Aktuelles zum Thema Verkehrsunfall

Hier finden Sie unsere aktuellen Mitteilungen zum Thema Verkehrsunfall.

Eintrag im HIS - Was tun?

Eine der Lieblingsbeschäftigungen der Versicherer ist es, die Verkehrsunfälle dem HIS zu melden.

Die Datenbank der Informa HIS GmbH dient letztendlich der Vorbeugung von Versicherungsbetrug.

Dort werden üblicherweise insbesondere Schäden gemeldet, die fiktiv abgerechnet werden, wo es also keinerlei Belege über eine sach- und fachgerechte Reparatur in einer Werkstatt gibt.

Vorgebeugt werden soll dabei insbesondere, dass bei späteren Unfällen Vor- oder Altschäden mitabgerechnet werden.

 

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Die Versicherer sind daher seit bereits einigen Jahren dazu übergegangen, nahezu jeden Unfall dem HIS zu melden und auch bei jedem neuen Unfall vor Regulierung eine Abfrage beim HIS vorzunehmen um zu schauen, ob das Fahrzeug bereits zuvor schon einmal einen Schaden hatte oder nicht.

Insbesondere dann, wenn im Gutachten kein Vor- oder Altschaden angegeben ist, und im HIS aber ein Treffer erfolgt, führt dieses regelmäßig zu erheblichen Problemen, da oftmals die Geschädigten von diesen Vorschäden gar nichts wissen und daher auch nicht dezidiert vortragen können, wie dieser Vorschaden ggf. behoben wurde.

Die damit in der Schadensregulierung verbundenen Probleme sind vielfältig.

Heute jedoch wollen wir uns einmal mit dem HIS und der Löschung einer solchen HIS-Mitteilung beschäftigen.

Es ist nämlich auch nicht selten der Fall, dass eine Eintragung im HIS erfolgt, obgleich später noch eine Reparaturrechnung hereingegeben wird.

Wir fordern die Versicherer regelmäßig mit Vorlage der Reparaturrechnung dazu auf, eine etwaig vorgenommene HIS-Eintragung wieder zu löschen. Und dies mit gutem Grund!

Das LG Mannheim hat im vergangenen Oktober unter Bezugnahme auf die DSGVO festgehalten, dass zumindest im Kaskovertrag ein Anspruch auf Löschung einer solchen HIS-Mitteilung besteht, wenn die tatsächliche Reparatur des Fahrzeuges nachgewiesen werden kann.

Die entsprechende Vorschrift der DSGVO findet sich in Artikel 17 Absatz 1 Ziffer a).

Dort heißt es:

 

„Die betroffene Person hat das Recht, von den Verantwortlichen zu verlangen, dass die betreffenden personenbezogenen Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der Gründe zutrifft:

a)      die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.“

 

Genau der Fall tritt ja regelmäßig dann ein, wenn bei Beginn der Schadensregulierung unter Vorlage des Gutachtens eine Regulierung zunächst auf fiktiver Basis erfolgt und eine Eintragung im HIS vorgenommen wird, später jedoch die Reparaturrechnung vorgelegt wird.

Unsere übliche Praxis nämlich die Aufforderung der Versicherung, die Löschung um HIS vorzunehmen ist daher nicht nur aus der Luft gegriffen und logisch begründet, sondern auch durch Artikel 17 DSGVO gestützt, was nunmehr auch das Landgericht Mannheim in seiner Entscheidung vom 25.10.2022, 11 O 197/19 bestätigt.

 

Zwar bezieht sich der dort entschiedene Fall auf einen Kaskoversicherten und einen entsprechenden Anspruch aus dem Kaskovertrag.

Dieses ist aber zwanglos auch auf das Haftpflichtschadenrecht übertragbar.

Geschädigte sollten sich insbesondere bei einer beabsichtigten fachgerechten Reparatur und Vorlage einer Reparaturrechnung daher durch die Information der Versicherung, es habe ein HIS-Eintrag stattgefunden, nicht ins Bockshorn jagen lassen.

