei einer derartigen Kolonnenbildung damit gerechnet werden kann und muss, dass bei sich ergebender Lückenbildung Querverkehr kommt. Deshalb habe auch der Überholende besondere Sorgfaltspflichten und daher sich immer so zu verhalten, dass eine Kollision vermieden werden kann.

 

In dem hier zu besprechenden Fall ergab sich jetzt eine etwas andere Situation, bei der der BGH festgestellt hat, dass diese sogenannte „Lückenrechtsprechung“ eben nicht anzuwenden sei.

 

Es war hier nämlich so, dass vor einer betrieblichen Grundstückseinfahrt ein Lkw in zweiter Reihe stand.

 

Rechts neben dem Lkw waren längs zur Fahrtrichtung Parkplätze angeordnet.

 

Der Beklagte fuhr mit einem Pkw auf der Fahrbahn und überholte den Lkw.

 

Als er wieder einscherte, kam es zur Kollision mit dem Kläger, der zuvor rechts neben dem Lkw längs geparkt hatte.

 

Dieser beabsichtigte, rechts an dem Lkw vorbeizufahren, in dem Einfahrtsbereich zum Gelände zu wenden, um dann entgegen der vorherigen Fahrtrichtung zurückzufahren.

 

Im Bereich vor dem LKW kam es zur Kollision.

 

Der BGH sagt hierzu jedoch, dass dort von dem Beklagten nicht mit einem querenden Fahrzeug zu rechnen war.

 

Hier treffe zunächst einmal den Kläger die Alleinschuld, weil dieser als Anfahrender vom Fahrbahnrand besondere Sorgfaltspflichten zu berücksichtigen habe.

 

Eine Mitschuld des Beklagten unter Bezugnahme auf die sogenannte „Lückenrechtsprechung“ käme nicht in Betracht, weil sich in dem dortigen Bereich keine Fahrzeugkolonne gebildet habe, bei welcher der überholende Verkehrsteilnehmer zwingend mit einem querenden Fahrzeug rechnen musste.

 

Der BGH führt dazu aus, dass auch der fließende Verkehr zwar aufgrund seines grundsätzlichen Vorranges auf den Ein- oder Anfahrenden im Rahmen des § 1 StVO Rücksicht nehmen müsse und eine mäßige Behinderung hinzunehmen habe, insbesondere dürfe er seine ungehinderte Weiterfahrt nicht erzwingen und müsse das Ein- oder Anfahren gegebenenfalls durch Verringerung seiner Geschwindigkeit erleichtern, da ansonsten im Straßenverkehr jedes Ein- oder Anfahren zum Erliegen käme. Doch setze dieses voraus, dass der vorfahrtberechtigte Verkehrsteilnehmer konkrete Anzeichen dafür haben müsse, dass seine Vorfahrt missachtet werden könnte.

 

Dieses sei nicht bereits dann der Fall, wenn nur die abstrakte, stets gegebene Gefahr des Fehlverhaltens anderer bestehe, vielmehr müssten erkennbare Umstände einer bevorstehenden Verletzung seines Vorrechts naheliegen.

 

Anderenfalls dürfe sich der sich im fließenden Verkehr bewegende Vorfahrtsberechtigte darauf verlassen, dass der Ein- oder Anfahrende sein Vorfahrtrecht beachten werde.

 

Es bleibe daher grundsätzlich dabei, dass dann, wenn der Ein- bzw. Anfahrende das Vorfahrtsrecht des fließenden Verkehrs nicht wahre und es deshalb zu einem Unfall komme, in der Regel dieser, wenn keine Besonderheiten vorlägen und insbesondere dem Unfallgegner nicht ebenfalls ein Sorgfaltspflichtverstoß zu Last liege, in vollem Umfang oder doch im größten Teil für die Unfallfolgen zu haften habe.

 

Eine Besonderheit wurde hier im Falle des in zweiter Reihe parkenden Lkw nicht erkannt.

 

Hier geht`s zum Urteil des BGH

5 Sterne bei GOOGLE

Die Tatsache, dass wir nunmehr bereits mehr als 500 Bewertungen überaus zufriedener Mandanten haben, die uns bei GOOGLE insgesamt mit 5 Sternen bewerten, nehmen wir an dieser Stelle mal zum Anlass, uns bei all denjenigen zu bedanken, die uns regelmäßig ihr Vertrauen schenken.

Sei es durch eine unmittelbare Beauftragung oder einfach durch eine Empfehlung im Freundes- oder Bekanntenkreis. Oder auch im beruflichen Umfeld.

Wir sind dafür sehr dankbar, aber auch sehr stolz, dass wir das Vertrauen mit unserer so gut bewerteten Arbeit zurückzahlen können.

Dabei soll auch hervorgehoben werden, dass unsere zufriedenen Mandanten im Rahmen der Bewertungen auch regelmäßig zum Ausdruck bringen, wie dankbar sie dem jeweiligen Vermittler sind, auf uns aufmerksam gemacht worden zu sein.

Wir sagen deshalb ausdrücklich DANKE für das in uns gesetzte Vertrauen!

 

 

 

Hier geht`s zu unseren Bewertungen bei GOOGLE

BGH: Wertminderung und Umsatzsteuer

Der Bundesgerichtshof hat in vier Urteilen jeweils vom 16.07.2024 Stellung genommen zur Frage der steuerlichen Würdigung der merkantilen Wertminderung.

 

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In den letzten Jahren sind die Versicherer vermehrt dazu übergegangen, insbesondere bei vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten oder auch bei Leasingfahrzeugen die Wertminderung um einen Mehrwertsteueranteil zu reduzieren.

Von uns wurde dem immer wieder entgegengehalten, dass die merkantile Wertminderung nicht der Umsatzsteuer unterliegt und sich daher ein Abzug verbietet.

Immer mehr Instanzgerichte waren jedoch in den letzten Jahren dazu übergegangen, in der Tat festzustellen, dass bei Leasingfahrzeugen oder Vorsteuerabzugsberechtigten ein Abzug eines Mehrwertsteueranteils gerechtfertigt sei.

Nun ging die Sache in diversen Fällen zum BGH.

 

Dabei ist festzuhalten, dass der BGH weiterhin - wie wir auch zuvor - davon ausgeht, dass die merkantile Wertminderung der Umsatzsteuer grundsätzlich nicht unterliegt.

Dabei geht der BGH davon aus, dass die vom Sachverständigen ermittelte Wertminderung allerdings dann um einen Betrag in Höhe der Umsatzsteuer zu reduzieren sei, wenn die Wertminderung auf der Grundlage eines Bruttoverkaufspreises ermittelt wurde, wenn also der Sachverständige in seiner Bewertung und Ermittlung der Wertminderung unter Berücksichtigung der Basiswerte von einem Bruttoverkaufspreis ausgegangen ist.

Üblicherweise wird nämlich davon auszugehen sein, dass die Grundlage für die Schätzung der merkantilen Wertminderung ein hypothetischer Verkauf des Fahrzeuges ist.

Dabei ist von Netto- und nicht von Bruttoverkaufspreisen auszugehen, da eben hypothetisch.

 

Sollte jedoch im Gutachten von Bruttowerten ausgegangen worden sein, ist ein Abzug laut BGH nunmehr gerechtfertigt.

Der BGH weist auch darauf hin, dass dieses sowohl für den Vorsteuerabzugsberechtigten als auch für den privaten Geschädigten der Fall sei.

Ausgangspunkt für die Schätzung des merkantilen Minderwerts sei immer ein hypothetischer Verkauf des Fahrzeuges dabei sei eben von Netto- und nicht von Bruttoverkaufspreisen auszugehen.

Da allerdings sowohl der Vorsteuerabzugsberechtigte aber auch der private Geschädigte im Falle einer auf Grundlage eines Bruttoverkaufspreises ermittelten Wertminderung bereichert wäre, wie der BGH feststellt, ergebe sich ein berechtigter Abzug für beide Geschädigtengruppen.

Beim Vorsteuerabzugsberechtigten sei die Umsatzsteuer ein durchlaufender Posten.

Die geschädigte Privatperson müsse und dürfe in ihrem Verkaufspreis gar keine Umsatzsteuer ausweisen.

Deshalb geht der BGH davon aus, dass beide gleich zu behandeln seien.

 

In der Praxis für uns bedeutet dies, dass dann, wenn die Versicherung vom merkantilen Minderwert Mehrwertsteuerabzüge vornimmt, zunächst einmal zu prüfen ist, inwieweit im Gutachten die Wertminderung auf Basis des Netto- oder aber des Bruttoverkaufspreises erfolgt ist.

Ergibt sich bereits aus dem Gutachten, dass bei der Ermittlung des merkantilen Minderwerts vom Nettoverkaufspreis ausgegangen wurde, so verbiet sich ein Abzug.

Ergibt sich aus dem Gutachten nichts oder Gegenteiliges, muss ggf. beim Sachverständigen nochmals nachgefragt werden.

 

Idealerweise wird daher spätestens seit diesen Urteilen im Gutachten bereits ein Hinweis dazu erfolgen, ob von den Nettowerten oder den Bruttowerten ausgegangen wurde.

 

Hier geht`s zum Urteil des BGH

TOP Rechtsanwalt bei FOCUS BUSINESS

Heute dürfen wir uns aus gegebenem Anlass nochmal erlauben, Werbung in eigener Sache zu machen.

In der letzten Woche wurde vom FOCUS die Liste der TOP-Anwälte 2024 veröffentlicht und da ist unsere Kanzlei natürlich vertreten. Dies in Person des Herrn Dr. Burkard !

Die einsehbare Liste der TOP-Anwälte verlinken wir unten.

Sie können also versichert sein, dass wir weiterhin mit vollem Eifer in bestätigter TOP Qualität für Ihr Recht kämpfen!

 

Hier geht`s zum Listeneintrag bei FOCUS BUSINESS

Urteilsbesprechung in "Finanztest"

Ein von uns beim Landgericht Bonn erstrittenes Urteil erreicht nun durch einen seitenlangen Bericht in der Zeitschrift Finanztest Aufmerksamkeit, nachdem eine Mandantin einen unverschuldeten Verkehrsunfall erlitten hat und die gegnerische Haftpflichtversicherung trotz durchgeführter Reparatur massive Kürzungen bei den Reparaturkosten vorgenommen hat.

 

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Der Versicherer schoss hier aus allen Rohen und kürzte den berechtigten Schadenersatzanspruch der Klägerin massiv.

 

Am Ende konnten wir für die Klägerin den ihr entstandenen Schaden vollumfänglich durchsetzen, hier immerhin noch offene 10.273,21 EUR.

 

Das Urteil, welches wir unten verlinken, zeigt einmal mehr, dass sich Hartnäckigkeit auszahlt.

 

Man sollte Kürzungen (auch wenn diese deutlich kleiner sind, als im hier behandelten Fall) nicht einfach durchwinken.

 

Es lohnt sich immer, einen genaueren Blick auf die Abrechnungen der Versicherer zu werfen, um dann notfalls auch gerichtlich die berechtigten Forderungen durchzusetzen.

 

Die Zeitschrift Finanztest hat in Zusammenarbeit mit Herrn Dr. Burkard, dessen Fall hier besprochen wird, in der Zeitschrift 9/2024 ab Seite 82 detailliert dargelegt, was in dem Fall passiert war und wie man sich richtig verhalten sollte.

 

Der Kollege Dr. Burkard hat hier durch seine Expertise dazu beigetragen, dass der Bericht hoffentlich auch zukünftige Verkehrsunfallopfer sensibilisiert, die Machenschaften der Versicherungen zumindest auf den Prüfstand zu stellen.

 

Hier geht`s zum Urteil des LG Bonn

BGH zum Restwert bei geleasten Fahrzeugen

Eigentlich war es schon seit dem Urteil des BGH aus dem Jahre 2019 (VI ZR 358/18) klar, aber nunmehr hat der BGH mit einem ganz neuen Urteil welches erst vor wenigen Tagen veröffentlich wurde nochmals klargestellt, dass bei Leasingfahrzeugen nun einmal andere Regeln gelten, als bei privat genutzten Fahrzeugen die im Alleineigentum des Geschädigten stehen.

 

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Wir wollen hier nochmals ausdrücklich darauf hinweisen, was wir schon in den letzten Jahren seit eben jener Entscheidung aus dem Jahr 2019 regelmäßig mitteilen:

Wenn es sich bei dem verunfallten Fahrzeug um ein Leasingfahrzeug handelt und wenn dieses Leasingfahrzeug einen Totalschaden erlitten hat, der Sachverständige also einen Restwert für dieses Fahrzeug bestimmen muss, so ist zwangsläufig der Restwert auf dem überregionalen Markt (Sondermarkt) zu bestimmen.

Genau dieses gilt bei privaten Geschädigten, deren Fahrzeug in ihrem Alleineigentum steht nicht, da diese besonders schützenswert sind und sich eben nicht auf etwaige, dubiose Restwertangebote aus dem Ausland verweisen lassen müssen.

Bei geleasten Fahrzeugen geht jedoch die Rechtsprechung (nunmehr nochmals deutlich gemacht durch den BGH) davon aus, dass die Leasinggeber zumindest auch beim Verkauf von Fahrzeugen Profis sind.

Mithin gilt auch deren Erkenntnismöglichkeit auf dem Markt, um die sogenannte Schadenminderungspflicht zu berücksichtigen.

Die Schadenminderungspflicht bedeutet ja, dass der Schaden für den Versicherer so gering wie möglich gehalten werden muss.

Dies bedeutet auch, dass im Sinne des Versicherers üblicherweise der Restwert so hoch wie möglich sein sollte.

Zwar dürfen private Geschädigte sich auf ein Restwertangebot aus dem Gutachten verlassen und auch dieses sofort annehmen und müssten beispielsweise nicht warten bis der Versicherer ein höheres Restwertangebot vorlegt.

Bei geleasten Fahrzeugen gelten aber im Zweifel andere Regeln.

Bei solchen Leasingfahrzeugen muss schon im Gutachten auf Basis des überregionalen Marktes und des Sondermarktes Internet der Restwert ermittelt worden sein. Nicht wie beim privaten Geschädigten über den regionalen Markt, sondern eben über diesen Sondermarkt.

Die Angebote sind dann in aller Regel teilweise deutlich höher.

Es ist also zu berücksichtigen, das Sachverständige dann, wenn sie es mit geleasten Fahrzeugen und einem Totalschaden zu tun haben zwingend diesen Sondermarkt berücksichtigen müssen und den Restwert eben auf dieser Basis ermitteln müssen.

Aber auch Werkstätten bzw. Autohäuser sollten diese Regelung im Blick haben. Wenn nämlich beispielsweise ein Kunde ein neues Fahrzeug anschaffen will und mit den Werten aus dem Gutachten kalkuliert, so kann eine solche Kalkulation schnell schief gehen, wenn der Restwert falsch ermittelt und auch durch den Kunden durch Verkauf realisiert wurde. Dann kann es schnell zu einem Delta führen, welches später fehlt und zu einem bösen Erwachen führt.

 

Hier geht`s zum Urteil des BGH

Der Regress gegenüber der Werkstatt

Heute wollen wir, bevor unser Newsletter in eine kleine Sommerpause geht, auf ein Urteil des AG Düsseldorf aufmerksam machen, welches sehr erfreulich ist vor dem Hintergrund, dass insgesamt damit zu rechnen ist, dass es ähnliche Fallgestaltungen in Zukunft gegebenenfalls öfter geben wird.

 

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Nach der Rechtsprechung des BGH zum Werkstattrisiko und der nochmaligen Bekräftigung im Laufe dieses Jahres, sind die Versicherer zwischenzeitlich dazu übergegangen, in aller Regel außergerichtlich die Reparaturkosten in voller Höhe zu zahlen.

 

Da der BGH hier jedoch klargestellt hat, dass im Gegenzug zu einer vollständigen Zahlung Zug um Zug eine Abtretung durch den Geschädigten an die Versicherung hinsichtlich etwaiger unberechtigter Reparaturkosten erfolgen müsse, gehen die Versicherer mehr und mehr dazu über, aus diesen Abtretungen heraus das Regressverfahren gegenüber den Werkstätten zu betreiben.

 

Dabei werden zunächst außergerichtlich Werkstätten dazu aufgefordert, die aus Sicht der Versicherung überzahlten Differenzbeträge zu erstatten.

 

In unserem heutigen Beispiel hatte sich das AG Düsseldorf mit einem solchen Fall zu befassen und begründet sein gegenüber der Versicherung abweisendes Urteil exakt so, wie dieses von uns schon mehrfach prognostiziert wurde.

 

Dieses ist freilich keine Garantie, dass derartige Rechtsstreitigkeiten immer so ausgehen. In aller Regel jedoch dürfte mit entsprechender Argumentation ein Rechtsstreit von Seiten der Versicherung verloren gehen, wenn diese dann, wenn der Geschädigten mit einem Sachverständigengutachten bei der Werkstatt vorstellig wird und diese beauftragt, nach dem Gutachten zu reparieren, auch exakt nach diesem Gutachten repariert.

 

Das AG Düsseldorf führt dazu nämlich aus, dass sich sowohl der Geschädigte, als auch die Werkstatt, auf die Richtigkeit des Sachverständigengutachtens verlassen dürfen.

 

 

Dieses Maß an Vertrauen darf freilich nicht überstrapaziert werden.

 

Wenn beispielsweise im Gutachten widererwarten völlig sinnlose Reparaturen, die ersichtlich nicht zur konkreten Behebung des Schadens am Fahrzeug erforderlich sind, vorgegeben werden, so dürfte von den Gerichten gegenüber den Werkstätten schon verlangt werden, hier zumindest eine Nachfrage zu stellen.

 

Ein blindes Verlassen auf das Sachverständigengutachten dürfte daher in aller Regel nicht möglich sein.

 

Wenn jedoch der Reparaturweg ausweislich des Gutachtens aus technischer Sicht nachvollziehbar ist, so darf sich die Werkstatt ausweislich des anliegenden Urteils auch darauf verlassen, dass diese Arbeiten durchgeführt werden und, dass dann der entsprechende Werklohn berechtigterweise gefordert werden kann.

 

Es bleibt abzuwarten, wohin insoweit die Reise geht, ob beispielsweise die Versicherer dazu überzugehen, gegebenenfalls auch die Sachverständigen mit ins Boot zu nehmen.

 

Auch hier bleibt es spannend.

 

Wir werden Sie vom weiteren Fortgang selbstverständlich unterrichten.

 

Hier geht`s zum Urteil des AG Düsseldorf

Prüfberichte: Nächster Akt

Wir hatten bereits in der vorvergangenen Woche auf ein eigens erstrittenes Urteil des LG Bonn verwiesen. Dieses Urteil ist zugegebenermaßen recht umfangreich und beinhaltet viele interessante Aspekte zum Schadensrecht.

 

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Bei der letzten Besprechung hatten wir uns hier insbesondere auf die Frage der Erstattungsfähigkeit des Sachverständigenhonorars beschränkt.

 

Weiter interessant ist jedoch, dass das Gericht sich auch mit der Frage beschäftigt hat, inwieweit der Geschädigte eines Unfallereignisses verpflichtet sein könnte, eine von der Versicherung vorgeschlagene günstigere nicht markengebundene Fachwerkstatt mit der Reparatur zu beauftragen, wenn ihm vor Beauftragung der eigentlichen Reparatur ein entsprechender Prüfbericht der Versicherung vorgelegt wird.

 

Genau genommen ist diese Frage insbesondere dann, wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung auf eine markengebundene Fachwerkstatt verweist, noch nicht höchstrichterlich entschieden.

 

Das LG Bonn lässt hier aber deutlich durchblicken, wohin insoweit die Reise gehen dürfte. Da auch wir hier die vom LG Bonn mitgeteilte Auffassung durchaus für stringent halten, wollen wir darauf kurz eingehen.

 

Die Rechtsprechung geht im Allgemeinen davon aus, dass ein Geschädigter dann auf die Löhne einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verwiesen werden darf, wenn im Falle der fiktiven Abrechnung eine Werkstatt benannt wird, bei welcher der Geschädigte das Fahrzeug gleichwertig, sowie mühelos und ohne Weiteres zugänglich reparieren könnte.

 

Das LG Bonn weist hier darauf hin, dass der entscheidende Punkt die fiktive Abrechnung sein dürfte, bei welchem der Versicherung dieser Weg offensteht. Bei einer tatsächlich konkret durchgeführten Reparatur jedoch, erteilt das LG Bonn dem Gedanken, ein Mitverschulden des Geschädigten zu bejahen, eine Absage.

 

 

Das LG Bonn führt dazu im Einzelnen aus:

 

"Einziger möglicher Anknüpfungspunkt für ein Mitverschulden ist, dass die Klägerin aufgrund des Verweises auf die günstigere Werkstatt aufgrund des Prüfberichts der ControlExpert von der abstrakten Möglichkeit der günstigeren Reparatur wusste und dementsprechend zur  Schadensminderung dazu gehalten gewesen sein könnte, diese statt der markengebundenen Fachwerkstatt in Anspruch zu nehmen. Dies steht aber im Widerspruch zur Dispositions- und Wahlfreiheit des Geschädigten. Der Verweis auf die günstigere Werkstatt ist im Rahmen der fiktiven Abrechnung möglich, da die Dispositionsfreiheit des Geschädigten nicht beeinträchtigt wird, da eine Reparatur tatsächlich nicht stattgefunden hat (vgl. dazu LG Wuppertal, Urteil vom 25.01.2018 -9 S 141/17, zitiert nach beck online). Im Umkehrschluss daraus folgt, dass der Geschädigte bei der tatsächlichen Reparatur weiter über sein freies Wahlrecht verfügen muss, um seine Dispositionsfreiheit nicht zu beeinträchtigen (vgl. LG Braunschweig, Urteil v. 26.07.2023 - 1 O 2344/22, BeckRS 2023, 41370). Indem die Klägerin hier die markengebundene Werkstatt gewählt hat, hat die Beklagtenseite ihr auch die diesbezüglich tatsächlich angefallenen Reparaturkosten vollumfänglich zu erstatten."

 

Sein freies Wahlrecht kann der Geschädigte aber unseres Erachtens nur dann weiter ausüben, um seine Dispositionsfreiheit nicht zu beeinträchtigen, wenn er auch bei Benennung einer markengebundenen Fachwerkstatt nach wie vor selbst entscheiden kann, welche Werkstatt er aussucht.

 

Dennoch bleibt spannend, inwieweit die Versicherer gegebenenfalls auch diese „Baustelle“ weiter öffnen und inwieweit der BGH dieses am Ende entscheiden wird.

 

Wir halten Sie natürlich auch diesbezüglich weiter informiert.

 

Hier geht`s zum Urteil des LG Bonn

Prüfberichte: Das "Alheilmittel" der Versicherer

Die Versicherer gehen immer mehr dazu über, die von ihnen beauftragten Prüfberichte als "Allheilmittel" für allerlei Kürzungen zu verwenden. Obgleich die Rechtsprechung den Versicherungen in schöner Regelmäßigkeit deutlich macht, dass genau das nicht der Fall ist.

 

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Dass die Prüfberichte der Versicherer mit äußerster Vorsicht zu genießen sind, hatten wir an dieser Stelle bereits häufiger thematisiert. Zuletzt unter dem Stichwort der fehlerhaften Angaben der Löhne der Referenzwerkstätten bei fiktiver Abrechnung.

 

Ein beliebtes Argument der Versicherung ist aber auch, dass dem Geschädigten wegen des abweichenden Inhalts zwischen Prüfbericht und Privatgutachten klar sein musste, dass er die Reparatur nicht auf Basis des Gutachtens hätte in Auftrag geben dürfen.

Zudem sei das Sachverständigenhonorar nicht zu erstatten, da diese Abweichung ja ebenfalls deutlich mache, dass das Sachverständigengutachten unbrauchbar sei.

 

Beiden Argumenten erteilt das LG Bonn nun im Rahmen eines von uns erstrittenen Urteils nochmals eine deutliche Absage (LG Bonn, 25.4.2024, 17 O 102/23).

 

Zum ersten Argument führt das Gericht aus, dass die Geschädigte im speziellen Fall den Prüfbericht dem von ihr gewählten Sachverständigen sogar nochmals zur Prüfung vorgelegt habe.

 

Und weiter:

"Es handelt sich um die Bewertung eines anerkannten Kfz-Sachverständigen, der das Fahrzeug persönlich begutachtet hat und es ist der Klägerin nicht vorwerfbar, dass sie dessen Einschätzung mehr Gewicht beigemessen hat als einem durch ein Computerprogramm ohne Besichtigung des Fahrzeugs erstellten „Prüfbericht“."

 

Mit dem aufgeführten Argument düfte sogar ohne nochmalige Prüfung durch den Sachverständigen das Vertauen auf die Richtigkeit geschützt sein, denn auch das Ausgangsgutachten ist ja von einem anerkannten Sachverständigen nach persönlicher Besichtigung des Fahrzeuges erstellt worden und dürfte damit schon von sich heraus einem elektronisch erstellten Prüfbericht überlegen sein.

 

Auch das Honorar des Sachverständigen wurde zugesprochen. Das LG Bonn dazu:

"Entgegen der Ansicht der Beklagten entfällt eine Ersatzfähigkeit der Kosten nicht im Hinblick auf eine etwaige Unbrauchbarkeit des Gutachtens. Allein die auf den Prüfbericht ControlExpert gestützten Einwände rechtfertigen keine Kürzung des Erstattungsanspruchs."

 

Ungeachtet dessen, dass eine Unbrauchbarkeit gar nicht festgestellt werden konnte ist es aber nach allgemeiner Rechtsprechung auch so, dass selbst dann, wenn ein Gutachten nachweislich unbrauchbar ist, die Erstattungspflicht des Sachverständigenhonorars nur dann entfällt, wenn diese Unbrauchbarkeit auf ein Fehlverhalten des Geschädigten selbst zurückzuführen ist. Beispielsweise das Verschweigen eines Vorschadens oder Ähnliches.

 

Hier geht`s zum Urteil des LG Bonn

Mehrwertsteuer in der Wertminderung?

In der vergangenen Woche hat der BGH in drei Verfahren zu der Frage verhandelt, ob bei der im Gutachten ermittelten Wertminderung bei Vorsteuerabzugsberechtigten Umsatzsteuer zu berücksichtigen, also abzuziehen ist oder eben nicht.

 

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In den vergangenen Jahren sind die Versicherer dazu übergegangen, bei Vorsteuerabzugsberechtigten oder auch bei Leasingfahrzeugen von der Wertminderung einen Mehrwertsteueranteil von 19% abzuziehen. Wir hatten bis dato immer dagegen argumentiert. In einigen Fällen insoweit auch die Differenz noch realisieren können. Immer mehr Gerichte waren jedoch dazu übergegangen, die Auffassung der Versicherer zu stützen. Die Sache ist dann in mehreren Verfahren zum BGH hochgetrieben worden, sodass dieser nunmehr zu entscheiden hat. Vorab sei festgestellt, dass der BGH dazu noch keine abschließende Entscheidung getroffen hat. Es kam hier lediglich zu einer ersten mündlichen Verhandlung und der BGH hat dabei wohl durchscheinen lassen, wie er die Sachen in Zukunft entscheiden würde. Zunächst wurde jedoch insbesondere in einer Angelegenheit die Sache zurückverwiesen. Hintergrund ist, dass der BGH derzeit die rechtliche Auffassung vertritt, dass es bei der Frage, ob Umsatzsteuer abzuziehen ist. darauf ankommt, ob der Wiederbeschaffungswert, auf dessen Basis die Wertminderung ermittelt wurde, bei der Ermittlung brutto oder netto berücksichtigt wurde. Es komme also darauf an, ob der Sachverständige bei der Ermittlung der Wertminderung den Brutto- oder aber den Nettowiederbeschaffungswert angesetzt hat. Da dieses in den derzeit verhandelten Angelegenheiten nicht abschließend zu klären war, wurden die Sachen zurückverwiesen.

Hier sollte also in Zukunft zumindest nach der vorläufigen Einschätzung des BGH im Gutachten klargestellt werden, auf welcher Basis die Wertminderung ermittelt wurde. Wenn also im Gutachten beispielsweise formuliert wird, dass sich alle Beträge inklusive Mehrwertsteuer verstehen, so dürfte bei der Wertminderung davon ausgegangen werden, dass diese anhand des Bruttowiederbeschaffungswertes ermittelt wurde. Dann wiederum wäre ein Abzug gerechtfertigt. Dieses ist wie gesagt nur eine Wiedergabe der vorläufigen Einschätzung des BGH und damit noch nicht in Stein gemeißelt. Nichts desto trotz ist davon auszugehen, dass wohl so oder zumindest ähnlich entschieden werden wird und damit die Handhabung auch entsprechend zu berücksichtigen wäre. Das heißt eine klare Formulierung im Gutachten, auf welcher Basis die Wertminderung ermittelt wurde.

 

AG München mit Hinweis in der Sachverständigenhonorarklage

Wie bereits bekannt kommt nun auch mehr und mehr Bewegung in die Rechtsprechung zum Sachverständigenhonorar nachdem der BGH mit Urteil vom 12.03.2024 (VI ZR 280/22) festgestellt hat, dass die Grundsätze des Werkstattrisikos nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch auf die Sachverständigenkosten anzuwenden sind. Nun ist dieses erfreulicherweise unter Berücksichtigung des Sitzes eines großen Versicherers auch beim Amtsgericht München angekommen, wie anliegender Verfügung in einer hier verfolgten Angelegenheit zeigt. Es besteht daher die Hoffnung, dass die Gerichte einheitlich in den Fällen, in denen die Voraussetzungen entsprechend vorliegen das restliche Sachverständigenhonorar zuerkennen.

 

Hier geht`s zum Urteil des BGH

Hier geht`s zum Hinweis des AG München

Die Stundenlöhne der Referenzwerkstätten

Insbesondere im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung, also wenn die Mandantschaft auf Gutachtenbasis abrechnen will, wird natürlich immer wieder interessant, inwieweit die gegnerische Haftpflichtversicherung bei der Abrechnung eine Referenzwerkstatt benennt, die die Reparatur zumindest nach Angabe der Versicherung kostengünstiger, aber gleichwertig und ohne Weiteres zugänglich durchführen könnte.

 

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Denn bei nicht markengebunden, scheckheftgepflegten Fahrzeugen, die älter sind als drei Jahre, darf die Versicherung eben die Löhne einer solchen Referenzwerkstatt für die Neuberechnung der Reparaturkosten ansetzen.

 

Im Rahmen dieser Behauptungen werden dann Prüfberichte vorgelegt, die die Referenzwerkstätten und auch deren Stundensätze benennen.

 

Wir sind dazu übergegangen, stichprobenartig nachzufragen, ob diese Referenzwerkstätten tatsächlich für jeden „0815-Kunden“ eine Reparatur zu diesen Konditionen durchführen würden. Denn oft basieren Preise ja auch auf Vereinbarungen, die nur Kunden bestimmter Versicherer zu Gute kommen. Entscheidend sind aber die allgemeinen Aushanglöhne.

 

Es kommt leider immer wieder vor, dass die Angaben der Versicherer sich als falsch herausstellen, wenn die Werkstätten uns antworten und die Sätze benennen, die dort die Aushanglöhne darstellen. Diese Sätze sind dann nicht selten höher, als die, die in den Prüfberichten von den Versicherern als aktuelle Löhne „verkauft“ werden.

 

Wir haben dieses bislang stichprobenartig gemacht und werden auch diesbezüglich am Ball bleiben, denn unseres Erachtens nach ist das natürlich eine klare Benachteiligung des fiktiv abrechnenden Geschädigten, der schlicht falsche Informationen von der Versicherung bekommt.

 

Dieses ist freilich nicht immer so, unsere Stichproben haben aber dennoch ergeben, dass nicht selten die Angaben in den Prüfberichten falsch sind, warum auch immer.

 

Wir werden hier vom weiteren Fortgang berichten.

 

Haftung bei Kollision mit geöffneter Autotür

Nach einer kleinen Osterpause melden wir uns zurück mit einem interessanten Urteil aus dem Saarland. Dort war folgende Frage zu klären:

 

Mit welchem Abstand muss man an geöffneter Autotür vorbeifahren?

 

An einer erkennbar geöffneten Autotür muss man mit einem Abstand von mindestens einem Meter vorbeifahren. Ansonsten droht bei einem Unfall die alleinige Haftung für den Schaden. Ein Urteil des Landgerichts Saarbrücken.

Der Fall: Ein Autofahrer kollidierte mit der geöffneten Fahrzeugtür eines am Straßenrand geparkten Pkw. Dessen Halter hatte die hintere Tür auf der Fahrerseite geöffnet, um das Auto zu beladen. Er verlangte Schadenersatz vom Halter des vorbeifahrenden Fahrzeugs. Die Sache ging vor Gericht.

 

Geöffnete Autotür von weitem zu sehen

 

In der ersten Instanz (Amtsgericht) wurde der Schaden je zur Hälfte verteilt. Der Kläger legte Berufung ein, bekam in der zweiten Instanz Recht. Das Landgericht Saarbrücken urteilte, ihm stehe voller Schadenersatz zu, obwohl er gegen die Pflicht verstoßen habe, sich beim Ein- und Aussteigen so zu verhalten, dass keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmender besteht.

 

Mindestabstand von einem Meter

 

Dem vorbeifahrenden Autofahrer sei aber ebenfalls ein Verkehrsverstoß vorzuwerfen. Denn dieser habe keinen ausreichenden Abstand zu dem parkenden Auto eingehalten, so das Gericht. Grundsätzlich reiche zwar ein Seitenabstand von ca. 50 Zentimeter zum geparkten Auto aus. Stehe aber auf dem Seitenstreifen ein Auto mit geöffneter Fahrzeugtür und müsse man damit rechnen, die Tür werde noch weiter geöffnet, reiche beim Vorbeifahren ein Abstand von unter einem Meter nicht aus. Das Gleiche gelte, wenn wie hier eine Person in der geöffneten Tür stehe, führte das Gericht aus.

 

Zu wenig Seitenabstand: Alleinhaftung

 

Das Verschulden des Vorbeifahrenden überwiege in diesem Fall. Daher müsse er trotz des beiderseitigen Verkehrsverstoßes allein für den Unfallschaden haften, so das Gericht. Es sei von weitem erkennbar gewesen, dass die Autotür geöffnet war. Der parkende Autofahrer habe darauf vertrauen dürfen, dass sich andere am Verkehr Teilnehmende darauf einstellen würden.

 

Hier geht`s zum Urteil des LG Saarbrücken

Wertminderung bei Luxusfahrzeugen

Eine von uns erstrittene Entscheidung des LG Köln hatte das Thema Wertminderung bei Luxusfahrzeugen.

 

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Es geht um die Wertminderung an einem Ferrari F8. Wiederbeschaffungswert 330.000 €. Reparaturkosten ca. 24.000€ netto. Der Privatgutachter schätzt nach Rückfragen bei Händlern die Wertminderung auf 20.000 €. Die Versicherung rechnet "stumpf" nach Marktrelevanz- und Faktorenmethode und bezahlt 10.900€. Vom Gericht gibt es eine schallende Ohrfeige und die Versicherung muss die 9.100 € nach zahlen. Denn bei einem Fahrzeug der Luxusklasse passen die gängigen Berechnungsmodelle nicht. Für potentielle Käufer sei die Unfallfreiheit ein außergewöhnlich wichtiger Faktor. Daher müssen verhältnismäßig hohe finanzielle Anreize im Gegenzug für ein Unfallfahrzeug geboten werden.

 

Hier geht`s zum Urteil des LG Köln

Lesenswerter Beitrag bei autohaus.de

Wir haben ja immer genügend Anlass, uns über die Regulierungspraktiken der Versicherer aufzuregen. Wenn man auch sagen muss, dass nicht selten auch ganz unproblematisch reguliert wird, so gilt doch allermeistens, dass kleinliche Kürzungen, lange Bearbeitungszeiten oder fehlende Erreichbarkeit zu einem zunehmenden Ärgernis werden.

Dass wir mit dieser Wahrnehmung nicht allein sind, zeigt die größer werdende mediale Aufmerksamkeit. Deshalb wollen wir heute einfach mal einen lesenswerten Artikel des Internetportals autohaus.de verlinken.

Viel Vergnügen bei der Lektüre!

 

Hier geht`s zum Artikel auf autohaus.de

Unfälle mit Kindern

Heute wollen wir sensibilisieren im Hinblick darauf, wenn Ihnen Kunden von einem Unfall berichten mit Kindern.

 

Seien es Kinder mit einem Fahrzeug wie einem Roller oder einem Fahrrad oder Kinder, die plötzlich auf die Straße laufen.

 

Im Umgang mit Verkehrsunfällen, die mit Kindern verursacht werden, ist immer Vorsicht walten zu lassen, da Kinder nicht zwingend für solche Unfälle haften müssen.

 

Dieses gilt dann auch für deren Haftpflichtversicherer, wenn diese denn überhaupt haftpflichtversichert sind.

 

Wichtig ist dabei zu berücksichtigen, dass es immer auf das Alter des Kindes ankommt.

 

Bis zum vollendeten 7. Lebensjahr haften Kinder grundsätzlich nicht.

 

Aufsichtspflichtige jedoch könnten in diesen Fällen haften, beispielsweise Eltern.

 

Ab dem 10. Lebensjahr richtet sich die Haftung nach der Einsichtsfähigkeit des Kindes. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Kinder erfahrungsgemäß ab dem 10. Lebensjahr in der Lage sein dürften, Gefahren des fließenden Straßenverkehrs zu erkennen und sich auch darauf einzurichten und auch entsprechend zu verhalten.

 

Daher können Sie bis zu dieser Altersgrenze in der Regel nicht für Schäden im fließenden Verkehr verantwortlich gemacht werden. Im ruhenden Verkehr, wenn also ein Kind beispielsweise mit seinem Roller ein abgeparktes Fahrzeug beschädigt gilt aber die Altersgrenze von 7 Jahren.

 

Ob die Haftung, wie oben bereits beschrieben, von einer aufsichtspflichtigen Person in dieser Fallsituation in Frage kommt, hängt immer vom Einzelfall ab, ob es eine Situation war, in welcher die aufsichtspflichtige Person zwingend auf das Kind aufpassen musste oder, ob es sich um eine Situation handelte, in der das Kind üblicherweise alleingelassen werden kann.

 

Vor dem Hintergrund, dass grundsätzlich immer der Einzelfall und insbesondere das Alter des Kindes zu berücksichtigen ist, wollen wir an dieser Stelle nur sensibilisieren und für den Fall, dass Sie mit einer solchen Fallkonstellation und einem Unfall mit Kindern zu tun haben, darum bitten, gegebenenfalls vor Einleitung kostspieliger Maßnahmen zunächst Rücksprache zu halten. Es muss insbesondere das Alter des Kindes ermittelt werden, um so eine Basis für eine rechtliche Bewertung zu schaffen.

 

BGH: Auch das Rückwärtsfahren mit Anhänger ist ein “Ziehen”

Der BGH hat mit Urteil vom 14.11.2023 (Az.VI ZR 98/23) klargestellt, dass auch das Rückwärtsfahren mit einem Anhänger ein “Ziehen” im Sinn des § 19 Abs. 4 S. 4 StVG ist. Die Haftung des Halters bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen erfasst jede Be­wegung des Anhängers durch das Zugfahrzeug, unabhängig von der Fahrtrichtung. Daher greift auch hier § 19 Abs. 4 S. 2 StVG, wonach bei einem Unfall mit einem Anhänger im Innenverhältnis zwischen den Versicherungen grundsätzlich der Halter des PKW bzw. dessen Versicherung haftet – und zwar unabhängig der Fahrtrichtung.

 

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I. Sachverhalt

Ein PKW-Fahrer hatte beim Rückwärtsfahren mit seinem Anhänger ein anderes Fahrzeug beschädigt. Es entstand ein Schaden in Höhe von 930 Euro. Diesen übernahm zunächst die Kfz-Versicherung des Unfallverursachers. Die Versicherung verlangte anschließend die Hälfte des Schadens von der Haftpflichtversicherung des Anhängers, da beide Versicherungen als Gesamtschuldner (§ 426 BGB) zu gleichen Teilen haften würden.

Die Anhängerversicherung zahlte mit Verweis auf § 19 Abs. 4 S. 2 StVG nicht, wonach bei einem Unfall grundsätzlich der Halter des Kraftfahrzeugs bzw. dessen Kfz-Versicherung für den entstandenen Schaden haftet. Nur ausnahmsweise müsse die Versicherung des Anhängers zahlen, wenn der Anhänger wegen seiner besonderen Länge oder Größe eine größere Gefahr darstelle als das Zugfahrzeug selbst. Das bloße „Ziehen“ des Anhängers stelle aber keine solche erhöhte Gefahr dar.

II. Gründe

Der BGH verweist zunächst darauf, dass eine Mehrfachversicherung des Gespanns im Sinne des § 78 Abs. 1 VVG vorliegt. Beide Versicherer seien dem geschädigten Dritten gegenüber Gesamtschuldner gemäß § 426 BGB und hafteten deshalb im Außenverhältnis zunächst voll. Der Innenausgleich richte sich gemäß § 78 Abs. 3 VVG nach § 19 Abs. 4 StVG. Nach § 19 Abs. 4 S. 2 StVG ist im Verhältnis der Halter zueinander nur der Halter des Zugfahrzeugs verpflichtet.

Nur wenn sich durch den Anhänger eine höhere Gefahr verwirklicht als durch das Zugfahrzeug, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem Zugfahrzeug oder dem Anhänger verursacht worden ist (§ 19 Abs. 4 S. 3 StVG). Das Ziehen des Anhängers allein verwirklicht regelmäßig keine höhere Gefahr.

Der BGH stellt zudem klar, dass auch das Rückwärtsfahren mit einem Anhänger ein “Ziehen” im Sinne von § 19 Abs. 4 S. 4 StVG ist. Dies entspricht der Legaldefinition in § 19 Abs. 1 S. 1 StVG. Nicht relevant ist, ob der Anhänger gezogen oder geschoben (z.B. während eines Rangiervorganges) wird.

Die alte Fassung des § 7 Abs. 1 (jetzt § 19 StVG) enthielt die Formulierung „eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden”. Nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 19/17964 S. 9, 13) zur Neuregelung der Anhängerhaftung hatte die Ersetzung der Wörter “mitgeführt zu werden” durch “gezogen zu werden” nur sprachliche Gründe. Eine inhaltliche Änderung sollte damit ausdrücklich nicht verbunden sein. Für ein abweichendes Begriffsverständnis des “Ziehen” in § 19 Abs. 4 S. 4 StVG gebe es keine Anhaltspunkte. Vielmehr stellt die Gesetzesbegründung darauf ab, dass der Anhänger dem Zugfahrzeug zu- und untergeordnet ist, am Zugfahrzeug hängt und daher von diesem abhängt.

III. Für die Praxis

Verursacht ein mit einem Zugfahrzeug verbundener Anhänger einen Schaden, haften der Halter des Zugfahrzeugs und der Halter des Anhängers als Gesamtschuldner.

Im Außenverhältnis kann sich der Geschädigte seinen Anspruchsgegner aussuchen und entweder die Versicherung des Zugfahrzeugs oder die Versicherung des Anhängers in Anspruch nehmen. Dies gilt auch dann, wenn die Halter von Zugfahrzeug und Anhänger nicht identisch sind.

Die Entscheidung des BGH betrifft das Innenverhältnis zwischen Anhänger- und Zugfahrzeugversicherung. Hierfür hat der BGH klargestellt, dass auch beim Rückwärtsfahren grundsätzlich die Versicherung des Zugfahrzeugs allein haftet.

 

Hier geht`s zum Urteil des BGH

Vorsicht bei der Vorbeifahrt an Müllfahrzeugen!

Heute wollen wir auf ein Urteil des BGH vom 12.12.2023 aufmerksam machen.

Es handelt sich hier um ein Urteil des BGH zur Frage einer Haftungsquote, wenn man als Verkehrsteilnehmer an einem im Einsatz befindlichen Müllwagen vorbeifährt.

 

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Die Sachlage war vorliegend so, dass die Klägerin mit ihrem Fahrzeug mit etwa 13 km/h an einem auf der Gegenfahrbahn stehenden Müllwagen vorbeigefahren war.

Der Müllwagen hatte dabei die Rundumleuchten an und es war eindeutig erkennbar, dass sich dieser gerade im Einsatz befindet.

Plötzlich kam hinter dem Müllwagen ein Müllwerker hervor, der eine Mülltonne vor sich herschob. Es kam zur Kollision.

Die Instanzgerichte haben der Klägerin zunächst 50% und dann 75% des Schadenersatzes zuerkannt.

Der BGH hat nunmehr die Sache zurückverwiesen, da nach seiner Ansicht nicht ausreichend die Haftungsquoten gewürdigt wurden.

Dabei sei zu berücksichtigen, dass jemand der mit 13 km/h an einem im Einsatz befindlichen Müllwagen vorbeiführe und einen Abstand von lediglich 50 cm zu diesem habe viel zu schnell unterwegs sei. Bei einem solchen Fahrmanöver müsse damit gerechnet werden, dass jemand ohne Berücksichtigung des Verkehrs hinter dem Müllwagen auftaucht.

Es müsse daher jederzeit Bremsbereitschaft gegeben sein und sichergestellt sein, dass man sofort zum Stehen kommt.

Zwar sieht der BGH auch in dem Verhalten des Müllwerkers ein Fehlverhalten und Verstoß gegen §1 Abs. 2 StVO.

Hier wurde jedoch nach Ansicht des BGH in den Instanzen nicht ausreichend berücksichtigt, dass die Klägerin selbst gemäß §3 StVO nur so schnell fahren dürfe, dass sie das Fahrzeug ständig beherrsche und auf Gefahrensituationen sofort reagieren könne. Der BGH sieht hier einen Verstoß dagegen, was nicht ausreichend gewürdigt worden sei.

 

Hier also ein bemerkenswertes Urteil des Bundesgerichtshofs zur Vorbeifahrt an einem im Einsatz befindlichen Müllwagen.

Ähnlich wie bei der Rechtsprechung zu der Vorbeifahrt an Omnibussen die an Haltestellen halten oder überhaupt am Fahrbahnrand halten gilt also immer besondere Sorgfalt für die anderen Verkehrsteilnehmer.

Letztendlich dürfte in der Praxis für den Verkehrsteilnehmer gelten, dass gerade in solchen Situationen sehr defensiv gefahren werden muss.

Die Hürden für ein verkehrsgerechtes Verhalten liegen in diesen Fällen hoch.

Eine nicht unerhebliche Mithaftung ist schnell gegeben insbesondere was die Abstände beim Vorbeifahren und die gefahrene Geschwindigkeit angeht. 

 

Hier geht`s zum Urteil des BGH

Brandaktuell: Der BGH zum Werkstattrisiko

Das Jahr beginnt direkt mit einem Paukenschlag, der allerdings schon seinen Schatten vorausgeworfen hatte.

 

Am 16.01.2024 hatte der BGH über mehrere Fragen zum sogenannten Werkstattrisiko zu entscheiden.

 

In insgesamt fünf Verfahren war die Entscheidung des BGH terminiert.

Obgleich auch wir die Entscheidung mit Spannung erwartet hatten, so war doch schon das ein oder andere Detail durchgesickert.

 

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Insoweit hat der BGH auch bemerkenswerte Schlussfolgerungen gezogen, die insbesondere für die Reparaturkostenklagen, die wir in einer hohen Anzahl in den letzten Jahren ausgebracht haben, von Interesse sind. Vorab kann man sagen:

 

Wir machen (fast) alles richtig! Nur ein kleines rechtliches Detail bedarf der Korrektur, die aber am gesamten Ablauf nichts ändert.

 

Im Einzelnen:

Es sind insbesondere die Fragen zu klären gewesen, ob der Geschädigte eine Klage ausbringen darf hinsichtlich der restlichen Reparaturkosten und sich auf das sogenannte Werkstattrisiko berufen darf, wenn er zuvor die Rechnung nicht selbst ausgeglichen hat.

 

Zudem war vom BGH die Frage zu klären, ob auch die Werkstatt selbst aus abgetretenem Recht klagen darf und sich dabei auf dieses Werkstattrisiko berufen darf.

 

Zu beiden Konstellationen ist nun Klarheit geschaffen worden.

 

Der BGH führt in seinen Entscheidungen aus, dass in dem Fall, in dem der Geschädigte selbst klagt, aber die Rechnung noch nicht vollständig ausgeglichen hat, er nicht Zahlung an sich selbst verlangen darf.

 

Er darf daher im Klageantrag nicht beantragen, dass die Reparaturkosten an ihn auszuzahlen sind, sondern muss in diesem Antrag direkt die Zahlung an die Werkstatt verlangen. Nur dann ist ein solches Verfahren (wie wir es auch die letzten Jahre betrieben haben) weiterhin möglich. Das ist dann auch schon das kleine Detail, welches wir ändern werden. In den Auswirkungen ändert sich nichts, da schon vorher ohnehin die Zahlung auf das Urteil unmittelbar an die Werkstatt ausbezahlt wurde.

 

Zudem muss im Rahmen des Klageverfahrens spätestens ein etwaiger Anspruch des Geschädigten gegenüber der Werkstatt, sollte diese zu Unrecht Positionen abgerechnet  oder gar nicht durchgeführt haben, an den Versicherer abgetreten werden, sodass dieser bei der Werkstatt Regress nehmen kann.

 

Ob der Versicherer dann tatsächlich Regress nimmt, liegt bei diesem. Die Abtretung jedoch müsse erfolgen.

 

Alternativ besteht die Möglichkeit, dass der Kunde/Mandant/Geschädigte hinsichtlich der restlichen Reparaturkosten seinerseits in Vorleistung tritt.

 

Dann kann er im Rahmen eines Klageverfahrens auch Zahlung an sich selbst verlangen und sich auf das Werkstattrisiko berufen.

 

Die Konstellation einer Klage aus abgetretenem Recht, nämlich durch die Werkstatt selbst, aufgrund der vom Kunden unterzeichneten Abtretung, ist nach der jetzigen Entscheidung des BGH nach wie vor und umso mehr kein gangbarer Weg, da der BGH dazu mitgeteilt hat, dass derjenige, der aus abgetretenem Recht klagt, hier also die Werkstatt, kein Recht hat, sich auf das Werkstattrisiko zu berufen, wenn er den übertragenen Anspruch des Geschädigten geltend macht.

 

Der Schädiger (Versicherung) habe nämlich insoweit ein besonderes schutzwürdiges Interesse daran, dass der Geschädigte sein Gläubiger bleibe.

 

Allein im Verhältnis zu diesem sei nämlich die Durchführung des Vorteilausgleiches in jedem falle möglich, wenn der Schadenersatzanspruch gegenüber dem Schädiger und die im Wege des Vorteilausgleiches abzutretenden etwaigen Ansprüche gegen die Werkstatt in einer Hand liegen.

 

 

Im Ergebnis trage daher bei Geltendmachung des Anspruches aus abgetretenem Recht stets der Zessionar (hier die Werkstatt) das Werkstattrisiko.

 

In solchen Prozessen ist daher regelmäßig zu erwarten, dass eben nicht im Sinne des Werkstattrisikos letztendlich offenbleiben kann, ob Reparaturarbeiten sinnvoll waren oder durchgeführt wurden, sondern in diesen Fällen wird dieses immer en détail zu prüfen sein, in aller Regel wohl durch ein Sachverständigengutachten.

 

Das Prozessrisiko ist daher in diesen Fällen massiv erhöht, sodass nicht dazu geraten werden kann, in solchen Fällen aus abgetretenem Recht unmittelbar zu klagen.

 

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass der Weg mehr oder weniger der gleiche bleiben sollte, wie wir ihn bislang eingeschlagen haben.

 

Einziger Unterschied wäre dann, dass im Klageverfahren die Zahlung unmittelbar an die Werkstatt verlangt werden muss. Ansonsten ist das, was wir die letzten Jahre getan haben, nach wie vor das Mittel der Wahl.

 

Hier geht`s zur Pressemitteilung des LG BGH

Warnblinker am Stauende: Erforderlich?

Wir wollen heute gerne auf ein Urteil des LG Hagen vom 31.05.2023 (Aktenzeichen: 1 O 44/22) aufmerksam machen, welches für jeden Verkehrsteilnehmer von Interesse ist. Jeder von uns ist wohl mal in die Situation gekommen, auf ein Stauende zu treffen.

 

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Hintergrund der gerichtlichen Entscheidung ist die Frage, ob man an einem Stauende die Warnblinkanlage einschalten muss.

Im zu entscheidenden Fall des Landgerichts Hagens hatte ein LKW-Fahrer auf dem rechten Fahrstreifen einer dreispurigen Autobahn seine Geschwindigkeit innerhalb von 29 Sekunden von ca. 62 km/h auf ca. 11 km/h heruntergebremst aufgrund eines vor ihm befindlichen Staus.

Hinter dem LKW-Fahrer fuhr ein PKW.

Der LKW hatte seine Warnblinkanlage nicht eingeschaltet. Es kam zu einem leider schlimmen Auffahrunfall mit erheblichen Verletzungen des Fahrers des PKWs.

Nun wurde vor Gericht gestritten, ob der LKW-Fahrer nicht verpflichtet gewesen sei, den Warnblinker einzuschalten.

Das Gericht lehnte dieses jedoch ab. Eine Verpflichtung des Einschaltens des Warnblinkers bestehe nicht bei jedem sich bildenden Stau, sondern nur dann, wenn sich wegen des Staus eine Gefahr für den nachfolgenden Verkehr ergebe.

Dabei komme es auf die Gefährlichkeit der Situation und die Erkennbarkeit für den nachfolgenden Verkehr an, so das Gericht.

Hier war wohl offensichtlich ausschlaggebend, dass der LKW-Fahrer über einen Zeitraum von einer halben Minute - was einen sehr langen Zeitraum darstellt - langsam heruntergebremst hat.

Das Gericht sah hier daher ein erhebliches Verschulden des auffahrenden PKW -Fahrers der in einer solchen Situation immer das Sichtfahrgebot zu beachten habe.

Jeder Verkehrsteilnehmer müsse auf einer Autobahn damit rechnen unter Umständen plötzlich zum Stillstand abbremsen zu müssen.

Insbesondere auf vielbefahrenen Strecken, komme es immer wieder zu stockendem Verkehr und Stau sodass keine besondere Warnung erforderlich sei.

Es sei zwar grundsätzlich auch für den LKW-Fahrer die Betriebsgefahr des LKW zu berücksichtigen. Das grobe Verschulden des PKW-Fahrers ließe diese jedoch zurücktreten, sodass der PKW-Fahrer hier zu 100% für den Unfall zu haften habe und deshalb keine Ansprüche geltend machen könne.

Ob demgegenüber nicht schon aus Selbstschutz das Anschalten des Warnblinkers in vergleichbaren Situationen sinnvoll ist, steht allerdings auf einem anderen Blatt. Ggf. hätte der Unfall dadurch dennoch verhindert werden können.

 

Hier geht`s zum Urteil des LG Hagen

BGH: Das Rückwärtsfahren in Einbahnstraßen

Heute berichten wir von einem interessanten Urteil des BGH aus dem Oktober dieses Jahres. Das Urteil ist also quasi druckfrisch.

 

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, inwieweit auf einer Einbahnstraße rückwärts gefahren werden darf.

 

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Die Situation war so, dass ein Anwohner einer Einbahnstraße vorwärts in einer im rechten Winkel zum Fahrbahnbereich angeordneten Einfahrt geparkt hatte.

 

Er beabsichtigte rückwärts auf die Einbahnstraße zurückzufahren, um dann diese in Fahrtrichtung der Einbahnstraße nach vorne zu befahren.

 

Zuvor hatte ein weiterer Verkehrsteilnehmer die Einbahnstraße befahren und war an dieser Einfahrt vorbeigefahren. Er hielt dann an, da er ein weiteres Fahrzeug, welches links parallel zur Fahrbahn geparkt hatte, aus der Parklücke fahren lassen wollte, um seinerseits in diese Parklücke einzufahren. Zu diesem Zweck fuhr er einige Meter rückwärts und kollidierte sodann mit dem Verkehrsteilnehmer, der rückwärts aus seiner Einfahrt gefahren war.

 

Ob der rückwärts auf die Fahrbahn auffahrende Kläger zum Zeitpunkt der Kollision gestanden hat, ist nicht klar. Er jedenfalls hatte vorgerichtlich vom gegnerischen Haftpflichtversicherer einen Haftungsanteil von lediglich 40% realisiert.

 

Diesbezüglich hatte er Klage erhoben und beim Amtsgericht vollständig obsiegt.

 

Das Landgericht hatte im Berufungsverfahren jedoch die Klage abgewiesen mit dem Hinweis darauf, dass er zwei Anscheinsbeweise gegen sich wirken lassen müsse.

 

Zum einen aufgrund seiner Rückwärtsfahrt und zum anderen aufgrund eines Vorfahrtsverstoßes gegenüber dem weiteren Fahrzeug, welches rückwärts auf der Einbahnstraße gefahren war.

 

Dem tritt der Bundesgerichtshof nunmehr entgegen.

 

Der Bundesgerichtshof stellt in seinem Urteil klar, dass auf Einbahnstraßen nur zu genau zwei Zwecken rückwärts gefahren werden dürfe, nämlich einerseits zu dem Zweck, eine Grundstückseinfahrt zu verlassen und andererseits zu dem Zweck, eine Parklücke zu verlassen.

 

Das Rückwärtsfahren, um einem anderen Fahrzeug Platz zu machen, welches eine Parklücke verlässt, ist nicht gestattet.

 

Nach allem ist daher nach diesem Urteil festzuhalten, dass in jedem anderen Fall eine Rückwärtsfahrt und eine im Zusammenhang damit stattfindende Kollision für den Rückwärtsfahrenden mindestens zu einer Mithaftung führt.

 

Dabei gibt es mehrere denkbare Situationen. Beispielsweise die Kollision mit einem ebenfalls auf die Straße einfahrenden Fahrzeug oder einem anderen Fahrzeug, welches aus einer Parklücke fährt. Nicht selten sind auch Kollisionen zwischen zwei Fahrzeugen, von denen eines kurz zurücksetzt, um ein weiteres Fahrzeug aus einer Parklücke zu lassen. Ich all diesen Fällen dürfte nunmehr eine Haftungsbegründung gegen die Gegenseite deutlich erschwert werden.

 

Jemand, der auf der Einbahnstraße rückwärts fährt und nicht seinerseits zum Zwecke des Verlassens einer Einfahrt oder einer Parklücke diese Rückwärtsfahrt angetreten hat, ist automatisch in der Mithaftung.

 

Was genau in diesem Fall nunmehr entschieden werden wird, ist bislang noch unklar, da der Bundesgerichtshof die Sache an das Landgericht zurückverwiesen hat.

 

Nichts desto trotz ist die Einordnung des BGH im Hinblick auf das lediglich erlaubte Ausparken bemerkenswert.

 

Hier geht`s zum Urteil des BGH

EU-Richtlinie: Recht zur Reparatur

Heute wollen wir weitestgehend den Bericht aus kfz-betrieb 45-46, 2023, S. 38, den wir unten verlinken, sprechen lassen, da dem nicht mehr viel hinzuzufügen ist.

 

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Es war im Kfz-Gewerbe kurzzeitig Unruhe entstanden, nachdem die Reformpläne der EU unter der Bezeichnung „Recht auf Reparatur“ zumindest nach dem Willen einzelner Abgeordneter auch auf den Automobilsektor übertragen werden sollten.

 

Dieses ist jedoch nunmehr abgewendet.

 

Hintergrund ist, dass die EU grundsätzlich durch neue Regelungen erreichen will, dass gekaufte Produkte im Falle eines Defektes nicht wie bislang üblich einfach ausgetauscht und entsorgt werden, sondern eher repariert werden sollen.

 

Diesbezüglich sollen einzelne Maßnahmen, die auch zu Verpflichtungen der Hersteller und Verkäufer führen, ergriffen werden.

 

Diese Regelung nunmehr auch auf das Kfz-Gewerbe zu übertragen, war kurzzeitig zumindest von einigen Europaabgeordneten gewünscht worden.

 

In der Abstimmung ist dieses nunmehr jedoch verworfen worden, sodass für die Kfz-Branche insoweit alles beim Alten bleiben wird. Dieses zumal die Besonderheiten im KFZ-Gewerbe ohnehin nicht übertragbar sind, da hier bei Reparaturwürdigkeit ohnehin schon entsprechend verfahren wird.

 

Hier gehts zum Artikel aus "kfz-betrieb"

Wann muss die Versicherung regulieren?

Wir werden immer mal wieder von Mandanten gefragt, wann denn mit einer Regulierung durch die gegnerische Haftpflichtversicherung zu rechnen ist.

Wir antworten dann in aller Regel darauf, dass seriöser Weise ein Zeitraum nicht genannt werden kann, da jede Angelegenheit individuell zu beurteilen ist und viele Aspekte zu berücksichtigen sind im Hinblick darauf, wann mit einer Regulierung zu rechnen ist und wann nicht.

 

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So gibt es beispielsweise ganz „weltliche“ Probleme wie einen kranken Sachbearbeiter bei der Versicherung oder aber auch einen Unfallgegner, der den Schaden bei seiner Versicherung nicht meldet.

Letzteres führt beispielsweise immer dazu, dass die Versicherer noch nicht in die Regulierung eintreten, da diese zunächst einmal dem eigenen Versicherten die Möglichkeit geben müssen, zu schildern, wie die Sache aus seiner Sicht geschehen ist. Wenn dieser sich aber nicht meldet, wird ihm von Seiten der Versicherung dann eine Frist gesetzt, innerhalb der er sich melden muss.

Erst wenn diverse Fristen verstrichen sind kann die Versicherung nach Aktenlage selbst entscheiden.

Weitere Punkte, die für eine Verzögerung sorgen könnten sind zum Beispiel im Rahmen des Verkehrsunfalls vorgeworfene Straftaten wie eine Trunkenheitsfahrt des Unfallgegners oder aber ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort. In diesen Fällen will die Versicherung üblicherweise vor Regulierung zunächst einmal die Ermittlungsakte der Polizei sehen, sodass man also auch noch darauf angewiesen ist, dass die Polizei und Staatsanwaltschaft schnell arbeiten.

 

Oftmals liegt ein verzögertes Regulierungsverhalten aber auch an der Versicherung selbst, die aus welchen Gründen auch immer die Sache zumindest aus Sicht des Mandanten verschleppt durch Nachfragen die nicht immer nachvollziehbar sind.

So kommt es häufig vor, dass Unterlagen angefordert werden die längst übermittelt wurden oder aber auch Informationen zu angeblichen Vorschäden oder ähnlichem.

Insgesamt sind die Gründe für verzögerte Regulierungen daher vielfältig und mithin kaum für uns kalkulierbar.

Wir können dem Mandanten immer nur versprechen, dass wir in der Sache am Ball bleiben und uns selbst natürlich Fristen notieren, innerhalb derer wir die gegnerische Versicherung zur Zahlung auffordern.

Die Frage, inwieweit es gesetzliche Fristen gibt, die den Versicherern auferlegt werden und die diese dann verpflichten, innerhalb eines bestimmten Zeitraums in die Regulierung einzutreten, taucht auch immer mal wieder auf.

Solche gesetzlichen Fristen gibt es in der Tat nicht. Es gibt jedoch von der Rechtsprechung entwickelte Zeiträume innerhalb derer mit einer Regulierung durch den Versicherer gerechnet werden darf.

Diese Zeiträume sind dann aber nicht gleichbedeutend mit ablaufenden Fristen die eine bestimmte harte Rechtsfolge mit sich bringen, sodass nach Ablauf eine Regulierung erfolgen muss.

Es ist jedoch so, dass beispielsweise nach Ablauf dieser Zeiträume von unserer Seite aus im Namen des Geschädigten geklagt werden darf, ohne dass die gegnerische Haftpflichtversicherung dann einwenden darf, dass noch kein Klageanlass gegeben ist. Auch könnten sich diese Zeiträume auf etwaige Verzugskosten auswirken sodass ab dann beispielsweise Zinsen geltend gemacht werden könnten. 

So hat beispielsweise das OLG Stuttgart in einem Beschluss vom 30.08.2023 festgelegt, dass eine Prüfungsfrist von vier bis sechs Wochen für Versicherer ausreichend ist. Nach Ablauf dieser Prüfungsfrist und wenn nicht besondere Gesichtspunkte hinzutreten darf das Klageverfahren betrieben werden.

Im vom OLG Stuttgart zu entscheidenden Fall ging es nämlich um die Frage, ob die Versicherung durch ihre Handlungen Klageanlass gegeben habe. Die Versicherung hatte dieses bestritten da hier noch nach entsprechenden Informationen zu Vorschäden gefragt wurde.

Das Gericht sah es hier jedoch als gegeben an, dass die Informationen, die für eine Regulierung durch die Versicherung ausreichend waren, bereits ausgetauscht waren.

Mit anderen Worten sah es das Gericht hier wohl als Verzögerungstaktik der Versicherung an, sodass jedenfalls Klageanlass gegeben war.

Den Beschluss verlinken wir wie üblich unten zur Einsicht. Im Allgemeinen kann man sich daher merken (und dieses teilen wir den Mandanten auch regelmäßig mit), dass eine Prüfungsfrist von vier bis sechs Wochen durchaus gewährt werden muss.

Eine Klage bereits vor diesem Zeitraum auszubringen birgt die Gefahr, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung die Forderung sofort anerkennt und dann ggf. die Kosten des Klageverfahrens beim Mandanten hängen bleiben.

Dieses sollte vermieden werden zumal in aller Regel ein Klageverfahren auch nicht zwingend dazu führt, dass die Sache schneller erledigt wird, da in den allermeisten Fällen die Klage dann aufgenommen wird und über Wochen und Monate läuft.

Es bleibt daher das geeignetste Mittel, dass wir die Versicherer immer wieder sowohl telefonisch als auch postalisch oder aber in Form einer Vorstandsbeschwerde daran erinnern, dass bitte kurzfristig reguliert werden möge.

Auch wenn Versicherer immer wieder einwenden, dass erhebliche Arbeitsrückstände bestehen, haben wir doch in den allermeisten Fällen mit unserer Taktik Erfolg und können den geschädigten Mandanten kurzfristig zu ihrem Recht verhelfen.

 

Hier geht`s zum Beschluss des OLG Stuttgart

Freie Werkstattwahl

Heute wollen wir nochmals sensibilisieren für das Thema der freien Werkstattwahl.

Die Versicherer sind ja immer wieder darum bemüht, alles in die eigenen Hände zu bekommen. Am besten bevor Vertrauenswerkstatt, Vertrauenssachverständiger und Rechtsanwalt eingeschaltet sind, damit die Kosten der Regulierung geringgehalten werden.

 

***

 

Die Taktik der Versicherung geht immer mehr in die Richtung, eine Abwicklung aus eigener Hand zu vermitteln, damit die insoweit mit der Versicherung verbundenen Sachverständigen und Werkstätten an die Aufträge kommen und somit für die Versicherung geringere Kosten anfallen.

Dieses führt dazu, dass Geschädigte bei Verkehrsunfallereignissen im ersten Anschreiben oder sogar im ersten Telefonat mit der Versicherung „mit sanftem Druck“ zu mit der Versicherung vertraglich gebundenen Sachverständigen und Werkstätten „geleitet“ werden.

Dieses führt oftmals bei den Kunden/Mandanten zu Verunsicherung.

Hier mag es sein, dass der ein oder andere Mandant entweder gar nicht verunsichert ist oder aber schon von seinem Recht zur freien Werkstattwahl und zur freien Sachverständigenwahl weiß.

Im Übrigen gibt es auch Mandanten, die bereits wissen, dass sie im Falle eines Verkehrsunfalls der durch den Gegner verursacht wurde das Recht haben, einen Anwalt einzuschalten und dass die Kosten dieses Anwaltes durch die gegnerische Haftpflichtversicherung zu übernehmen sind.

Oftmals ist es aber so, dass Kunden/Mandanten dieses nicht wissen.

Nun ist man als Dienstleister letztendlich darauf angewiesen, dass entweder der Kunde fragt oder aber von sich aus direkt weiß, was er machen darf und was nicht.

Wenn jedoch Kunden gar nicht erst fragen und sich durch die Schreiben oder Anrufe der Versicherung verunsichern lassen, so geht schnell einmal ein Auftrag durch die Lappen.

Wir versuchen immer wieder für dieses Thema zu sensibilisieren und wollen auch auf diesem Wege nochmals deutlich machen, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfallereignisses immer das Recht hat, sich seinen Sachverständigen, seine Werkstatt und seinen Anwalt selbst auszusuchen.

Sollte daher bei einem Kunden Verunsicherung festgestellt werden, so ist es ratsam ihn darauf hinzuweisen, dass er hier immer frei wählen kann und sich in diesen Punkten nicht auf Vermittlungsangebote der Versicherung einlassen muss.

 

Auch dann nicht, wenn - was von Versicherern in schöner Regelmäßigkeit getan wird – nach einer ersten Abrechnung auf Gutachtenbasis Referenzwerkstätten benannt werden, die angeblich genauso gut und zu deutlich günstigeren Konditionen reparieren könnten.

Die Hinweise der Versicherung (wenn diese im Schreiben überhaupt enthalten sind), dass der Geschädigte natürlich seine Werkstatt selbst mit der Reparatur beauftragen kann, sind spärlich, verklausuliert oder nicht existent.

 

Die Verunsicherung der Kunden ist daher durchaus nachvollziehbar.

Mit einer entsprechenden Beratung, sollte aber jeder Kunde dort landen, wo er sich wirklich zu Hause fühlt.

 

AG Coburg zum Zeithonorar beim Sachverständigen

Wir streiten uns ja schon seit sehr vielen Jahren mit den Versicherern wegen diverser Rechnungskürzungen herum.

 

Sei es bei Reparaturrechnungen oder Mietwagenrechnungen, insbesondere aber auch bei Sachverständigenhonorarrechnungen.

 

In jedem dieser Fälle gehen wir oftmals auch gerichtlich gegen die Versicherer vor und haben damit guten Erfolg.

 

Dieses gilt auch für Sachverständigenhonorarklagen.

 

***

 

Oftmals ist zu beobachten, dass die Versicherer es letztendlich darauf ankommen lassen, verklagt zu werden. Dies zeigt sich dann dadurch, dass nach Klageerhebung die Differenz doch noch gezahlt wird und der Streit von der Versicherung letztendlich im gerichtlichen Verfahren nicht aufgenommen wird.

 

Es kommt aber auch beim Sachverständigenhonorar oftmals zu Urteilen, jedoch in aller Regel mit vollständig positivem Ausgang für den Geschädigten. Natürlich sind dabei einige Punkte erforderlich, die erfüllt sein müssen. Insbesondere eine an der BVSK-Honorarbefragung orientierte Abrechnung, die auf einer Preisvereinbarung zwischen Kunde und Sachverständigem basiert.

 

Dies alles soll zeigen, dass sich die Versicherung immer wieder neue Möglichkeiten einfallen lassen, die Rechnungen der Dienstleister, die von den Geschädigten beauftragt werden, zu kürzen.

 

Nunmehr kommt seit einigen Monaten die „Marotte“ auf, die es schon vor vielen Jahren einmal gab.

 

Eigentlich dachten wir, dass die Problemstellung der Honorargestaltung des Sachverständigen auf Basis der Schadenhöhe abgefrühstückt wäre.

 

Dem ist aber nicht so.

 

 

Einige Versicherer versuchen nun wieder die Rechtsprechung dahingehend zu drehen, dass eine Abrechnung auf Zeitbasis erfolgen muss.

 

Offensichtlich stößt es den Versicherern auf, dass diese wohl davon ausgehen, dass die Arbeit des Sachverständigen, wenn man sie denn nach Zeithonorar abrechnen würde, deutlich gering abrechenbar wäre.

 

Zum einen ist dem nicht so, zum andere aber stehen die Amtsgerichte noch mit klarer Front dagegen.

 

Es hat sich in den letzten Jahren, sogar Jahrzehnten, in der Rechtsprechung festgesetzt, dass das Sachverständigenhonorar auf Basis der Schadenhöhe abgerechnet werden darf.

 

Nunmehr legen wir ein Urteil des Amtsgerichts Coburg vom 21.08.2023 vor, welches nochmals schön diese Problematik aufarbeitet.

 

Im vorliegenden Fall gab es eine Preisvereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen.

 

Eine solche ist auch nach unserer Auffassung immer Grundvoraussetzung dafür, einigermaßen sicher das Sachverständigenhonorar gerichtlich durchsetzen zu können.

 

Wenn es keine Preisvereinbarung gibt, ist ein gerichtliches Verfahren durchaus mit nicht unerheblichen Prozessrisiken verbunden. Hier gab es aber eine solche und diese wies bereits darauf hin, dass die Kosten des Sachverständigen auf Grundlage der Schadenhöhe berechnet werden.

 

Das Gericht folgt insoweit auch vollumfänglich dem klägerischen Antrag und begründet dieses u.a. mit folgendem prägnanten Abschnitt:

 

„Maßstab für die Höhe des ersatzfähigen Schadens ist allein der nach § 249 Abs. 2 BGB erforderliche Geldbetrag. Die Berechnung des Sachverständigenhonorars in Form eines Grundhonorars abhängig von der Schadenshöhe ist allgemein anerkannt und auch in der hier vereinbarten Form nicht zu beanstanden. Es ist jedenfalls nicht Aufgabe des Gerichts, opportune Unternehmerentscheidungen, wie dessen Abrechnung, durch vom Schädiger gewünschte Abrechnungsmethoden zu ersetzen. Da die gewählte Abrechnungsmethode nach Schadenshöhe grundsätzlich keinen Bedenken unterliegt, erübrigt sich vorliegend auch eine Auseinandersetzung mit der von der Beklagtenpartei favorisierten Zeitmethode.“

 

Deutlicher hätte es das Gericht hier nicht ausdrücken können.

 

Im weiteren Verlauf führt das Gericht noch schön zu den weiteren einzelnen Abrechnungspositionen aus.

 

Dabei ist bemerkenswert, dass das Grundhonorar, welches hier abgerechnet wurde, außerhalb des Rahmens des Honorarkorridors HB V lag und mit insgesamt 838,00 € oberhalb der Obergrenze (815,00 €) lag.

 

Das Gericht führt dazu jedoch aus, dass das abgerechnete Grundhonorar den arithmetischen Mittelwert um gerade einmal 7,8 % übersteige und bei einer solch geringen Überschreitung von einer deutlichen und erkennbaren Überhöhung jedenfalls nicht ausgegangen werden könne.

 

Insgesamt ein sehr schönes Urteil für Sachverständige, welches wir uns sicherlich in Zukunft auch zu Nutze machen werden.

 

Hier geht`s zum Urteil des AG Coburg

Zur Restwertermittlung beim finanzierten Fahrzeug

Bei der Ermittlung des Restwertes eines verunfallten Fahrzeuges darf der „normale“ Geschädigte sich üblicherweise auf einen örtlichen Restwert verlassen, den der Sachverständige im regionalen Bereich ermittelt hat. Deren drei Angebote sollten mindestens im Gutachten aufgeführt werden, dann ist der regionale Restwert auch zu berücksichtigen, wenn der Geschädigte das Fahrzeug behält und in fahrbereitem, verkehrssicherem Zustand mindestens 6 Monate nach dem Unfall weiter nutzt.

 

***

 

Versicherer greifen gerne auf Internetrestwertbörsen zurück, um so einen überregionalen Restwert zu ermitteln. Dadurch sind teilweise erheblich höhere Restwerte zu erzielen, die natürlich für Versicherer ein gefundenes Fressen sind, denn so reduziert sich in der Totalschadenabrechnung der von Ihnen zu tragende Anteil am Fahrzeugschaden. Denn dann, wenn das Fahrzeug verkauft werden soll, aber noch nicht verkauft ist, wenn das höhere Angebot des Versicherers eintrudelt, muss der verkaufswillige Geschädigte dieses Angebot im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht berücksichtigen. Hat er allerdings das Fahrzeug bereits vor Eingang des Angebotes des Versicherers veräußert, gilt das Angebot aus dem Gutachten.

Dies alles gilt zumindest für den besonders schützenswerten „normalen“ Geschädigten.

 

Anderes gilt für Profis!

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Restwertermittlung beim verunfallten händlereigenen Fahrzeug aus dem Jahr 2019 (VI ZR 358/18) hatte hohe Wellen geschlagen.

 

Damals hatte der BGH entschieden, dass ein Autohaus als Profi im Bereich des An- und Verkaufs von Fahrzeugen bei einem eigenen verunfallten Fahrzeug hinsichtlich der Restwertermittlung auf einen Sondermarkt verwiesen werden darf. D.h., dass in den Fällen, in denen händlereigene Fahrzeuge verunfallen, der Restwert über die Restwertbörse eingeholt werden darf und dieses auch überregional.

 

Das entsprechende Urteil verlinken wir Ihnen unten zur Einsicht.

 

Nun ist es üblich, dass Versicherer sich derartige Urteile oftmals zu eigen machen, um möglicherweise auch in leicht abgewandelten Fällen die Rechtsprechung zu ihren Gunsten auszudehnen.

 

In einem Fall beim AG Neustadt an der Saale war es nun so, dass die Versicherer auch im Falle eines finanzierten Fahrzeuges die Auffassung vertraten, dass die finanzierende Bank ebenfalls als „Profi“ im Bereich des Fahrzeugkaufes anzusehen sei. Der Versicherer vertrat die Auffassung, dass auch für finanzierte Fahrzeuge eine Restwertermittlung auf dem Sondermarkt erfolgen müsse. Dem hat das Amtsgericht hier jedoch einen Strich durch die Rechnung gemacht. Das Amtsgericht vertritt dazu die Auffassung, dass bei einem finanzierten Kauf immer nur über den Mittler (das Autohaus) der Kauf abgewickelt werde und die Bank selbst nur die finanziellen Mittel zur Verfügung stelle, damit der Endverbraucher ein Fahrzeug kaufen kann.

 

Die finanzierende Bank selbst sei jedoch nicht Profi im Bereich des An- und Verkaufs von Fahrzeugen. Den An- und Verkauf regele auch in diesen Fällen immer das Autohaus und nicht die Bank selbst. Deshalb nimmt das Amtsgericht hier die finanzierende Bank eindeutig aus von der Profirechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

 

Dieses ist auch folgerichtig, denn letztendlich ist insbesondere beim finanzierten Fahrzeug am Ende der Endverbraucher derjenige, der über den Kauf und Verkauf des Fahrzeuges zwar in Abstimmung mit der Bank aber am Ende doch meistens selbst entscheidet. Da nach einer Finanzierung das Fahrzeug in das Alleineigentum des Geschädigten übergeht, ist dieser Fall insoweit auch von einem Leasing zu unterscheiden.

Denn beim Leasing wickelt im Totalschadenfall die Bank selbst die Weitervermarktung des verunfallten Fahrzeuges ab.

Deshalb hat das OLG Düsseldorf auch in einem entsprechenden Fall mit einem geleasten Fahrzeug so entschieden, dass auch dann – wie beim händlereigenen Fahrzeug – der Sondermarkt zur Ermittlung des Restwertes berücksichtigt werden kann (siehe OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.03.2018, I-1 U 55/17). Dieses Urteil zitiert im Übrigen der BGH auch in seinem angesprochenen Urteil, so dass davon auszugehen sein dürfte, dass er dies genauso sähe.

 

Hier geht`s zum Urteil des BGH

Hier geht`s zum Urteil des AG Bad Neustadt an der Saale

Geringe Kilometer bei Mietwagennutzung

Es gibt immer mal wieder Probleme, wenn ein Geschädigter eines Verkehrsunfallereignisses einen Mietwagen in Anspruch nimmt und mit diesem Mietwagen dann nur wenige Kilometer zurücklegt.

 

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Die Faustformel besagt, dass ein Geschädigter, wenn er einen Mietwagen in Anspruch nimmt, kalendertäglich mindestens 20 km zurücklegen sollte, da ansonsten von den Versicherern auch nicht zu Unrecht eingewandt wird, dass die sogenannte Schadenminderungspflicht verletzt wird. Dieses, weil für geringere Kilometer oftmals die Inanspruchnahme eines Taxis oder öffentlicher Verkehrsmittel kostengünstiger und zumutbar gewesen wäre. Dieses sieht im Übrigen auch die Rechtsprechung so. Es gibt jedoch Ausnahmen.

 

Hier verweisen wir zunächst auf die Rechtsprechung des BGH (VI ZR 290/11), wonach im Einzelfall natürlich auch dann eine Anmietung erforderlich sein kann, wenn der Geschädigte nachweisen kann, dass er zwar weniger als 20 km am Tag zurückgelegt hat, aber dennoch zwingend auf die ständige Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist.

 

Zu denken ist dabei beispielsweise an eine berufsbedingte Rufbereitschaft, eine ständige kurzfristige Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeuges beispielsweise wegen zu pflegender Angehöriger oder aber in der Person des Geschädigten selbst liegender besonderer Umstände.

 

Das Amtsgericht Duisburg-Hamborn hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem eine achtzigjährige Geschädigte einen Mietwagen lediglich 8 km pro Tag genutzt hatte. Sonderfall war hier, dass sich der Fall während der Coronapandemie ereignet hat. Die Geschädigte wollte unter den Umständen der damaligen Coronapandemie keinen öffentlichen Nahverkehr nutzen und legte mit dem Mietwagen nur etwa 8 km pro Tag zurück. Dieses sah das Amtsgericht Duisburg-Hamborn als nachvollziehbar an und erkannte den Anspruch auf Mietwagenkosten an.