Wir werden uns auch weiterhin darum kümmern, dass diese Einträge gelöscht werden.

 

Mehrwertsteuer bei der Wertminderung?

Heute wollen wir uns mal mit der seit einiger Zeit stark umstrittenen Frage befassen, ob bei vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten die ermittelte Wertminderung ebenfalls um einen Mehrwertsteueranteil zu reduzieren ist.

 

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Die Versicherer gehen seit einiger Zeit dazu über, bei Vorsteuerabzugsberechtigten die vom Sachverständigen ermittelte Wertminderung als Bruttowertminderung zu betrachten und davon einen 19 %-igen Anteil abzuziehen.

 

Dieses wird von Seiten der Versicherer immer wieder damit begründet, dass dieser Vorsteueranteil beim Eigentümer des Fahrzeuges neutral bliebe.

 

Wir haben immer wieder darauf hingewiesen, dass dieses falsch ist, auch unter Bezugnahme auf ein Urteil des Bundesfinanzhofes vom 20.03.2013 (XI R 6/11). Dort hatte der Bundesfinanzhof bereits entschieden, dass ein Ausgleich für den Minderwert eines Fahrzeuges eines Leasinggebers nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

 

Da oftmals Leasingfahrzeuge von den Kürzungen der Versicherung betroffen sind, da die Versicherer davon ausgehen, dass die Leasinggeber aufgrund der Vorsteuerabzugsberechtigung ebenfalls einen entsprechenden Steuervorteil nicht erhalten dürfen, passt die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bereits sehr gut. Dieser führte nämlich aus, dass Leasinggeber für Schäden, die über den Verschleiß durch vertragsgemäßen Nutzung hinausgehen, einen Ausgleich erhielten. Dieser Zahlung stehe jedoch keine Leistung gegenüber. Vielmehr erhielte der Leasinggeber durch die Wertminderung einen echten Schadenersatz, der umsatzsteuerlich nicht relevant ist. Nun liegt ein schönes Urteil des AG Nürnberg vom 31.10.2022 (Az. 240 C 3118/22) vor. Das AG Nürnberg hat sich hier sogar die Mühe gemacht, die Gesetzesbegründung der § 249 BGB und 251 Abs. 1 BGB mitzuberücksichtigen.

 

Nach Auffassung des AG Nürnberg begründet sich nämlich der Ersatz der Wertminderung nicht auf § 249 BGB (Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands), sondern auf § 251 Abs. 1 BGB. Dieser erfasst die Schadenspositionen die verbleiben, wenn die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist. Dies treffe auf die Wertminderung zu, weil es sich bei dieser um einen zu ersetzenden Vermögensschaden handelt, der auch nach technisch einwandfreier Reparatur verbleibe.

 

Der merkantile Minderwert beruhe darauf, dass eine Sache, die Unfallschäden von einem Gewicht aufweist, im Verkehr ggf. trotz ordnungsgemäßer Reparatur geringer bewertet wird, als eine unfallfreie Sache. Genau dieses ist auch die übliche Begründung zur Geltendmachung der Wertminderung. Den Abzug der Mehrwertsteuer, wenn diese nicht anfällt, sehe das Gesetz jedoch lediglich im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB vor nicht aber im Rahmen des § 251 Abs. 1 BGB.

 

Nun könnte man die Auffassung vertreten, dass es sich um eine planwidrige Regelungslücke handelt, wenn man davon ausgeht, dass ein Mehrwertsteuerabzug im Rahmen des § 251 Abs. 1 BGB nicht vorgesehen ist. Dem tritt das AG Nürnberg aber nun mit dem Hinweis auf die Bundestagsdrucksache 14/7752, Seite 13 entgegen. Aus der historischen Auslegung ergebe sich nämlich, dass die Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB gerade bewusst nicht im Rahmen des § 251 Abs. 1 BGB eingeführt wurde. Denn dazu sei in der Bundestagsdrucksache zur Einführung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB ausgeführt:

 