 

Das Urteil zeigt, dass sehr wohl mit guter Argumentation auch bei einer Kilometerleistung unterhalb von 20 km pro Tag Mietwagenkosten verlangt werden können. Alternativ müsste im Notfall sodann, wenn der Versicherer die Zahlung der Mietwagenkosten verwehrt, ggf. auf Nutzungsausfallentschädigung umgeschwenkt werden.

 

Es ist nicht ausgeschlossen, dass dieses für den Geschädigten im Einzelfall, in welchem die Nutzungsausfallentschädigung sogar höher anzusetzen wäre, sogar positiv ist. Jedenfalls sollte aber in den Fällen, in denen die Geschädigten nur wenige Kilometer gefahren sind sorgfältig geprüft werden, ob nicht dennoch Argumente vorgebracht werden können.

 

Hier geht`s zum Urteil des BGH

Hier geht`s zum Urteil des AG Duisburg-Hamborn

Abrechnung als deklaratorisches Schuldanerkenntnis

Es kommt immer mal wieder zu der Situation, dass der gegnerische Haftpflichtversicherer außergerichtlich den Schaden abrechnet und dem Grunde nach eine eigene 100%ige Haftung bei seiner Abrechnung berücksichtigt, dann jedoch in einzelnen Positionen Abzüge der Höhe nach vornimmt.

 

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Nun ist es in einem Fall des OLG Schleswig dazu gekommen, dass in einem solchen Fall der Geschädigte die einzelnen Schadenspositionen die gekürzt waren, auf gerichtlichem Wege weitereingefordert hat.

Im Rahmen dieses Rechtsstreits erhebt der Versicherer plötzlich Einwendungen zur Haftung dem Grunde nach und behauptet eine Mithaftung des Klägers.

Mit anderen Worten wird nunmehr bezweifelt, dass der eigene Versicherte den Schaden vollumfänglich verursacht hat.

Wir sehen eine solche Abrechnung ohne Vorbehalt auf Basis einer 100% Haftung regelmäßig als sogenanntes deklaratorisches Schuldanerkenntnis an.

Das bedeutet, dass mit einer solchen Abrechnung, in welcher der Versicherer auf Basis einer 100% Haftung die einzelnen Schadenspositionen abrechnet, ohne in irgendeiner Art und Weise einen Vorbehalt hinsichtlich der vollen Haftung zu erklären, auch an diese „Aussage“ halten muss.

Das OLG Schleswig sieht dieses genauso.

Das OLG führt dazu aus, dass die Auslegung eines solchen Schreibens, in welchem der Versicherer keinerlei Einwände zur vollen Haftung dem Grunde nach hatte, für ein Anerkenntnis stehe. Dabei sei es unerheblich, dass in dem Schreiben nicht ausdrücklich von einem Anerkenntnis die Rede ist.

Vielmehr war im vorgenannten Fall zuvor eine Korrespondenz auch im Hinblick auf die Haftung erfolgt.

Danach erfolgte die Abrechnung in welcher keinerlei Formulierung mehr hinsichtlich eines Vorbehaltes der Haftung o.ä. erfolgt ist.

Dabei handelt es sich laut dem Urteil des OLG Schleswig (hier auch mit Verweis auf eine Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 15.08.2008, 19 U 153/08) eben nicht um eine ohne Rechtsbindungswillen abgegebene unverbindliche Mitteilung, sondern um ein sogenanntes deklaratorisches Schuldanerkenntnis.

Die in dem Abrechnungsschreiben unter Nennung von konkreten Zahlungsbeträgen erfolgte Abrechnung einer aufaddierten Gesamtsumme zeige den eindeutig erkennbaren Willen, die vorherige Diskussion über die Höhe der einzelnen geltend gemachten Forderung abzuschließen und insoweit auf weitere Einwendungen zu verzichten.

 

Geschlossen werden kann daraus, dass dann, wenn ein Abrechnungsschreiben der Versicherung vorliegt, insbesondere dann, wenn es vorher zu Diskussionen über die Haftung dem Grunde nach kam und diesem Abrechnungsschreiben keinerlei Einwände mehr zu entnehmen sind, dieses als deklaratorisches Schuldanerkenntnis gewertet werden kann sodass dann keine Sorge mehr besteht, ob der Versicherer eine Mithaftung einwendet.

 

Hier geht`s zum Urteil des OLG Schleswig

Werkstattrisiko auch im Kaskofall

Wir haben schon diverse Male zum Werkstattrisiko vorgetragen.

Das Werkstattrisiko ist kurz zusammengefasst auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zurückzuführen und besagt, dass dann, wenn der Geschädigte im Haftpflichtschadenfall ein Sachverständigengutachten in Auftrag gibt und auf Basis dieses Gutachtens eine Reparatur beauftragt, er darauf vertrauen kann, dass die mit dem Gutachten übereinstimmenden Abrechnungspositionen korrekt und damit erforderliche Kosten der Reparatur sind.

 

Er hat dann gegenüber dem Versicherer des Schädigers Anspruch auf vollständigen Ausgleich dieser Reparaturkosten.

 

Selbst wenn sich herausstellen sollte, dass aus technischer Sicht einzelne Positionen nicht erforderlich gewesen sind oder gar falsch, rüttelt dies nach der Rechtsprechung des BGH zum Werkstattrisiko nicht daran, dass der Geschädigte einen Anspruch auf Erstattung hat.

 

Es mag sein, dass der Versicherer im Regresswege gegenüber Autohaus oder Sachverständigen einen Anspruch geltend machen kann, wenn dieser von Seiten des Geschädigten an ihn abgetreten wird. Dieses ändert jedoch nichts daran, dass der Geschädigte Anspruch auf vollen Ausgleich seiner entstanden Kosten hat.

 

***

 

Nun hat das AG München unter Bezugnahme auf das Urteil des BGH vom 11.11.2015, IV ZR 426/14 entschieden, dass auch im Kaskofall die Grundsätze des Werkstattrisikos anzuwenden sind.

 

Soweit es eine konkrete Regelung zu den streitbefangenen Positionen im jeweiligen Kaskovertrag nicht gäbe, sei die Auslegungshilfe für die Generalklausel zu den „erforderlichen Kosten der Reparatur“ das Haftpflichtschadenrecht.

 

Mit anderen Worten:

 

Wenn im Kaskovertrag nicht steht, dass einzelne Positionen nicht abgerechnet werden dürfen, so ist wie im Haftpflichtschadenfall vorzugehen.

 

Dieses Urteil ist durchaus bedeutsam.

 

Nicht allein aufgrund der Tatsache, dass es sich bei dem AG München um ein solches Gericht handelt, welches oftmals mit Klagen gegen Versicherer befasst ist, da mindestens eine große Versicherung dort Ihren Sitz hat. Nein, es ist auch vor dem Hintergrund bedeutsam, weil bei Abrechnungen gegenüber dem Kaskoversicherer diese immer wieder einwenden, dass einzelne Positionen nicht abrechenbar seien und sich den Grundsätzen des Werkstattrisikos verschließen.

 

Dieses dürfte in Zukunft mit diesem Urteil und hoffentlich sich entwickelnder weiterer Rechtsprechung erfolgreich angegriffen werden können.

 

Offen steht dem Versicherer natürlich auch hier der Weg über den Regress, der im Kaskofall auch ohne Abtretung des Geschädigten an den Versicherer möglich ist, denn der Versicherer kann sich insoweit, weil es sich um Vertragsrecht handelt, auf den gesetzlichen Forderungsübergang aus § 86 Abs. 1 VVG stützen.

 

Hier geht`s zum Urteil des BGH

Hier geht`s zum Urteil des AG München

Auffahren auf "abgewürgtes" Fahrschulfahrzeug

Im Allgemeinen gilt gegen den Auffahrenden bei einer Unfallkonstellation, bei welcher ein Fahrzeug auf ein anderes Fahrzeug auffährt, der sogenannte Anscheinsbeweis. Das bedeutet, dass zunächst einmal davon auszugehen ist, dass derjenige, der hinten gefahren ist, seine Fahrweise (sowohl Geschwindigkeit als auch Abstand) nicht richtig bemessen hat und somit für den Verkehrsunfall verantwortlich ist.

 

***

 

Ein solcher Anscheinsbeweis kann natürlich durch Tatsachen zu Fall gebracht werden. Wenn beispielsweise feststeht, dass der Vorausfahrende grundlos oder aufgrund eines eigenen Fahrfehlers deutlich langsamer geworden ist, trifft diesen in aller Regel eine Mithaftung.

Der Anscheinsbeweis gilt nämlich nur für sogenannte typische Geschehensabläufe.

Wenn jedoch der gesamte Hergang des Unfalls untypisch ist und mithin kein normaler Auffahrunfall auf ein abbremsendes oder stehendes Fahrzeug, ist eine Mithaftung des Vorausfahrenden immer auch möglich.

Nun stellt sich die Frage, welche Handlungen dazu führen können, dass auch der Vorausfahrende mithaftet. Dieses könnte zum Beispiel ein „Abwürgen“ des Fahrzeuges unmittelbar nach Anfahren oder aus sonstigen Gründen sein.

Damit muss der Verkehrsteilnehmer nicht zwingend immer rechnen auch nicht der Auffahrende, sodass in diesen Fällen oftmals eine Mithaftung zumindest in Höhe der Betriebsgefahr - das heißt in Höhe von 25% - des Vorausfahrenden in Betracht kommt.

Wenn dieser grundlos bremst kann die Haftung für ihn sogar noch deutlich höher sein.

Das Landgericht Nürnberg hatte sich in einem aktuellen Fall nochmals mit der Frage zu beschäftigen, was denn ist, wenn ein Verkehrsteilnehmer auf ein abgewürgtes Fahrschulfahrzeug auffährt.

Hier ist sich die Rechtsprechung eigentlich schon lange einig, dass jeder Verkehrsteilnehmer bei einem offen als Fahrschulfahrzeug erkennbaren Fahrzeug eine besondere Aufmerksamkeit aufbringen muss.

Bei Fahrschulfahrzeugen hat jeder Verkehrsteilnehmer mit Fahrfehlern zu rechnen.

Wenn also ein Fahrschulfahrzeug aufgrund eines Abwürgens plötzlich langsamer wird und ein anderer Verkehrsteilnehmer auf dieses Fahrzeug auffährt, so ergibt sich keine Mithaftung des Fahrschulfahrzeuges.

Dieses wird nunmehr nochmals ausdrücklich durch das LG Nürnberg bestätigt.

Wichtig dabei ist die Begründung, das nämlich Fahrschulfahrzeuge, die für die Allgemeinheit als solche erkennbar sind, einer besonderen Aufmerksamkeit bedürfen.

Anders ist eine solche Sachlage ggf. zu bewerten, wenn ein Fahrschulfahrzeug sich in einer Prüfung befindet und mithin nicht als Fahrschulfahrzeug erkennbar ist für den übrigen Straßenverkehr.

Bei klarer Erkennbarkeit jedoch ergibt sich in solchen Konstellationen keine Mithaftung des Vorausfahrenden.

 

Hier geht`s zum Urteil des LG Nürnberg-Fürth

BGH zum Unternehmergewinnabzug

Wenn ein werkstatteigenes Fahrzeug einen Haftpflichtschaden erleidet, folgt in der Regulierung immer wieder, dass die Versicherer einen Abzug des Unternehmergewinns in Höhe von meist 20% vornehmen. Ganz gleich, ob eine Rechnung vorgelegt wird, oder ob fiktiv auf Gutachtenbasis abgerechnet werden soll.

 

***

 

In einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs ging es genau um einen solchen Fall. Dabei wurde festgestellt, dass ein Geschädigter, der einen auf Gewinnerzielung ausgerichteten Reparaturbetrieb führt, grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten einschließlich des Gewinnanteils hat. Dies entspricht zunächst auch unserer regelmäßigen Argumentationslinie.

 

Allerdings gilt hierbei die Schadensminderungspflicht, nach der der Geschädigte auf eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit in seiner eigenen Werkstatt verwiesen werden kann, sofern sein Betrieb nicht ausgelastet ist und es ihm zumutbar ist, ungenutzte Kapazitäten für die Reparatur zu nutzen. Dies gilt sowohl bei der konkreten als auch bei der fiktiven Schadensabrechnung.

 

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 26. Mai 2023 - VI ZR 274/22) betraf einen Fall, in dem eine Kfz-Reparaturwerkstatt nach einem Verkehrsunfall restlichen Schadensersatz von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers forderte. Die Werkstatt verlangte fiktive Reparaturkosten in Höhe von 4.000,33 € netto, die sie auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens geltend machte. Das Gericht entschied jedoch, dass 20 % dieser Kosten (800,07 €) als Unternehmergewinn nicht erstattungsfähig seien.

 

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und wies die Klage der Werkstatt ab. Es stellte fest, dass der Unternehmergewinn auch bei der fiktiven Schadensabrechnung abzuziehen sei, wenn die Werkstatt nicht ausgelastet war und es zumutbar gewesen wäre, ungenutzte Kapazitäten für die Reparatur zu nutzen. Die Klägerin hatte es versäumt, ihre betriebliche Auslastung konkret darzustellen, weshalb der Unternehmergewinn abgezogen wurde.

 

Der Bundesgerichtshof bestätigte das Urteil des Berufungsgerichts und wies die Revision der Klägerin zurück. Es wurde festgestellt, dass die Klägerin im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung keinen Anspruch auf Erstattung des Unternehmergewinns hatte. Das Gericht betonte die Bedeutung der subjektbezogenen Schadensbetrachtung und des Wirtschaftlichkeitsgebots bei der Schadensabrechnung.

 

Diese Entscheidung verdeutlicht, dass ein Geschädigter, der einen Reparaturbetrieb führt, sich unter bestimmten Umständen einen Unternehmergewinnabzug gefallen lassen muss, wenn diese nicht ausgelastet ist und es zumutbar wäre, ungenutzte Kapazitäten zu nutzen. Es liegt in der Verantwortung des Geschädigten, seine betriebliche Auslastung konkret darzulegen. Zu diesem Schluss kommt bauch der BGH unter Hinweis auf die sekundäre Darlegungslast des Geschädigten.

Bei der Geltendmachung eines Schadens eines betriebseigenen Fahrzeuges sind Werkstätten daher gut beraten, möglichst detailliert die Auslastung der Werkstatt im konkreten Zeitraum nachzuweisen. Sei es durch Auszüge aus dem Werkstattbuch, detaillierte Auflistung aller Aufträge oder Zeugenaussagen von Mitarbeitern. Bestenfalls kann man all diese Bewise vorlegen, denn die Erfahrung zeigt, dass Versicherer nur selten außergerichtlich eine vollständige Regulierung vornehmen.

 

Bei Fragen oder weiterem Informationsbedarf stehen wir Ihnen wie immer gerne zur Verfügung.

 

Hier geht`s zum Urteil des BGH

Löhne der Referenzwerkstatt bei fiktiver Schadensabrechnung - Eine Überprüfung kann sich lohnen!

Wir wollen uns mit diesem Beitrag einmal auf die fiktive Schadensabrechnung konzentrieren.

Dabei ziehen wir ein Urteil des AG Köln vom 10.08.2022 heran, welches sich mit der Frage zu beschäftigen hatte, ob der Verweis der Versicherung auf eine günstigere Referenzwerkstatt und mithin die Kürzung der Stundenverrechnungssätze rechtmäßig ist.

Zudem – und insoweit hat das Urteil sicherlich auch Relevanz für konkrete Abrechnungen mit Vorlage einer Reparaturrechnung- nimmt das Gericht noch Stellung zu der Frage, inwieweit die Stellungnahmekosten eines Sachverständigen nach Kürzung der gegnerischen Haftpflichtversicherung erstattungsfähig sind.

 

***

 

Im zu behandelnden Fall war es so, dass die Klägerseite eine fiktive Schadenabrechnung auf Basis des Gutachtens wünschte.

Wie so oft kürzte die gegnerische Haftpflichtversicherung die Stundenverrechnungssätze mit dem Hinweis auf eine günstigere Referenzwerkstatt deren Stundenlöhne geringer seien.

Insoweit ist dieser Verweis für die Versicherung aber etwas „dumm gelaufen“, da die Klägerseite hier bei der benannten Referenzwerkstatt einfach einmal nachhörte und fragte, wie tatsächlich die Stundensätze dort seien.

Es wurde dann auf Nachfrage mitgeteilt, dass die Stundenlöhne in der Tat zwischenzeitlich höher waren als von der Versicherung angegeben. Defacto sogar höher als die von der Klägerseite im Gutachten geforderten Stundensätze.

Dieses wurde im Prozess vorgetragen.

Daraufhin hatte die Beklagtenseite nichts mehr zu entgegnen.

Das Gericht stellte fest, dass es auf die Höhe der Stundensätze der genannten Referenzwerkstatt bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ankomme.

Es komme daher nicht darauf an, ob die Stundensätze möglicherweise zum Zeitpunkt der Anfrage tatsächlich in der von der Versicherung behaupteten Höhe bestanden habe, sondern Zeitpunkt zur Prüfung sei der Schluss der mündlichen Verhandlung sodass der Einwand der Klägerseite hier durchgriff.

Es lohnt sich daher in solchen Fällen – dies machen wir routinemäßig immer - die benannten Referenzwerkstätten einmal zu kontaktieren und nachzufragen, wie denn tatsächlich deren Stundenlöhne sind.

Auch wir stellen in der Praxis fest, dass nicht selten die von der Versicherung genannten Sätze geringer sind als die tatsächlich bei der Referenzwerkstatt abgerechneten.

Ob dieses von Seiten der Versicherer nun wider besseres Wissen vorgetragen wird oder nicht, sei dahingestellt.

 

Als weiteren Punkt in diesem Urteil lohnt es sich zu erwähnen, dass die Klägerseite nach Konfrontation mit dem Prüfbericht des Versicherers den Sachverständigen beauftragt hat, nochmals zu prüfen, inwieweit die Einwände der Versicherung entkräftet werden können oder ob diese ggf. akzeptiert werden müssen.

Der Sachverständige, der letztendlich auch die Referenzwerkstätten befragt hatte, erstellte daher eine Stellungnahme und berechnete dafür Kosten.

Auch diese Kosten machte die Klägerseite geltend.

 

Auch die Kosten dieser Stellungnahme erkannte das Gericht zu.

Das Gericht betonte dabei den Umstand, dass die Klägerseite als technischer Laie letztendlich nicht in der Lage sei zu überprüfen, inwieweit die Einwände der Gegenseite korrekt sei oder widerlegt werden können.

Sie dürfe sich daher auch aus Gründen der Waffengleichheit, um auf Augenhöhe mit dem Versicherer korrespondieren zu können, eines Technikers bedienen.

Sie müsse die Einwände der Beklagtenseite nicht einfach so hinnehmen. Sie müsse auch nicht einen Rechtsstreit führen um überprüfen zu lassen, inwieweit die Einwände korrekt sind. Sie habe vorher die Möglichkeit, durch einen Sachverständigen überprüfen zulassen, inwieweit die Einwände korrekt seien oder aber dem etwas entgegengesetzt werden könne.

Die dadurch entstehenden Kosten sind jedenfalls erstattungsfähig dies auch im Hinblick darauf, dass die außergerichtliche Beauftragung eines Sachverständigen, dessen Gutachten inhaltlich von der Gegenseite in Zweifel gezogen worden sei, für die Klägerseite deutlich günstiger ausfalle als das Führen eines Prozesses trotz der angemeldeten Zweifel der Gegenseite.

 

Letzteres ist unseres Erachtens auch auf konkrete Schadensabrechnungen zu übertragen. Denn auch bei einer konkreten Schadensabrechnung, wenn trotz Vorlage einer Reparaturrechnung eine Kürzung des Versicherers vorgenommen wird und diese Kürzung mit einem technischen Prüfbericht belegt wird, muss es dem Geschädigten möglich sein, dieses auch nochmals außergerichtlich überprüfen zu lassen.

Wenn sich dann bei einer entsprechenden Überprüfung ergibt, dass die Kürzung zu Unrecht erfolgt ist, so muss der Geschädigte das Recht haben die Kosten dieser Überprüfung erstattet zu verlangen.

 

Hier geht`s zum Urteil des AG Köln

Nachtrag: Löschung im HIS

In unserem Beitrag vom 20.03.2023 hatten wir die Frage beleuchtet, was zu tun ist, wenn der Versicherer nach einer zunächst fiktiven Schadensabrechnung eine Eintragung im HIS, der Datenbank der Informa HIS GmbH zur Vorbeugung von Versicherungsbetrug, veranlasst hat.

 

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Wir hatten bereits darauf hingewiesen, dass wir regelmäßig dann, insbesondere wenn Reparaturen durchgeführt wurden und dieses belegt werden kann, die Versicherer dazu auffordern, diese Eintragung rückgängig zu machen, da der Zweck der Eintragung mit dem Nachweis der Reparatur entfallen ist.

Unser Beitrag fußte auf einem Urteil des Landgerichts Mannheim vom 25.10.2022.

Dort hatte sich das Landgericht Mannheim allerdings mit einem Kaskofall beschäftigt.

Nunmehr dürfen wir auf ein sehr interessantes Urteil des Amtsgerichts München vom 29.03.2023 hinweisen.

 

Das Amtsgericht München geht in dem genannten Urteil sogar noch weiter.

Der Geschädigte hatte nämlich zunächst fiktiv abgerechnet und dann repariert, jedoch keine Rechnung vorgelegt, sondern die Reparaturbestätigung eines Sachverständigen.

Das Amtsgericht München argumentiert sodann damit, dass die Reparaturbestätigung sogar noch über die Vorlage einer einfachen Reparaturrechnung hinausginge.

Durch die Reparaturbestätigung eines Sachverständigen werde nämlich letztendlich sogar nachgewiesen, dass eine Reparatur auch tatsächlich durchgeführt wurde.

Die bloße Vorlage einer Reparaturrechnung würde dieses nicht zwangsläufig erfüllen.

Der Sachverständige hat in seiner Reparaturbestätigung angegeben, dass das Fahrzeug sach- und fachgerecht repariert wurde.

Eine darüberhinausgehende Vorlage von Rechnungen über Ersatzteile oder gar eine Zerlegung des Fahrzeuges wird vom Amtsgericht München hier nicht verlangt.

Die Vorlage der Reparaturbestätigung reicht dem Amtsgericht München daher, den Versicherer diesbezüglich zu verurteilen, eine Löschung im HIS zu veranlassen.

Im Gegensatz zu unserem zuvor zitierten Urteil des Landgerichts Mannheim handelt es sich hier also einerseits um einen Haftpflichtschaden und andererseits um eine Reparatur, die nicht durch Rechnung belegt wird, sondern „lediglich“ durch eine Reparaturbestätigung. Genau dieses „lediglich“ sieht das Amtsgericht München jedoch als ein Plus gegenüber der Reparaturrechnung an.

Letztendlich komme es nach der Auffassung des Amtsgerichts München lediglich darauf an, ob nachgewiesen werden kann, dass tatsächlich eine Reparatur durchgeführt wurde. Dies sei durch die Vorlage der Reparaturbestätigung der Fall. Mithin sei der Zweck der HIS-Eintragung, nämlich die Vorbeugung von Betrug im Hinblick auf tatsächlich nicht durchgeführte Reparaturen bei Vorschäden, erfüllt.

 

Es ist daher nach wie vor lohnenswert, sich gegen die HIS-Eintragung bei durchgeführter Reparatur zu wehren.

 

Hier geht`s zum Urteil des AG München

AG Kerpen: Kein Mehrwertsteuerabzug bei der Wertminderung!

 

In unserem Newsletter vom 27.02.2023 und entsprechendem Beitrag auf unserer Homepage hatten wir bereits auf ein schönes Urteil des Amtsgericht Nürnberg zur Frage verwiesen, ob bei Vorsteuerabzugsberechtigten der Mehrwertsteueranteil in der Wertminderung abzuziehen ist oder nicht.

 

***

 

Wir hatten bereits darauf hingewiesen, dass wir diesbezüglich immer wieder in Streit mit den Versicherern sind und hier auch nicht kleinbeigeben.

Das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg hatte uns darin bestätigt.

Nun liegt auch ein eigens erstrittenes Urteil diesmal vom AG Kerpen vor auf welches wir gerne aufmerksam machen würden.

Dieses verlinken wir wie üblich unten.

 

Das Amtsgericht Kerpen hat letztendlich mit gleicher aber sehr schöner und ausführlicher Begründung unsere Auffassung geteilt, dass die Wertminderung hier auch bei Vorsteuerabzugsberechtigten nicht um einen Mehrwertsteueranteil zu reduzieren ist.

Das Amtsgericht Kerpen führt dazu in der Ergänzung unserer Ausführungen im vorbezeichneten Newsletter aus, dass der Entschädigungsanspruch des merkantilen Minderwertes nach §251 Abs. 1 BGB grundsätzlich unabhängig von einem Verkauf des beschädigten Fahrzeuges ist.

So sei es durchaus möglich, dass der Geschädigte das Fahrzeug bis zum Ende der Lebenserwartung des PKW weiterfährt. In einem solchen Fall realisiere sich die merkantile Wertminderung zu keinem Zeitpunkt. Ebenfalls sei es möglich, dass der Geschädigte das Unfallfahrzeug erst deutlich später veräußert, sodass zu diesem Zeitpunkt die vormalige Wertminderung sich gar nicht mehr realisiere.

 

Dann sei es jedoch widersprüchlich, solche Konstellationen unberücksichtigt zulassen, eine Vorsteuerabzugsberechtigung im Rahmen des Entschädigungsanspruchs der merkantilen Wertminderung nach §251 Abs. 1 BGB jedoch zu berücksichtigen. Wenn man akzeptiere, dass der Geschädigte eine merkantile Wertminderung auch dann erhält, wenn er das Fahrzeug nicht zu einem deutlich späteren Zeitpunkt verkauft, so müsse man auch hinnehmen, dass dies unabhängig davon ist, ob bei einem Weiterverkauf eine Umsatzsteuer angefallen wäre, da der Verkauf gerade keine Voraussetzung für die Gewährung der Wertminderung ist und folglich auch keine Relevanz für deren Höhe haben kann.

 

Wir freuen uns hier einem Mandanten zu seinem Recht verholfen zu haben und bleiben selbstverständlich auch in dieser Position wie in so vielen anderen Positionen hartnäckig gegenüber den Versicherern und setzen diese notfalls auch gerichtlich durch.

Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass ein Fall mit gleicher Fragestellung derzeit dem BGH zur Entscheidung vorliegt. Diese wird mit Spannung erwartet. Wir werden natürlich berichten.

 

 

 

Hier geht`s zum Urteil des AG Kerpen

OLG Stuttgart zur Problematik eines Vorschadens

Im heutigen Beitrag möchten wir ein Urteil des OLG Stuttgart in den Blick nehmen, bei welchem sich das Oberlandesgericht mit der Vorschadenproblematik befasst hat.

 

 

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Im zu entscheidenden Fall hatte der Geschädigte sein Fahrzeug einer Werkstatt überlassen und dieser Werkstatt bereits mitgeteilt, dass das Fahrzeug einen Altschaden hat.

 

Die Beauftragung des Sachverständigen hat der Geschädigte vollständig der Werkstatt überlassen.

 

Im Gespräch zwischen dem Sachverständigen und Werkstatt kam es dann offensichtlich nicht zu einer Thematisierung dieses Altschadens, sodass im Gutachten auch der Altschaden mitberücksichtigt wurde.

 

Dieses jedenfalls stand am Ende der Beweisaufnahme im Fall vor dem OLG Stuttgart fest.

 

Der gerichtlich bestellte Sachverständige hatte herausgearbeitet, dass ein Altschaden mit in der Kalkulation des Sachverständigen des Geschädigten enthalten war.

 

Es stand jedoch auch fest, dass sich die Schäden mangels Überdeckung rechnerisch voneinander trennen ließen.

 

Die Versicherung hat nunmehr damit argumentiert, dass der Geschädigte dann, wenn er versuche einen Altschaden mitabzurechnen, selbst bei einer fehlenden Überdeckung quasi dadurch zu „sanktionieren“ sei, dass er seinen gesamten Anspruch auf Schadenersatz verliere.

 

Das Gericht sieht dieses anders.

 

 

Das Gericht führt dazu in seinem Leitsatz aus, dass es im Zivilrecht keinen allgemeinen Grundsatz gebe, wonach derjenige den berechtigten Teil seiner Ansprüche verliert, der hinsichtlich weitergehender Ansprüche bewusst wahrheitswidrige Angaben mache.

 

Folglich stellt das OLG Stuttgart klar, dass selbst dann, wenn davon auszugehen ist, dass bewusst ein Anspruch geltend gemacht wird, der nicht zusteht, dennoch der davon trennbare berechtigte Anspruch zuzuerkennen ist.

 

Eine weitere schöne Nuance des Urteils ist, dass der Versicherer dann hilfsweise auf die Argumentation umschwenkt, dass zumindest die Positionen aus den erforderlichen Reparaturkosten zur Behebung des Unfallschadens herauszurechnen seien, die auch bei einer Behebung des nunmehr unstreitig nicht mehr unfallbedingten Altschadens angefallen wären, wie beispielsweise Verbringungskosten, Aus- und Einbau der Rückleuchten und des Stoßfängers sowie das Auslesen des Fehlerspeichers.

 

Das OLG hat dazu folgende Auffassung:

 

Das OLG sagt, dass in diesen Fällen die Grundsätze des Vorteilsausgleichs zu berücksichtigen seien.

 

Diese seien jedoch nur dann in Betracht kommend, wenn der Geschädigte auch den Altschaden im Rahmen der Reparatur mitbehebt.

 

Wenn er jedoch diesen Altschaden bei der Reparatur des konkreten Unfallschadens nicht mitbehebt, so sei auch keine Anrechnung vorzunehmen.

 

Im vorliegenden Fall war es so, dass der Geschädigte sowohl Alt- als auch Neuschaden in einer Reparatur hat reparieren lassen. Das Gericht hat in diesem Fall also eine Schätzung vorgenommen, sodass die in Frage kommenden Positionen halbiert wurden.

 

Hätte der Geschädigte allerdings den Altschaden nicht mitbehoben, so wären diese Positionen vollumfänglich zu berücksichtigen gewesen.

 

Zuletzt befasste sich das OLG auch noch mit der Frage, inwieweit das Sachverständigenhonorar vom Geschädigten gegenüber der Versicherung eingefordert werden kann.

 

Dabei verwies das Gericht zunächst auf die allgemein bekannten Grundsätze in der Rechtsprechung, dass nämlich dann, wenn der Geschädigte es bewusst unterlässt, den Sachverständigen über einen Altschaden zu informieren, die Fehlerhaftigkeit dieses Gutachtens auf ihn durchschlägt.

 

Soll heißen: Wenn grundsätzlich ein Sachverständigengutachten fehlerhaft ist, so hat dieses der Geschädigte nicht zu verantworten, sodass er dann einen vollständigen Anspruch auf Erstattung des Sachverständigenhonorar gegenüber dem Versicherer hat. Wenn aber die Fehlerhaftigkeit des Gutachtens auf einem Fehlerverhalten des Geschädigten selbst beruht, so verliert er seinen Anspruch auf Erstattung.

 

Im vorliegenden Fall war es, wie bereits oben beschrieben, so, dass der Geschädigte seiner Werkstatt die Korrespondenz mit dem Sachverständigen überlassen hat und seine Werkstatt entsprechend über den Altschaden aufgeklärt hat.

 

Dass die Werkstatt jedoch diese Information nicht weitergegeben hat, sieht das Gericht hier als Anlass an, dem Geschädigten dennoch den vollen Schadenersatz hinsichtlich des Sachverständigenhonorars zuzusprechen.

 

Hier sei es dem Geschädigten nicht zuzurechnen, wenn das Autohaus die ordnungsgemäße Angabe eines Vorschadens nicht an den Sachverständigen weitergibt.

 

Dazu ist aber klar zu sagen, dass Voraussetzung jedenfalls die wahrheitsgemäße Information des Autohauses war.

 

Nur wenn also nachgewiesen werden kann, dass der Geschädigte das Autohaus entsprechend wahrheitsgemäß über die Altschäden informiert hat und diese Information dann in der weiteren Korrespondenz mit dem Sachverständigen erst verloren gegangen ist, besteht die Möglichkeit auf einen Anspruch.

 

Hier geht`s zum Urteil des OLG Stuttgart

AG Siegburg: Nutzungsausfall trotz Mietwagenrechnung

Am heutigen Tage wollen wir einmal ein ganz aktuelles Urteil des Amtsgerichts Siegburg zur Frage besprechen, ob die Geltendmachung von Nutzungsausfallentschädigung auch dann möglich ist, wenn man einen Mietwagen in Anspruch genommen hat und bereits zuvor versucht hat, diese Mietwagenkosten gemäß Vorlage der Rechnung abzurechnen, aber hier nur eine Teilregulierung durch die Versicherung durchgeführt wurde.

 

***

 

Was war geschehen?

 

Im zu entscheidenden Fall hatte die Klägerin, offenkundig eine GmbH, das Fahrzeug dem Geschäftsführer als Geschäftsführerdienstwagen zur Verfügung gestellt.

 

Dieses Fahrzeug wurde beschädigt und repariert und während der Reparaturdauer wurde der Klägerin ein Mietwagen zur Verfügung gestellt.

 

Die Klägerin machte sodann die Schadensersatzansprüche gegenüber dem Versicherer geltend.

 

Der Versicherer kürzte neben einem Teil der Reparaturkosten (hier befasst sich das Urteil auch zunächst mit dem Werkstattrisiko und den zu erstattenden Reparaturkosten auch die Mietwagenkosten.

 

Die Klägerin hatte Mietwagenkosten in Höhe von 875,00 € netto geltend gemacht und einen Betrag von 126,05 € von der Versicherung erhalten.

 

Die Versicherung hatte hier lediglich die Kosten eines Werkstattersatzwagens erstattet.

 

Die Klägerin schwenkte sodann um und machte für den Zeitraum der Reparatur (zehn Tage) Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von kalendertäglich 175,00 € geltend.

 

 

Eine entsprechende Zahlung verweigerte die Versicherung mit dem Hinweis, dass die Klägerin statt der Kosten für einen Werkstattersatzwagen nunmehr keine Nutzungsausfallentschädigung geltend machen könne.

 

Das Gericht sieht dies anders.

 

Auch unter Bezugnahme auf das Urteil des BGH vom 05.02.2013, VI ZR 290/11, welches wir ebenfalls unten verlinken, stellt das Gericht fest, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfallereignisses grundsätzlich die Wahl hat, ob er als Schaden einen Nutzungsausfallschaden oder die Kosten für das Anmieten eines Ersatzfahrzeuges geltend macht.

 

Dabei sei dann, wenn man sich für die Beanspruchung des Nutzungsausfallschadens entscheide, unerheblich, ob und wie der Geschädigte diesen ihm entstandenen Schaden tatsächlich kompensiert hat.

 

Letztendlich werde mit dem Nutzungsausfallschaden der Verlust von Gebrauchsvorteilen kompensiert, die sich aus der ständigen Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeuges ergeben.

 

Diese Vermögenseinbuße könne sowohl konkret auf der Grundlage angefallener Kosten für ein Ersatzfahrzeug, als auch abstrakt als Nutzungsausfallentschädigung auf Grundlage der üblicherweise genutzten Tabellen berechnet werden.

 

In letzterem Falle müsse der Geschädigte nicht vortragen, dass ihn der Nutzungsausfall etwas gekostet habe. Erforderlich sei nur, dass ein Nutzungswille bestand und sich die zeitweise Unbenutzbarkeit des Fahrzeuges ausgewirkt habe.

 

Somit habe der Geschädigte unter Berücksichtigung dieser Grundsätze das Recht, zwischen einer Nutzungsausfallentschädigung und der Berechnung des Nutzungsausfallschadens über die Geltendmachung von Mietwagenkosten zu wählen. Dieses Wahlrecht entfalle auch nicht dann, wenn ursprünglich gegenüber dem Versicherer der Ersatz von Mietwagenkosten verlangt werde. Hier verweist das Gericht dann explizit auf das bereits oben zitierte Urteil des Bundesgerichtshofes.

 

Denn dem liege ein ebenso vergleichbarer Fall zu Grunde. In dem dem BGH zu Grunde liegenden Fall hatte nämlich die damalige Klägerin zunächst ihre entstandenen Mietwagenkosten unter Vorlage einer Mietwagenrechnung geltend gemacht und erst, als sich ergab, dass ihr Mietwagenkosten nicht zustünden, ihre Forderung auf eine Nutzungsausfallentschädigung geändert. Nach Ansicht des BGH war ihr dieses nicht verwehrt. Anders könne auch der hiesige Sachverhalt in dem, dem AG Siegburg zu Grunde liegenden Fall nicht behandelt werden, denn es mache nach Auffassung des Gerichts keinen Unterschied, ob man zunächst Mietwagenkosten geltend macht, auf die man keinen Anspruch besitzt oder ob man zunächst Mietwagenkosten geltend macht, auf die man zumindest anteilig einen Anspruch hat. Auch die anteilige Zahlung auf die ursprünglich geltend gemachte Forderung ändere daran nichts.

 

Mit dieser schönen Begründung nimmt also das AG Siegburg den Versicherern den Wind aus den Segeln in den Fällen, in denen diese meinen, die Mietwagenkosten massiv kürzen zu müssen.

 

Wenn sich letztendlich ergibt, dass die Nutzungsausfallentschädigung grundsätzlich erstattungsfähig ist und in bestimmten Fällen sogar höher liegt, als die in der Rechnung berechneten Mietwagenkosten, so bietet sich in ausgewählten Fällen das Umschwenken auf Nutzungsausfallentschädigung in der Tat an.

 

Voraussetzung ist natürlich immer, dass ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung oder Mietwagenkosten überhaupt besteht.

 

Dieses sah das Gericht hier offensichtlich als unzweifelhaft gegeben an.

 

Hier geht`s zum Urteil des BGH

Hier geht`s zum Urteil des AG Siegburg

BGH zum Sachverständigenhonorar

Heute dürften sich insbesondere die Sachverständigen unter Ihnen von unserem Beitrag angesprochen fühlen.

Und dieses ist aus unserer Sicht insoweit auch wünschenswert, denn es gibt ein relativ frisches Urteil des BGH vom 07.02.2023 (Aktenzeichen: VI ZR 137/22) zu besprechen.

Dieses haben wir natürlich wie immer unten verlinkt. Bei Interesse können Sie daher den genauen Wortlaut nochmals nachlesen.

 

Das Urteil ist recht umfangreich, da es sich zunächst insbesondere auch mit einigen prozessrechtlichen Fragen und Fragen zur Aktivlegitimation beschäftigt. Hier ist es nämlich so gewesen, dass der Sachverständige selbst aus abgetretenem Recht geklagt hat.

Mithin musste zunächst einmal geprüft werden, inwieweit die zwischen dem Sachverständigen und dem Kunden abgeschlossenen Verträge in Form von Abtretungserklärungen wirksam waren.

 

Dabei werden zunächst einige Fragen geklärt, die nur dann zu klären sind, wenn der Sachverständige aus eigenem abgetretenem Recht klagt.

Diese Fragestellung ergibt sich in der Regel dann nicht, wenn der Kunde selbst seine Ansprüche gegenüber der Versicherung geltend macht, so wie es in aller Regel von uns gehandhabt wird.

 

Nichts destotrotz wird in dem Urteil aber auch die Abtretungserklärung als solche thematisiert, denn das Urteil des BGH befasst sich dann insbesondere noch mit der Frage, inwieweit eine zwischen dem Kunden und dem Sachverständigen getroffene Preis- oder Honorarvereinbarung Indizwirkung für die Erforderlichkeit des Sachverständigenhonorars bei der Sachverständigenrechnung entfaltet.

 

Das eine zwischen dem Kunden und dem Sachverständigen getroffene Preis- oder Honorarvereinbarung Indizwirkung entfalten kann ist bereits seit längerem klar.

Unklar und insbesondere seit dem Urteil des BGH vom 05.06.2018 (Aktenzeichen: VI ZR 171/16) umstritten ist die Frage gewesen, inwieweit für eine Indizwirkung der Höhe des Sachverständigenhonorars zusätzlich noch erforderlich ist, dass der Geschädigte die Sachverständigenhonorarrechnung eigenständig bezahlt hat, wenn der Versicherer vorher lediglich gekürzt hatte.

Dieses wurde unter Berücksichtigung des oben zitierten Urteils aus dem Jahre 2018 immer wieder insbesondere von Versicherern angenommen, denn der insoweit regelmäßig zitierte Satz lautet:

„Legt der Geschädigte oder der an seine Stelle getretene Zessionar lediglich die unbeglichene Rechnung über die Sachverständigenkosten vor, genügt ein einfaches Bestreiten der Schadenshöhe durch den beklagten Schädiger oder Haftpflichtversicherer, wenn nicht der Geschädigte oder der Zessionar andere konkrete Anhaltspunkte für den erforderlichen Herstellungsaufwand unter Berücksichtigung der speziellen Situation des Geschädigten beibringt“.

 

Wie so oft bei der Auslegung von Urteilen machen sich die eine oder die andere Seite den Wortlaut zu nutze wie er ihnen letztendlich zu Gute kommt.

Die Versicherer haben sich in diesen Fällen insbesondere auf die erste Hälfte des Satzes beschränkt und darauf hingewiesen, dass ein einfaches Bestreiten genüge, wenn lediglich eine unbeglichene Rechnung vorgelegt werde.

Der zweite Halbsatz jedoch, der lautet „…, wenn nicht der Geschädigte oder der Zessionar andere konkrete Anhaltspunkte für den erforderlichen Herstellungsaufwand unter Berücksichtigung der speziellen Situation des Geschädigten beibringt“ wurde von den Versicherern letztendlich gerne weggelassen.

Das jetzt im Februar ergangene Urteil macht jedoch klar, dass diese anderen konkreten Anhaltspunkte eben eine zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen getroffene Preis- oder Honorarvereinbarung sein können.

Der BGH macht mit seinem neuen Urteil klar, dass eben auch eine solche isoliert vorliegende Preis- und Honorarvereinbarung - auch ohne beglichene Rechnung - ein Indiz darstellen kann.

Fakt ist jedoch, dass der BGH zudem festhält, dass nicht alleine eine solche Preis- oder Honorarvereinbarung reicht sondern - wenn mit einer Abtretung gearbeitet wird - nicht eine solche Abtretung an Erfüllung statt hinzutreten darf.

Eine Abtretungserklärung „an Erfüllung statt“ bedeutet nämlich, dass mit Unterzeichnung dieses Vertrages der Geschädigte letztendlich freigestellt ist von jeder Forderung durch den Sachverständigen und mithin die Abtretung für den Geschädigten wie die Erfüllung der Forderung wirkt. Er ist damit hinsichtlich der Forderung des Sachverständigen befreit.

Der Sachverständige kann dann aus eigenem abgetretenem Recht die Forderung bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend machen aber nicht mehr bei seinem Kunden.

Der BGH stellt letztendlich klar, dass eine solche Preis- oder Honorarvereinbarung nur dann indiziell ist, wenn auch davon auszugehen ist, dass der Geschädigte sich bei Abschluss einer solchen Preis- oder Honorarvereinbarung auch tatsächlich Gedanken über die Höhe des von ihm vereinbarten Honorars machen muss.

Wenn er nämlich gleichzeitig eine Abtretung an Erfüllung statt unterzeichnet, so wird dadurch deutlich, dass ihn letztendlich die Preis- oder Honorarvereinbarung gar nicht interessiert. Wenn er sich nämlich mit einem Abtretungsvertrag von der Forderung befreit, kann es ihm ja letztendlich egal sein wie hoch die Preise sind, die er gerade vereinbart hat.

Da der BGH aber in schöner Regelmäßigkeit seine Urteile und die Erforderlichkeit des Sachverständigenhonorars mit den folgenden Formulierungen einleitet, kann eine Indizwirkung sich nur dann entfalten, wenn anhand der getroffenen Vereinbarung auch deutlich wird, dass der Geschädigte zumindest in dem ihm möglichen Rahmen eine Plausibilitätskontrolle des von ihm vereinbarten Sachverständigenhonorars vorgenommen hat.

Der BGH führt dazu aus:

„Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2. Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadenbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen.

Aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot ergibt sich allerdings eine Obliegenheit zu einer gewissen Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten bzw. später berechneten Preise. Verlangt der Sachverständige bei Vertragsschluss Preise, die – für den Geschädigten erkennbar – deutlich überhöht sind, kann sich die Beauftragung dieses Sachverständigen als nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erweisen. Der Geschädigte kann dann nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich erforderlichen Kosten verlangen, deren Höhe der Tatrichter gemäß § 287 ZPO zu bemessen hat. Im Falle einer Preisvereinbarung kann der Geschädigte Ersatz in Höhe der vereinbarten Preise nur verlangen, wenn diese für ihn bei seiner Plausibilitätskontrolle beim Abschluss der Vereinbarung nicht erkennbar deutlich überhöht waren.“

 

Insbesondere der letzte Satz nimmt nunmehr nochmals deutlich auf die Preisvereinbarung Bezug.

Das heißt auch bei Vereinbarung eines Preises mit dem Sachverständigen ist der Geschädigte gehalten, zumindest eine Plausibilitätskontrolle vorzunehmen. Diese wird in aller Regel dann als geschehen angenommen, wenn sich die Preisvereinbarung anhand öffentlicher Tabellen oder Vorschriften (insbesondere BVSK-Honorarbefragung und JVEG) orientiert.

Wenn er aber eine Abtretung an Erfüllung statt unterzeichnen würde, wird letztendlich davon ausgegangen, dass er eine solche Plausibilitätskontrolle nicht durchgeführt hat, da er daran gar kein Interesse hatte.

Mithin kann eine solche Preisvereinbarung gepaart mit einer Abtretung an Erfüllung statt auch kein Indiz für die Erforderlichkeit des Sachverständigenhonorars darstellen.

 

Aus all dem folgt, dass zwar zukünftig wohl davon ausgegangen werden darf, dass eine Zahlung des restlichen Sachverständigenhonorars nicht mehr erforderlich ist, wenn man den Differenzbetrag auf gerichtlichem Wege geltend machen will. Es ist jedoch vermehrt darauf Acht zu nehmen, ob eine Preisvereinbarung zum einen ausreichend transparent für den geschädigten Kunden getroffen wurde und wenn eine Abtretungserklärung zusätzlich vorliegt, ob diese ausreichend deutlich macht, dass der Geschädigte auch bei Ablehnung des Sachverständigenhonorars gegenüber dem Sachverständigen von diesem in Anspruch genommen werden kann.

Der Sachverständige muss daher in seiner Abtretungserklärung ausreichend deutlich machen, dass der Geschädigte nicht aus seiner Schuld entlassen ist.

Es muss dem Geschädigten aufgrund des Wortlautes der Abtretung klar sein, dass dann, wenn das Sachverständigenhonorar nicht vollständig gegenüber der Versicherung durchgesetzt werden kann, der Geschädigte weiter Ansprechpartner ist und weiter grundsätzlich zahlen muss.

Sollte sich dieses aus der Abtretungserklärung nicht eindeutig ergeben, so besteht die Problematik, dass es im Zusammenhang mit einer solchen Abtretungserklärung nicht nur zu Schwierigkeiten mit einer etwaigen Aktivlegitimation bei einem Aktivprozess des Sachverständigen kommen könnte, sondern auch die Preisvereinbarung, die zuvor getroffen wurde, ihre Indizwirkung verliert.

 

Es ist daher vor dem Hintergrund dieser BGH-Rechtsprechung recht deutlich erkennbar, wie der Sachverständige sich zu verhalten hat, wenn er sein gekürztes Sachverständigenhonorar gerichtlich durchsetzen will.

Es muss eine Preisvereinbarung getroffen werden. Es muss eine Abtretung entsprechend formuliert werden, wenn denn der Sachverständige mit einer Abtretung arbeiten will.

Wenn sodann die Preisvereinbarung sich anhand der BVSK-Honorarbefragung orientiert und hinsichtlich der Nebenkosten sowohl an dieser als auch am JVEG, so steht im Grunde genommen einer erfolgreichen gerichtlichen Durchsetzung der Differenzbeträge nichts im Wege. Wir haben hier insbesondere beim AG Coburg auch regelmäßig Erfolg.

Gerne unterstützen wir Sie sowohl bei der Formulierung der Abtretungserklärung als auch der Preisvereinbarung und aber auch bei der gerichtlichen Durchsetzung der Differenzbeträge.

Dabei ist es natürlich nach wie vor ratsam, im Namen des Geschädigten zu klagen und die Sachen von Anfang an aus einer, nämlich aus unserer Hand, zu bearbeiten.

Wir sind dafür bekannt und machen es uns auch zur Aufgabe, eine von uns bearbeitete Unfallangelegenheit nicht abzulegen, bis nicht auch die letzte unberechtigte Kürzung gegenüber dem Versicherer erfolgreich durchgesetzt wurde.

Wenden Sie sich hier gerne vertrauensvoll an uns.

 

Hier geht`s zum Urteil des BGH

Nochmal: "Hakenrisiko" bei den Abschleppkosten

Bereits im letzten Jahr, genauer am 30.05.2022, hatten wir auf ein Urteil, damals des AG München, zu den Abschleppkosten und zum sogenannten „Hakenrisiko“ hingewiesen.

Nun liegt uns ein ebenso schönes Urteil des AG Leonberg vom 15.02.2023 vor.

 

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Das AG Leonberg hatte sich ebenfalls mit der Frage zu beschäftigen, inwieweit dem Kläger ein weiterer Anspruch hinsichtlich der von der Versicherung gekürzten Abschleppkosten zustand.

Hier wurden die Abschleppkosten immerhin in Höhe von 425,64 EUR gekürzt.

Dies ist ein relativ häufiger Vorgang, so dass wir uns bemüßigt fühlen, auch auf dieses schöne Urteil nochmals hinzuweisen.

Das AG Leonberg führt für uns vollkommen nachvollziehbar, dennoch erfreulich aus, dass insbesondere dann, wenn die Polizei das Abschleppunternehmen informiert und mit der Räumung der Unfallstelle beauftragt, letztendlich für den Geschädigten gar keine Möglichkeit besteht, mit dem Abschleppunternehmen einen Preis auszuhandeln, der für die Versicherung angemessen erscheint.

Hier kam es beispielsweise auch auf die Frage an, ob das zu große Fahrzeug, welches als Schleppfahrzeug gewählt wurde und welches natürlich mehr Kosten verursacht als ein in dieser Situation möglicherweise angemessenes Fahrzeug, dazu führt, dass der Kläger keinen vollständigen Anspruch hat.

Das Gericht führt dazu aus:

 

„Zudem ist bezüglich der Einwände der Beklagten zum Einsatz eines zu großen Fahrzeuges auszuführen, dass dies in der konkreten Situation jedenfalls nicht zu Lasten des Klägers gehen kann. Das klägerische Fahrzeug musste geborgen werden. Nicht der Kläger, sondern die Polizei bestellte den Abschleppwagen. Es war dem Kläger in dieser Situation nicht zuzumuten, nach Preisen zu fragen, ein anderes Unternehmen zu günstigeren Preisen zu befragen oder gar vor Ort einzuwenden, dass das Fahrzeug „zu groß“ sei. Im Hinblick darauf sind die Grundsätze des sogenannten Werkstattrisikos zumindest nach dem Grundgedanken, den Schädiger nicht zu privilegieren, auf die hiesige Situation zu übertragen.“

 

Das AG Leonberg zieht also hier die Parallele zu den Klagen hinsichtlich restlicher Reparaturkosten und verweist auf das Werkstattrisiko.

Dies ist auch nachvollziehbar, denn was sollte der Geschädigte in der Situation des Unfalles, wo sein Fahrzeug nun einmal nicht mehr fahrbereit ist und abgeschleppt werden muss, schon tun?

Soll er sich im Internet schlau machen, was wohl ein Abschleppdienst kostet oder muss er nicht, meist gedrängt durch die Polizei, kurzfristig dafür Sorge tragen, dass sein Fahrzeug vom Platz kommt?

Letzteres natürlich.

Das heißt, dass unseres Erachtens nach auch in den Fällen, wo die Polizei nicht selbst das Abschleppunternehmen ruft, das Werkstattrisiko dennoch zu berücksichtigen ist, da der Geschädigte in der Situation des Unfalles gar keine Möglichkeit hat, eine Preisabfrage durchzuführen.

 

Hier geht`s zum Urteil des AG Leonberg

Eintrag im HIS - Was tun?

Eine der Lieblingsbeschäftigungen der Versicherer ist es, die Verkehrsunfälle dem HIS zu melden.

Die Datenbank der Informa HIS GmbH dient letztendlich der Vorbeugung von Versicherungsbetrug.

Dort werden üblicherweise insbesondere Schäden gemeldet, die fiktiv abgerechnet werden, wo es also keinerlei Belege über eine sach- und fachgerechte Reparatur in einer Werkstatt gibt.

Vorgebeugt werden soll dabei insbesondere, dass bei späteren Unfällen Vor- oder Altschäden mitabgerechnet werden.

 

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Die Versicherer sind daher seit bereits einigen Jahren dazu übergegangen, nahezu jeden Unfall dem HIS zu melden und auch bei jedem neuen Unfall vor Regulierung eine Abfrage beim HIS vorzunehmen um zu schauen, ob das Fahrzeug bereits zuvor schon einmal einen Schaden hatte oder nicht.

Insbesondere dann, wenn im Gutachten kein Vor- oder Altschaden angegeben ist, und im HIS aber ein Treffer erfolgt, führt dieses regelmäßig zu erheblichen Problemen, da oftmals die Geschädigten von diesen Vorschäden gar nichts wissen und daher auch nicht dezidiert vortragen können, wie dieser Vorschaden ggf. behoben wurde.

Die damit in der Schadensregulierung verbundenen Probleme sind vielfältig.

Heute jedoch wollen wir uns einmal mit dem HIS und der Löschung einer solchen HIS-Mitteilung beschäftigen.

Es ist nämlich auch nicht selten der Fall, dass eine Eintragung im HIS erfolgt, obgleich später noch eine Reparaturrechnung hereingegeben wird.

Wir fordern die Versicherer regelmäßig mit Vorlage der Reparaturrechnung dazu auf, eine etwaig vorgenommene HIS-Eintragung wieder zu löschen. Und dies mit gutem Grund!

Das LG Mannheim hat im vergangenen Oktober unter Bezugnahme auf die DSGVO festgehalten, dass zumindest im Kaskovertrag ein Anspruch auf Löschung einer solchen HIS-Mitteilung besteht, wenn die tatsächliche Reparatur des Fahrzeuges nachgewiesen werden kann.

Die entsprechende Vorschrift der DSGVO findet sich in Artikel 17 Absatz 1 Ziffer a).

Dort heißt es:

 

„Die betroffene Person hat das Recht, von den Verantwortlichen zu verlangen, dass die betreffenden personenbezogenen Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der Gründe zutrifft:

a)      die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.“

 

Genau der Fall tritt ja regelmäßig dann ein, wenn bei Beginn der Schadensregulierung unter Vorlage des Gutachtens eine Regulierung zunächst auf fiktiver Basis erfolgt und eine Eintragung im HIS vorgenommen wird, später jedoch die Reparaturrechnung vorgelegt wird.

Unsere übliche Praxis nämlich die Aufforderung der Versicherung, die Löschung um HIS vorzunehmen ist daher nicht nur aus der Luft gegriffen und logisch begründet, sondern auch durch Artikel 17 DSGVO gestützt, was nunmehr auch das Landgericht Mannheim in seiner Entscheidung vom 25.10.2022, 11 O 197/19 bestätigt.

 

Zwar bezieht sich der dort entschiedene Fall auf einen Kaskoversicherten und einen entsprechenden Anspruch aus dem Kaskovertrag.

Dieses ist aber zwanglos auch auf das Haftpflichtschadenrecht übertragbar.

Geschädigte sollten sich insbesondere bei einer beabsichtigten fachgerechten Reparatur und Vorlage einer Reparaturrechnung daher durch die Information der Versicherung, es habe ein HIS-Eintrag stattgefunden, nicht ins Bockshorn jagen lassen.

Wir werden uns auch weiterhin darum kümmern, dass diese Einträge gelöscht werden.

 

Mehrwertsteuer bei der Wertminderung?

Heute wollen wir uns mal mit der seit einiger Zeit stark umstrittenen Frage befassen, ob bei vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten die ermittelte Wertminderung ebenfalls um einen Mehrwertsteueranteil zu reduzieren ist.

 

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Die Versicherer gehen seit einiger Zeit dazu über, bei Vorsteuerabzugsberechtigten die vom Sachverständigen ermittelte Wertminderung als Bruttowertminderung zu betrachten und davon einen 19 %-igen Anteil abzuziehen.

 

Dieses wird von Seiten der Versicherer immer wieder damit begründet, dass dieser Vorsteueranteil beim Eigentümer des Fahrzeuges neutral bliebe.

 

Wir haben immer wieder darauf hingewiesen, dass dieses falsch ist, auch unter Bezugnahme auf ein Urteil des Bundesfinanzhofes vom 20.03.2013 (XI R 6/11). Dort hatte der Bundesfinanzhof bereits entschieden, dass ein Ausgleich für den Minderwert eines Fahrzeuges eines Leasinggebers nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

 

Da oftmals Leasingfahrzeuge von den Kürzungen der Versicherung betroffen sind, da die Versicherer davon ausgehen, dass die Leasinggeber aufgrund der Vorsteuerabzugsberechtigung ebenfalls einen entsprechenden Steuervorteil nicht erhalten dürfen, passt die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bereits sehr gut. Dieser führte nämlich aus, dass Leasinggeber für Schäden, die über den Verschleiß durch vertragsgemäßen Nutzung hinausgehen, einen Ausgleich erhielten. Dieser Zahlung stehe jedoch keine Leistung gegenüber. Vielmehr erhielte der Leasinggeber durch die Wertminderung einen echten Schadenersatz, der umsatzsteuerlich nicht relevant ist. Nun liegt ein schönes Urteil des AG Nürnberg vom 31.10.2022 (Az. 240 C 3118/22) vor. Das AG Nürnberg hat sich hier sogar die Mühe gemacht, die Gesetzesbegründung der § 249 BGB und 251 Abs. 1 BGB mitzuberücksichtigen.

 

Nach Auffassung des AG Nürnberg begründet sich nämlich der Ersatz der Wertminderung nicht auf § 249 BGB (Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands), sondern auf § 251 Abs. 1 BGB. Dieser erfasst die Schadenspositionen die verbleiben, wenn die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist. Dies treffe auf die Wertminderung zu, weil es sich bei dieser um einen zu ersetzenden Vermögensschaden handelt, der auch nach technisch einwandfreier Reparatur verbleibe.

 

Der merkantile Minderwert beruhe darauf, dass eine Sache, die Unfallschäden von einem Gewicht aufweist, im Verkehr ggf. trotz ordnungsgemäßer Reparatur geringer bewertet wird, als eine unfallfreie Sache. Genau dieses ist auch die übliche Begründung zur Geltendmachung der Wertminderung. Den Abzug der Mehrwertsteuer, wenn diese nicht anfällt, sehe das Gesetz jedoch lediglich im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB vor nicht aber im Rahmen des § 251 Abs. 1 BGB.

 

Nun könnte man die Auffassung vertreten, dass es sich um eine planwidrige Regelungslücke handelt, wenn man davon ausgeht, dass ein Mehrwertsteuerabzug im Rahmen des § 251 Abs. 1 BGB nicht vorgesehen ist. Dem tritt das AG Nürnberg aber nun mit dem Hinweis auf die Bundestagsdrucksache 14/7752, Seite 13 entgegen. Aus der historischen Auslegung ergebe sich nämlich, dass die Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB gerade bewusst nicht im Rahmen des § 251 Abs. 1 BGB eingeführt wurde. Denn dazu sei in der Bundestagsdrucksache zur Einführung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB ausgeführt:

 

„Die Neuregelung beschränkt sich auf die Restitutionsfälle des § 249 BGB und bezieht die Kompensationsfälle des § 251 BGB nicht ein. Beide Fälle sind im Hinblick auf ihre Voraussetzung und Rechtsfolgen, wie sie von der Rechtsprechung konkretisiert worden sind, zu unterscheiden.“

 

Das Urteil arbeitet also schön unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung heraus, dass die Folgen des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB, nämlich der Abzug der Mehrwertsteuer gerade bei der Anwendung des § 251 Abs. 1 BGB nicht gewollt waren. Mithin auch nicht der Abzug des Mehrwertsteueranteils. Das AG Nürnberg sprach also dem Geschädigten die volle ungekürzte Wertminderung zu, obgleich Vorsteuerabzugsberechtigung bestanden hatte.

 

Wir werden auch weiterhin in unserer Praxis dafür kämpfen, dass die Geschädigten den vollen Schadenersatz erhalten.

 

Hier geht`s zum Urteil des BFH

Hier geht`s zum Urteil des AG Nürnberg

Der 61. Verkehrsgerichtstag

In der vorvergangenen Woche fand wieder der jährliche Deutsche Verkehrsgerichtstag statt, diesmal in seiner 61. Ausführung.

 

Aus unserem Haus hat Herr Dr. Burkard teilgenommen.

 

***

 

Beim Deutschen Verkehrsgerichtstag treffen sich Verkehrsrechtler des ganzen Landes, um in einzelnen Arbeitsgruppen zu aktuellen, aber auch zukünftigen Themen des Verkehrsrechts Stellung zu nehmen und Empfehlungen an den Gesetzgeber auszusprechen.

 

Auch in diesem Jahr sind dabei wieder interessante Fragen in insgesamt sieben Arbeitskreisen diskutiert worden.

 

Unten verlinken wir Ihnen einmal die Ergebnisse der Arbeitskreise, also deren Empfehlungen.

 

Dabei handelt es sich freilich noch nicht um jetzt aktuell geltende Gesetzgebung, sondern um Empfehlungen, die dann bei einer entsprechenden Gesetzgebung Berücksichtigung finden sollen. In aller Regel ist damit zu rechnen, dass diese Empfehlungen so oder ähnlich umgesetzt werden, mindestens aber ernsthaft diskutiert werden.

 

Unter anderem interessant ist dabei die Diskussion über die Halterhaftung bei Verkehrsverstößen gewesen.

 

Dabei gilt zu berücksichtigen, dass derzeit in Deutschland eine Halterhaftung bei Verkehrsverstößen nicht gilt.

 

Halterhaftung würde beispielsweise bedeuten, dass dann, wenn ein Fahrzeug mit einer überhöhten Geschwindigkeit gemessen wird, automatisch der Halter dieses Fahrzeuges als Betroffener dieses Verkehrsverstoßes gilt.

 

Es gibt dann zwar immer auch die Möglichkeit, dass sich der Halter durch entsprechende Maßnahmen exkulpieren kann, d.h. sich verteidigen kann, wenn er nachweist, dass er selbst nicht gefahren ist.

 

Grundsätzlich, wenn er diesen Nachweis nicht führen kann, müsste er aber für den Verkehrsverstoß eintreten.

 

Dieses ist in diversen anderen EU-Mitgliedsländern bereits gängige Rechtsprechung. Beispielsweise in den Niederlanden gilt die Halterhaftung bei Verkehrsverstößen sehr wohl. Dieses ist auch der Grund dafür, dass dort die Geschwindigkeit oftmals von hinten gemessen wird.

 

Dieses ist Folge dessen, dass es den Niederländern nicht darauf ankommt, ein Foto vom Fahrer des Fahrzeuges zu haben, sondern lediglich ein Foto des Kennzeichens, aus welchem man auf den Halter schließen kann.

 

In Deutschland jedoch wird immer von vorne gemessen oder bei einer Messung des abfließenden Verkehrs, der Verkehrsteilnehmer unmittelbar danach angehalten, damit nachgewiesen werden kann, wer das Fahrzeug gesteuert hat.

 

Das Umschwenken auf die Halterhaftung wäre daher ein erheblicher Einschnitt und die Empfehlung des Arbeitskreises geht dann auch dahin, dass der verfassungsrechtliche Rahmen Deutschlands der Einführung einer umfassenden Halterverantwortlichkeit für Verkehrsverstöße entgegenstehe und auch nach Europarecht eine solche jedenfalls auf nationaler Ebene für Deutschland nicht begründet werden kann.

 

Es ist derzeit eher davon auszugehen, dass eine Halterhaftung nicht in Betracht kommt.

 

Des Weiteren interessant ist die Frage der KI-Haftung im Straßenverkehr.

 

Immer mehr Fahrzeuge verfügen technisch schon mindestens über Vorstufen des autonomen Fahrens.

 

Freilich ist ein komplettes autonomes Fahren in Deutschland noch nicht möglich. Mit der Einführung in diese Technik einher gehen aber auch vielfältige Fragestellungen, insbesondere die Haftung im Straßenverkehr.

 

Was ist, wenn ein KI gesteuertes Fahrzeug einen Verkehrsunfall verursacht? Wer haftet dafür und inwieweit könnte sich dann beispielsweise der Halter des Fahrzeuges beim Hersteller aus Produkthaftungsgesichtspunkten freihalten?

 

Auch dieses wurde diskutiert, wobei dabei insbesondere von Interesse ist, ob die derzeitige Gefährdungshaftung zu einer reinen Produkthaftung des Fahrzeuges werden könnte.

 

Dieses kann aber allenfalls dann angedacht werden, wenn fast nur noch autonome Fahrzeuge am Straßenverkehr teilnehmen, also in fernerer Zukunft.

 

Insgesamt ist also festzuhalten, dass neben tatsächlich akuten Fragestellungen, auch Diskussionsfelder aus der Zukunft besprochen wurden, die so zunächst einmal noch keine unmittelbare Auswirkung entfalten werden.

 

In den kommenden Wochen werden wir Sie gegebenenfalls über weitere Ergebnisse der Besprechungen informieren.

 

Interessant wird es insbesondere dann, wenn sich aus den Empfehlungen des Deutschen Verkehrsgerichtstages auch Gesetze ergeben.

 

Auch darüber werden wir Sie selbstverständlich informieren.

 

Hier geht`s zu den Empfehlungen der Arbeitskreise des 61. Verkehrsgerichtstages

BGH zur Regelung "Rechts-vor-Links" auf Parkplätzen

In der vergangenen Woche sind wir mit einem Parkplatzunfall „ins neue Jahr gestartet“.

 

Und da es so schön ist, machen wir gleich mit einem Parkplatzunfall weiter, diesmal allerdings entschieden vom Bundesgerichtshof im Sinne einer Grundsatzentscheidung hinsichtlich der Vorfahrtsregeln auf Parkplätzen.

 

***

 

Jeder kennt es, wenn man auf Parkplätze fährt, sieht man oftmals Schilder auf denen steht:“ Hier gilt die StVO.“

 

Was dieses genau bedeutet ist jedoch unklar.

 

Letztendlich nicht viel.

 

Auf Parkplätzen gelten nämlich die Regeln der StVO nicht umfassend.

 

Insbesondere Vorfahrtsregelungen gelten nicht, wenn man nicht eindeutig erkennen kann, welche Straße vorfahrtberechtigt ist oder nicht. Der BGH stellt nunmehr mit seinem Urteil vom 22.11.2022, welches kürzlich veröffentlicht wurde, klar, dass die Vorfahrtsregelung des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO (Rechts-vor-Links) auf öffentlichen Parkplätzen ohne ausdrückliche Vorfahrtregelung weder unmittelbar noch im Rahmen der Pflichtenkonkretisierung nach § 1 Abs. 2 StVO Anwendung findet.

 

Dieses zumindest dann nicht, wenn anhand der örtlichen Gegebenheiten und der dort vorhandenen Fahrspuren kein eindeutiger Straßencharakter zu erkennen ist.

 

Wann aber ist ein solcher Straßencharakter zu erkennen?

Nun, man wird davon ausgehen müssen, dass nur dann klar erkennbar eine Straße mit Straßencharakter gegeben ist, wenn diese sich deutlich von den anderen seitlichen Straßen abhebt, beispielsweise durch Markierungen auf der Straße, insbesondere aber dadurch, dass auf dieser Straße keine Parktaschen angeordnet sind.

 

Nur dann nämlich, wenn eine Straße erkennbar nur zu der Zu- und Abfahrt und damit dem fließenden Verkehr dient, ist von einem Straßencharakter auszugehen.

 

Diese Erkennbarkeit muss eindeutig sein.

 

Wie gesagt, entweder durch klare Markierungen auf den Fahrbahnen, beispielsweise Pfeile, und zudem aufgrund der örtlichen Gegebenheiten. Dann, wenn auch auf dieser Straße rechts und links Parktaschen angeordnet sind, wird man davon ausgehen müssen, dass auch diese Straße in erster Linie eben nicht der Zu- und Abfahrt dient, sondern insbesondere auch für das Rangieren der Fahrzeuge in Betracht kommt.

 

Zudem spricht gegen einen solchen eindeutigen Straßencharakter, wenn auf den Straßen im Rahmen des Parkplatzes auch Fußgänger unterwegs sind. Allein dieses stünde laut BGH einer zügigen Fahrweise entgegen.

 

Man kann also insgesamt am ehesten davon ausgehen, dass bei den üblichen öffentlichen Parkplätzen die Regelung „Rechts-vor-Links“ nicht gilt.

 

In der Regel dienen hier sämtliche Straßen vorwiegend dem Rangieren.

 

Es muss immer damit gerechnet werden, dass Fahrzeuge ein- und ausparken und aus Stichstraßen herauskommen.

 

Zwar ist sich der BGH auch dessen bewusst, dass es trotzdem jede Menge Verkehrsteilnehmer gibt, die davon ausgehen, dass sie als der von rechts Kommende vorfahrtberechtigt seien.

 

Dieses sei aber kein Grund dafür, den von rechts Kommenden auch tatsächlich zu privilegieren.

 

Insgesamt gilt auf Parkplätzen insoweit also die gegenseitige Rücksichtnahmepflicht. Jeder Autofahrer sollte Rücksicht auf den anderen nehmen und sich im Zweifel mit diesem auf die Vorfahrt verständigen.

 

Ganz neu ist die Auffassung des BGH hier nicht.

 

Wir haben schon immer in diese Richtung beraten und darauf hingewiesen, dass nur dann von einer Vorfahrtberechtigung auszugehen ist, wenn diese eindeutig geregelt ist.

 

Bei der Vorfahrtregelung haben wir bereits zuvor immer darauf hingewiesen, dass eine solche auf einem Parkplatz nur in Betracht komme, wenn die Fahrbahnen eindeutige vorfahrtberechtigte Straßen kenntlich machen würden.

 

Es bleibt daher in der Rechtsprechung weitestgehend alles beim Alten. Die Verdeutlichung allerdings, dass dieses auch für die Regelung „Rechts-vor-Links“ gilt, ist  in dieser Ausprägung neu.

 

Nur ist zu beobachten, dass bei den Verkehrsteilnehmern nach wie vor das Bewusstsein der fehlenden Vorfahrtsregelung auf Parkplätzen nicht umfassend gegeben ist.

 

Möglicherweise ändert sich dieses nun durch das zitierte Urteil, welches auch in der Presse durchaus Aufmerksamkeit erregt hat.

 

Hier geht`s zum Urteil des BGH

Zum "Großkundenrabatt"

Wenn es sich bei den Geschädigten eines Verkehrsunfalls um große Firmen mit mutmaßlich großem Fahrzeugpool handelt, wird von den Versicherern immer mal wieder eingewandt, dass davon auszugehen sei, dass der Geschädigte Kunde bei dem mit der Reparatur beauftragten Autohaus üblicherweise in den Genuss eines Großkundenrabattes kommt. Wie ist damit umzugehen?

 

***

 

Nun, die Versicherer ziehen in diesen Fällen oftmals von den Reparaturrechnungen prozentual Anteile ab und begründen dieses damit, dass üblicherweise, wenn es sich nicht um einen Haftpflichtschaden gehandelt hätte, der Kunde auch über diesen Rabatt hätte verfügen können.

 

Nun mag es in den ein oder anderen Fällen tatsächlich so sein, dass ein solcher Großkundenrabatt gewährt wird. Dann ist es in der Tat so, dass dieser Großkundenrabatt auch im Haftpflichtschadenfall zu berücksichtigen wäre, wenn der Geschädigte „ohne Weiteres“ einen solchen Rabatt in Anspruch nehmen kann. So hat es zumindest der BGH mit Urteil vom 29.10.2020, VI ZR 45/19, ausgeurteilt.

 

Was aber, wenn es tatsächlich keinen Großkundenrabatt gab und gibt?

 

Der BGH hat keine Pflicht darin gesehen, einen solchen Großkundenrabatt im konkreten Fall erstmals auszuhandeln.

 

Anders ist die Formulierung „ohne Weiteres“ nicht zu verstehen, denn das Aushandeln eines solchen Großkundenrabattes ist nicht mal eben so geschehen.

 

Nun hatte das AG Bonn sich mit einer solchen Konstellation zu befassen.

 

Im unten verlinkten Urteil ging es darum, dass ein weltweit tätiges Unternehmen geschädigt war und auf Grund dessen der Versicherer einen 15-prozentigen Abzug vorgenommen hatte von den Reparaturkosten.

 

Die Begründung des Versicherers war, dass es sich um ein weltweit tätiges IT-Unternehmen handelte, das im Jahr 2020 76.000 Mitarbeiter beschäftigt hatte und einen Jahresumsatz von gut 12 Milliarden kanadischen Dollar erwirtschaftet habe.

Deshalb sei davon auszugehen, dass dieser Geschädigten von der Reparaturwerkstatt ein Großkundenrabatt gewährt werde.

 

Das Gericht sah die Argumentation des Versicherers zumindest als so schlüssig an, dass es von einer sekundären Darlegungs- und Beweislast der Geschädigten ausging, dass ein solcher Großkundenrabatt gerade nicht gewährt werde.

 

Hier im vom AG Bonn entschiedenen Fall legte die Klägerin eine Reparaturrechnung von einer vorhergehenden Reparatur vor, aus der sich gerade kein Großkundenrabatt entnehmen ließ.

 

Auf Grund dieser vorgelegten Reparaturrechnung sah es das Gericht als ausreichend dargelegt an, dass ein Großkundenrabatt nicht in Betracht komme.

 

Auch der Einwand des Versicherers, dass es eine sogenannte Kickback-Vereinbarung gegeben haben dürfte, wonach zwar eine Reparaturrechnung vorgelegt werde, im Nachgang jedoch ein Zahlungsrückfluss erfolgen würde, sah das Gericht als lediglich unbeachtliche Behauptung ins Blaue hinein an.

 

Erschwerend hinzu kam, dass zudem noch die E-Mail einer Mitarbeiterin der Reparaturwerkstatt vorgelegt wurde, aus der sich ergab, dass kein Großkundenrabatt gewährt worden sei, da so eine entsprechende Vereinbarung nicht bestünde.

 

Das AG Bonn entschied daher, dass die Klägerin ihrer sekundären Darlegungslast mit diesem Vortrag genügt habe und sah den Abzug auf Grund eines behaupteten Großkundenrabatt als rechtswidrig an.

 

Auch bestätigt das Amtsgericht Bonn, dass die Klägerin keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht dadurch begangen habe, dass sie es unterlassen hat, einen entsprechenden Großkundenrabatt auszuhandeln.

 

Auch dies ist, wie bereits oben erwähnt, mit der Rechtsprechung des BGH ohne Weiteres übereinzubringen.

 

Nach allem gilt festzuhalten, dass dann, wenn regelmäßig ein Großkundenrabatt gewährt wird, dieser auch im Haftpflichtschadenfall gewährt werden muss bzw. berücksichtigt werden muss, da es nach der Rechtsprechung des BGH immer auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung ankommt.

Wenn in der Person des Geschädigten Besonderheiten vorliegen, so sind diese auch hier zu berücksichtigen.

 

Gibt es aber einen solchen Großkundenrabatt nicht, ist auch kein Abzug bei sehr großen Unternehmen vorzunehmen.

 

Hier jedoch muss der Geschädigte - bei entsprechend schlüssigem Vortrag der Beklagten - im Rahmen seiner sekundären Darlegungs- und Beweislast, beispielsweise durch Vorlage von früheren Rechnungen, nachweisen, dass ein solcher Rabatt nicht gewährt wurde und wird.

 

Ab welcher Unternehmensgröße die Gerichte eine sogenannte sekundäre Darlegungs- und Beweislast erkennen, bleibt freilich unklar.

 

Bei sehr großen Unternehmen jedoch dürfte dieses bei den Gerichten zur Regel werden.

 

Hier geht`s zum Urteil des BGH

Hier geht`s zum Urteil des AG Bonn

Was tun mit dem Restwert?

Es gibt immer wieder mal Streit mit den Versicherern, wenn es darum geht, welcher bei einem Totalschaden ermittelte Restwert zu berücksichtigen ist.

 

***

 

Dabei ist das Interesse des Versicherers natürlich, dass der Restwert, der realisiert und bei der Abrechnung zu berücksichtigen ist, so hoch wie möglich ist, da dadurch folgerichtig auch der Regulierungsbetrag der Versicherung sinkt.

 

Im Totalschadenfall muss der Versicherer bekanntlich lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand zahlen, nämlich die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert.

 

Die Rechtsprechung des BGH zu diesem Thema ist zwischenzeitlich recht eindeutig.

 

Zumindest soweit Privatpersonen betroffen sind, dürfen diese sich auf den im Gutachten auf dem regionalen Restwertmarkt ermittelten Restwert verlassen. Dabei stellt der BGH die Voraussetzung, dass im Gutachten drei regionale Restwertangebote hinterlegt sind. Der höchste ist bei der Abrechnung durch die Versicherung zu berücksichtigen.

 

Was der Geschädigte mit seinem Fahrzeug tatsächlich macht, ist dabei natürlich ihm selbst überlassen.

 

Wenn er sein Fahrzeug zu einem geringeren Restwert veräußert, verzichtet er damit quasi auf die Differenz, da dennoch der höhere Restwert abgezogen werden darf. Verkauft er sein Fahrzeug zu einem höheren Betrag, so muss er sich dieses in aller Regel ebenfalls anrechnen lassen, da dann dieser höhere Betrag dem Versicherer zur Kenntnis zu bringen ist.

 

Was der Geschädigte aber definitiv nicht machen muss ist, nach Eingang des von ihm beauftragten Gutachtens noch ein höheres Restwertangebot des Versicherers abzuwarten.

 

Es gab einmal ein Urteil des OLG Köln, welches dieses in Zweifel zog. Dieses wurde jedoch zwischenzeitlich vom BGH wieder kassiert.

 

Das OLG Köln hatte den Geschädigten verpflichtet, zumindest eine Woche zu warten, um dem Versicherer die Gelegenheit zu geben, ein höheres Restwertangebot vorzulegen. Dieses war natürlich für die Versicherer ein gefundenes Fressen. Diese Thematik ist aber durch das Urteil des BGH inzwischen zum Glück erledigt.

 

Der Geschädigte darf daher spätestens bei Vorlage des Gutachtens auf Basis des regional korrekt ermittelten Restwertes sein Fahrzeug verkaufen. Wenn der Versicherer sodann abrechnet und ein höheres Restwertangebot vorlegt, mithin also einen höheren Restwert abzieht, sodass eine Differenz besteht, so ist bei Hereinreichung des Kaufvertrages über den regionalen Restwert der Versicherer in aller Regel ohne weiteres bereit, die Differenz nachzuregulieren.

 

Dabei muss jedoch darauf geachtet werden, dass der Verkauf nach dem regionalen Restwertangebot auch vor Eingang des Restwertangebotes durch den Versicherer erfolgt ist. Wenn der Geschädigte nämlich erst nach Eingang des Restwertangebotes des Versicherers zu einem günstigeren Preis verkauft, so muss er sich die Differenz gefallen lassen. Dann hätte er nämlich in aller Regel die Möglichkeit relativ einfach durch Annahme des Angebotes des Versicherers einen höheren Restwert zu erzielen. Bei Nichtnutzung eines solchen Angebotes verstößt der Geschädigte in der Regel gegen seine Schadenminderungspflicht.

 

Dieses gilt, wie gesagt, in aller Regel, da hier noch die Problematik im Einzelfall im Hinblick auf überregionale Restwertangebote und die Frage zu beleuchten ist, ob der Geschädigte sich in eine geschäftliche Beziehung mit einem ihm völlig unbekannten ggf. weit entfernten (möglicherweise sogar im Ausland sitzenden) Restwertaufkäufer begeben muss.

 

Dabei ist jedoch der Einzelfall zu berücksichtigen.

 

Im Grundsatz gilt, dass dann, wenn der Versicherer ein Restwertangebot übermittelt, welches höher ist und das Fahrzeug noch nicht verkauft ist, dieses zumindest ernsthaft in Betracht gezogen werden sollte.

 

Die Praxis zeigt, dass es ansonsten Schwierigkeiten geben könnte.