„Die Neuregelung beschränkt sich auf die Restitutionsfälle des § 249 BGB und bezieht die Kompensationsfälle des § 251 BGB nicht ein. Beide Fälle sind im Hinblick auf ihre Voraussetzung und Rechtsfolgen, wie sie von der Rechtsprechung konkretisiert worden sind, zu unterscheiden.“

 

Das Urteil arbeitet also schön unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung heraus, dass die Folgen des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB, nämlich der Abzug der Mehrwertsteuer gerade bei der Anwendung des § 251 Abs. 1 BGB nicht gewollt waren. Mithin auch nicht der Abzug des Mehrwertsteueranteils. Das AG Nürnberg sprach also dem Geschädigten die volle ungekürzte Wertminderung zu, obgleich Vorsteuerabzugsberechtigung bestanden hatte.

 

Wir werden auch weiterhin in unserer Praxis dafür kämpfen, dass die Geschädigten den vollen Schadenersatz erhalten.

 

Hier geht`s zum Urteil des BFH

Hier geht`s zum Urteil des AG Nürnberg

Der 61. Verkehrsgerichtstag

In der vorvergangenen Woche fand wieder der jährliche Deutsche Verkehrsgerichtstag statt, diesmal in seiner 61. Ausführung.

 

Aus unserem Haus hat Herr Dr. Burkard teilgenommen.

 

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Beim Deutschen Verkehrsgerichtstag treffen sich Verkehrsrechtler des ganzen Landes, um in einzelnen Arbeitsgruppen zu aktuellen, aber auch zukünftigen Themen des Verkehrsrechts Stellung zu nehmen und Empfehlungen an den Gesetzgeber auszusprechen.

 

Auch in diesem Jahr sind dabei wieder interessante Fragen in insgesamt sieben Arbeitskreisen diskutiert worden.

 

Unten verlinken wir Ihnen einmal die Ergebnisse der Arbeitskreise, also deren Empfehlungen.

 

Dabei handelt es sich freilich noch nicht um jetzt aktuell geltende Gesetzgebung, sondern um Empfehlungen, die dann bei einer entsprechenden Gesetzgebung Berücksichtigung finden sollen. In aller Regel ist damit zu rechnen, dass diese Empfehlungen so oder ähnlich umgesetzt werden, mindestens aber ernsthaft diskutiert werden.

 

Unter anderem interessant ist dabei die Diskussion über die Halterhaftung bei Verkehrsverstößen gewesen.

 

Dabei gilt zu berücksichtigen, dass derzeit in Deutschland eine Halterhaftung bei Verkehrsverstößen nicht gilt.

 

Halterhaftung würde beispielsweise bedeuten, dass dann, wenn ein Fahrzeug mit einer überhöhten Geschwindigkeit gemessen wird, automatisch der Halter dieses Fahrzeuges als Betroffener dieses Verkehrsverstoßes gilt.

 

Es gibt dann zwar immer auch die Möglichkeit, dass sich der Halter durch entsprechende Maßnahmen exkulpieren kann, d.h. sich verteidigen kann, wenn er nachweist, dass er selbst nicht gefahren ist.

 

Grundsätzlich, wenn er diesen Nachweis nicht führen kann, müsste er aber für den Verkehrsverstoß eintreten.

 

Dieses ist in diversen anderen EU-Mitgliedsländern bereits gängige Rechtsprechung. Beispielsweise in den Niederlanden gilt die Halterhaftung bei Verkehrsverstößen sehr wohl. Dieses ist auch der Grund dafür, dass dort die Geschwindigkeit oftmals von hinten gemessen wird.

 

Dieses ist Folge dessen, dass es den Niederländern nicht darauf ankommt, ein Foto vom Fahrer des Fahrzeuges zu haben, sondern lediglich ein Foto des Kennzeichens, aus welchem man auf den Halter schließen kann.

 

In Deutschland jedoch wird immer von vorne gemessen oder bei einer Messung des abfließenden Verkehrs, der Verkehrsteilnehmer unmittelbar danach angehalten, damit nachgewiesen werden kann, wer das Fahrzeug gesteuert hat.