 

Der BGH ist mit seinem Urteil vom 12.07.2005, Az. VI ZR 132/04, sogar noch weitergegangen und hat in seinem Leitsatz ausgeführt:

 

„Realisiert der Geschädigte den Restwert durch den Verkauf seines Fahrzeuges, kann er seiner Schadensberechnung grundsätzlich den erzielten Restwert zugrunde legen. Macht der Haftpflichtversicherer des Geschädigten demgegenüber geltend, auf dem regionalen Markt hätte ein höherer Restwert erzielt werden müssen, liegt die Darlegungs- und Beweislast bei ihm“.

 

Dieses soll bedeuten, dass der Geschädigte sogar vor Eingang des von ihm beauftragten Gutachtens das Fahrzeug ohne Rücksichtnahme auf einen von einem Sachverständigen ermittelten Restwert verkaufen kann. Nur geht er dann das Risiko ein, dass der Versicherer nachweisen kann, dass der regionale Restwertmarkt ein höheres Angebot ergeben hätte.

 

Mithin besteht durchaus die Gefahr, dass der Versicherer dann später einen höheren regionalen Restwert präsentiert und diesen abziehen darf, sodass der Geschädigte wiederum die Differenz akzeptieren müsste.

 

Hierbei sei aber nochmals klargestellt, dass dann, wenn der Sachverständige drei regionale Restwertangebote im Gutachten nach den Vorgaben des BGH hinterlegt, das höchste Restwertangebot im Nachgang nicht mehr durch den Versicherer angegriffen werden kann.

 

Folgerichtig zur Rechtsprechung des BGH zu diesem freihändigen Verkauf hat nunmehr das Landgericht Detmold mit Urteil vom 29.08.2022 auch den Verkauf des Unfallwagens nach lediglich mündlicher Information über den gutachterlichen Restwert als gangbaren Weg erkannt.

 

Nach allem kann man sich als praktikable Lösung merken, dass dann, wenn ein Restwertangebot vorliegt oder man sich auf andere Weise sicher ist, welches der höchste regionale Restwert ist, man sein Fahrzeug auch zu diesem Restwert verkaufen kann, wenn noch kein höheres Restwertangebot der Versicherung vorliegt.

 

Dieses gilt freilich insbesondere für Privatpersonen.

 

Inwieweit bei geschädigten Autohäusern oder sogar Leasingunternehmen andere Regelungen gelten, steht auf einem anderen Blatt.

 

Hier geht`s zum Urteil des BGH

Hier geht`s zum Urteil des LG Detmold

Der Parkplatzunfall

Heute wollen wir uns wieder einmal eine bestimmte Unfallkonstellation anschauen, die in schöner Regelmäßigkeit "bei uns auf dem Tisch liegt".

Den Parkplatzunfall!

Und dabei den Klassiker, bei welchem zwei rückwärts ausparkende Fahrzeuge miteinander kollidieren.

 

***

 

Zunächst muss man wissen, dass auf Parkplätzen (ohne eindeutigen Straßencharakter) die besonderen Regelungen der StVO keine unmittelbare Anwendung finden. 

Eindeutigen Straßencharakter hätten Fahrstraßen auf Parkplätzen nur dann, wenn klar ersichtlich Fahrbahnen durch Markierungen voneinander getrennt sind und die Vorfahrt geregelt wäre.

Da dies auf den allermeisten Parkplätzen nicht der Fall ist, kann man sich merken, dass auf Parkplätzen grundsätzlich nur die Pflicht zur allgemeinen Rücksichtnahme gilt. Diese wird hergeleitet aus § 1 Abs. 2 StVO, wonach sich jeder so zu verhalten hat, dass niemand anderes gefährdet wird.

Übersetzt bedeutet dies, dass man so zu fahren hat, dass man notfalls jederzeit unmittelbar zum Stillstand kommt. Also langsam und vorausschauend.

Diese durchaus schwammigen Regelungen führen in aller Regel dazu, dass Parkplatzunfälle zu Problemen in der rechtlichen Bewertung der Haftungsfrage führen.

Insbesondere die Kollision zweier rückwärts ausparkender Fahrzeuge macht immer wieder enorme Probleme.

Der BGH wollte mit einem Urteil aus dem Dezember 2015 Klarheit in die Sache bringen. Zuvor galt nämlich grob, dass nicht nur denjenigen die Schuld trifft, der zurm Zeitpunkt der Kollision noch in Bewegung war, sondern auch denjenigen, der zwar kurz zuvor gehalten hatte, dessen Rückwärtsfahrt sich aber zum Zeitpunkt der Kollision noch auswirkte.

Das bedeutete nahezu immer eine Haftungsteilung.

Der BGH stellte dann klar, dass der sogenannte Anscheinsbeweis gegen den Rückwärtsfahrenden nicht greife, wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass er zum Zeitpunkt der Kollision bereits stand.

Seitdem ist es also so, dass dann, wenn positiv bewiesen werden kann, dass ein Verkehrsteilnehmer zum Zeitpunkt der Kollision stand, der andere für den Verkehrsunfall haftet.

Das hört sich erstmal schön an, ist aber in der Regel kaum praktikabel. Zum einen ist nämlich zu berücksichtigen, dass trotz dieser Rechtsprechung auch der Stehende noch aus der Betriebshaftung (der von seinem Fahrzeug trotz erlaubter Nutzung ausgehenden Gefahr) teilweise haften kann, was bei der geschilderten Konstellation nahezu immer möglich ist.

Zum anderen muss der Beweis, dass man gestanden hat, erstmal gelingen.

Denn Recht haben und Recht bekommen sind bekanntlich zwei völlig unterschiedliche Dinge.

Zwar ist denkbar, dass man durch Zeugen, durch ein Video (beispielsweise einer dashcam) oder durch ein Rekonstruktionsgutachten eines Sachverständigen nachweisen kann, dass man gestanden hat. Die Praxis zeigt jedoch, dass genau dieser Beweis allzu oft nicht möglich ist.

Die Versicherer regulieren daher in diesen Fällen nahezu reflexartig maximal 50% des Schadens. Wie erwähnt ist ein besserer Ausgang denkbar, wenn man entsprechende für sich streitende Beweismittel an der Hand hat. Allerdings müsste man schon ein ziemlich aussagekräftiges Video vorlegen können, um zu verhindern, dass es die Versicherung auf ein gerichtliches Verfahren ankommen lässt. Zeugenaussagen reichen dafür in aller Regel nicht.

Ob der Geschädigte das Geld, die Rechtsschutzversicherung oder die Muße hat, einen solchen Rechtsstreit zu führen, ist abhängig vom Einzelfall.

In der Beratung ist bei solchen Konstellationen daher immer Vorsicht geboten. Auch dann, wenn der Mandant sich sicher ist, gestanden zu haben, bedeutet das leider noch längst nicht, dass man mit vollem Schadenersatz rechnen kann.

 

Hier geht`s zum Urteil des BGH

Kostenerstattung nur bei gezahlter Rechnung? Der BGH sagt NEIN!

 

Die Problematik hinsichtlich der Kürzungen der Reparaturkosten lässt uns nicht los.

 

Freilich dann auch die Gerichte nicht.

 

Nun hatte zuletzt der BGH mit einem viel beachteten Urteil vom 26.04.2022 (Az. VI ZR 147/21) einen deutlichen Hinweis zu der Frage gegeben, inwieweit es bei der Bewertung der Erforderlichkeit der Reparaturkosten darauf ankommt, ob die Reparaturrechnung vom Geschädigten vollständig ausgeglichen worden ist oder nicht.

 

Hier gibt es ja insbesondere zu der Problematik des Sachverständigenhonorars Rechtsprechung des BGH, wonach eine bezahlte Sachverständigenhonorarrechnung Indizwirkung insoweit entfalte, dass das Sachverständigenhonorar erforderlich ist.

 

Von Versicherungsseite will man natürlich daraus in der Analogie den Schluss ziehen, dass auch bei Reparaturkosten ein vollständiger Ausgleich der Reparaturrechnung durch den Geschädigten erforderlich sei, um letztendlich die Erforderlichkeit der Reparaturkostenrechnung als solcher zu begründen.

 

***

 

Dieses wird vom BGH so aber nicht gestützt, im Gegenteil, der BGH hat im oben zitierten und unten verlinkten Urteil vielmehr ausgeführt, dass sich aus der bisherigen Nichtbezahlung der Reparaturrechnung gerade nicht schließen lasse, dass die vom Geschädigten veranlassten Schadenbeseitigungsmaßnahmen nur deshalb bei der Bemessung des erforderlichen Herstellungsaufwandes außer Betracht bleiben müssen, weil sie sich nach fachkundiger Prüfung bei rein objektiver Betrachtung als unangemessen erwiesen hätten.

 

Dieses liefe nach der Rechtsprechung des BGH den Grundsätzen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung zuwider.

 

Vielmehr können auch weitere Indizien im Rahmen der freien Beweiswürdigung des Tatrichters gem. § 287 Abs. 1 ZPO herangezogen werden, die die Erforderlichkeit der Reparaturkosten stütze, beispielsweise das Indiz, dass der Geschädigte den Reparaturauftrag auf der Grundlage eines zuvor von ihm eingeholten privaten Sachverständigengutachtens erteilt und der Reparaturaufwand der Prognose des Sachverständigen entspricht.

 

Das AG Otterndorf im ebenfalls unten verlinkten Urteil stellt dazu klar, dass ein solches zuvor eingeholtes Gutachten eine sachgerechte Grundlage für die Höhe der zu erwartenden Reparaturkosten darstellt, wenn es hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadenfall aus der Perspektive eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden.

 

Holt der Geschädigte daher ein Schadengutachten ein und erteilt er auf Grundlage dessen einen entsprechenden Reparaturauftrag, so schlagen sich bereits in der Erteilung dieses Auftrages die eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten nieder, so das AG Otterndorf. Danach stellten das Schadengutachten, der auf dessen Grundlage erteilte Reparaturauftrag und die Rechnungstellung hinreichende Indizien für den erforderlichen Herstellungsaufwand dar.

 

Nach allem ist also festzuhalten, dass eine Reparaturrechnung nicht zwingend beglichen sein muss, um die Erforderlichkeit der Reparaturkosten zu begründen.

 

Hier geht`s zum Urteil des BGH

Hier geht`s zum Urteil des AG Otterndorf

Gedanken zum Umgang mit den steigenden Energiepreisen

Ein Thema, welches uns alle jetzt und insbesondere in der nunmehr anstehenden kalten Jahreszeit mit massiver Wucht treffen wird, sind die steigenden Energiekosten, die natürlich für Privatpersonen, insbesondere aber auch für Betriebe, einen erheblichen Einfluss haben werden.

 

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Insoweit ist es insbesondere auch für Werkstätten interessant zu wissen, wie diese Kosten auf geeignete Weise abgefangen werden können. Es liegt nahe, diese Kosten an die Kunden weiterzugeben, was natürlich auch ein verständlicher Weg ist, eine Alternative dazu gibt es letztendlich nicht. Wie man allerdings diesen Weg geht, muss durchaus überlegt werden.

 

So könnte man die Überlegung haben, die Stundenverrechnungssätze zu erhöhen. Durch eine Erhöhung der Stundenverrechnungssätze wird aber der Tatsache nicht Rechnung getragen, dass die Energiekosten lediglich in den kalten Monaten erheblich ins Gewicht schlagen. Man könnte hier zwar einen Mittelweg finden, sodass, wie beispielweise auch bei Heizkostenabschlägen im Rahmen eines Mietverhältnisses, die Kosten über das ganze Jahr gemittelt gleich bleiben. Man kann aber auch, wenn man nicht über die Stundenverrechnungssätze geht und letztendlich eine neue Position in die Rechnung aufnimmt, diese Position flexibel gestalten.

 

Wie man das Kind nennt, sei letztendlich dahingestellt. Man sollte es so bezeichnen, dass für den Kunden klar wird, womit er es zu tun hat. Hier könnte man beispielsweise eine Position „Energiekostenpauschale“ mit in die Rechnung aufnehmen. Diese sollte man aber zuvor mit dem Kunden transparent vereinbaren. Dies durch Aufnahme in die Aushanglöhne und durch Einbeziehung in die AGB´s.

 

Man könnte dann in den energieschwachen Monaten diese Energiepauschale nach unten herunter regeln.

 

Wenn man diesen Schritt geht und die Versicherer bei einem Haftpflichtschaden in der Rechnung eine Position „Energiekostenpauschale“ sehen, ist jetzt schon abzusehen, dass dann reflexhaft die Kürzungswut der Versicherer wieder um sich greift. Man wird von Seiten der Versicherer sicherlich behaupten, dass die Energiekosten ein Teil der Gemeinkosten seien.

 

Letztendlich mag dies auch richtig sein, wenn aber die Gemeinkosten derart steigen, wie dieses für die kommenden Monate zu erwarten ist, so muss man dem entgegenwirken können. Dieses sieht auch das im unten verlinkten Urteil erkennende AG Mannheim so.

 

Zwar hatte das AG Mannheim hier nicht über eine Energiekostenpauschale zu befinden, sondern über die Desinfektionskosten und das Arbeitsschutzargument, nichts desto trotz führt das AG Mannheim hier aus, dass jeder kaufmännisch eingerichtete Betrieb letztendlich dann innerhalb kürzester Zeit in die Insolvenz gehen müsste, wenn nicht die Allgemeinkosten als kalkulatorischer Posten, mit welchem Anteil auch immer, bei der Abrechnung der einzeln durchgeführten Aufträge einfließen dürften.

 

 

Wenn also im Rahmen der stark steigenden Energiekosten ein kaufmännischer Betrieb im Rahmen seiner kaufmännischen Freiheit die insgesamt steigenden Allgemeinkosten auf den Kunden umlegt und damit eine solche gesonderte „Energiekostenpauschale“ erhebt, so ist dieses zumindest nach Lesart des Urteils des AG Mannheims durchaus vertretbar. Dieses muss ja auch einleuchten, es kann schlicht nicht sein, dass ein kaufmännisch eingerichteter Betrieb, wie eine Werkstatt, die davon lebt, dass sie eine Leistung erbringt um damit Gewinn zu erwirtschaften, auf einen Gewinn verzichten muss, weil die eigenen Energiekosten derart ansteigen. Es muss dann immer die Möglichkeit bestehen, auch die Energiekostensteigerung auf den Kunden umzulegen. Dies entspricht der freien Marktwirtschaft und muss also auch für Werkstätten, und auch im Haftpflichtschadenfall, möglich sein. Vor diesem Hintergrund regen wir an, hier ggf. eine solche Pauschale angepasst an die jeweilige Jahreszeit mitanzurechnen.

 

Im Idealfall sollte in einem Haftpflichtschadenfall mit dem Sachverständigen gesprochen werden, dass eine solche Energiekostenpauschale anfällt, damit diese bereits im Gutachten Berücksichtigung finden kann. Dann haben wir nämlich am Ende bei einem Streit um diese Position wieder das Argument des Werkstattrisikos auf unserer Seite. Wie bereits zuvor angedeutet sollte dann natürlich auch unter Berücksichtigung der Preisangabeverordnung diese Pauschale in den ausgehängten Preisen und in den AGB´S mit ein bezogen werden. Sodann würden wir empfehlen bei der zu erwartenden Kürzung der Versicherung diese Position notfalls auch gerichtlich klären zu lassen.

 

Aus unserer Sicht kann es hier eigentlich nicht sein, dass ein Gericht eine solche Pauschale dann nicht für angemessen und erforderlich erachtet, wenn diese mit Rahmen abgerechnet wird und insbesondere auch unter Berücksichtigung der gerade herrschenden Jahreszeit angemessen ist. Letztendlich ist es natürlich Geschmacksfrage, ob man eine solche gesonderte Energiekostenpauschale erhebt oder ob man die Stundenverrechnungssätze erhöht. Letztendlich wird aber bei den ohnehin schon hohen Stundenverrechnungssätzen möglicherweise der Kunde eher noch weiter abgeschreckt, als bei einer transparenten Energiekostenpauschale. Diese nennt das Kind nämlich beim Namen und ist gerade zum jetzigen Zeitpunkt für den Kunden eher verständlich, als eine für ihn lediglich als Preiserhöhung zu erkennende Erhöhung des Stundenverrechnungssatzes.

 

Hier geht`s zum Urteil des AG Mannheim

Reaktionen zu unserem Beitrag: "Die Schadenminderungspflicht des Geschädigten"

Zu unserem Beitrag vom 5. September „Die Schadenminderungspflicht des Geschädigten“ haben wir einige Rückmeldungen erhalten, die uns Anlass für eine kurze Klarstellung geben.

Zunächst einmal sind wir froh, dass unsere Beiträge Anklang finden und zur Diskussion anregen.

 

Im konkreten Fall möchten wir nur kurz deutlich machen, dass uns sehr wohl klar ist, dass es aus dogmatischer Sicht immer auch dann eine erfolgreiche rechtliche Lösung geben kann, wenn ein Geschädigter eben doch über einen langen Zeitraum einen Mietwagen genommen hat und eben doch wartet, bis die Haftungszusage des Versicherers vorliegt, bevor er die Reparatur beauftragt.

 

So hatten wir an dieser Stelle ja bereits auf eigens von uns erstrittene Urteile des LG Köln (Beitrag vom 30.08.21) und des AG Altenkirchen (Beitrag vom 09.05.2022) hingewiesen, in welchen wir für den Mandanten Nutzungsausfall für 63 und sogar 275 Tage erstritten haben.

 

In der Praxis hilft allerdings das Bewusstsein, dass man eigentlich das Recht auf seiner Seite hat, oftmals nicht weiter. Da spielen nämlich häufig auch weiche Faktoren mit hinein, nämlich beispielsweise die berechtigte Sorge des nicht rechtschutzversicherten Mandanten vor einem langen Klageverfahren bei gleichzeitiger Belastung mit einer der Höhe nach erheblichen Mietwagenrechnung. In der täglichen Beratung ist daher oftmals eher die pragmatische Lösung gefragt.

Wie man an oben zitierten Entscheidungen sieht, schrecken wir aber natürlich nicht davor zurück, für den Mandanten dann sein Recht durchzusetzen, wenn er mit dem Reparaturauftrag  bis zu einer Haftungsbestätigung der Versicherung gewartet hat.

 

Die Schadenminderungspflicht des Geschädigten

Heute möchten wir einmal das Schlagwort „Schadenminderungspflicht“, insbesondere im Hinblick auf den Beginn einer beauftragten Reparatur, näher beleuchten.

 

***

 

Es ist ja nahezu immer so, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfallereignisses dann, wenn sein Fahrzeug unfallbedingt ausfällt, eine Kompensation verlangt. Oftmals wird ein Mietwagen unmittelbar nach dem Unfall genommen. In den Fällen, in denen sich die Geschädigten anders behelfen können, wird Nutzungsausfallentschädigung, d. h. eine Tagespauschale für den Zeitraum des Fahrzeugausfalls geltend gemacht.

 

Dabei ist der Zeitraum jedoch danach zu bemessen, wie schnell es einem Geschädigten möglich ist, eine Fahrbereitschaft und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges wieder herstellen zu lassen. Dabei muss der Geschädigte die sogenannte Schadenminderungspflicht berücksichtigen. Das bedeutet, dass er so handeln muss, wie er handeln würde, wenn er selbst für alle Kosten aufkommen müsste.

 

D.h., dass die Rechtsprechung eigentlich davon ausgeht, dass dann, wenn derjenige, der einen Fahrzeugausfall zu beklagen hat, jedoch selbst für die Kosten aufkommen muss, so schnell wie möglich alles in die Wege leitet, damit die Reparatur am Fahrzeug durchgeführt wird und er das Fahrzeug wieder zur Verfügung hat.

 

In aller Regel bedeutet dies, dass spätestens ein Tag nach dem Verkehrsunfall ein Sachverständiger beauftragt werden müsste und dann nach Eingang des Gutachtens unmittelbar (natürlich nur bei Reparaturwürdigkeit) Reparaturauftrag erteilt werden müsste.

 

Dann wird in Einzelfällen, wo sich die Reparatur möglicherweise verzögert, sogar noch vom Geschädigten verlangt, dass er sich immer wieder bei der Werkstatt erkundigt, wie der Stand der Reparatur ist.

 

Wenn der Geschädigte dieses alles beherzigt und auch keine Notreparatur in Betracht kommt, kann er bei nicht mehr fahrbereitem und/oder verkehrssicherem Fahrzeug vom Unfalltag bis zum Abschluss der Reparatur Nutzungsausfallentschädigung oder aber die Kosten des Mietwagens erstattet verlangen.

Wenn sich jedoch in diesen Zeitraum kleinere Zeiträume einschleichen, die Verzögerungen beinhalten, so stellt sich die Frage, worauf diese Verzögerungen beruhen.

 

Wenn diese Verzögerungen in der Sphäre des Geschädigten liegen, wenn also der Geschädigte zögert, Reparaturaufträge später erteilt oder sonst in irgendeiner Weise dazu beiträgt, dass die Reparatur nicht zügig beauftragt und durchgeführt wird, so wird man ihm anlasten, dass er gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen hat und diese Zeiträume bei der Erstattung von Mietwagenkosten oder Nutzungsausfallentschädigung nicht berücksichtigen.

 

Wenn jedoch diese Verzögerungen nicht zu Lasten des Geschädigten gehen, sondern beispielsweise im Betrieb des Autohauses liegen oder beim Sachverständigen, so wird der Geschädigte dennoch eine gute Chance haben, gegenüber dem Versicherer den Zeitraum erstattet zu verlangen.

 

Dann jedoch ist im Nachgang möglicherweise mit Regressprozessen der Versicherung gegenüber dem Autohaus oder dem Sachverständigen zu rechnen, wenn es dort nachweislich zu Verzögerungen gekommen ist.

 

Beliebtes Problem ist dabei immer, dass entweder der Mandant selbst oder aber das Autohaus zunächst auf eine Haftungsbestätigung des Versicherers wartet. Denn dieses Abwarten ist zwar grundsätzlich gut verständlich, da ja sowohl der Geschädigte als auch das Autohaus daran interessiert sind zu wissen, ob tatsächlich auch die Reparaturkosten später vom Versicherer übernommen werden.

 

Dieses Abwarten kollidiert jedoch mit der sogenannten Schadenminderungspflicht.

 

In unserer Beratung kommen wir daher immer wieder zu der Problematik, dass wir dem Geschädigten oder dem Autohaus mitteilen müssen, dass der Zeitraum bis zum Beginn der Reparatur möglichst kurz sein muss. Auch dann, wenn eine Haftungsbestätigung noch nicht vorliegt.

 

Grundsätzlich kann der Geschädigte natürlich mit dem Reparaturauftrag warten, bis eine Haftungsbestätigung vorliegt. Dann muss er sich aber der Tatsache bewusst sein, dass beispielsweise ein Mietwagen, den er bereits genommen hat, für diesen Zeitraum nicht gezahlt wird und er daher auf den Kosten sitzenbleiben könnte.

 

Gleiches gilt natürlich für die Nutzungsausfallentschädigung, wenn auch weniger schlimm, da der Mandant dann zumindest nicht mit einer Fremdrechnung belastet wäre.

 

Wenn also ein Autohaus in einer solchen Situation nicht reparieren will, bevor die Haftungsbestätigung vorliegt, so muss dem Mandanten jedenfalls bestenfalls schon von dem Autohaus deutlich gemacht werden, dass für diesen Zeitraum ein in Anspruch genommener Mietwagen bestenfalls zurückgegeben werden sollte. Dieses zumindest dann, wenn auch der Kunde noch keine Reparatur durchführen lassen will.

 

Wenn der Kunde eine Reparatur beauftragt und das Autohaus jedoch eine Reparatur nicht durchführen will, da das Autohaus nicht in die unsichere Situation geraten will ein Fahrzeug repariert herauszugeben ohne zu wissen, ob überhaupt die Kosten von einer Versicherung übernommen werden, so befindet man sich in einem Dilemma. Dieses Dilemma ist natürlich gut nachvollziehbar, muss jedoch gelöst werden.

 

Lösungsansatz ist, den auf dem Reparaturauftrag beharrenden Kunden mitzuteilen, dass dann das Fahrzeug repariert erst herausgegeben werden kann, wenn die Zahlung geleistet ist. Dann jedoch verlagert sich die Problematik der Ausfallzeit auf den Zeitraum nach Ende der Reparatur.

 

Alternativ kann man immer den Geschädigten fragen, inwieweit er notfalls über eine Vollkaskoversicherung verfügt, bestenfalls ohne Werkstattbindung. Dann nämlich fiele man als Geschädigter selbst dann weich, wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung als Zahler ausfallen würde. Dann könnte zur Not immer noch über die Vollkaskoversicherung abgerechnet werden.

 

Insgesamt zeigt dieses jedoch deutlich auf, dass die sogenannte Schadenminderungspflicht ein Problem darstellt, welches berücksichtigt werden muss im Hinblick auf das Timing hinsichtlich der Reparatur.

Die 130-Prozent-Regel

Heute haben wir mal ein interessantes Urteil zur 130-Prozent-Regelung für Sie.

 

***

 

Es ist ja so, dass dann, wenn die im Gutachten prognostizierten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, eigentlich ein Totalschaden vorliegt. Ganz grundsätzlich gilt bei einem Totalschaden, dass der Geschädigte lediglich den sogenannten Wiederbeschaffungsaufwand vom Schädiger verlangen kann, also den Differenzwert zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert.

Um jedoch der Situation Rechnung zu tragen, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nur geringfügig überschreiten, hat der BGH die Rechtsprechung zum 130-Prozent-Fall entwickelt. Die besagt, dass dann, wenn die prognostizierten Bruttoreparaturkosten den Rahmen von 130% des Wiederbeschaffungswertes nicht übersteigen, unter bestimmten Voraussetzungen eine Reparatur doch durchgeführt werden darf mit entsprechender Erstattungspflicht des Schädiger.

Dadurch soll dem sogenannten Integritätsinteresse des Geschädigten Rechnung getragen werden, der durch einen unverschuldeten Unfall sein geliebtes Fahrzeug ansonsten verlieren würde, weil er die, den Wiederbeschaffungswert übersteigenden, Reparaturkosten nicht verlangen könnte und stattdessen nur den Wiederbeschaffungsaufwand erhielte.

 

Dabei sind aber selbst dann, wenn die Bruttoreparaturkosten unterhalb der 130-Prozent-Grenze liegen, mehrere Voraussetzungen zu beachten. 

Zunächst ist wichtig zu wissen, dass eine ggf. durch den Sachverständigen ermittelte Wertminderung mit zu berücksichtigen, also zu den Reparaturkosten hinzuzurechnen ist. Nur wenn die Summe dieser Positionen die 130-Prozent-Grenze nicht übersteigt, liegt ein 130-Prozent-Fall vor. Wenn durch die Wertminderung die Grenze überschritten würde, fiele der Geschädigte dadurch auf den Wiederbeschaffungsaufwand zurück.

Weitere wichtige Voraussetzung ist, dass eine vollständig nach den Vorgaben des Sachverständigen, sach- und fachgerechte Reparatur durchgeführt wird.

Mit anderen Worten: Es darf nicht getrickst werden, um die Reparaturkosten künstlich unterhalb die Grenze zu drücken.

Zudem muss der Geschädigte sein Integritätsinteresse dadurch dokumentieren, dass er dass Fahrzeug über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten ab dem Unfalldatum weiter nutzt. Er kann also nicht im 130-Prozent-Rahmen reparieren und dann das reparierte Fahrzeug umgehend verkaufen, denn der BGH wollte ja nur den Geschädigten schützen, der so an seinem Fahrzeug hängt, dass er auch schützenswert ist.

 

Wo es Regeln gibt, gibt es immer auch Ausnahmen. Wir können im Rahmen des heutigen Newsletters allerdings nicht die komplette Rechtsprechung zu diesem doch recht komplizierten Themenkomplex aufarbeiten. 

Ein Urteil des AG Dortmund aus dem März diesen Jahres jedoch eignet sich sehr gut, um einmal zwei Probleme etwas näher zu beleuchten. Das Urteil ist selbstverständlich unten verlinkt.

Das AG Dortmund hatte sich zunächst mit der Frage zu befassen, was dem Geschädigten eigentlich zusteht, wenn nur eine Teilreparatur vorgenommen wird, obgleich der Geschädigte liebend gern eine vollständige Reparatur durchgeführt hätte.

Was war passiert?

Bei dem Verkehrsunfall ist unter anderem auch eine Felge beschädigt, aber nicht zerstört worden. Sie war also so beschädigt, dass der Geschädigte grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz hatte. Eine Reparatur schied wohl aus. Grundsätzlich war die Felge aber noch problemlos nutzbar.

Kurz vor Ende der Reparatur stellte sich jedoch heraus, dass genau diese Felge nicht mehr lieferbar war. Es kam also nach den Regeln der Technik (und wohl auch Optik...) nur noch ein Ersatz aller vier Felgen in Betracht oder aber die Weiternutzung der beschädigten Felge.

Die Frage des Geschädigten an die Versicherung nach der Bereitschaft, alle vier Felgen zu ersetzen, stieß dort auf Ablehnung. Der Geschädigte ließ also die Felge unrepariert am Fahrzeug und verlangte Ersatz der Reparaturkosten.

Und dann geschah das, was bei Versicherern halt manchmal passiert. Der schlaue Versicherer erinnerte sich an die Voraussetzungen der Rechtsprechung und zahlte lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand mit dem Argument, dass ja keine vollständige Reparatur erfolgt sei.

Das AG Dortmund schob dem zurecht einen Riegel vor und verwies den Versicherer darauf, dass er treuwidrig handele, wenn er einerseits den Ersatz aller vier Felgen verweigere und dann andererseits die unvollständige Reparatur rüge. Zudem wies das Gericht darauf hin, dass der Geschädigte hier ja eindeutig sein Integritätsinteresse hinterlegt habe, indem er eine vollständige Reparatur wollte, ihm diese aber aufgrund von nicht in seinem Verantwortungsbereich liegenden Gründen verwehrt wurde.

Diese Hürde hatte der Geschädigte mithin genommen.

 

Im selben Sachverhalt war aber noch eine weitere Schwierigkeit versteckt.

Es kam nämlich wie es kommen musste. Innerhalb der Sechsmonatsfrist kam es zu einem weiteren, unverschuldeten Unfall, bei welchem das Fahrzeug des Geschädigten nun einen nicht mehr vermeidbaren Totalschaden erlitt. Der Geschädigte veräußerte das Fahrzeug, sodass eigentlich die Voraussetzung der Weiternutzung für mindestens 6 Monate nicht erfüllt war. 

Auch das war aber nach Meinung des AG Dortmund kein Problem. Unter Bezugnahme auf den Beschluss des BGH vom 18.11.2008, ebenfalls unten verlinkt, stellt das AG fest, dass ein solcher weiterer, unverschuldeter Unfall als akzeptabler Grund für die frühzeitige Abschaffung des Fahrzeuges zu werten ist.

Das ist auch konsequent, denn auch dieser unverschuldete Unfall und die damit verbundene Abschaffung liegt ja nicht im Verantwortungsbereich des Geschädigten. Seine Willensrichtung, das Fahrzeug weiter zu halten wurde ja durch den weiteren Unfall gebrochen. Der Verkauf des Fahrzeuges beruhte lediglich auf erzwungenen, außerhalb des Verantwortungsbereichs des Geschädigten liegenden Ursachen.

 

Das AG Dortmund arbeitet dies sehr schön und geschädigtenfreundlich auf!

 

Hier geht`s zum Beschluss des BGH

Hier geht`s zum Urteil des AG Dortmund

Schaden in der Waschstraße

Nicht selten endet der Versuch, sein geliebtes Fahrzeug in der Waschstraße in einen sauberen Zustand zu versetzen damit, dass ein Schaden entstanden ist.

 

So kann es beispielsweise zu Fehlfunktionen bei der Waschstraße kommen oder aber auch zu einem Fehlverhalten desjenigen, der sein Fahrzeug in die Waschanlage hineinsteuert.

 

Wenn es zu einer Fehlfunktion der Waschanlage kommt und dadurch ein Schaden am Fahrzeug entsteht, wird man reflexhaft davon ausgehen, dass der Waschanlagenbetreiber für den entstandenen Schaden einzustehen hat.

 

***

 

 

Dieses ist im Grundsatz auch richtig, ist jedoch mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, im Vergleich beispielsweise zu einem normalen Verkehrsunfall.

 

Der Unterschied ist nämlich, dass bei einem Verkehrsunfall eine verschuldensunabhängige Haftung des Verursachers besteht.

 

Bei einem Schaden in einer Waschanlage jedoch basiert der Schadenersatzanspruch auf anderen Grundlagen. Hier muss ein Verschulden des Waschanlagenbetreibers vorliegen.

 

Es muss daher einerseits nachgewiesen werden, dass der entstandene Schaden auch tatsächlich beim Betrieb der Waschanlage entstanden ist. Zudem muss ausgeschlossen werden, dass der Schaden dadurch verursacht wurde, dass der Nutzer der Waschanlage einen Fehler begangen hat.

 

Zuletzt muss noch feststehen, dass den Waschanlagenbetreiber auch ein Verschulden trifft.

 

Dieses wird zwar grundsätzlich aus dem Gesetzeswortlaut vermutet, der Waschanlagenbetreiber kann sich jedoch „exkulpieren“, wenn er die fachgerechte Wartung und regelmäßige Kontrolle der Anlage glaubhaft dokumentieren kann.

 

Für Letzteres muss der Betreiber der Waschanlage im Streitfall aber den konkreten Nachweis erbringen.

 

Kann er dies jedoch, so schaut der Kunde einer Waschanlage im Zweifel „dumm aus der Wäsche“.

 

Es ist in der Tat nicht selten der Fall, dass solche Fälle dann entweder vor Gericht landen oder aber der Geschädigte beispielsweise mangels Rechtsschutzversicherung oder Bereitschaft das Kostenrisiko einzugehen, über seine Kaskoversicherung abrechnen muss. Wenn es für den Geschädigten nämlich ganz dumm läuft, so kann er zwar nachweisen, dass beim Betrieb der Waschanlage ein Schaden entstanden ist, der Waschanlagenbetreiber überzeugt jedoch im Zweifel das Gericht, dass er die Anlage immer lückenlos gewartet hat und auch vor dem konkreten Waschvorgang noch überprüft hat, ob eine Fehlfunktion gegeben ist.

 

Oftmals wird dann auch darauf verwiesen, dass an dem Tag, an dem der Schaden entstanden ist, noch viele weitere Fahrzeuge durch die Waschanlage gefahren sind, ohne dass eine Beeinträchtigung der Waschanlage zu beobachten war oder aber ein Schaden entstanden ist.

 

Wenn der Waschanlagenbetreiber dann in dem Einzelfall durch eine Dokumentation der regelmäßigen Kontrollen der Anlage das Gericht davon überzeugen kann, dass er alles in seiner Macht stehende dafür getan hat, dass von ihm gewährleistet werden kann, dass die Anlage gefahrlos genutzt werden kann, so ist dann im Zweifelsfall die sogenannte Exkulpation geglückt und es mangelt am Verschulden des Waschanlagenbetreibers, was dazu führt, dass ein Schadenersatzanspruch nicht besteht.

 

Dann bleibt dem Geschädigten ohnehin nichts anderes mehr übrig, als eine – hoffentlich -abgeschlossene Kaskoversicherung zu bemühen.

 

Diese Situation ist für den Laien immer wieder schwer verständlich, was auch nachvollziehbar ist, denn grundsätzlich einmal geht man ja davon aus, dass derjenige, der im weitesten Sinne für die Beschädigung eines Gegenstandes verantwortlich zeichnet auch dafür einzustehen hat, dass der Schaden ersetzt wird.

 

In manchen Fällen ist es jedoch so, dass ein Verschulden dafür erforderlich ist und in manchen Fällen eben nicht, wie beispielsweise beim normalen Verkehrsunfall.

 

Es gilt daher immer, den Einzelfall zu berücksichtigen.

 

Insgesamt ist aber bei Waschanlagenfällen immer höchste Vorsicht geboten und es bietet sich an, zunächst den Anwalt mit den Fakten zu versorgen, damit dieser eine Einschätzung abgeben kann, inwieweit in der Tat ein Schadenersatzanspruch erfolgreich durchgesetzt werden kann.

 

Zuletzt darf ich noch kurz Bezug nehmen auf die oftmals in den Waschstraßen ausgehängten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dabei wird häufig in Klauseln die Beschädigung von außen an der Karosserie angebrachten Teilen wie beispielsweise Zierleisten oder Antennen ausgeschlossen.

 

Die Waschanlagenbetreiber wollen damit ausschließen, dass in Fällen, in denen solche Teile beschädigt werden, sie für den Schaden haften müssen.

 

Diese Haftungsbeschränkung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist jedoch unzulässig, wie der BGH bereits im Jahre 2004 festgestellt hat.

 

Dadurch muss man sich im Einzelfall also nicht abschrecken lassen. Das oben Gesagte gilt aber dennoch.

 

Das „Werkstattrisiko“ und die Folgen, wenn dies vom Gericht nicht angewendet wird

Das Werkstattrisiko streitet grundsätzlich für die Geschädigten. Wenn das geschädigte Unfallopfer einen anerkannten Sachverständigen zu Rate zieht und dieser den Schaden kalkuliert, danach repariert wird, muss er von der Reparaturrechnung freigestellt werden. Dies gilt selbst dann, wenn in der Reparaturrechnung angeblich Positionen auftauchen, die angeblich gar nicht schadenbedingt sein sollen. Das Risiko, dass diese Behauptung aufgestellt werden kann (und diese Behauptung auch möglicherweise richtig ist), trägt der Schädiger, also der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners.

 

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Diese Rechtsprechung des BGH ist seit 1974 bekannt und wird auch grundsätzlich angewendet. Es gibt aber Ausnahmen, wie ein Fall zeigt, den wir selbst erleben mussten, vor einem Amtsgericht eines großen deutschen Haftpflichtversicherers, das es eigentlich hätte besser wissen müssen. Obwohl das Gericht (und auch der Richter persönlich) die Rechtsprechung aus verschiedensten Fällen bereits mehrfach gekannt haben muss und schon oft angewendet hat, spätestens aber hätte kennen müssen, nachdem wir diese nochmals eindringlich erklärt und zitiert haben, ist das Amtsgericht einem „Trick“ der Gegenseite aufgesessen:

Der gegnerische Anwalt hat einfach behauptet, dass ein Scheinwerfer durch den Unfall gar nicht in Mitleidenschaft gezogen worden sei. Die Kosten für den Scheinwerfer in Höhe von knapp 300,00 € seien daher nicht schadenbedingt und müssten daher aus der Reparaturrechnung gestrichen werden und müssten daher auch nicht bezahlt werden. Genau diesen Fall regelt die BGH-Rechtsprechung zum Werkstattrisiko: Erst muss der Geschädigte freigestellt werden, dann muss dieser Streit mit der Werkstatt (oder dem Gutachter, der den Scheinwerfer als schadenbedingt mit in das Gutachten aufgenommen hat) ausgefochten werden. Hier hat sich das Amtsgericht aber aufs Glatteis führen lassen und meinte, für den Schaden und die Schadenhöhe, also auch wegen dieses spezifischen Scheinwerfers sei der Geschädigte als Kläger in der verantwortlichen Beweislast. Schlichtweg falsch und ärgerlich.

Nun könnte man meinen „halb so schlimm, man kann die Entscheidung in der Berufung ja korrigieren“. Gerade das ist aber leider nicht der Fall. Da nur knapp 300,00 € in Streit waren und der „Wert der Beschwer“ 600,00 € betragen muss, um ein erstinstanzliches Urteil in der Berufung überhaupt angreifen zu dürfen (anderenfalls ist die Berufung nicht zulässig), wäre es folgendermaßen gekommen:

Das Gericht trifft die falsche Entscheidung (ggf. nach Einholung eines unklaren Sachverständigengutachtens, das über 1.000,00 € kostet), der Kläger bleibt mit allen Kosten belastet, die falsche Entscheidung ist in der Welt und rechtskräftig und nicht mehr angreifbar.

 

Leider ist dies ein Beispiel von glücklicherweise nur Einzelfällen, die es aber gibt, bei denen wirtschaftlich nichts anderes sinnvoll ist, als die Klagerücknahme. Denn der Schaden würde wirtschaftlich nur größer. Recht haben und Recht bekommen … sind und bleiben in der Praxis eben zweierlei Dinge.

 

Unfälle mit "Türöffnern"

Unfälle im Zusammenhang mit dem Öffnen einer Fahrzeugtüre sind relativ häufig.

 

Dabei gibt es mehrere Konstellationen, beispielsweise wenn eine Fahrzeugtür durch einen Fahrzeuginsassen unaufmerksam geöffnet wird, ohne dass zuvor der Straßenverkehr beobachtet wird oder aber, dass ein Kfz mit einem zu geringen Seitenabstand an einem oder mehreren haltenden Fahrzeugen vorbeifährt und dabei eine Fahrertür entweder gerade geöffnet wird oder aber bereits offensteht.

 

Es gibt auch die Situation, in denen beispielsweise durch den Sog eines vorbeifahrenden Fahrzeuges eine leicht geöffnete Tür, die nicht gesichert ist, mitgerissen wird und es sodann zu einem Schaden kommt.

 

***

 

In nahezu allen diesen Konstellationen kommt es zu Haftungsquoten, d.h. dass beide Parteien, sowohl der Halter des vorbeifahrenden Fahrzeugs, als auch der des haltenden Fahrzeuges zu einem Teil haften müssen.

 

Dieses hängt insbesondere damit zusammen, dass im Zusammenhang mit dem Ein- und Aussteigen und dem Öffnen einer Tür, die Regeln des § 14 StVO zu berücksichtigen sind.

 

Dabei sind die Sorgfaltspflichten beim Öffnen und geöffnet halten der Tür jedenfalls zu berücksichtigen, d.h. es muss sichergestellt sein, dass der fließende Verkehr durch die geöffnete Tür nicht gefährdet wird.

 

Nun ist es oftmals für Verkehrsteilnehmer schwer verständlich, wenn diese an einer geöffneten Tür stehen, beispielsweise um etwas im Fahrzeug zu verstauen oder sich gerade hineinzusetzen und es bei einer Kollision mit einem dann vorbeifahrenden Fahrzeug zu einer Mithaftung kommt.

 

Oftmals wird eingewendet, dass der Verkehrsteilnehmer, der an dem Fahrzeug vorbeifährt doch hätte sehen müssen, dass die Tür geöffnet ist.

 

Dieses ist sicherlich objektiv betrachtet auch verständlich.

 

Nichtsdestotrotz sieht die StVO bedauerlicherweise vor, dass das Öffnen einer solchen zum fließenden Verkehr ausgerichteten Fahrzeugtür nur dann vorgenommen werden darf, wenn sichergestellt ist, dass dadurch niemand gefährdet wird.

 

D.h. jemand, der sich außerhalb des Fahrzeuges aufhält, muss den fließenden Verkehr durchgehend beobachten und die Tür im Zweifel schließen, wenn Verkehr vorbeifährt.

 

Derjenige, der im Fahrzeug sitzt muss durch sorgfältige Beobachtung des fließenden Verkehrs und lediglich teilweises Öffnen sowie festes in der Hand halten der Tür sicherstellen, dass keine Gefahr droht.

 

Wenn es zu einer Kollision kommt, ist nahezu immer festzustellen, dass beide Verkehrsteilnehmer einen Fehler gemacht haben. Einerseits wurde von Seiten desjenigen, der die Tür öffnet oder geöffnet hält, der fließende Verkehr nicht beobachtet. Andererseits wurde aller Voraussicht nach auch der Sicherheitsabstand zum parkenden Fahrzeug vom fahrenden Verkehrsteilnehmer nicht berücksichtigt.

 

In der Rechtsprechung hat sich daher herausgearbeitet, dass nahezu in allen diesen Fällen eine Haftungsquotelung vorgenommen wird.

 

Es kommt nur in ganz seltenen Ausnahmefällen, wo ein grobes Verschulden des einen oder des anderen Verkehrsteilnehmers nachgewiesen werden kann, zu einer Abweichung von dieser Norm.

 

Dabei ist zu berücksichtigen, dass sogar der Anscheinsbeweis zunächst einmal gegen den Türöffner spricht. D.h., wer ein oder aussteigt müsse sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist (§ 14 Abs. 1 StVO). Eine Fahrzeugtür darf nach der Rechtsprechung also nur dann geöffnet werden, wenn sichergestellt ist, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden. Wegen dieser gesteigerten Sorgfaltspflicht ergibt sich gegen den Fahrzeugtüröffnenden ein Anscheinsbeweis dahingehend, dass er diese Sorgfaltspflichten nicht ausreichend berücksichtigt habe. Naht Verkehr von hinten, der vor Beendigung des Ein- oder Aussteigens herangekommen sein könne, so habe solange jedes Türöffnen zu unterbleiben. Wenn die Tür nicht etwa zum Zwecke des Ein- oder Aussteigens, sondern aus anderen Gründen geöffnet werde, gelten diese Sorgfaltsanforderungen mindestens entsprechend, so die Rechtsprechung.

 

Insgesamt ist es also ratsam beim Türöffnen äußerste Sorgfalt walten zu lassen und bestenfalls die Tür nicht in den Verkehrsraum hineinragend offenstehen zu lassen.

 

Selbst dann nämlich, wenn man nachweisen kann, dass die Tür schon längere Zeit offenstand, wird man aller Voraussicht nach immer eine Mithaftung zu tragen haben.

 

In der Beratung der Kunden/Mandanten, die einen entsprechenden Unfall erlitten haben, ist dabei ebenfalls Vorsicht walten zu lassen.

 

Hier ist in nahezu allen Konstellationen darauf hinzuweisen, dass es zu einer Mithaftung jedenfalls kommen dürfte.

 

BGH zur Vermischung konkreter und fiktiver Schadenabrechnung!

Es gibt immer mal wieder den Wunsch des Mandanten, eine Reparatur entweder gar nicht oder nur teilweise durchzuführen.

 

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Wenn eine Reparatur gar nicht durchgeführt wird, ist die Lösung ziemlich einfach. Dann kann auf Basis des Gutachtens eine fiktive Schadensabrechnung vorgenommen werden. D.h., das Gutachten wird als Basis der Schadensbezifferung berücksichtigt. Die darin enthaltenen Reparaturkosten werden also netto gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend gemacht.

 

Dass die Versicherer in den Fällen der fiktiven Schadensabrechnung mehr Angriffspunkte haben, um die Reparaturkosten zu kürzen als wenn man eine Reparaturrechnung einer Werkstatt vorlegt, soll nicht weiter Thema dieses Beitrages sein. Es sei jedoch am Rande erwähnt.

 

Die Sachlage gestaltet sich ungleich schwieriger, wenn der Geschädigte eigentlich auf Basis des Gutachtens abrechnen will aber einzelne Reparaturen dennoch vornimmt. Oftmals kommt dann beim Geschädigten nämlich der Wunsch auf, hinsichtlich dieser einzelnen durchgeführten Reparaturen zumindest den Mehrwertsteuerbetrag zu realisieren.

 

Hintergrund ist, dass nach § 249 BGB grundsätzlich Mehrwertsteuer nur dann erstattet verlangt werden kann, wenn diese auch tatsächlich angefallen ist. Bei einer rein fiktiven Schadensabrechnung auf Basis des Gutachtens entfällt diese Möglichkeit, da ja keine Reparaturrechnung vorgelegt wird und mithin auch keine Mehrwertsteuer anfällt.

 

Wenn man aber eine Teilreparatur beispielsweise zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit durchführt, ist man in der Vergangenheit oftmals auf die Idee gekommen, diese Teilreparaturrechnung vorzulegen und nur den Anteil Mehrwertsteuer zuzüglich zur fiktiven Schadensabrechnung gemäß Gutachten anzusetzen. Auch war dies früher möglich, wenn man beispielsweise für eine Eigenreparatur Teile anschafft, um dann unter Vorlage dieser Teilerechnungen den Mehrwertsteueranteil zu verlangen.

 

Mit diesem Thema (hier insbesondere der Teilreparatur zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit) hatte sich nunmehr der BGH zu befassen. Das am 05.04.2022 verkündete Urteil (Az. VI ZR 7/21) schiebt jedoch einer solchen Vorgehensweise für die Zukunft weitestgehend einen Riegel vor. Der Bundesgerichtshof führt in seiner Leitsatzentscheidung aus:

 

„Wählt der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, kann er den Ersatz von Umsatzsteuer nicht verlangen. Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen einer durchgeführten Reparatur tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist. Eine Kombination fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist insoweit nicht zulässig (hier: Teilreparatur zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit des Unfallfahrzeugs).“

 

Der BGH macht also klar, dass eine solche Beanspruchung des Mehrwertsteueranteils aus einer Teilreparaturrechnung nicht mehr möglich ist. Dies dürfte auch für die Vorlage von Ersatzteilrechnungen geltend und insgesamt dürfte daher die Aufsplittung von fiktiver und konkreter Schadenabrechnung zusätzlich erschwert werden.

 

Zwar galt beim BGH schon längst die Maxime, dass eine Kombination zwischen konkreter und fiktiver Schadenabrechnung gegen das Vermischungsverbot verstoßen würde. Bisher war es aber im Allgemeinen möglich, gegenüber den Versicherern eine entsprechende positive Abrechnung zu erreichen, wenn man beispielsweise bei grundsätzlich fiktiver Schadensabrechnung Teilrechnungen vorlegt. Wenn also beispielsweise bei einem Verkehrsunfall eine Felge mitbeschädigt wird, sich der Geschädigte aber (aus welchem Grund auch immer) entscheidet, diese nicht zu ersetzen, sondern gesondert fiktiv abzurechnen und den Rest der Reparatur durch Vorlage der Rechnung konkret. Ob dieses in Zukunft auch weiter möglich ist, ist ob des nun vorliegenden Urteils nach wie vor unklar.

 

Der BGH hat mit seinem Urteil dieses nämlich noch offengelassen. In seiner Abschlussbemerkung unter Randziffer 20 führt er nämlich aus:

 

„Soweit die Revision im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Auffassung vertreten hat, anderes müsse gelten, wenn der Geschädigte hinsichtlich eines genau abgrenzbaren Teils des Schadens von der fiktiven zur konkreten Schadensabrechnung übergehe, liegt ein solcher Fall hier schon nicht vor.“

 

Der BGH bleibt mithin seiner Linie treu, keine Rechtsfragen zu klären, die für den konkreten Fall nicht erforderlicher Weise geklärt werden müssen.

 

 

Dennoch wage ich die Prognose, dass eine Abrechnung beispielsweise von Mehrwertsteuer für Teile in Zukunft unter Berücksichtigung dieses Urteils nicht mehr möglich sein wird.

 

Allenfalls möglich sein könnte die Vorgehensweise, dass schon im Rahmen der Gutachtenerstellung klar abgrenzbare Teile der Reparatur im Gutachten klar abgrenzbar dargestellt werden.

 

Wenn es z.B. bei einem Fahrzeug zu einem Front- und Heckschaden aus einem und demselben Schadenereignis kommt und ein und derselbe Versicherer für diese beiden Beschädigungen eintreten muss, so könnte man ggf. nach wie vor auf die Idee kommen, im Gutachten diese beiden Teilbeschädigungen schon klar zu trennen.

 

Sodann würde man in der Argumentation davon ausgehen, dass beispielsweise der Heckschaden fiktiv abgerechnet wird auf Basis des Gutachtens und hinsichtlich des Frontschadens eine Rechnung vorgelegt wird. Ob dieses aber einer zukünftigen Prüfung durch den BGH standhält, kann natürlich nicht mit Sicherheit gesagt werden. Ein solches Vorgehen ist daher immer mit einem erheblichen Risiko belastet.

 

Hier geht`s zum Urteil des BGH

Die Neupreisentschädigung - Auch ohne Ersatzanschaffung möglich?

Ärgerlich ist ein Verkehrsunfall immer. Auch wenn wir eingeschaltet werden und dem Geschädigten möglichst alles abnehmen, wird es für den Geschädigten, der in aller Regel dennoch Aufwand hat und oftmals auch (zumindest vorübergehend) seine Mobilität verliert, immer ein Ärgernis bleiben, wenn er in einen Verkehrsunfall verwickelt wird. Von ggf eingetretenen Verletzungen wollen wir da gar nicht erst sprechen.

 

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Was aber den reinen Sachschaden angeht, wird es besonders ärgerlich, wenn ein gerade erst gekauftes Neufahrzeug erheblich beschädigt wird. Oftmals hat sich der Mandant den Kauf durch langes Sparen ermöglicht und dann ist es natürlich zunächst einmal ein Drama, wenn einem das geliebte Fahrzeug so plötzlich und schnell wieder entrissen wird.

 

Unter bestimmten Umständen hat die Rechtsprechung für solche Fälle eine Lösung parat:

 

Die Neupreisentschädigung!

 

Wenn der Neuwagen erst bis zu einen Monat zugelassen ist, nicht mehr als 1000km Laufleistung auf dem Buckel hat und zudem eine erhebliche Beschädigung erlitten hat, die ins Fahrzeuggefüge eingreift, kann der Geschädigte die Kosten einer gleichwertigen Ersatzanschaffung verlangen.

 

Mit anderen Worten: Er kann sich ein gleichwertiges (fabrikneues) Ersatzfahrzeug kaufen und dann die Kosten dafür ersetzt verlangen.

 

Das ist auf den ersten Blick natürlich eine schöne Lösung. Der Teufel liegt aber - wie immer - im Detail.

 

Zunächst müssen die oben bereits aufgezeigten Voraussetzungen erfüllt sein. Dabei sind die Kilometer- und die Zeitgrenze noch gut prüfbar, weil klar abgegrenzt.

 

Die Frage nach der "erheblichen Beschädigung" ist aber mal wieder das, was die Juristen so gerne haben, nämlich auslegungsfähig.

 

Dabei kommt dann spätestens der Sachverständige ins Spiel. Es wird in aller Regel ein bedeutsamer Schaden sein müssen, den man schon gefühlt nicht so gerne reparieren lassen will, weil möglicherweise Sicherheitsbedenken bleiben. Insbesondere dann, wenn der Fahrzeugrahmen in irgendeiner Weise mitbetroffen ist, sollte die Voraussetzung in aller Regel erfüllt sein. Es muss aber rein zahlentechnisch kein Totalschaden entstanden sein. 

 

Die dadurch aufkommenden Einordnungsprobleme führen nicht selten dazu, dass zunächst einmal eine Zusage der Versicherung abgewartet werden sollte, bevor man sich freudig an die Konfiguration des Neuen macht.

 

Selbst dann aber, wenn die Versicherung dem Grunde nach die Haftung auf Basis Neupreisentschädigung zusagt, bleiben oftmals Zweifel, ggf auch finanzieller Art, die den Geschädigten daran hindern, diese doch recht kostenträchtige Maßnahme zu veranlassen. 

 

Der Pferdefuß an der ganzen Sache ist nämlich, dass der Geschädigte grundsätzlich erst dann Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises hat, wenn er das Neufahrzeug bereits erworben hat. Das kann (muss aber nicht) in der Praxis dazu führen, dass der Geschädigte erstmal aus eigenen Mitteln den erneuten Neufahrzeugkauf vorfinanzieren muss, um danach den Anspruch auf Erstattung generieren zu können.

 

Die sich dadurch ergebenden Bedenken führten in einem vom BGH entschieden Fall dazu, dass der Geschädigte sich unstreitig kein Neufahrzeug angeschafft hat, aber dennoch die Neupreisentschädigung verlangte. 

 

Der BGH lehnte dies ab. Unter Bezugnahme auf die obigen Voraussetzung stellte er fest, dass die unstreitig nicht erfolgte Ersatzfahrzeuganschaffung dem im Wege stünde.

 

Das allgemeine Berufen auf "finanzielle Gründe" beim Geschädigten ließ er nicht gelten, da diese substanzlos und nicht unter Beweis gestellt gewesen seien.

 

Festzuhalten ist also, dass nach weiter geltender Rechtsprechung die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzes nach wie vor Voraussetzung für die Neupreisentschädigung bleibt.

 

Unklar ist, wie der BGH entschieden hätte, hätteder Geschädigte seine finanziellen Bedenken näher ausgeführt und ggf unter Beweis gestellt. Unklar ist auch, ob bei finanziellen Schwierigkeiten ggf ein Recht auf eine Vorschussleistung realisierbar sein könnte.

 

Dennoch kann man nach derzeitiger Rechtslage nur damit rechnen entsprechend entschädigt zu werden, wenn man die (bereits erfolgte) Ersatzfahrzeuganschaffung nachweist. 

 

Nur am Rande sei dabei erwähnt, dass bei einer Neupreisentschädigung das Recht der Vermarktung des Restwertes bei dem Versicherer liegt. Hier sollte der Geschädigte daher anders als beim normalen Totalschaden das Fahrzeug nicht selbst veräußern, sondern immer den Versicherer mit ins Boot holen.

 

Hier geht`s zum Urteil des BGH

Auch in Hamburg bekommt der Geschädigte sein Recht!

Der Streit über Teilpositionen aus vorgelegten Reparaturrechnungen geht munter weiter. Die Versicherungswirtschaft scheint hier - trotz flächendeckender positiver Rechtsprechung für den Geschädigten - nicht kleinbeigeben zu wollen.

 

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Im Gegenteil: Immer öfter sind jetzt auch Regressprozesse gegen die Werkstätten zu beobachten.

 

Wir setzen uns natürlich weiter für den Geschädigten ein, um auch kleinere Kürzungen zu realisieren. Dies führte uns im heute verlinkten Urteil nach Hamburg. Auch dort bekamen wir Recht. Und das ist und bleibt auch richtig so. 

Spannend wird es dennoch zu beobachten sein, ob und wenn ja wie lange noch die Gerichte die Kosten der Desinfektion aufgrund des Coronavirus zusprechen. Hier ist ein leichtes Bröckeln zu beobachten, da wohl immer mehr davon ausgegangen wird, dass die Pandemie vorbei ist und mithin auch keine Desinfektion mehr durchgeführt werden müsse.

Noch sprechen die allermeisten Gerichte diese Position zu, aber mit der Zeit werden vermutlich mehr und mehr Zweifel diesbezüglich aufkommen. Es sei denn, die Pandemie schlägt im Herbst nochmal mit voller Wucht zurück.

Wollen wir es nicht hoffen...

 

Hier geht`s zum Urteil des AG Hamburg - St. Georg

AG München zu den Abschleppkosten: Das Hakenrisiko trägt der Schädiger!

Wir sind auf ein schönes Urteil des Amtsgerichts München vom 13.10.2021 (Az. 344 C 6507/21) aufmerksam geworden.

 

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Schon mehrfach haben wir ja darüber berichtet, dass bei den Reparaturkosten und den Kürzungen durch die Versicherer das sogenannte Werkstattrisiko zu berücksichtigen ist, welches besagt, dass der Geschädigte sein Fahrzeug in fachliche Hände geben darf und dann davon ausgehen darf, dass die Reparaturkosten auch erstattungsfähig sind, wenn die Reparaturkosten sich an der Prognose des Sachverständigengutachtens orientieren.

Wenn also die abgerechneten Reparaturkosten so schon vorher vom Sachverständigen ermittelt wurden, ist eine Ersatzpflicht durch den Haftpflichtversicherer des Schädigers gegeben.

Selbst dann, wenn sich herausstellen sollte, dass einzelne Positionen bei den Reparaturkosten unnötig oder fehlerhaft sind.

Mit Hilfe dieser Rechtsprechung haben wir ja bereits in den letzten Jahren Rechtsstreitigkeiten in dreistelliger Höhe geführt und gewonnen.

Dabei haben wir auch das Amtsgericht München hoch frequentiert, wie auch in einem der letzten Newsletter bereits mitgeteilt.

Das Amtsgericht München hatte sich nun mit der Frage zu befassen, was denn gilt, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug abschleppen lässt.

Auch die Abschleppkosten werden nämlich oftmals durch die Versicherer gekürzt, weil die Versicherer meinen, dass einzelne Positionen bei der Abrechnung der Abschleppkosten unberechtigt seien.

Hier hat das Amtsgericht München nun also mit dem oben zitierten und unten verlinkten Urteil festgehalten, dass das sogenannte Hakenrisiko analog zum Werkstattrisiko zu beurteilen ist.

Auch die Abschleppkosten sind in voller Höhe erstattungsfähig, da der Geschädigte es für erforderlich halten darf, dass die abgerechneten Positionen so auch geschuldet sind.

Dieses zumindest so lange, wie für den Geschädigten nicht erkennbar ist, dass die geschuldete übliche Vergütung deutlich überstiegen wird.

Für einen Laien dürfte dieses wohl kaum möglich sein, wenn man hier nicht von ganz außergewöhnlichen Einzelfällen spricht.

Es ist daher mit dieser Rechtsprechung des Amtsgerichts München zumindest zu argumentieren, dass die Abschleppkosten in nahezu jedem Fall durch den Schädiger zu tragen sind.

Inwieweit hier ein Regress des Versicherers beim Abschlepper möglich ist, steht auf einem anderen Blatt.

Abschließend teilt das Gericht dazu dann noch mit, dass auch hier eine Vorauszahlung der Abschleppkosten durch den Geschädigten nicht erforderlich ist, um das Hakenrisiko auszulösen.

Das Gericht stellt fest, dass dieses Hakenrisiko bereits ab der Erteilung des Abschleppauftrages gilt und nicht erst ab Bezahlung der Rechnung.

Insoweit handelt es sich also wiederum um eine geschädigtenfreundliche Urteilsfindung des Amtsgerichts München, die wir Ihnen gerne hiermit zur Kenntnis bringen.

 

Hier geht`s zum Urteil des AG München

Die Folgen verzögerter Ersatzteillieferungen

Auch Autohäuser haben derzeit unter Lieferkettenschwierigkeiten zu leiden. Es mehren sich die Fälle, in denen wochenlang auf Ersatzteile gewartet werden muss. Das ist für die Werkstätten insbesondere deshalb mindestens nervig, weil die zu reparierenden Fahrzeuge in den Betrieben rumstehen und der Kunde mit den Hufen scharrt, weil er seine Mobilität zurückerlangen will.

 

***

 

Geht es dann noch um einen Haftpflichtschaden, gilt besondere Vorsicht. Knackpunkt ist hier die Ausfallzeit des Fahrzeuges, die der Geschädigte eines Unfallereignisses ja entweder durch Bereitstellung eines Mietwagens mit anschließender Übernahme der Kosten durch den Haftpflichtversicherer oder durch Zahlung einer Nutzungsausfallpauschale kompensiert haben möchte.

 

Wenn aber die Ersatzteile wochenlang auf sich warten lassen und mithin die Reparatur nicht abgeschlossen werden kann, schießen die Kosten für die Kompensation der fehlenden Mobilität folgerichtig in die Höhe. Das stößt bei Versicherern naturgemäß auf wenig Gegenliebe. Dort herrscht nämlich immer noch der natürliche Reflex, jeden Schadenersatzanspruch erst einmal zurückzuweisen, der mit einer längeren Ausfalldauer zusammenhängt, als die im Gutachten prognostizierte.

 

Hier sind die Versicherer oftmals im Unrecht. Nichtsdestotrotz ist wegen der Schadenminderungspflicht des Unfallgeschädigten auch darauf zu achten, ob der Geschädigte nicht ggf. Einfluss darauf hat, den Zeitraum des Mobilitätsausfalls zu verkürzen. Dies ist in der Regel nicht möglich, wenn das Fahrzeug nach dem Unfall nicht fahrbereit und/oder verkehrssicher ist und auch keine Notreparatur möglich ist.

 

Schon bei möglicher Notreparatur und gleichzeitig absehbarer Lieferverzögerung aber wird der Geschädigte möglicherweise die Pflicht haben, sein Fahrzeug zunächst wieder einsetzbar machen zu lassen, bevor die eigentliche Reparatur nach Eingang aller Ersatzteile in Angriff genommen werden kann. In solchen Fällen sollte ggf auch Rücksprache mit dem Versicherer gehalten werden, beispielsweise, wenn durch die Notreparatur zusätzliche Kosten anfallen würden.

 

Ganz haarig wird es aber, wenn das Fahrzeug trotz des Unfalls einsatzbereit ist und dann zur Reparatur gebracht wird. Dann werden die Ersatzteile bestellt und das Fahrzeug ggf bereits zerlegt. Im weiteren ergeben sich bei den Ersatzteilen Lieferprobleme und das zuvor noch einsetzbare Fahrzeug liegt quasi manövrierunfähig im Trockendock.

 

Nun stellt sich die Frage: Kann der Schaden für die dadurch entstandene, fehlende Mobilität trotzdem voll beim Versicherer geltend gemacht werden?

 

Und wie immer lautet die Antwort des Juristen: Es kommt darauf an!

 

Aber worauf?

 

Nun, ein Anspruch ist immer dann berechtigt, wenn dem Geschädigten keine Verletzung seiner Schadenminderungspflicht vorzuwerfen ist. Und genau da liegt der Hase im Pfeffer. 

 

Denn auch bei den Gerichten ist die Frage derzeit umstritten.

 

Kann man dem Geschädigten zumuten, sich genau zu erkundigen, inwieweit mit Ersatzteilrückständen zu rechnen ist, bevor er sein fahrbereites Fahrzeug zur Reparatur gibt?

 

Oder darf er bei Auftragsvergabe an eine Fachwerkstatt darauf vertrauen, dass diese die Reparatur nicht nur sach- und fachgerecht sondern auch zügig durchführt?

 

Die Gerichte sind bei der Beantwortung dieser Frage  wie erwähnt gespalten, so dass hier leider keine allgemeingültige Antwort möglich ist.

 

Man wird aber befürchten müssen, dass aufgrund der doch recht umfassenden Medienaufmerksamkeit hinsichtlich allgemeiner Lieferkettenprobleme immer mehr Gerichte dazu übergehen, dem Geschädigten hier eine gewisse Selbstverantwortung aufzubürden. Zumindest was eine Nachfrage bei der Werkstatt hinsichtlich der Erwartbarkeit einer zügigen Ersatzteillieferung angeht.

 

AG Altenkirchen: 63 Tage Nutzungsausfallentschädigung

Heute wollen wir wieder einmal die Problematik der Geltendmachung der sogenannten Nutzungsausfallentschädigung besprechen.

 

***

 

Nutzungsausfallentschädigung ist die Kompensation für den Ausfall des Fahrzeuges, wenn der Geschädigte keinen Mietwagen in Anspruch nimmt.

Als Alternative zum Mietwagen steht es dem Mandanten dann frei, kalendertäglich einen bestimmten Betrag in bar geltend zu machen, der sich an der Fahrzeugklasse und dem Fahrzeugalter orientiert.

Dabei ist Voraussetzung für die Geltendmachung der Nutzungsausfallentschädigung, wie auch bei den Mietwagenkosten, immer, dass der Geschädigte nachweisen kann, den sogenannten Nutzungswillen und Nutzungsmöglichkeit während des Ausfalls seines verunfallten Fahrzeuges zu haben.

Übersetzt bedeutet dies letztendlich, dass er nachweisen muss, dass er zwingend auf seine Mobilität angewiesen war und die Mietwagenkosten bzw. die Nutzungsausfallentschädigung nicht lediglich deshalb geltend macht, weil sein Fahrzeug ausgefallen ist, obwohl er das Fahrzeug eigentlich gar nicht gebraucht hätte.

Dabei ist dann auch zu berücksichtigen, dass dann, wenn jemand mehrere Fahrzeuge in seinem Besitz hat, auf die er ohne Weiteres zurückgreifen kann, eben kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung oder Erstattung von Mietwagenkosten besteht.

Im vorliegenden Fall, den wir beim Amtsgericht Altenkirchen haben klären lassen, war es so, dass der Mandant als Selbstständiger auf sein Fahrzeug verzichten musste über einen Zeitraum von sage und schreibe 63 Tagen.

Hintergrund der langen Dauer war, dass es insbesondere im Reparaturablauf zu einigen Verzögerungen kam, die begründet waren im Reparaturbetrieb.

So kam es zunächst zu Verzögerungen bei der Zerlegung des Fahrzeuges, sodass der Sachverständige sein Gutachten nicht ordnungsgemäß erstatten konnte.

Im Nachgang hat dann auch die Reparatur aufgrund von Kapazitätsgründen im Werkstattbetrieb aber auch wegen verzögerter Ersatzteillieferungen zu einer verlängerten Ausfalldauer geführt.

All dies führte letztendlich dazu, dass das verunfallte Fahrzeug dem Mandanten erst nach 63 Tagen repariert wieder ausgehändigt werden konnte.

Wenn eine solch lange Zeit geltend gemacht wird, klingeln bei den Versicherern natürlich immer schon die Alarmglocken, da die Beträge dann sehr hoch werden.

Reflexartig kann man in diesen Fällen dann damit rechnen, dass die Zeiträume massiv gekürzt werden.

Dann jedoch muss unterschieden werden, inwieweit man den gesamten Zeitraum geltend machen kann oder aber nicht.

Hier ist insbesondere die sogenannte Schadenminderungspflicht des Geschädigten zu berücksichtigen.

Diese besagt, dass der Geschädigte alles in seiner Macht Stehende dafür tun muss, dass der Ausfallzeitraum so kurz wie möglich wird.

Wenn also die Verzögerungen auf einem Fehlverhalten des Geschädigten selbst beruhen, wird man damit rechnen müssen, dass der Zeitraum nicht vollständig erstattungsfähig ist.

Handelt der Geschädigte aber nach bestem Wissen und Gewissen so, wie es ihm möglich ist, so geht das etwaige Verschulden Dritter nicht zu seinen Lasten.

Wenn er also sämtliche Schritte kurzfristig einleitet, die er bei einem Verkehrsunfall einleiten muss (Beauftragung des Sachverständigen, Erteilung des Reparaturauftrages) dann gehen etwaige spätere Verzögerungen nicht zu seinen Lasten.

Wenn er, wie im vorliegenden Fall, den Sachverständigen unmittelbar nach dem Verkehrsunfall beauftragt und sodann nach Vorlage des Gutachtens unmittelbar Reparaturauftrag erteilt, so ist in aller Regel davon auszugehen, dass der Geschädigte nichts falsch gemacht hat.

Sofern es aufgrund von Kapazitätsengpässen im Reparaturbetrieb oder bei Lieferverzögerungen der Ersatzteile zu Verzögerungen kommt, so ist schlicht der Geschädigte dafür nicht verantwortlich.

Es wird in den Fällen, in denen die Reparatur sehr lange dauert, wohl vom Geschädigten zu erwarten sein, dass er zwischendurch mal bei der Werkstatt nach hört, woran es denn liegt und nicht völlig untätig über Wochen lang abwartet, bis man sich bei ihm meldet.

Nichtsdestotrotz ist es so, dass der Geschädigte als technischer Laie das Fahrzeug in fachliche Hände geben darf und dann auch darauf vertrauen darf, dass die Reparatur nach seinen Vorgaben zügig erfolgt.

So hat es dann auch hier das Amtsgericht Altenkirchen entschieden und den gesamten Zeitraum von 63 Tagen zuerkannt.

Im Gegensatz dazu wird es schwierig immer dann, wenn ein zögerliches Verhalten auch des Mandanten dazu führt, dass der Zeitraum der fehlenden Mobilität sich verlängert.

Beispielsweise alleine das Abwarten auf eine Haftungsbestätigung durch den gegnerischen Haftpflichtversicherer führt in der Regel dazu, dass eine Erstattungsfähigkeit des gesamten Zeitraumes nicht gegeben ist.

Dabei ist wieder die sogenannte Schadenminderungspflicht zu berücksichtigen, die von dem Geschädigten verlangt, das Ganze so zu handhaben, wie in den Fällen, in denen er selbst für sämtliche Kosten aufkommen müsste.

Man wird dann nach der Rechtsprechung von dem Geschädigten verlangen können, dass er nicht zu hohe Kosten auflaufen lässt, bevor er einen Reparaturauftrag erteilt.

Dieses Problem haben wir auch in der Beratung mit den Mandanten immer wieder, da es einem Geschädigten natürlich oftmals schwer zu vermitteln ist, dass er bereits Reparaturauftrag erteilen soll, obwohl er noch gar nicht weiß, ob die Kosten dafür auch durch die gegnerische Haftpflichtversicherung getragen werden.

Dieses muss er natürlich nicht tun.

Wenn aber in der Zwischenzeit Mietwagenkosten auflaufen, weil er aufgrund des nicht mehr fahrbereiten Fahrzeuges diesen Mietwagen in Anspruch genommen hat, um mobil zu bleiben, ist Vorsicht gefordert.

Dann eben kann der Geschädigte nicht abwarten, bis er das Okay der Versicherung bekommt.

Im vorliegenden Fall jedoch war alles in Ordnung, sodass am Ende der Geschädigte sowohl hinsichtlich der Ausfalldauer als auch hinsichtlich des Tagessatzes vollständig zu seinem Recht kam.

 

Hier geht`s zum Urteil des AG Altenkirchen

Auch das AG München ist bei den Reparaturkosten weiter auf Linie

Zuletzt hatten wir im Beitrag vom 28.03.2022 darauf hingewiesen, dass das AG Coburg nach wie vor bei den Urteilen im Hinblick auf die restlichen Reparaturkosten voll auf Linie ist.

 

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Heute wollen wir einmal die Rechtsprechung des AG München beleuchten, welches ebenfalls von uns hochfrequentiert wird aufgrund dort ansässiger Versicherer, die gerne einmal Kürzungen vornehmen.

 

Das AG München ist ebenfalls nach wie vor voll auf Linie und erkennt in schöner Regelmäßigkeit sämtliche  Rechnungspositionen dann an, wenn diese zuvor im Gutachten prognostiziert wurden.

 

Dies bezieht sich auch nach wie vor auf die Desinfektionskosten.

 

In aller Regel ist es so, dass bereits mit dem ersten Anschreiben des Gerichts ein schöner Hinweis an die Beklagtenseite erfolgt, dass diese doch überlegen möge, zu zahlen und die Forderung anzuerkennen.

 

Nur in Ausnahmefällen kommt es zu einem Urteil.

 

Auch wenn es diesen Weg nimmt, ist aber die Rechtslage beim AG München derzeit noch so sicher, dass wir beispielsweise auf das anliegende frische Urteil vom 28.03.2022 verweisen können.

 

Auch die Klagen beim AG München werden wir daher weiter fleißig erheben, sollten die Versicherer – was zu erwarten ist – bei ihrer Ablehnungshaltung verbleiben.

 

Wir halten sie auch diesbezüglich weiter auf dem Laufenden.

 

Hier geht`s zum Urteil des AG München

Halbe Vorfahrt - Was ist das eigentlich?

Heute wollen wir einmal auf eine Unfallkonstellation aufmerksam machen, die im ersten Augenblick für die Unfallbeteiligten wohl nach einer klaren Angelegenheit aussieht, sich im Nachgang jedoch durchaus als kompliziert darstellen kann.

 

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Die Rede ist von einer Vorfahrtverletzung in einem Kreuzungsbereich, wo eigentlich mangels etwaiger Straßenschilder die Regelung „rechts-vor-links“ gilt.

Wenn es dort im Kreuzungsbereich zu einer Kollision zwischen zwei Fahrzeugen kommt, wird in aller Regel vor Ort sowohl durch die Unfallbeteiligten als auch durch die Polizei davon ausgegangen, dass derjenige, der hier von rechts kam, die Vorfahrt hatte und der Andere zu 100 % verantwortlich für den Unfall ist.

So gehen die Parteien dann oftmals auch auseinander und auch im Nachgang, das heißt bei Beauftragung der Werkstatt und des Sachverständigen, wird üblicherweise davon ausgegangen, dass es sich um eine klare Angelegenheit handelt.

Nun ist es jedoch nicht selten der Fall, dass in solchen Konstellationen dann, wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung die Sache prüft, ein Einwand erhoben wird, dass eine Mithaftung des Vorfahrtberechtigten gegeben ist.

Eingewendet wird in diesen Fällen dann oftmals, dass der Vorfahrtberechtigte nicht einfach blindlings mit unverminderter Geschwindigkeit in die Kreuzung hereinfahren darf, obgleich er Vorfahrt genießt.

Dies wird damit begründet, dass auch der Vorfahrtberechtigte in einer solchen Kreuzung grundsätzlich Vorfahrt für einen potenziell von rechts Kommenden zu gewähren hätte.

Man spricht dann von der sogenannten halben Vorfahrt.

Wenn sich also herausstellt, dass für den Vorfahrtberechtigten die Sicht nach rechts eingeschränkt war und dieser im Moment des Einfahrens in die Kreuzung nicht sicher davon ausgehen durfte, dass er mit der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit einem potenziell von rechts Kommenden ebenfalls Vorfahrt hätte gewähren können, geht man davon aus, dass dann, wenn es zu einer Kollision mit einem von links Kommenden kommt, möglicherweise eine Mithaftung gegeben sein kann.

Dies ist natürlich immer im Einzelfall zu prüfen. Dabei dürfte es auch darauf ankommen, wo sich die Fahrzeuge im Bereich der Kreuzung getroffen haben.

Wenn nämlich das von links kommende Fahrzeug schon weitestgehend in die Kreuzung eingefahren ist und es dann zu der Kollision mit dem auf dieses Fahrzeug auffahrenden Vorfahrtberechtigten kommt, ist ebenfalls eine Haftung gegebenenfalls problematisch, da § 8 Abs. 2 Satz 1 StVO vorschreibt, dass mit mäßiger Geschwindigkeit an eine Kreuzung herangefahren werden muss, um so den Gefahren dieser Kreuzung gerecht zu werden.

Wenn es jedoch zu einer wie zuvor beschriebenen Kollision kommt, wird man in gewissen Fällen davon ausgehen müssen, dass eine Kollision hätte vermieden werden können, auch durch den Vorfahrtberechtigten.

Es gestaltet sich daher nicht alles so einfach, wie es möglicherweise am Anfang aussieht. Deshalb lohnt es sich hier immer, eine gewisse Vorprüfung vorzunehmen.

Beispielhaft verweisen wir auf das unten verlinkte Urteil des OLG Hamm aus dem Jahr 2002.

 

Hier geht`s zum Urteil des OLG Hamm

Korrektur zum Beitrag der Stiftung Warentest

Bei nochmaliger Durchsicht des Beitrages der Stiftung Warentest ist aufgefallen, dass eine missverständliche Formulierung zu falschen Schlussfolgerungen führen könnte.

So wird in dem Artikel eine Auflistung vorgenommen, an welchen Positionen die Versicherer gerne einmal kürzen.

Unter dem Punkt "Werkstatt" wird sodann Bezug genommen auf Kürzungen der Löhne von Markenwerkstätten. Hier könnte man in der Tat den Eindruck gewinnen, dass solche Kürzungen unter bestimmten Umständen in Ordnung sind, zumal hier auch Urteile des BGH zitiert werden.

Dabei ist nicht ausreichend verdeutlicht, dass diese Kürzungen überhaupt nur dann in Betracht kommen, wenn der Geschädigte fiktiv abrechnet, also keine Reparaturrechnung vorlegt. Darauf bezieht sich auch die zitierte Rechtsprechung des BGH.

Es wird nicht unterstrichen, dass der Geschädigte nach wie vor die freie Werkstattwahl hat und somit könnte der Eindruck entstehen, dass sich der Geschädigte seine Werkstatt nicht selbst aussuchen kann, was freilich falsch ist.

Ich habe sowohl in einem Kommentar unterhalb des Beitrages als auch in einem Schreiben an die Stiftung Warentest versucht, dieses richtigstellen zu lassen.

Schauen wir mal, was daraus wird.

 

Hier geht`s zum Beitrag der Stiftung Warentest

Auch die Stiftung Warentest ist der Meinung: Nimm Dir besser einen Anwalt!

Wir können ja immer viel erzählen, wenn es um das Thema der Unfallregulierung und den Umgang der Versicherer mit der Zahlung auf die einzelnen Kostenpositionen geht.

 

So sprechen wir ja häufig davon, dass die Versicherer gerne an allen Ecken und Enden kürzen, um den Schaden für sich selbst gering zu halten.

 

Das sind dann ja auch die Argumente, die genannt werden, wenn es darum geht zu überzeugen, dass es besser ist, einen spezialisierten Rechtsanwalt mit der Abwicklung zu betrauen.

 

Ob es nun wir selbst sind, die dies erläutern, wenn wir von einem potenziellen Mandanten darauf angesprochen werden. Oder ob es der Servicemitarbeiter des Autohauses, der Autovermieter oder der Sachverständige ist, der im Gespräch mit dem Unfallgeschädigten Überzeugungsarbeit zur Beauftragung eines Rechtsanwaltes leistet. 

 

Es ist immer schön, wenn man sich mit seinen Argumenten auch auf Dritte beziehen kann, um die Überzeugung im Geschädigten reifen zu lassen, dass er sich besser nicht allein in das Gerangel mit der Versicherung stürzt.

 

Nun hat die nicht ganz unbekannte "Stiftung Warentest" einen durchaus erhellenden, unsere Argumente stützenden Artikel veröffentlicht.

Dieser hat den vielsagenden Titel "So tricksen die Versicherer" und wurde am 1. Februar diesen Jahres veröffentlicht. Wir verlinken Ihnen den Beitrag unten.

Nach dem Titel bedarf es eigentlich keiner weiteren Erläuterung, was der Artikel zum Inhalt hat. 

 

Er ist wirklich lesenswert und bietet ggf gute Unterstützung in der Überzeugungsarbeit, sollte einmal ein Geschädigter keinen Anwalt nehmen wollen. Es wird schön mit vielen Einzelbeispielen erläutert, wo die Fallstricke für den Geschädigten lauern und wie die Versicherer versuchen, weniger Geld zahlen zu müssen, als es dem Geschädigten zusteht.