 

Das Umschwenken auf die Halterhaftung wäre daher ein erheblicher Einschnitt und die Empfehlung des Arbeitskreises geht dann auch dahin, dass der verfassungsrechtliche Rahmen Deutschlands der Einführung einer umfassenden Halterverantwortlichkeit für Verkehrsverstöße entgegenstehe und auch nach Europarecht eine solche jedenfalls auf nationaler Ebene für Deutschland nicht begründet werden kann.

 

Es ist derzeit eher davon auszugehen, dass eine Halterhaftung nicht in Betracht kommt.

 

Des Weiteren interessant ist die Frage der KI-Haftung im Straßenverkehr.

 

Immer mehr Fahrzeuge verfügen technisch schon mindestens über Vorstufen des autonomen Fahrens.

 

Freilich ist ein komplettes autonomes Fahren in Deutschland noch nicht möglich. Mit der Einführung in diese Technik einher gehen aber auch vielfältige Fragestellungen, insbesondere die Haftung im Straßenverkehr.

 

Was ist, wenn ein KI gesteuertes Fahrzeug einen Verkehrsunfall verursacht? Wer haftet dafür und inwieweit könnte sich dann beispielsweise der Halter des Fahrzeuges beim Hersteller aus Produkthaftungsgesichtspunkten freihalten?

 

Auch dieses wurde diskutiert, wobei dabei insbesondere von Interesse ist, ob die derzeitige Gefährdungshaftung zu einer reinen Produkthaftung des Fahrzeuges werden könnte.

 

Dieses kann aber allenfalls dann angedacht werden, wenn fast nur noch autonome Fahrzeuge am Straßenverkehr teilnehmen, also in fernerer Zukunft.

 

Insgesamt ist also festzuhalten, dass neben tatsächlich akuten Fragestellungen, auch Diskussionsfelder aus der Zukunft besprochen wurden, die so zunächst einmal noch keine unmittelbare Auswirkung entfalten werden.

 

In den kommenden Wochen werden wir Sie gegebenenfalls über weitere Ergebnisse der Besprechungen informieren.

 

Interessant wird es insbesondere dann, wenn sich aus den Empfehlungen des Deutschen Verkehrsgerichtstages auch Gesetze ergeben.

 

Auch darüber werden wir Sie selbstverständlich informieren.

 

Hier geht`s zu den Empfehlungen der Arbeitskreise des 61. Verkehrsgerichtstages

BGH zur Regelung "Rechts-vor-Links" auf Parkplätzen

In der vergangenen Woche sind wir mit einem Parkplatzunfall „ins neue Jahr gestartet“.

 

Und da es so schön ist, machen wir gleich mit einem Parkplatzunfall weiter, diesmal allerdings entschieden vom Bundesgerichtshof im Sinne einer Grundsatzentscheidung hinsichtlich der Vorfahrtsregeln auf Parkplätzen.

 

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Jeder kennt es, wenn man auf Parkplätze fährt, sieht man oftmals Schilder auf denen steht:“ Hier gilt die StVO.“

 

Was dieses genau bedeutet ist jedoch unklar.

 

Letztendlich nicht viel.

 

Auf Parkplätzen gelten nämlich die Regeln der StVO nicht umfassend.

 

Insbesondere Vorfahrtsregelungen gelten nicht, wenn man nicht eindeutig erkennen kann, welche Straße vorfahrtberechtigt ist oder nicht. Der BGH stellt nunmehr mit seinem Urteil vom 22.11.2022, welches kürzlich veröffentlicht wurde, klar, dass die Vorfahrtsregelung des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO (Rechts-vor-Links) auf öffentlichen Parkplätzen ohne ausdrückliche Vorfahrtregelung weder unmittelbar noch im Rahmen der Pflichtenkonkretisierung nach § 1 Abs. 2 StVO Anwendung findet.

 

Dieses zumindest dann nicht, wenn anhand der örtlichen Gegebenheiten und der dort vorhandenen Fahrspuren kein eindeutiger Straßencharakter zu erkennen ist.