 

Über allem steht auch dort: Nimm Dir einen Anwalt!

 

Dem schließen wir uns gerne an!!!

 

Hier geht`s zum Beitrag der Stiftung Warentest

AG Coburg und die Reparaturkosten: Alles beim Alten!

Heute soll es mal wieder ein kleines Update zur Rechtsprechung des AG Coburg geben. 

Bekanntlich ist das AG Coburg - dank des ansaässigen Versicherungsunternehmens - ein vielbeschäftigtes Gericht, welches auch von uns regelmäßig frequentiert wird.

Sei es durch Klagen wegen restlichen Sachverständigenhonorars oder aber - insbesondere in den letzten Jahren - wegen Kürzungen bei den Reparaturkosten.

Eine Zeit lang war zu beobachten, dass die Versicherung aus Oberfranken zwar nicht vorgerichtlich aber doch unmittelbar nach Einreichung der Klage zahlt.

Hintergrund dieser Haltung scheint eine Art Mischkalkulation zu sein. Offensichtlich rechnet es sich für die Versicherung immer noch, sich außergerichtlich stur zu stellen. Das dürfte daran liegen, dass zu wenig Geschädigte den Gang vors Gericht wagen. 

Von uns vertretene Geschädigte zählen freilich nicht zu dieser Gruppe. Wir klagen weiter und weiter. Und dies mit großem Erfolg!

Und wenn die Versicherung dann mal den Rechtsstreit aufnimmt und versucht, das Gericht argumentativ zu überzeugen, so geht das in schöner Regelmäßigkeit schief.

Dann bekommen wir halt wieder einmal ein schönes Urteil wie dies, welches unten verlinkt ist. 

Das Gericht hält hier noch Stand. Der Geschädigte muss mit den Reparaturkosten nicht in Vorleistung gegangen sein (ein neueres Argument der Versicherer) und auch die Desinfektionskosten sind in Coburg noch sicher, wenn alles im Gutachten bereits prognostiziert war.

Noch ist zumindest bei der Versicherung aus Coburg aus unserer Sicht auch nicht zu beobachten, dass nach verlorenem Klageverfahren der Regress bei Autohaus oder Sachverständigem betrieben wird.

Damit tut sich derzeit eher ein Versicherer aus Münster hervor.

Warten wir mal ab, was da noch kommt.

 

Hier geht`s zum Urteil des AG Coburg

Problem Vorschaden: LG Bonn folgt dem OLG Bremen

In unserem Beitrag vom 31.01.2022 haben wir auf das Urteil des OLG Bremen zur Vorschadenproblematik hingewiesen und mit den Worten geschlossen:

 

"Es bleibt abzuwarten, inwieweit andere Gerichte diese geschädigtenfreundlichere Vorgehensweise adaptieren.

Es bleibt spannend!"

 

Nun, wir werfen üblicherweise geschädigtenfreundliche Rechtsprechung für unsere Mandanten  in die Waagschale und streiten uns gerne dafür auch mal bei Gericht, wie schon häufiger dokumentiert.

Im Zuge dessen haben wir jetzt ein sehr schönes Urteil vor dem Landgericht Bonn in einem Fall mit Vorschadenproblematik erstritten.

 

***

 

Es handelte sich dabei geradezu um ein Abziehbild der Fallkonstellation des OLG Bremen. Wobei in unserem Fall das Fahrzeug mit einem offenbarten aber reparierten Vorschaden erworben wurde, was auch durch Kaufvertrag nachgewiesen werden konnte. Der genaue Ablauf der Reparatur konnte freilich nicht nachgewiesen werden, da eine Reparaturrechnung nicht präsentiert werden konnte.

Dennoch reichten dem Gericht die Angaben, um hier zumindest ein Gutachten zu der Frage zu beauftragen, ob die Behauptung unseres Mandanten , das Fahrzeug sei sach- und fachgerecht repariert worden, stimme.

Der gerichtlich beauftragte Sachverständige bestätigte diese Behauptung dann erfreulicherweise bei seiner Begutachtung, so dass der Weg für das Gericht frei war, weit überwiegend für unseren Mandanten zu entscheiden.

 

Dabei zitiert das LG Bonn auch das OLG Bremen, dessen Urteil durch uns vorgelegt wurde.

 

Zwar muss sich der Mandant einige Abzüge gefallen lassen im Hinblick auf einzelne Positionen. Dieses auch der Tasache geschuldet, dass er fiktiv abrechnen wollte.

Jedoch ist das Urteil bemerkenswert, da noch vor nicht allzu langer Zeit eine solche Klage routinemäßig einfach im Keim erstickt worden wäre, da die meisten Gerichte in einem solchen Fall eine unzureichende Darlegung und Substantiierung erkannt hätten.

 

Von daher bleibt es zwar immer noch spannend, die Waage schlägt dennoch langsam aber sicher zugunsten der Geschädigten aus. 

 

Wir bleiben hier jedenfalls weiter für die Geschädigten am Ball!

 

Hier geht`s zum Urteil des LG Bonn

LG Hannover bestätigt uns bei den Reparaturkosten!

Die Versicherer bleiben weiter stur!

 

Trotz der Tatsache, dass wir regelmäßig abgezogene Teile der Reparaturkosten trotz eingereichter Reparaturrechnung gerichtlich einfordern, bleiben die Versicherer bei ihrer Taktik, immer und immer weiter zu kürzen.

 

***

 

Versuche unsererseits, bilateral eine Regelung mit den Versicherern zu finden, sind gescheitert.

Wir kommen also nicht umhin, weiter fleißig zu klagen. Und das tun wir auch weiterhin mit großem Erfolg.

Auch wenn es mal einen Rückschlag gibt, weil eine Amtsrichterin oder ein Amtsrichter die Sache dank eigenem Sachverstand komplett anders sieht und die Rechtsprechung des BGH zum Werkstattrisiko mal anders interpretiert oder einfach nicht berücksichtigt, bleibt in den meisten Fällen noch die Möglichkeit, die Sache in die nächste Instanz, also vor das Berufungsgericht zu bringen.

 

Zwar sind die Streitwerte dieser Verfahren eigentlich nicht hoch genug, um den sogenannten Berufungsstreitwert zu erreichen. Die allermeisten Gerichte lassen aber wenigstens aufgrund der unklaren Situation die Berufung zu, wenn sie schon gegen den BGH entscheiden.

Insbesondere bei den Desinfektionskosten scheinen manche Amtsgerichte, bzw. einzelne Abteilungen dieser, eine andere Situation zu erkennen, so dass wir beispielsweise in Hannover, aber auch in Köln zu Berufungsverfahren gezwungen wurden.

In einer Sache vor dem AG Hannover war es etwas anders. Da hatte jetzt die Versicherung Berufung gegen ein Urteil eingelegt. Sie wird scheitern.

Das Berufungsgericht hat dem Versicherer in einem schön begründeten Beschluss nahegelegt, die Berufung zurückzunehmen. Das LG Hannover ist da also voll auf unserer Linie. Gleiches gilt für das LG Köln, welches in einem Berufungsverfahren des Geschädigten das zunächst ungünstige Urteil des Amtsgerichts aufgehoben hat.

Hier sind also die Weichen für weitere Klagen gestellt. Wir bleiben hartnäckig und werden weiter die Restbeträge gerichtlich geltend machen.

 

Hier geht`s zum Beschluss des LG Hannover

AG München: Kein Vorleistungserfordernis bei den Reparaturkosten

Die Kürzungen der Reparaturkosten trotz vorgelegter ordnungsgemäßer Rechnung lassen uns nicht los. Die Versicherer wehren sich nach wie vor mit Händen und Füßen, trotz überwiegend ziemlich eindeutiger Rechtsprechnung. 

 

***

 

Eines der Argumente ist nun, dass die Erstattungsfähigkeit dann nicht gegeben sei, wenn der Geschädigte die Reparaturrechnung nicht vorher in vollem Umfang ausgeglichen habe.

Herangezogen wird dieses Argument unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung zum Sachverständigenhonorar. Dazu hatte nämlich der BGH in einem vielbeachteten Urteil aus dem Jahr 2018 eine Indizwirkung für die Erforderlichkeit des Sachverständigenhonorars nur dann angenommen, wenn der Geschädigte unter anderem vor gerichtlicher Beanspruchung das Sachverständigenhonorar vollständig ausgeglichen hat.

Deshalb ist die gerichtliche Geltendmachung auch nur dann sinnvoll, wenn neben weiteren Voraussetzungen der Mandant mit dem Sachverständigenhonorar in Vorleitung tritt.

Da es natürlich lästig für den Geschädigten ist, diesen Schritt zu gehen, reiten Versicherer gerne auf diesem Thema rum. Denn alles was dem anderen lästig ist, scheint dem Versicherer besonders zu gefallen.

Nun versuchen die Versicherungen also auch bei der Frage der Erstattungsfähigkeit der Reparaturkosten eine solche "Vorleistungspflicht" zu konstruieren.

Dabei wird aber übersehen, dass die tatsächliche und damit auch die rechtliche Konstellation eine komplett andere ist.

 

Im Gegensatz zum Sachverständigenhonorar nämlich steht die Reparaturrechnung auf einer festen Grundlage: dem Sachverständigengutachten.

 

Hintergrund ist die Begründung des BGH zur Bestimmung des erforderlichen Aufwands gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Nach der Rechtsprechung sind für die Bemessung die individuellen, ggf eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten zu berücksichtigen. Der tatsächlich vom Geschädigten erbrachte Aufwand führe dabei zu einer Indizwirkung für die Erforderlichkeit.

Das Schlagwort sind dabei die "Erkenntnismöglichkeiten" des Geschädigten. Solche hat der technisch unversierte Geschädigte bei einem Verkehrsunfall in aller Regel nicht oder nur sehr begrenzt, wenn es um das Sachverständigenhonorar und dessen angemessene Höhe geht. Er hat nämlich keine Erkenntnisgrundlage, auf die er zurückgreifen kann. Deshalb greift der BGH (Urteil vom 05.06.2018, VI ZR 171/16) beim Sachverstängenhonorar unter anderem auf die Höhe der Zahlung durch den Geschädigten zurück. 

Hier liegt aber dann auch der entscheidende Unterschied. Die Reparaturrechnung hat nämlich eine Grundlage, nämlich das Sachverständigengutachten, auf dessen Basis der Reparaturauftrag erteilt und ausgeführt wird. Darauf fußt dann wiederum die Rechnung.

Der Geschädigte hat hier also eine Grundlage, auf welcher seine Erkenntnismöglichkeiten beruhen. Er ist schützenswerter.

Dieses sieht auch das Amtsgericht München so und hat dies in einem von uns erstrittenen Urteil auch mit entsprechender Begründung schön herausgearbeitet.

Es bleibt also vorerst dabei, dass beim Streit um die Reparaturkosten die Vorleistung entbehrlich ist.

Schauen wir mal, wo das noch hinführt!

 

Hier geht`s zum Urteil des BGH

Hier geht`s zum Urteil des AG München

Sachverständigenhonorar und das AG Coburg - es geht weiter!

Bereits im letzten September hatten wir auf ein eigens erstrittenes Urteil vom Amtsgericht Coburg zum Sachverständigenhonorar hingewiesen.

Wie Sie sich denken können, gibt aber die Versicherung, die bei diesem Gericht ihren Sitz hat, nicht klein bei. Nach wie vor wird das Sachverständigenhonorar gekürzt, wenn sich der Sachverständige erdreistet, nicht nach dem versicherungseigenen Tableau abzurechnen.

Dies hat zur Folge, dass wir auch weiter klagen.

 

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Auch ein ganz frisch von uns erstrittenes Urteil zeigt, dass sich das in gut ausgewählten Einzelfällen auch lohnt. 

 

Im Urteil, welches wir zuletzt vorgestellt hatten, gab es noch einzelne, kleinere Abzüge.

 

Das jetzt präsentierte Urteil spricht die vollständige Differenz zu. Dies aber nicht, ohne nicht unerheblichen Aufwand in der Vorbereitung und Begründung der Klage.

So ist festzustellen, dass nach wie vor zwingend erforderlich ist, dass zwischen dem Sachverständigen und dem Geschädigten nachweisbar eine Preisvereinbarung bei Beauftragung geschlossen wurde. Der Differenzbetrag muss vom Geschädigten im Vorfeld der Klage gezahlt sein und die Abrechnung muss sich streng nach der BVSK-Honorarbefragung richten. Hier die aus dem Jahr 2015.

Wenn all das erfüllt ist, ist die Begründung aber noch nicht beendet. Das Gericht hat sämtliche Nebenkostenpositionen einzeln beleuchtet. Beispielsweise zu den Portokosten schriftlich den Sachverständigen zu der Frage vernommen, ob dieser dem Geschädigten das Gutachten auch in körperlicher Form, also nicht nur per eMail übersandt hat.

In diesem Fall konnten wir alle Zweifel des Gerichts ausräumen. Darauf werden wir uns aber nicht ausruhen können, denn schon in den einzelnen Abteilungen das AG Coburg sehen es die Richter teilweise unterschiedlich, was erstattungsfähig ist und was nicht.

 

Aber es wäre ja auch langweilig, wenn man im Vorhinein schon wüsste, was bei einer solchen Klage herauskommt...

 

Hier geht`s zum Urteil des AG Coburg

OLG Bremen zur Vorschadenproblematik

Wachsender Beliebtheit erfreut sich bei Versicherern in den letzten Monaten die Problematik der Vorschäden an dem nun durch einen Verkehrsunfall erneut beschädigten Fahrzeug.

 

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Dabei ist die Fragestellung grundsätzlich, ob das Fahrzeug bereits zuvor einen Schaden erlitten hat und wenn ja: Ist dieser sach- und fachgerecht behoben worden?

Bei vorherigen Schäden im selben Schadenbereich erschließt sich das Interesse der Versicherer schnell, denn da steht immer die Frage im Raum, ob es durch den neuen Unfall denn auch einen neuen - vertiefenden - Schaden gegeben hat.

Aber auch deutlich abgrenzbare Schäden sind von Interesse, beispielsweise im Hinblich auf die Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes.

So kam es auch in unserer Praxis bereits vor, dass sich im Nachhinein herausstellte, dass ein Fahrzeug bereits zuvor einen Totalschaden erlitten hatte und der damalige Restwert deutlich unter dem im aktuellen Fall ermittelten Wiederbeschaffungswert lag. Dass die Versicherung in einem solchen Fall gerne wüsste, ob und wie das Fahrzeug repariert wurde und ob mithin der höhere Wiederbeschaffungswert gerechtfertigt ist, ist verständlich.

Nun fällt es dem Geschädigten aber nicht immer leicht, zu Vorschäden vorzutragen. Zwar sollte dies in den Fällen, in welchen der Schaden bereits in Zeiten eingetreten ist, als das Fahrzeug im eigenen Besitz war, möglich sein. Aber es ist nicht selten der Fall, dass die Beschädigungen entweder durch Eigenreparaturen oder durch Fremdreparaturen behoben wurden, die im Nachgang nicht mehr durch Rechnung, Reparaturbestätigung oder Fotos etc. belegt werden können. Da fangen dann die Probleme an, denn die Rechtsprechung ist diesbezüglich einigermaßen streng. Wer nicht belegen kann, dass ein unstreitiger Vorschaden ordnungsgemäß behoben wurde, schaut vor Gericht im Zweifel in die Röhre. 

Das die Versicherer oftmals von Schäden wissen, von denen nicht einmal der Geschädigte Kenntnis hat, liegt an dem sogenannten HIS. Dem Hinweis-und Informationssystem der Versicherer. In dieses werden sämtlich Schäden gemeldet, die bei Versicherern angemeldet und fiktiv abgerechnet werden. Das führt - wie erwähnt - nicht selten zu einem Wissensvorsprung der Versicherung. Insbesondere dann, wenn der Geschädigte das Fahrzeug in gutem Glauben als unfallfrei erworben hat und sich später herausstellt, dass das Fahrzeug bei einem der Vorbesitzer einen heftigen Schaden erlitten hatte.

Die Möglichkeiten des Geschädigten, sachgerecht und insbesondere vollumfänglich zu den Vorschäden vorzutragen, schwindet natürlich in einem solchen Fall erheblich.

Das OLG Bremen macht es dem Geschädigten in einem Urteil vom 30.06.2021 nun etwas leichter.

Das OLG sagt in dieser Entscheidung, dass bei Schäden in eigener Besitzzeit der Darlegungslast bereits dann Genüge getan ist, wenn der geschädigte Kläger die wesentlichen Parameter der Reparatur vorträgt. Damit sei die Möglichkeit zur Einholung eines Sachverständigengutachtens eröffnet, in welchem die weiteren Fragen im Hinblick auf eine sach- und fachgerechte Reparatur geklärt werden könnten. Das OLG verlangt also im Gegensatz zu vielen anderen Gerichten keine dezidierte Darlegung der einzelnen Reparaturschritte, wenn die Rechnung nicht vorgelegt werden kann, um den Weg zu einem Gutachten zu ermöglichen.

Andererseits dürfe aber nach Einholung eines Gutachtens im Rahmen der Beweiswürdigung der Umstand der fehlenden Belege sehr wohl gewertet werden.

Das ist dennoch ein Fortschritt, da ansonsten nach der Rechtsprechung schon gar kein Sachverständiger im gerichtlichen Verfahren hinzugezogen wurde, wenn der Kläger nicht schlüssig die Reparatur im Einzelnen belegen konnte. Die Klage wird in diesen Fällen ansonsten schlicht schon zu diesem Zeitpunkt abgewiesen, ohne ein Gutachten einzuholen, da die Gerichte bislang überwiegend davon ausgingen, dass der Geschädigte nicht ausreichend vorgetragen habe um ein Gutachten einzuholen.

Das OLG geht aber noch einen Schritt weiter, denn auch ohne den Nachweis einer Reparatur des Vorschadens könne ein Ersatzanspruch des Geschädigten begründet sein, wenn nach der Überzeugung des Gerichts ein abgrenzbarer Schaden eingetreten sei.

Und sogar bei nicht abgrenzbaren Schäden komme es in Betracht, dass das Gericht im Rahmen der Schadensschätzung einen Ersatzbetrag zuerkennt, wobei ein Abschlag aufgrund des Vorschadens in der Schadenbemessung vorzunehmen sei.

Das klingt zwar alles sehr vage und es wäre im Einzelfall zu schauen, inwieweit dies den Geschädigten weiterbringt. Dennoch ist dieses Urteil des OLG Bremen ein sichtbarer Fortschritt zu der zuvor vorherrschenden strengen Rechtsprechung. 

 

Es bleibt abzuwarten, inwieweit andere Gerichte diese geschädigtenfreundlichere Vorgehensweise adaptieren.

Es bleibt spannend!

 

Hier geht`s zum Urteil des OLG Bremen

BGH: Reparaturkostenerstattung bis 130% trotz Totalschadenprognose!

Kurz vor Weihnachten veröffentlicht der Bundesgerichtshof eine Leitsatzentscheidung, die für den ein oder anderen Geschädigten und auch die ein oder andere Werkstatt ein frühzeitiges Weihnachtsgeschenk beinhalten könnte.

 

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Bisher war ungeklärt, ob ein Geschädigter sein Fahrzeug reparieren lassen und die entsprechenden Kosten beim Versicherer erstattet verlangen kann, wenn die Prognose des Sachverständigen zwar auf einen Totalschaden lautete, das Fahrzeug aber dennoch (ggf. auch mit Gebrauchtteilen) sach- und fachgerecht nach den Vorgaben des Sachverständigen zu einem günstigeren Preis repariert werden kann, der entgegen der Prognose unterhalb der 130-Grenze liegt.

Klar war bislang nur, dass die Reparaturkosten verlangt werden können, wenn diese (immer zuzüglich einer eventuellen Wertminderung) trotz anderer Prognose unterhalb des Wiederbeschaffungswertes lagen.

Jetzt hat der BGH mit Urteil vom 16.11.2021 (VI ZR 100/20) klargestellt, dass die Reparaturkosten und eine eventuelle Wertminderung auch dann verlangt werden können, wenn deren Summe in einem Bereich zwischen 101 und 130 % des Wiederbeschaffungswertes liegen.

Voraussetzung ist aber wie immer die sach- und fachgerechte Reparatur, die in Zweifelsfällen ggf durch ein weiteres Gutachten nachgewiesen werden müsste, sowie die Weiternutzung des Fahrzeuges über mindestens 6 Monate.

Auch dürfen keine ungewöhnlichen Rabatte gewährt werden, um den Preis nach unten zu drücken.

Wie immer gilt aber auch hier, sorgfältig den jeweiligen Einzelfall zu prüfen und ggf vorab zu besprechen, damit am Ende kein böses Erwachen folgt. Insgesamt ist eher damit zu rechnen, dass die Versicherer sich erst einmal stur stellen. Dann wird man einplanen müssen, dass die Reparaturqualität durch Sachverständigengutachten nachzuweisen ist und dass man es möglicherweise auch gerichtlich durchziehen muss. Dieses am besten mit Rechtschutzversicherung.

Dennoch sind dadurch die Chancen für den ein oder anderen Geschädigten erhöht, sein "altes Schätzchen" zu behalten. Und die ein oder andere Werkstatt kann ggf. auf diese Weise einen Reparaturauftrag am Leben erhalten.

 

Hier geht`s zum Urteil des BGH

Mietwagenkosten: Es kommt halt doch auf den Unfallort an!

Das in der Überschrift Gesagte ist zwar keine neue Erkenntnis, wir können es aber nicht oft genug unterstreichen.

Welche Mietwagenkosten abgerechnet werden können und welche nicht, entscheidet letztendlich der Unfallort und damit -weil man sich diesen natürlich nicht aussucht- der Zufall.

 

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Fast in jedem Gerichtsbezirk der rund 638 Amtsgerichte in Deutschland gilt eine andere Berechnung zur Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten.

Manchmal ist auch gar keine konsistente, einheitliche Ermittlungsmethode erkennbar. Grund hierfür ist, dass erstattungsfähige Mietwagenkosten immer prozessual „geschätzt“ werden dürfen. Anders formuliert: Das Gericht überprüft im nach hinein, ob es nicht zu teuer war.

Es ist nicht schwer zu erahnen: Wenn 638 Amtsgericht mit teilweise 5, 10, 20 oder mehr RichterInnen schätzen dürfen, kommt nicht immer das Gleiche heraus. Im Wesentlichen durchgesetzt hat sich, dass man auf Studien/Markterhebungen zurückgereift, namentlich hier die Schwacke-Liste oder die Fraunhofer-Liste (die zu extrem unterschiedlichen Ergebnissen der örtlichen Mietwagenkosten kommen). Auch eine Mischung aus beidem („Fracke“ genannt oder Mittelwert) wird immer häufiger verwendet.

Rechtlich ist alles anerkannt: Der Bundesgerichtshof hat mehrfach dazu entschieden, dass es „rechtlich nicht zu beanstanden ist“ die eine, die andere oder die dritte (Mittelwert-)Methode anzuwenden.

Man könnte daher fragen: Ist es dann nicht Glückssache, wieviel Mietwagenkosten ein Mietwagenunternehmen abrechnen darf? Die Antwort muss ganz klar „ja“ lauten. Allerdings mit einer Einschränkung: Denn das heißt gerade nicht, dass man schon von Beginn an die günstigsten Tarife im Unfallersatzgeschäft mit dem Kunden vereinbaren muss. Im Gegenteil: Die Schwacke-Liste ist nach wie vor aus Sicht der Mietwagenunternehmen die realistische und (auch wirtschaftlich) beste Abrechnungsgrundlage. Diese Preise sollten daher auch vereinbart werden. Kommt es dann zum Gerichtsverfahren und muss der Streit über die Erforderlichkeit der eingegangenen Mietwagenkosten der Höhe nach geführt werden, dann braucht man wieder das oben beschriebene „Glück“. Das besteht dann darin, dass man einen Unfallort (oder Sitz des Versicherers) hat, wo die Schwacke-Liste bevorzugte Schätzgrundlage des örtlichen Amtsgericht ist.

Wie wir uns gerade wieder haben bestätigen lassen, ist das beispielsweise beim Amtsgericht Sinzig der Fall. Nicht ganz ohne Augenzwinkern daher unsere Empfehlung: Wenn schon Unfall (hoffentlich nur Blechschaden!), dann der Mietwagenkosten willen bitte im Amtsgerichtsbezirk Sinzig!

Regressklagen - Keine Geschenke am Nikolaustag

Wie wir aus reichhaltiger Erfahrung wissen, sind die Versicherer nicht unbedingt daran interessiert (auch nicht am Nikolaustag), Geschenke zu bereiten.

 

Da kommt desöfteren eher der Eindruck auf, dass die Versicherungen ganzjährig ihren Knecht Ruprecht schalten und walten lassen, wenn es um die Schadenregulierung geht.

 

So wird uns in letzter Zeit auch immer öfter zugetragen, dass die Versicherungen wegen angeblich zuviel bezahlter Reparaturkosten die Reparaturwerkstatt in Regress nehmen.

Zuvor hatte die Versicherung entweder gezwungen (durch ein entsprechend von uns erwirktes Urteil) oder freiwillig (eher selten) restliche Reparaturkosten, die sie eigentlich für unberechtigt erachtete, wegen des Werkstattrisikos gezahlt.

Nun jedoch versucht sich die Versicherung im Nachgang daran, das ihres Erachtens nach zuviel gezahlte Geld bei der Werkstatt zurückzuverlangen.

 

Grundsätzlich können Werkstätten unseres Erachtens nach immer dann gelassen mit einer solchen Situation umgehen, wenn alle abgerechneten Positionen 1.) so im Gutachten prognostiziert waren, 2.) auch tatsächlich durchgeführt wurden und 3.) nicht für einen Techniker offensichtlich unsinnig waren.

Weil in der Regel der Reparaturauftrag des Kunden dahin geht, das Fahrzeug gemäß Gutachten zu reparieren, kann die Werkstatt dann auch entsprechend vorgehen und die geschuldete Werkleistung "Reparatur nach Gutachten" durchführen und abrechnen. Dann kann auch eine Versicherung nicht dagegen vorgehen. Aus unserer Sicht zumindest nicht gegen die Werkstatt, da auch diese sich in gewissem Rahmen auf die Vorgaben des Sachverständigen verlassen darf.

 

Bei Übereinstimmung der Reparaturleistung mit der Sachverständigenvorgabe kann die Werkstatt daher grundsätzlich nichts falsch machen. Es sei denn, die Vorgaben des Sachverständigen sind für die Werkstatt ersichtlich falsch. Dann wird man von den Werkstätten verlangen können, beim Sachverständigen nachzufragen.

Abtretung nun auch im Kaskofall!!

Heute wollen wir über eine für die Schadenregulierung interessante Gesetzesänderung informieren, die die Möglichkeit zur Abtretung von Ansprüchen auch im Kaskofall eröffnet.

 

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Bisher war es so, dass sich bei Haftpflichtschäden und Kaskoschäden ein wichtiger Unterschied ergab. So war es im Haftpflichtfall immer möglich, den Kunden nach der Reparatur eine Abtretungserklärung unterzeichnen zu lassen, die den Reparaturbetrieb in die Lage versetzt, die Reparaturkosten eigens (aus abgetretenem Recht) bei dem Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers geltend zu machen.

Beim Kaskoschaden war das in aller Regel nicht möglich, da sich bislang aus dem Kaskovertrag zwischen dem Kunden und dessen Versicherer ein sogenanntes Abtretungsverbot ergab. Dies führte bisher oftmals (nicht immer) dazu, dass die Werkstatt mit der eigenen Geltendmachung beispielsweise auch von Kürzungspositionen beim Versicherer auf taube Ohren stieß. Ein (un)beliebtes Beispiel dürften da Kürzungen bei Glasschäden sein. Auch bestand in Altfällen die Gefahr, dass der Kaskoversicherer an den Kunden zahlt und die Werkstatt sodann schauen musste, wie sie an ihr Geld kommt.

Dies hat sich nun durch das "Gesetz für faire Verbraucherverträge" geändert, in dessen Zuge auch § 308 Nr. 9a BGB mit ins Gesetz übernommen wurde. Dieser bestimmt vereinfacht formuliert, dass das Abtretungsverbot in solchen Konstellationen fortan unwirksam ist. Die Versicherer haben bereits reagiert und werden diese Klausel in künftigen Vertragswerken nicht mehr verwenden. Auch alte Verträge sind in diesem Punkt nun unwirksam. 

Folge ist also, dass zukünftig auch im Kaskofall Ansprüche vom Kunden abgetreten werden dürfen. Die Werkstatt kann sich mit entsprechender Abtretung unmittelbar an den Kaskoversicherer wenden, um sodann in diesem Verhältnis die Zahlung unmittelbar an sich zu verlangen.

Dies sollte insgesamt zu einer Vereinfachung führen.

Desinfektionskosten - Amtsgericht Hannover ist auf Kurs

Die Streitigkeiten wegen der Kürzungen berechtigt abgerechneter Reparaturkosten gehen weiter. Insbesondere die Position der Corona-Schutzmaßnahmen sind heftigst umstritten und werden trotz der eigentlich klar erkennbaren Zugehörigkeit zum Themenkomplex Werkstattrisiko längst nicht mehr von allen Gerichten anerkannt.

 

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Umso besser, wenn sich Gerichte von unserer Argumentation überzeugen lassen und auch diese Position letztlich anerkennen. Besonders schön ist das beim eigens erstrittenen Urteil deshalb, weil es sich um das Amtsgericht Hannover handelt, welches dann doch für die ein oder andere größere Versicherung zuständig ist.

Zwar wurde es uns hier nicht besonders leicht gemacht, denn hier kam es - anders als üblich - zu einer mündlichen Verhandlung, weil die Gegenseite dies so wollte. Am Ende folgte uns das Gericht aber dennoch.

Einziger Wehrmutstropfen: Die Berufung wurde explizit zugelassen.

Es bleibt also abzuwarten, ob die Versicherung klein bei gibt, oder die Sache noch vor das Landgericht bringt. Wenn dem so sein sollte, sind wir allerdings zuversichtlich, auch in der höheren Instanz mit unseren Argumenten punkten zu können. Wir werden selbstverständlich berichten.

 

Hier geht`s zum Urteil des AG Hannover

AG Köln zu den Mietwagenkosten: Offenbar endgültige Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung.

Wir hatten es schon zuvor berichtet (Newsletter vom 25.05.2021), dass nämlich sich die Hinweise mehren, dass das Amtsgericht Köln zukünftig die erforderlichen Mietwagenkosten nicht mehr nach der Schwacke-Liste schätzen würde, sondern nach dem Mittelwert (auch „Fracke“ genannt) und in Zukunft beide gängigen Schätzgrundlagen (Schwacke-Liste und Fraunhofer-Liste) berücksichtigen würde.

 

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Mittlerweile kann man sagen, dass es amtlich zu sein scheint:

Das Amtsgericht Köln hat im Urteil vom 04.06.2021 -271 C 37/21- entschieden, dass man die Berechnung der erforderlichen Mietwagenkosten nunmehr anhand beider Listen vornehmen würde und sich auch im Übrigen der Rechtsprechung des OLG Köln (diese besteht schon seit Sommer 2013) anschließen wird.

Konkret bedeutet dies:

Beim Amtsgericht Köln wird es nun nicht mehr die guten Klageaussichten geben, wie die Jahre zuvor. Aber: Einige Gerichte in der Region (vor allem Rheinland Pfalz) bevorzugen weiter die Schwacke-Liste. Für das Schreiben der Mietwagenrechnung ändert sich daher für die Mietwagenfirmen nichts.

Wir werden weiterhin häufiger dazu raten müssen, die Differenz der Mietwagenkosten eher gutzuschreiben, als es auf eine Klage ankommen zu lassen. Denn der Mittelwert liegt natürlich deutlich unterhalb der Schwacke-Liste, weil in der Fraunhofer-Liste Anmietpreise genannt werden, die die Marktsituation nicht berücksichtigen und teilweise sogar unter (!) den Nutzungsausfallbeträgen liegen.

Auch in Bezug auf die Vorteilsausgleichung ändert das Amtsgericht Köln seine Rechtsprechung:

Hat es in den Jahren zuvor bei den sogenannten „ersparten Eigenaufwendungen“ pauschal 10 % abgezogen, sind es nunmehr (im Einklang mit dem OLG Köln) nur noch 4 %.

Das ist zwar kein starker Trost, aber immerhin gibt es jetzt Rechtssicherheit.

Wir werden die neue Rechtsprechung bei unseren Empfehlungen natürlich berücksichtigen.

Zu einem „Klagetourismus“ zum Amtsgericht Köln, wenn es um Mietwagenkosten geht, wird es jedenfalls in Zukunft wohl nicht mehr kommen.

Die Kosten der Probefahrt sind zu erstatten!

Heute geht es wieder einmal um das leidige Thema, welchem sich die Versicherer in den letzten Jahren im Besonderen angenommen haben. Dem Kürzen der Reparaturkosten trotz Vorlage einer ordnungsgemäßen Reparaturrechnung.

Im Detail geht es heute um die Position der Probefahrt. Hier wird immer wieder vonseiten der Versicherer behauptet, die abgerechnete Probefahrt sei entweder gar nicht, oder zumindest im abgerechneten Rahmen nicht erforderlich gewesen.

 

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Wie wir alle wissen, ist dies in einigen Fällen schlicht falsch. Sicherlich gibt es Reparaturen, die keine Probefahrt erforderlich machen. Immer dann aber, wenn das Fahrzeug vor oder nach der Reparatur beispielsweise auf Fahrgeräusche überprüft werden muss, oder wenn die Fahrassistenzsysteme gecheckt werden müsseen, ist eine Probefahrt schlicht erforderlich und unumgänglich, um den tatsächlichen Reparaturerfolg überprüfen zu können.

Das AG Stade stellt dies in dem verlinkten Urteil nochmals ebenso deutlich wie knapp klar. 

Bei dieser Arbeitsposition handelt es sich keineswegs um einen kostenfreien Service der Werkstatt, sondern um eine eigens zu vergütende und teilweise sehr zeitaufwändige Rechnungsposition. 

Mithin sind in den tatsächlich erforderlichen Fällen auch die Kosten der Probefahrt selbstverständlich von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zu ersetzen.

Dies gilt zwar auch für Fälle, in denen die Position Probefahrt im zugrundeliegenden Sachverständigengutachten noch nicht kalkuliert war, aber tatsächlich aus technischer Sicht erforderlich ist.

Die Durchsetzung der Position ist allerdings deutlich einfacher, wenn diese bereits im Sachverständigengutachten kalkuliert war. Auch dann ist aus Sicht des Geschädigten wieder mit dem Werkstatt- und Prognoserisiko zu argumentieren.

 

Hier geht`s zum Urteil des AG Stade

Kosten für einen Reparaturablaufplan

Es gibt wohl wenig, was lästiger ist, als nach einem eigentlich als abgeschlossen erachteten Vorgang, diesen nochmal hervorholen zu müssen.

Serviceberater in Autohäusern dürfte daher eine Rückfrage von uns, mit der Bitte einen Reparaturablaufplan zu erstellen, keine besondere Freude bringen. Dieses ist uns sehr wohl bewusst und wir versuchen mit allen Kräften, diese lästige Zusatzarbeit von ihnen fernzuhalten.

 

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Allerdings können wir dies nicht immer, denn dann, wenn mit der Versicherung Streit über die Anmietdauer eines Mietwagens besteht oder die Anzahl der angestzten Nutzungsausfalltage, sind wir in letzter Instanz dann doch manchmal auf die Hilfe des Autohauses angewiesen.

Hintergrund dabei ist, dass es für die Geltendmachung dieser Positionen schlicht auf die Ausfallzeit und damit auf die Standzeit in der Werkstatt ankommt. Wenn Versicherer die geltend gemachten Kosten als zu hoch einschätzen, kommt daher immer wieder die Aufforderung zur Vorlage eines Reparaturablaufplans. Da diese weder vom Kunden noch von dessen Anwalt erstellt werden kann, kommt in diesen Fällen also die Sache wieder auf den Tisch des Serviceberaters, der sich die Sache neu hervorholen und im Zweifel nochmals den ganzen Vorgang beleuchten muss. Diese Zusatzarbeit ist nicht nur lästig sondern auch zeitaufwändig. 

Die Folge ist, dass die Autohäuser diese Zusatzarbeit berechnen dürfen. In aller Regel bekommen wir die Kosten dann auch gegenüber der Versicherung durchgesetzt. Insbesondere dann, wenn bereits in der Rechnung ein Einzeiler zur Standzeit des Fahrzeuges in der Werkstatt enthalten ist. Denn dann können wir uns bei der ersten Anfrage durch die Versicherung bereits auf diesen Umstand beziehen und mitteilen, dass die Einholung eines darüber hinausgehenden Ablaufplanes mit weiteren Kosten verbunden wäre. Wir teilen den Versicherern dann mit, dass wir dem Mandanten nur dann raten können, die Werkstatt um einen Ablaufplan zu bitten, wenn von Seiten der Versicherung zugesagt wird, die dadurch entstehenden Kosten zu übernehmen.

Was dann folgt ist entweder die stillschweigende Nachregulierung der Mietwagenkosten bzw. des Nutzungsausfalls oder die Zusage zur Kostenübernahme. Nur in letzterem Fall bitten wir dann das Autohaus um Erstellung des Ablaufplanes mit der Bitte uns auch die entsprechnede Kostennote dazu zu übermitteln. So gibt es für die Zusatzarbeit wenigstens ein "Schmerzensgeld".

Die allermeisten Anfragen können wir aber in der Tat von den Autohäusern fernhalten. Immer geht das freilich nicht.

 

In der Verlinkung unten weisen wir auf ein Urteil des AG Bonn zu diesem Thema für alle Interessierten hin.

 

Hier geht`s zum Urteil des AG Bonn

Zum Sachverständigenhonorar!

Ein eigens erstrittenes Urteil beim AG Coburg vom 31.08.2021 (Az.: 14 C 1980/21) lässt etwas Licht ins Dunkel. Aber eben nur etwas!

 

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Auch beim Sachverständigenhonorar gibt es seit Jahrzehnten Streit um die angemessene Höhe und mithin die Erstattungsfähigkeit im Rahmen der Schadenregulierung eines Verkehrsunfalls.

Dazu muss man sagen, dass es sich einige Versicherer auf die Fahne geschrieben haben, durch die Verwendung eigener Tableaus oder interner Tabellen eine eigene Wahrheit für die Angemessenheit der Honorarhöhe zu finden.

Das führt dazu, dass dann, wenn der Sachverständige es sich erlaubt, oberhalb der Vorstellungen der Versicherung abzurechnen, der Geschädigte auf der Differenz sitzen bleibt.

In aller Regel fruchten dann auch weitere außergerichtliche Antrengungen, die Versicherer zur Differenzzahlung zu bewegen, nicht.

Dabei hatte eigentlich der BGH in einem Urteil aus dem Februar 2014 versucht, die Grundlagen für eine nachvollziehbare Bemessungsgrundlage zu schaffen.

Diese Grundlage besteht im Wesentlichen aus drei Punkten:

 

1. Haben der Sachverständige und der Geschädigte eine Preisvereinbarung getroffen und hat der Geschädigte

2. das Honorar voll beglichen, so besteht ein wesentliches Indiz dafür, dass die tatsächliche Rechnungshöhe, die sich an der Preisvereinbarung orientiert, das tatsächlich erforderliche und damit erstattungsfähige Honorar abbildet. Aber nur dann, wenn nicht

3. für den Geschädigten das abgerechnete Honorar erkennbar erheblich über dem ortsüblichen Honorar liegt.

 

Obgleich die Hoffnung groß war, dass dadurch die Konturen schärfer werden und die Streitigkeiten über die angemessene Höhe des Sachverständigenhonorars aufhören, trat schnell zutage, dass sich doch drei (zu) unscharfe Unbekannte in diesem Urteil verbargen.

Nämlich die Worte erkennbar, erheblich und ortsüblich. Einfallstore für weitreichend unterschiedliche Auslegungen.

Erfreulicherweise hat das LG Coburg in einem Berufungsurteil zumindest festzuzurren versucht, was ortsüblich ist und sich dabei an der BVSK-Honorarbefragung orientiert.

Dennoch liegt der Teufel wie immer im Detail.

Da kommen im Verlaufe der Rechtsstreitigkeiten dann so Fragen auf wie:

Hat der Sachverständige denn das Gutachten überhaupt per Post versandt?

Hat der Sachverständige beim Besuch der Werkstatt etwa noch weitere Fahrzeuge besichtigt, sodass die Fahrtkosten nicht voll abzurechnen sind?