 

Wann aber ist ein solcher Straßencharakter zu erkennen?

Nun, man wird davon ausgehen müssen, dass nur dann klar erkennbar eine Straße mit Straßencharakter gegeben ist, wenn diese sich deutlich von den anderen seitlichen Straßen abhebt, beispielsweise durch Markierungen auf der Straße, insbesondere aber dadurch, dass auf dieser Straße keine Parktaschen angeordnet sind.

 

Nur dann nämlich, wenn eine Straße erkennbar nur zu der Zu- und Abfahrt und damit dem fließenden Verkehr dient, ist von einem Straßencharakter auszugehen.

 

Diese Erkennbarkeit muss eindeutig sein.

 

Wie gesagt, entweder durch klare Markierungen auf den Fahrbahnen, beispielsweise Pfeile, und zudem aufgrund der örtlichen Gegebenheiten. Dann, wenn auch auf dieser Straße rechts und links Parktaschen angeordnet sind, wird man davon ausgehen müssen, dass auch diese Straße in erster Linie eben nicht der Zu- und Abfahrt dient, sondern insbesondere auch für das Rangieren der Fahrzeuge in Betracht kommt.

 

Zudem spricht gegen einen solchen eindeutigen Straßencharakter, wenn auf den Straßen im Rahmen des Parkplatzes auch Fußgänger unterwegs sind. Allein dieses stünde laut BGH einer zügigen Fahrweise entgegen.

 

Man kann also insgesamt am ehesten davon ausgehen, dass bei den üblichen öffentlichen Parkplätzen die Regelung „Rechts-vor-Links“ nicht gilt.

 

In der Regel dienen hier sämtliche Straßen vorwiegend dem Rangieren.

 

Es muss immer damit gerechnet werden, dass Fahrzeuge ein- und ausparken und aus Stichstraßen herauskommen.

 

Zwar ist sich der BGH auch dessen bewusst, dass es trotzdem jede Menge Verkehrsteilnehmer gibt, die davon ausgehen, dass sie als der von rechts Kommende vorfahrtberechtigt seien.

 

Dieses sei aber kein Grund dafür, den von rechts Kommenden auch tatsächlich zu privilegieren.

 

Insgesamt gilt auf Parkplätzen insoweit also die gegenseitige Rücksichtnahmepflicht. Jeder Autofahrer sollte Rücksicht auf den anderen nehmen und sich im Zweifel mit diesem auf die Vorfahrt verständigen.

 

Ganz neu ist die Auffassung des BGH hier nicht.

 

Wir haben schon immer in diese Richtung beraten und darauf hingewiesen, dass nur dann von einer Vorfahrtberechtigung auszugehen ist, wenn diese eindeutig geregelt ist.

 

Bei der Vorfahrtregelung haben wir bereits zuvor immer darauf hingewiesen, dass eine solche auf einem Parkplatz nur in Betracht komme, wenn die Fahrbahnen eindeutige vorfahrtberechtigte Straßen kenntlich machen würden.

 

Es bleibt daher in der Rechtsprechung weitestgehend alles beim Alten. Die Verdeutlichung allerdings, dass dieses auch für die Regelung „Rechts-vor-Links“ gilt, ist  in dieser Ausprägung neu.

 

Nur ist zu beobachten, dass bei den Verkehrsteilnehmern nach wie vor das Bewusstsein der fehlenden Vorfahrtsregelung auf Parkplätzen nicht umfassend gegeben ist.

 

Möglicherweise ändert sich dieses nun durch das zitierte Urteil, welches auch in der Presse durchaus Aufmerksamkeit erregt hat.

 

Hier geht`s zum Urteil des BGH

AG Bonn: Gelungener Nachweis des Stillstands beim Parkplatzunfall

In dieses Jahr wollen wir mit einem schönen, ganz aktuellen und eigens vor dem Amtsgericht Bonn erstrittenen Urteil starten, in welchem das Amtsgericht Bonn sich mit einer Parkplatzkonstellation befassen musste.

 

Hier war streitig, wer für den Verkehrsunfall vollständig zu haften hatte.

 

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Bei Parkplatzunfällen ist der natürliche Reflex der Versicherer immer, dass eine 50/50 Teilung angenommen wird, da auf Parkplätzen üblicherweise keine Vorfahrtsregelungen gelten und die StVO nicht in allen Punkten Anwendung findet. Es gilt letztendlich lediglich das sogenannte gegenseitige Rücksichtnahmegebot.

 

Parkplatzunfälle sind daher immer mit Vorsicht zu genießen.

 

Dieses basiert auf den weitestgehend vorliegenden Beweisschwierigkeiten im Hinblick darauf, wer zum Zeitpunkt der Kollision zweier ein- oder ausparkender Fahrzeuge gestanden hat und wer nicht.

Der Klassiker ist nämlich der, dass zwei rückwärtsfahrende Fahrzeuge miteinander kollidieren von denen mindestens einer der Fahrer, oft beide, behaupten, zum Zeitpunkt der Kollision gestanden zu haben.

Oftmals ist es bedauerlicherweise nicht nachzuweisen, wenn ein Fahrzeug schon einige Zeit vor der Kollision gestanden hat, weil der Fahrer bemerkt hat, dass ein anderes Fahrzeug ebenfalls ausparkt oder sich auf der Fahrstraße befindet.

 

Die richtige Reaktion des Mandanten, sein Fahrzeug anzuhalten, ist daher nicht selten letztendlich nicht hilfreich bei der Haftungsverteilung, da in diesen Fällen – wie gesagt – oft nicht nachgewiesen werden kann, dass man stand.

 

Dann jedoch, wenn man diesen Nachweis führen kann, sind die Gerichte üblicherweise bereit, eine vollständige Haftung des anderen Verkehrsteilnehmers anzunehmen.

 

So auch im vorliegenden Fall.

 

Es konnte mittels eines Sachverständigengutachtens aber auch mit Zeugen nachgewiesen werden, dass der ausparkende Mandant länger als eine Sekunde vor der Kollision zum Stehen gekommen ist.

 

Er war zum Stehen gekommen, weil er hinter dem Fahrzeug entlanglaufende Passanten durchgehen lassen wollte.

 

In dem Zeitraum, in dem der Mandant stand, fuhr das andere Fahrzeug rückwärts gegen das Fahrzeug des Mandanten und kollidierte mit diesem.

 

Das Gericht hat in einer sehr schönen und ausführlichen Begründung auf Basis unseres Vortrages und der hiesigen Argumente bestätigt, dass der Nachweis des stehenden Mandantenfahrzeuges geführt werden konnte.

 

Trotz einer generellen Vermeidbarkeit des Verkehrsunfalls (beispielsweise hätte sich der Mandant einweisen lassen können bei der Rückwärtsfahrt) geht das Gericht hier dennoch von einer 100%-igen Haftung der Gegenseite aus, weil eben der Nachweis geführt werden konnte, dass die Fahrt zurück beendet wurde und das Fahrzeug stand und daher zu diesem Zeitpunkt eine andere Reaktion des Fahrers nicht mehr möglich war.

 

Wie gesagt handelt es sich um ein erfreulich ausführliches Urteil, welches wir hier für den Mandanten erstreiten konnten.

 

Dieses ist in der Regal dann, wenn man den Nachweis zweifelsfrei führen kann, dass man gestanden hat, in vergleichbaren Fällen zu erwarten.

 

Bedauerlicherweise ist dieser Nachweis aber nicht immer einfach zu führen.

 

Hier geht`s zum Urteil des AG Bonn

Zum "Großkundenrabatt"

Wenn es sich bei den Geschädigten eines Verkehrsunfalls um große Firmen mit mutmaßlich großem Fahrzeugpool handelt, wird von den Versicherern immer mal wieder eingewandt, dass davon auszugehen sei, dass der Geschädigte Kunde bei dem mit der Reparatur beauftragten Autohaus üblicherweise in den Genuss eines Großkundenrabattes kommt. Wie ist damit umzugehen?