Sind bei den Schreibkosten auch die Kalkulationsseiten, das Deckblatt und das Inhaltsverzeichnis zu berücksichtigen?

Sind Fotos einzeln abrechenbar, wenn doch mehrere auf einer Seite abgedruckt sind?

 

Nun ja, wir robben uns langsam an die Gerichtswahrheit heran. In einem druckfrischen Urteil des AG Coburg ist dann auch (fast) alles nach dem Geschmack des Gerichts gelaufen.

Die Frage, ob dem gewöhnlichen Laien hätte auffallen müssen, dass die Rechnung um sage und schreibe 6,66€ wegen zu hoher Schreibkosten erkennbar erheblich über den ortsüblichen Gebühren lag, wird freilich so vom Gericht im Detail nicht erläutert...

Es bleibt daher spannend und Klagen lohnen sich nur dann, wenn die Grundvoraussetzungen der Preisvereinbarung, der Zahlung des Restbetrages vor Klageerhebung und der Abrechnung nach BVSK gegeben sind. 

 

Hier geht`s zum Urteil des BGH

Hier geht`s zum Urteil des AG Coburg

275 Tage Nutzungsausfallentschädigung!

In einem eigens erstrittenen Urteil des LG Köln wurden dem Geschädigten nun sage und schreibe 275 Tage Nutzungsausfallentschädigung zugesprochen.

 

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Es handelte sich um einen Fall der Neupreisentschädigung. Der Geschädigte bestellte das Neufahrzeug erst etwa einen Monat nach der Haftungszusage durch den Versicherer. Diese Haftungszusage hatte bis dahin aber ebenfalls bereits länger auf sich warten lassen, nämlich etwas mehr als 4 Monate. Hinzu kam dann noch die Lieferzeit des Neuwagens.

Bei der Geltendmachung von Nutzungsausfallentschädigung über einen längeren Zeitraum steht immer die Frage im Mittelpunkt, ob der Geschädigte seine sogenannte Schadenminderungspflicht ausreichend beachtet. Denn auch dann, wenn letztendlich ein Versicherer für den Schaden aufkommen soll, muss der Geschädigte darauf achten, dass der Schaden sich nicht aufgrund eigenen zögerlichen Verhaltens unnötig ausweitet.

Versicherer vertreten in solchen Fällen regelmäßig die Auffassung, der Geschädigte müsse notfalls einen Kredit in Anspruch nehmen, oder eine etwaig bestehende Vollkaskoversicherung.

All dies verneint das LG Köln in diesem Urteil, wofür es aber wie so oft auch einzelfallrelevante Gründe gibt. Zum einen hatten wir bereits früh für den Geschädigten vorgetragen, dass dieser nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln einen Neufahrzeugkauf vorzufinanzieren. Insoweit hatten wir den Versicherer also gewarnt, dass dessen zögerliches Regulierungsverhalten zu einer Schadenausweitung führen würde.

Die Inanspruchnahme der eigenen Vollkaskoversicherung forderte das LG Köln deshalb nicht, weil der Sinn und Zweck einer Kaskoversicherung nicht die Entlastung eines Schädigers sei. Es könne dem Geschädigten nicht zugemutet werden, in einer solchen Situation für ihn schwer zu überblickende Risiken wie beispielsweise die Kosten einer Höherstufung abwägen zu müssen.

Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht erkannte das Gericht aber auch hier. Nämlich für den Zeitraum zwischen der Haftungszusage und der Neubestellung des Fahrzeuges. Dieser betrug einen Monat und das Gericht begründete dies damit, dass der Geschädigte schon zuvor ausreichend Zeit gehabt hätte, einen Neukauf vorzubereiten. Das weitere Warten von einem Monat gehe deshalb zu seinen Lasten.

 

Insgesamt ist das Urteil sehr geschädigtenfreundlich und sicherlich nicht auf alle Fälle zu übertragen. Es gilt wie immer, die konkreten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen.

 

Hier geht`s zum Urteil des LG Köln

Prognoserisiko bei Überschreitung der 130 % - Grenze!!

Heute möchten wir auf ein interessantes Urteil des OLG Hamm hinweisen. In dem Fall hatte sich das OLG Hamm mit der Frage zu beschäftigen, inwieweit der Geschädigte einen Anspruch auf Erstattung der vollen Reparaturkosten hat, wenn sich im Laufe der Reparatur herausstellt, dass der Schaden doch erheblich höher ist, als zuvor durch den Sachverständigen prognostiziert und schließlich entgegen der Prognose deutlich über der 130 % - Grenze liegt.

 

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In diesem Fall spricht das OLG dem Geschädigten einen Anspruch auf vollständige Erstattung der Reparaturkosten zu, obgleich diese erheblich außerhalb des Rahmens der 130 % - Grenze lagen. 

Begründet wird dies damit, dass der Geschädigte sich ab Beauftragung des Reparaturbetriebs mit einer Reparatur nach den Vorgaben der Sachverständigenprognose auf die technische Expertise des Sachverständigen und der Werkstatt verlassen dürfe. Das sogenannte Werkstatt- und Prognoserisiko gehe dann zu Lasten des Schädigers.

Nur dann, wenn dem Geschädigten ein Auswahlverschulden in der Wahl des Sachverständigen oder der Werkstatt nachgewiesen werden könne, bestehe überhaupt die Möglichkeit, dem Geschädigten ein etwaiges Fehlverhalten der Werkstatt oder des Sachverständigen zuzurechnen.

In diesem konkreten Fall kam erschwerend hinzu, dass während der sehr lange dauernden Reparatur zwar nach zutagetreten immer neuer Reparaturwerweiterungen der Sachverständige von Seiten der Werkstatt kontaktiert wurde, nicht aber der Geschädigte. Dieser wusste also nichts von seinem "Glück" und wurde lediglich damit vertröstet, dass die Reparatur halt länger dauere.

Der befragte Sachverständige hatte immer wieder Nachträge erstellt und war zu dem (letztlich falschen) Ergebnis gekommen, dass trotz der Erweiterungen die 130 % - Grenze eingehalten würde. Die Werkstatt sah daraufhin also keinen Anlass, den Geschädigten entsprechend zu kontaktieren, da die Reparatur ja nach wie vor von dessen Auftrag umfasst schien.

Am Ende lagen die Reparaturkosten deutlich über den 130 % des Wiederschaffungswertes des Fahrzeuges und die Versicherung erstattete dem Geschädigten lediglich den Totalschaden. Das riss ein riesiges Loch, welches dann letztendlich zwar zunächst durch das zitierte Urteil gestopft wurde, da das OLG die restlichen Reparaturkosten zuerkannte, aber Vorsicht!

Ein Regress dürfte hier so sicher sein wie das "Amen in der Kirche".

Der Versicherer wird mit größter Sicherheit ein Verschulden der Werkstatt und insbesondere auch des Sachverständigen prüfen.

Obgleich also der Kunde zufriedengestellt sein dürfte, droht Ungemach durch einen Regress der Versicherung für Autohaus und/oder Sachverständigen.

Es gilt daher nach wie vor, dass gerade in solchen Fällen Reparaturerweiterungen genau zu dokumentieren und mit dem Sachverständigen zu besprechen sind. Im Notfall muss sogar die Versicherung mit ins Boot genommen werden. Spätestens dann, wenn feststeht, dass die 130 % - Grenze nicht mehr eingehalten werden kann, aber auch ein Rückbau der Reparatur nicht wirtschaftlich vertretbar wäre.

 

Hier geht`s zum Urteil des OLG Hamm

Regionaler Restwert auch im Kaskofall!

Heute haben wir nochmals ein Urteil aus der Welt des Kaskoschadens, welches mutmaßlich gerade in der jetzigen Zeit, in welcher durch die Flutkatastrohe viele Kaskoschäden abzuwickeln sind, von besonderem Interesse sein könnte.

 

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Das Urteil ist recht aktuell, nämlich vom April diesen Jahres und vom höchsten deutschen Zivilgericht, dem Bundesgerichtshof.

Der BGH hatte sich mit der im Haftpflichtschadenfall bereits entsprechend geklärten Frage zu befassen, welcher Restwert anzusetzen ist. Der vom Sachverständigen durch drei Vergleichswerte ermittelte regionale Restwert, oder der, regelmäßig vom Versicherer eingeholte, überregionale Restwert, der naturgemäß höher ausfällt.

Isoliert aus Geschädigtensicht betrachtet, ist der Unterschied insbesondere dann relevant, wenn der Geschädigte das Fahrzeug behält, in Eigenregie repariert und wieder verkehrstüchtig macht und weiternutzt. Dann ist nämlich bei fiktiver Abrechnung auf Totalschadenbasis ein höherer Restwert gleichbedeutend mit weniger Geld in der Tasche.

Im Haftpflichtfall steht die Rechtsprechung insoweit schon etwas länger relativ fest. Bei drei regionalen Angeboten im Gutachten ist das höchste dieser Angebote immer einem noch höheren überregionalen Angebot, welches durch die Versicherung ermittelt wurde, vorzuziehen.

Dieses hat der BGH nun so auch für den Kaskofall entschieden, wie dem unten verlinkten Urteil zu entnehmen ist. Der Teufel liegt dabei freilich im Detail, da die Regelungen zur Schadenregulierung aufgrund des Vertragsverhältnisses zwischen Geschädigtem und Kaskoversicherer zunächst einmal dem zugrundeliegenden Kaskovertrag entnommen werden müssen. Grundsätzlich aber geht der BGH davon aus, dass ein Geschädigter bei Auslegung der in diesem Fall konkreten Vertragsklauseln bei Weiternutzung nicht auf einen weit entfernten, ihm nicht bekannten Restwertkäufer verwiesen werden darf.

In der Praxis gilt es dennoch, vorsichtig zu handeln. Denn zum einen müssen die Vertragsklauseln diesbezüglich geprüft werden und zum anderen ergibt sich oftmals die Problematik, dass der Sachverständige im Kaskofall vom Versicherer beauftragt wird. Mit diesem müsste dann im Einzelfall die Vorgehensweise bei der Einholung der Restwertangebote geklärt werden.

 

Hier geht`s zum Urteil des BGH

LG Karlsruhe spricht coronabedingte Schutzmaßnahmen im Berufungsverfahren zu!

Heute wollen wir nochmals auf ein eigens erstrittenes Urteil, diesmal eines des Landgerichts Karlsruhe, aufmerksam machen.

 

Es ging wieder einmal um restliche Reparaturkosten, in diesem Fall wieder die bei Versicherern beliebte Kürzungsposition der Corona-Schutzmaßnahmen. Das Landgericht Karlsuhe wurde von uns ins Spiel gebracht, nachdem das Amtsgericht Pforzheim in erster Instanz die Klage überraschend abgewiesen hatte. Deshalb bemühten wir das Landgericht im Berufungsverfahren.

 

In Pforzheim war das Gericht der Auffassung, die Kosten für coronabedingte Schutzmaßnahmen würden betriebliche Arbeitsschutzmaßnahmen bzw. allgemeine Unkosten im Rahmen des Reparaturbetriebs darstellen, die dem Unfallverursacher nicht angelastet werden könnten.

 

Dem erteilte das Landgericht im Berufungsverfahren eine klare Absage und gab der Berufung statt. Es begründete unter anderem wie folgt:

"Nachdem die Desinfektionsmaßnahmen jedenfalls aus Sicht eines virologischen Laien sinnvoll und notwendig erscheinen, um während einer Pandemie eine für alle Beteiligten sichere Reparatur zu gewährleisten und die Desinfektionsmaßnahmen zudem exakt den Umfang hatten, der in dem vor der Reparatur eingeholten Gutachten als notwendig angesehen wurde (zweimalige Schutzmaßnahmen im Umfang von insg. 67,12 Euro netto), durfte die Klägerin subjektiv von der Notwendigkeit dieser Maßnahmen ausgehen."

 

Dem ist nicht viel mehr hinzuzufügen.

Es konnte also auch in diesem Fall der komplette Rechnungsbetrag realisiert werden.

Es zeigt sich also wiedereinmal, dass Hartnäckigkeit (und sei es auch durch Einleitung des Berufungsverfahrens) sich auszahlt, wenn man im Recht ist.

Auch zukünftig sollte daher der Kürzungswut der Versicherer durch entschlossenes Handeln entgegengewirkt werden.

 

Hier geht`s zum Urteil des LG Karlsruhe

Kaskoschaden! Da ticken die Uhren etwas anders...

Heute geht es um die im Einzelfall schwierige Abrechnung mit der Kaskoversicherung.

Es ist bekannt, dass nicht nur Haftpflichtversicherer, sondern auch die Kaskoversicherer (gerade bei freier Werkstattwahl) genauso gern die Reparaturkosten kürzen und einzelne Reparaturkostenpositionen nicht als „erforderlich“ ansehen. Die Ausgangslage ist aber im Kaskofall praktisch gesehen deutlich ungünstiger als im Haftpflichtschadensfall. Denn die Kaskoversicherung schuldet die Entschädigungsleistung nicht nach gesetzlichen Vorschriften, sondern nach dem, was vertraglich vereinbart ist. Es gibt zwar gute Gründe dafür zu sagen, dass „erforderlich ist, was erforderlich ist“. Was aber im Kaskofall erforderlich ist, regelt der Vertrag und das Kleingedruckte.

 

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In einem Fall, den wir heute vorstellen können, möchten wir sensibilisieren, dass eine Klage (auch mit Rechtsschutzversicherung im Rücken) im Kaskofall auch leicht „nach hinten losgehen kann“. Denn anders als im Haftpflichtschadensfall, wo man sich grundsätzlich auf den Gutachter berufen kann und die Reparaturrechnung entsprechend ausfällt und der Versicherer regelmäßig aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung von den Reparaturkosten (in voller Höhe der Reparaturkostenrechnung) freigestellt werden kann, ist es im Kaskofall anders: Hier wird erbittert gestritten, und zwar bereits im Verhältnis Geschädigter – (Kasko-)Versicherer. Denn die zuständigen Gerichte wissen natürlich im Einzelfall, besonders wenn es komplizierter wird, nicht, was genau erforderlich zur Beseitigung des Schadens ist. Deswegen ist im Kaskoschadensprozess regelmäßig ein Sachverständigengutachten erforderlich. Und wie dieses ausfällt, ist schlicht für niemanden vorhersehbar.

 

Das heißt im Klartext: Selbst wenn man der Auffassung ist, dass noch der Restbetrag geschuldet wird, kann es sein, dass der Sachverständige, der dann vom Gericht bestellt wird, sogar zum Ergebnis kommt, die erforderlichen Reparaturkosten seien nicht nur zu hoch abgerechnet worden, sondern schon zu hoch vom Versicherer reguliert worden. Das ist natürlich der schlimmste Fall, wäre aber hier im anliegenden Urteil fast eingetreten. Zumindest konnten wir erreichen, dass die Klage teilweise gewonnen wurde, allerdings nur noch mit einem Betrag von 94,07 €. Das ist wenig Geld für lange (und viel) Arbeit: Die Sache hat knapp 2 ½ Jahre bis zum Urteil gedauert und auch -und gerade- in der betroffenen Reparaturwerkstatt viel Zeit gebunden und Nerven gekostet.

 

Doch was ist die Alternative? Es im Kaskofall nicht auf einen Prozess ankommen zu lassen? Hier kann die Antwort nur lauten: Den Umfang der Reparatur vorher mit dem Sachverständigen des Versicherers klären. Auch hier wird es dann natürlich unterschiedliche Auffassungen geben. Doch der Vorteil ist, die Klärung erfolgt im Vorfeld und nicht im Nachhinein. Für die Werkstatt besteht – wenn keine Einigung erzielt werden kann, was wirklich erforderlich ist für die Reparatur – immer noch die Möglichkeit, dem Kunden deutlich zu machen, dass der Reparaturauftrag so zu den Konditionen des Versicherers nicht angenommen und ausgeführt werden kann, weil er eben nicht die Qualität aufweist und die erforderlichen Reparaturkosten tatsächlich widerspiegelt. Der Kunde muss dann entscheiden: Will er die fachgerechte Reparatur (und gegebenenfalls draufzahlen und sich mit dem Versicherer anlegen) oder will er keinesfalls draufzahlen (außer der Selbstbeteiligung) und eine nicht ganz fachgerechte Reparatur in Kauf nehmen – dann aber gegebenenfalls in einer anderen Werkstatt, die der Versicherung näher steht?

 

Hier geht`s zum Urteil des AG Münster

Achtung: Vorschaden!

Heute wollen wir sensibilisieren!

Und zwar zum Thema Vorschaden.

Das OLG Köln hat in einer aktuellen Entscheidung nochmals bekräftigt, dass die Hürden im Falle eines Vorschadens hoch sind.

 

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Es ist nicht selten der Fall, dass das Fahrzeug des Geschädigten schon vor dem aktuellen Schadenereignis in einen Unfall verwickelt war. Das bereitet bei der Schadenregulierung insbesondere dann massive Probleme, wenn eine sach- und fachgerechte Reparatur dieses Vorschadens nicht anhand von eindeutigen Dokumenten - insbesondere einer Reparaturrechnung und eines zugrundeliegenden Sachverständigengutachtens - nachgewiesen werden kann.

 

Dann nämlich verlangt die Rechtsprechung einen detaillierten Vortrag dazu, wie im einzelnen repariert wurde. 

Wenn keine Rechnung dazu vorgelegt werden kann, ist ein solcher Vortrag sehr schwierig, nahezu unmöglich.

 

Dies wird nun wiedereinmal bestätigt durch das Oberlandesgericht Köln, welches in einem Berufungsverfahren die Berufung eines Geschädigten zurückgewiesen hat, der schlicht nicht ausreichend zu den Reparaturen der Vorschäden vortragen konnte, oder wollte.

 

Dabei kommt es im Einzelfall auch nicht zwingend darauf an, ob die Schadensbereiche sich gegenseitig überlagern. Wenn nämlich auf Totalschadenbasis abgerechnet wird, ist der Wiederbeschaffungswert maßgebend und dessen Ermittlung steht und fällt ebenfalls mit etwaigen Vorschäden.

Es ist daher höchste Aufmerksamkeit geboten, wenn sich entweder durch Befragung des Geschädigten oder beispielsweise bei einer Lackschichtdicke-Messung ein Vorschaden ergibt. Sollte der Geschädigte dann kein Vorgutachten sowie Reparaturrechnung zum Vorschaden vorlegen können, muss jedenfalls der Vorschaden bestenfalls schon im Gutachten detailliert beschrieben werden. Auch der Reparaturweg sollte beim Geschädigten abgefragt und dokumentiert werden. Das ist dann freilich noch keine Garantie dafür, dass der Schadenersatzanspruch vom Versicherer akzeptiert wird. Dennoch stellt es die einzige Möglichkeit dar, die Chancen darauf aufrechtzuerhalten.

All dies sollte dann schon im eigenen Interesse geschehen, denn dann, wenn über einen solchen Vorschaden nicht ausreichend aufgeklärt wird, wird die Versicherung weder etwaige Reparaturkosten noch das entstandene Sachverständigenhonorar zahlen und eine Regulierung oftmals schlicht komplett verweigern.

Dieser worst case sollte jedenfalls vermieden werden.

 

 

Hier geht`s zum Beschluss des OLG Köln

Regressprozess des Versicherers gegen die Werkstatt: Gescheitert!

Heute möchten wir auf ein Urteil des AG Stade aufmerksam machen. Dabei geht es zwar auch um gekürtzte Reparaturkosten. Allerdings behandeln wir dieses Mal einen Fall, in welchem der Versicherer einen Regressprozess gegen das Autohaus geführt hat.

 

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Wir haben bereits mehrfach davon berichtet, dass der in einem Verkehrsunfall geschädigte Kunde eines Autohauses gegenüber dem Versicherer Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten hat, wenn die Werkstatt nach den Vorgaben des Sachverständigen auf Basis dessen Gutachten im Kundenauftrag die Reparatur durchgeführt hat. Dabei greift das sogenannte Prognose- und Werkstattrisiko, welches letztendlich besagt, dass derjenige Geschädigte sich darauf verlassen kann, dass die ihm gegenüber mit Reparaturrechnung abgerechneten Reparaturkosten erstattungsfähig sind, wenn er sich in die Hände von Fachleuten begibt und zunächst einen Sachverständigen mit der Bemessung des Fahrzeugschadens beauftragt und dann auf Basis dieses Gutachtens die Reparatur auftragsgemäß durch die Werkstatt ausgeführt wird.

 

Wir haben berichtet, dass dann, wenn sämtliche vom Autohaus abgerechneten Positionen bereits im Gutachten prognostiziert waren, die Versicherung keine Kürzungen vornehmen darf. In deutlich dreistelliger Anzahl haben wir diesbezüglich bereits Klagen geführt, da die Versicherer dennoch kürzen und es letztendlich auf eine Klage ankommen lassen. Dass wir hier nicht klein beigeben hat sich in sämtlichen Fällen gelohnt, da die Versicherer entweder nach Klageerhebung bereits zahlen, oder aber von den Gerichten zur Zahlung verurteilt werden.

Dass es dabei entscheidend darauf ankommt, dass die Postionen, die berechnet werden, auch im Gutachten prognostiziert waren wird nunmehr nochmals durch das AG Stade bekräftigt, da sich dieses mit einer Regressklage des Versicherers zu befassen hatte.

Der Versicherer hatte in diesem behandelten Fall die Erstattung gegenüber dem Geschädigten vorgenommen, um dann aus abgetretenem Recht im Regresswege gegen die Werkstatt vorzugehen. Dieses mit der Argumentation, dass die Werkstatt angeblich nicht erforderliche Arbeiten durchgeführt und abgerechnet habe.

 

Das AG Stade wies diese Argumentation zurück mit dem durchschlagenden Argument, dass die Werkstatt schlicht den Kundenauftrag - nämlich Reparatur nach Gutachten - ausgeführt habe. Dabei seien die Arbeitsschritte, die der Sachverständige vorgegeben habe, auftragsgemäß durchgeführt worden. Ein Regressanspruch aus dem Werkvertragsverhältnis könne daher nicht entstanden sein, da ja schließlich auftragsgemäß gehandelt wurde.

Das Amtsgericht betont dabei, dass die Werkstatt nicht jede einzelne Position aus dem Gutachten auf ihre Erforderlichkeit und angemessene Höhe hinterfragen müsse, wenn sie einen konkreten Reparaturauftrag anhand eines Sachverständigengutachtens erhält.

Mithin verlor die Versicherung den Regressprozess.

 

Man wird hier den Bogen sicherlich nicht überspannen dürfen. Völlig - aus technischer Sicht - abwegige Reparaturschritte wird die Werkstatt sicherlich hinterfragen müssen.

Ansonsten gilt:

Abgerechnete Postionen müssen auch im Gutachten bereits enthalten sein, um sicher zu sein. Norfalls in einem Nachtrag.

Natürlich müssen alle abgerechneten Arbeitsschritte auch durchgeführt worden sein.

Zudem muss dokumentiert sein, dass der Reparaturauftrag auf Gutachtenbasis erfolgt ist.

Dann sollte im Normalfall die Werkstatt gelassen in einen Regressprozess gehen können.

 

Hier geht`s zum Urteil des AG Stade

Es bleibt dabei: Die Kosten des Rechtsanwalts sind durch den Versicherer zu tragen!

Heute berichten wir über ein interessantes Urteil des Amtsgerichts München quasi in eigener Sache.

Es geht in diesem Fall nämlich um die Verpflichtung zur Übernahme der Rechtsanwaltskosten durch die gegnerische Haftpflichtversicherung in einem Haftpflichtschadenfall.

Dazu teilen wir ja regelmäßig mit, dass der Kunde und potenzielle Mandant dahingehend beruhigt werden kann, dass er keine Kosten durch uns zu übernehmen hat, wenn er uns in einem unverschuldeten Unfall beauftragt.

Dieses wird nun nochmals durch das AG München in einem sehr umfangreich begründeten Urteil bestätigt.

Das AG München nimmt in seiner ausführlichen Begründung insbesondere auch Bezug auf weitere Rechtsprechung unter anderem auch des Bundesgerichtshofes.

Grundsätzlich gilt für die Erstattungspflicht des Rechtsanwaltshonorars zu ermitteln, ob die Inanspruchnahme der Dienstleistung eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig war.

Versicherer wenden immer wieder ein, dass dies in sogenannten einfach gelagerten Fällen nicht der Fall sei. Beispielsweise also dann, wenn von Anfang an die Haftung klar sei.

Das Amtsgericht München erteilt dieser Auffassung aber wieder einmal - gestützt durch die Argumentation des BGH - ein klare Absage.

Danach sei nämlich kein Verkehrsunfall ein einfach gelagerter Fall. Selbst dann, wenn die Haftung klar sei, müsse der Geschädigte immer damit rechnen, dass zumindest Streit über die Höhe der einzelnen Schadenspositionen entstehe.

Wir, die wir tagtäglich mit Haftpflichtfällen beschäftigt sind, wissen nur allzu genau, was damit gemeint ist. Jede einzelne Position wird mittlerweile durch die Versicherer auf den Prüfstand gestellt.

Genau dies ist dann auch der Grund, warum die Gerichte, wie die hier zitierten, dem Geschädigten auch zugestehen, rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, damit dieser gegen die spezialisierten Versicherungskonzerne nicht auf verlorenem Posten agieren muss.

Die Empfehlung, einen Anwalt zu nehmen, kann also weiterhin ruhigen Gewissens ausgesprochen werden.

 

 

Hier geht`s zum Urteil des BGH

Hier geht`s zum Urteil des AG München

Berufungskammer des LG Coburg bestätigt: Restliche Reparatur- und Desinfektionskosten sind zu erstatten!

Heute dürfen wir einmal mehr - und nicht ohne Stolz - auf ein eigens erstrittenes Urteil des LG Coburg hinweisen. Dabei bedurfte es aber dieses Mal der Anstrengung des Berufungsverfahrens.

 

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Hintergrund des eingeleiteten Klageverfahrens waren wiedereinmal restliche, von der HUK gekürzte, Reparatur- und Desinfektionskosten. Die HUK hatte diese trotz eingeholten Gutachtens und entsprechend durchgeführter Reparatur nicht vollständig begleichen wollen.

Obgleich wir in den Jahren zuvor bereits gleichlaufende Klagen in dreistelliger Anzahl ausgebracht und gewonnen hatten, zauberte die HUK nun ein neues (Schein-) Argument aus dem Hut und behauptete, dass dann, wenn die Fahrzeuge finanziert oder geleast seien, die Berechtigung der Bank zum Vorsteuerabzug auf den privaten Geschädigten durchschlage. Dieser habe dann ebenfalls kein Recht, die Mehrwertsteuer aus der Reparaturrechnung zu beanspruchen. 

Zu unserer Überraschung gab es beim Amtsgericht einzelne Abteilungen, die sich dadurch in die Irre leiten ließen und die Klage tatsächlich abwiesen. Da wir aber gänzlich anderer Auffassung waren und sind, leiteten wir diese Verfahren weiter in die Berufung. 

Und das Landgericht gab uns nun in sämtlichen Fällen recht, weshalb wir auch in diesen - zunächst streitigen - Fällen, den Geschädigten vollständig zu ihrem Recht verhelfen konnten. 

Das Landgericht entschied dies sowohl für geleaste als auch für finanzierte Fahrzeuge.

Auch hier zeigt sich, dass sich Hartnäckigkeit gegenüber der Kürzungswut der Versicherer auszahlt.

 

Hier geht`s zum Urteil des LG Coburg

Mietwagenkosten: AG Köln fügt sich ein und will nach Mittelwert abrechnen

Die Hinweise des Amtsgerichts Köln mehren sich:

 

Es ist beabsichtigt, die erforderlichen Mietwagenkosten nicht mehr nach der Schwacke-Liste zu schätzen, sondern zukünftig anhand des arithmetischen Mittels aus den Tarifen der Schwacke-Liste und des Fraunhofer Mietpreisspiegels.

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Damit macht das Amtsgericht Köln nach fast 8 Jahren eine halbe Kehrtwende. Das AG Köln kann fortan nicht mehr als sicher gelten, dort die restlichen Mietwagenkosten erfolgreich nach dem Schwacke Mietpreisspiegel einzuklagen. Aus Sicht der Geschädigten und aus Sicht der Autovermieter ist dies natürlich keine erfreuliche Nachricht. Anders gesehen hat aber das Amtsgericht Köln immerhin fast 8 Jahre sich gegen das eigene Oberlandesgericht gestellt, war aber auf Grund der umliegenden anderen Rechtsprechung in der Nachbarschaft (Oberlandesgericht in Düsseldorf und in Hamm) zunehmend wohl auf verlorenem Posten.

 

 

Hier geht`s zum Hinweisbeschluss des AG Köln

Begrüßung zum BRE - Newsletter

Begrüßung zum BRE - Newsletter

Wir freuen uns, mit Ihnen einen nächsten Schritt gehen zu können und stellen Ihnen unseren ab sofort ins Leben gerufenen Newsletter vor. Das letzte Jahr wurden wir alle stark durch die Corona-Pandemie auf Trab gehalten und auf die Probe gestellt. Auch wenn keine ganz schnelle Rückkehr zur Normalität zu erwarten ist, sorgt die voranschreitende Impfkampagne doch zumindest für ein Licht am Ende des Tunnels.

Wir haben uns überlegt, dass wir Sie gerne regelmäßig über neue interessante Entscheidungen der Gerichte oder sonstige neue Strömungen in unser aller Kerngebiet, dem Verkehrsrecht, informieren wollen. Deshalb heben wir nunmehr diesen Newsletter aus der Taufe, der wöchentlich erscheinen soll.

Sollten Sie kein Interesse an diesem Newsletter haben, so können Sie sich gerne entweder direkt an uns wenden, oder über den unten dargestellten Link abmelden.

Wir hoffen aber, dass für jeden von Ihnen immer wieder interessante Neuigkeiten dabei sein werden!

 

Starten möchten wir mit einem eigens erstrittenen Urteil des Amtsgerichts Siegburg zum derzeit so aktuellen Thema der Desinfektionskosten!

 

Auch das AG Siegburg erkennt in diesem  in der Fachzeitschrift des ADAC Deutsches Autorecht (DAR) 2021, S. 159 veröffentlichten Urteil dem Geschädigten die restlichen Reparaturkosten zu.

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Der Versicherer hatte einen Teil der Reparaturkosten (u.a. Desinfektionskosten) nicht zahlen wollen, weil diese seiner Auffassung nach objektiv nicht notwendig gewesen seien.

Das AG Siegburg entschied völlig zurecht, dass es darauf gar nicht ankomme. Selbst wenn dem nämlich so wäre, so ändere dies nichts daran, dass der Schädiger das sogenannte Prognose- und Werkstattrisiko trage. In den Verantwortungsbereich des Schädigers fielen daher selbst unnötige Zusatzarbeiten, die durch die Werkstatt durchgeführt würden.

Nur ein positives Urteil von vielen, welche durch uns in den letzten Jahren erstritten wurden!

Unten gelangen Sie bei Interesse über den weiteren Link zum Volltext dieser Entscheidung. 

 

Wir wünschen Ihnen allen einen guten Start in eine erfolgreiche Woche!

 

Ihr Team der BRE – Burkard Rechtsanwälte

 

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Hier geht`s zum Urteil des AG Siegburg

Desinfektionskosten auch im Kaskofall erstattungsfähig!

Das sagt zumindest das AG Aachen. Zwar seien im Kaskofall nicht grundsätzlich die gleichen Maßstäbe wie im Haftpflichtfall heranzuziehen. Wenn jedoch der Kaskovertrag zu der streitigen Position keine näheren Vereinbarungen enthalte, so könne auch im Kaskofall auf die Grundsätze des Schadensrechts jedenfalls ergänzend zurückgegriffen werden.

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Und so gelte es mangels konkreter Regelung im Kaskovertrag auch für die Desinfektionskosten, zu prüfen, ob diese als solche Aufwendungen anzusehen seien, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch machen würde.

Das bejaht das AG Aachen mit der einleuchtenden Begründung, dass die Werkstatt schon angesichts der besonderen Gefahren der Covid-19-Pandemie strikte, ordnungsbehördlich überwachte Auflagen zu erfüllen habe. Zu diesen gehöre nun einmal auch die Desinfektion instandzusetzender Kundenfahrzeuge. Angesichts der bestehenden Verpflichtung - und damit fehlenden Alternativen zu einer solchen Maßnahme - komme es auch nicht auf die Frage an, ob die Maßnahmen tatsächlich einen positiven Effekt im Sinne der Infektionsbekämpfung hätten.

 

Hier gehts zum Urteil des AG Aachen

Reparaturbedingte Verzögerungen gehen zu Lasten des Schädigers!

Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigt in einer Entscheidung vom März 2021, dass Verzögerungen bei der Reparatur des unfallbeschädigten Kfz, die nicht vom Geschädigten zu vertreten sind, zu Lasten des Schädigers gehen. Insofern könne von dem Geschädigten eine Nutzungsausfallentschädigung auch für einen längeren Zeitraum beansprucht werden. In dem konkreten Fall war das eine Nutzungsausfallentschädigung für sage und schreibe 104 Tage!

 

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Das Gericht begründet diese sehr geschädigtenfreundliche Entscheidung in seinem Leitsatz wie folgt:

"Hat die Werkstatt die Verzögerung mit Lieferschwierigkeiten bei Ersatzteilen (hier: Airbag-Modul für die Beifahrerseite) begründet, trifft den Geschädigten keine dahingehende Schadenminderungspflicht, selbst bei anderen Werkstätten oder bei dem Fahrzeughersteller nach der Verfügbarkeit der Ersatzteile zu forschen. Er darf sich vielmehr grundsätzlich darauf verlassen, dass die von ihm beauftragte Werkstatt sich unter Ausschöpfung aller verfügbaren Möglichkeiten um die zeitnahe Beschaffung der Ersatzteile bemühen wird."

 

Wenn also der Geschädigte das Fahrzeug für die Reparatur in fachkundige Hände gibt, gehen Verzögerungen im Reparaturablauf nicht zu seinen Lasten. Er kann dennoch für die gesamte Ausfallzeit Ersatz für die ihm entgangene Mobilität verlangen. Auch muss er sich zur Verkürzung der Ausfallzeit grundsätzlich nicht mit einer Teilreparatur seines Kfz zufrieden geben.

In der Praxis ist in solchen Fällen der Lieferschwierigkeiten von Ersatzteilen zwingend anzuraten, sich den Teilerückstand schriftlich bestätigen zu lassen.

Hier gehts zum Urteil des OLG Düsseldorf

Nutzungsausfallentschädigung beanspruchen trotz Mietwagennutzung?

Die Frage, mit der sich das AG Schwelm zu befassen hatte lautete:

Kann der Geschädigte nach eingereichter Mietwagenrechnung und entsprechender Teilregulierung umschwenken auf die Geltendmachung von Nutzungsausfallentschädigung?

Die klare Antwort des Gerichts: Ja!

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Der Geschädigte hatte einen Mietwagen genutzt und die Rechnung mit der Bitte um Erstattung dem Versicherer weitergeleitet. Dieser kürzte routinemäßig, woraufhin der Geschädigte sodann seinen Ausfallschaden pauschal geltend machte und diesen Schaden statt der konkreten Mietwagenkosten erstattet verlangte. Das AG Schwelm gab ihm Recht und stellte fest, dass der Geschädigte ein Wahlrecht habe, entweder Nutzungsausfallentschädigung oder Mietwagenkosten ersetzt zu verlangen. Dieses Wahlrecht verliere er auch nicht, wenn er bereits eine Mietwagenrechnung eingereicht habe.

 

Hier gehts zum Urteil des AG Schwelm

Keine Vorfinanzierung durch eigene Kaskoversicherung im Schadenfall erforderlich!

Mit Urteil vom 17.11.2020 hat der BGH entschieden, dass ein Unfallgeschädigter nicht seine eigene Vollkaskoversicherung in Anspruch nehmen muss, um den Fahrzeugausfall des verunfallten Fahrzeuges zu verkürzen.

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In den Fällen, in denen der Geschädigte zwingend auf seine Mobilität angewiesen ist, die ihm durch ein nun nicht mehr fahrbereites oder verkehrssicheres Fahrzeug entzogen wird, steht ihm grundsätzlich für den Zeitraum der Reparatur oder der Ersatzbeschaffung zu, einen Mietwagen zu nehmen oder alternativ Nutzungsausfallentschädigung geltend zu machen. Wenn nun der Zeitraum dadurch verzögert wird, dass der gegnerische Haftpflichtversicherer die Haftung nicht kurzfristig zusagt (wie fast immer), verlangen Versicherer nahezu immer vom Geschädigten - aus Gründen der Schadenminderungspflicht - aus eigenen Kräften den Ausfallzeitraum so kurz wie möglich zu halten. Sei es durch die Inanspruchnahme von eigenen Geldmitteln oder eines Darlehens einer Bank. Auch wurde verlangt, eine ggf. bestehende Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen. Dem hat der BGH nun mit zitiertem Urteil einen Riegel vorgeschoben. Das bedeutet aber freilich nicht, dass die Geschädigten immer abwarten dürfen, bis eine Haftungszusage vom Versicherer hereinflattert. Vorsicht ist insbesondere dann weiter geboten, wenn ein Mietwagen in Anspruch genommen wird, da nach wie vor zu vermeiden ist, dass der Geschädigte am Ende auf diesen Kosten sitzen bleibt.

Hier gehts zum Urteil des BGH

Fiktive Abrechnung trotz tatsächlich durchgeführter Reparatur

Das OLG München stellt mit Endurteil vom 17.12.2020, Az. 24 U 4397/20 klar, dass ein Geschädigter auch dann fiktiv nach Gutachten abrechnen darf, wenn er eine Reparatur tatsächlich durchführt. Er kann dann vom Versicherer nicht gezwungen werden, eine Rechnung vorzulegen. Dieses stelle keine unzulässige Vermischung von konkreter und fiktiver Abrechnung dar.

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Es stehe dem Geschädigten nach Auffassung des OLG München danach frei, fiktiv abzurechnen, oder nach Vorlage einer Reparaturrechnung konkret auf Basis dieser. Wenn der Versicherer von einer tatsächlich durchgeführten Reparatur Kenntnis erlangt, kann er den Geschädigten nicht dazu verpflichten, die Rechnung vorzulegen und andernfalls eine fiktive Abrechnung verweigern.

Hier gehts zum Urteil des OLG München

Interimsfahrzeug bei langer Ausfallzeit - Wenn`s mal wieder länger dauert...

...muss der Geschädigte im Zweifel ein Interimsfahrzeug anschaffen, um den Zeitraum bis zur Lieferung des bestellten Fahrzeuges zu überbrücken. So zumindest das Saarländische Oberlandesgericht.

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Der Geschädigte hatte sich bereits vor dem Unfall einen PKW mit unverbindlicher Lieferzeit bestellt und wollte das dann später verunfallte Fahrzeug eigentlich bis zur Lieferung nutzen.

Der Unfall machte ihm dann einen Strich durch die Rechnung. Nun darf aber der Geschädigte nicht etwa in jedem Fall und ohne Weiteres einen Mietwagen nutzen, bis das bestellte Fahrzeug verfügbar ist, sondern muss sich insbesondere bei langen Zeiträumen ein Interimsfahrzeug anschaffen, wenn die Kosten, die ihm letztendlich durch Kauf und Verkauf dieses Fahrzeuges entstehen geringer sind, als die Kosten eines Mietwagens. Das ist sicher im Einzelfall zu prüfen, zeigt aber, dass die Gerichte auch in solchen Fällen die Schadenminderungspflicht des Geschädigten ernst nehmen.

Hier gehts zum Urteil des OLG Saarbrücken

Sachverständigengutachten können auch trotz vorher erstelltem Kostenvoranschlag noch beauftragt werden, wenn...

...die Versicherung nach Einreichung des Kostenvoranschlages nicht eindeutig signalisiert, auf dieser Basis regulieren zu wollen, sondern wie hier im Fall des AG Hamburg-Barmbeck zunächst die Haftung bestreitet.

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Nachdem der Geschädigte einen Kostenvoranschlag zur Geltendmachung des an seinem Fahrzeug entstandenen Schadens bei der Versicherung einreichte und um Regulierung bat, teilte diese mit, dass der Schadenshergang streitig sei. Dem Gericht reicht dieses, um festzustellen, dass ab diesem Zeitpunkt dem Geschädigten klar sein musste, dass sich keine unkomplizierte Regulierung seines Schadens anschließen würde und folgert, dass die Versicherung es dadurch versäumte, einen solchen Vertrauenstatbestand zu schaffen, dass der Geschädigte davon ausgehen durfte, dass kein Streit über die Schadenhöhe folgen würde. Das Gericht verweist daher auf das gute Recht des Geschädigten, zur Bemessung des ihm entstandenen Schadens einen Sachverständigen zu beauftragen.

Hier gehts zum Urteil des AG Hamburg-Barmbeck