 

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Nun, die Versicherer ziehen in diesen Fällen oftmals von den Reparaturrechnungen prozentual Anteile ab und begründen dieses damit, dass üblicherweise, wenn es sich nicht um einen Haftpflichtschaden gehandelt hätte, der Kunde auch über diesen Rabatt hätte verfügen können.

 

Nun mag es in den ein oder anderen Fällen tatsächlich so sein, dass ein solcher Großkundenrabatt gewährt wird. Dann ist es in der Tat so, dass dieser Großkundenrabatt auch im Haftpflichtschadenfall zu berücksichtigen wäre, wenn der Geschädigte „ohne Weiteres“ einen solchen Rabatt in Anspruch nehmen kann. So hat es zumindest der BGH mit Urteil vom 29.10.2020, VI ZR 45/19, ausgeurteilt.

 

Was aber, wenn es tatsächlich keinen Großkundenrabatt gab und gibt?

 

Der BGH hat keine Pflicht darin gesehen, einen solchen Großkundenrabatt im konkreten Fall erstmals auszuhandeln.

 

Anders ist die Formulierung „ohne Weiteres“ nicht zu verstehen, denn das Aushandeln eines solchen Großkundenrabattes ist nicht mal eben so geschehen.

 

Nun hatte das AG Bonn sich mit einer solchen Konstellation zu befassen.

 

Im unten verlinkten Urteil ging es darum, dass ein weltweit tätiges Unternehmen geschädigt war und auf Grund dessen der Versicherer einen 15-prozentigen Abzug vorgenommen hatte von den Reparaturkosten.

 

Die Begründung des Versicherers war, dass es sich um ein weltweit tätiges IT-Unternehmen handelte, das im Jahr 2020 76.000 Mitarbeiter beschäftigt hatte und einen Jahresumsatz von gut 12 Milliarden kanadischen Dollar erwirtschaftet habe.

Deshalb sei davon auszugehen, dass dieser Geschädigten von der Reparaturwerkstatt ein Großkundenrabatt gewährt werde.

 

Das Gericht sah die Argumentation des Versicherers zumindest als so schlüssig an, dass es von einer sekundären Darlegungs- und Beweislast der Geschädigten ausging, dass ein solcher Großkundenrabatt gerade nicht gewährt werde.

 

Hier im vom AG Bonn entschiedenen Fall legte die Klägerin eine Reparaturrechnung von einer vorhergehenden Reparatur vor, aus der sich gerade kein Großkundenrabatt entnehmen ließ.

 

Auf Grund dieser vorgelegten Reparaturrechnung sah es das Gericht als ausreichend dargelegt an, dass ein Großkundenrabatt nicht in Betracht komme.

 

Auch der Einwand des Versicherers, dass es eine sogenannte Kickback-Vereinbarung gegeben haben dürfte, wonach zwar eine Reparaturrechnung vorgelegt werde, im Nachgang jedoch ein Zahlungsrückfluss erfolgen würde, sah das Gericht als lediglich unbeachtliche Behauptung ins Blaue hinein an.

 

Erschwerend hinzu kam, dass zudem noch die E-Mail einer Mitarbeiterin der Reparaturwerkstatt vorgelegt wurde, aus der sich ergab, dass kein Großkundenrabatt gewährt worden sei, da so eine entsprechende Vereinbarung nicht bestünde.

 

Das AG Bonn entschied daher, dass die Klägerin ihrer sekundären Darlegungslast mit diesem Vortrag genügt habe und sah den Abzug auf Grund eines behaupteten Großkundenrabatt als rechtswidrig an.

 

Auch bestätigt das Amtsgericht Bonn, dass die Klägerin keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht dadurch begangen habe, dass sie es unterlassen hat, einen entsprechenden Großkundenrabatt auszuhandeln.

 

Auch dies ist, wie bereits oben erwähnt, mit der Rechtsprechung des BGH ohne Weiteres übereinzubringen.

 

Nach allem gilt festzuhalten, dass dann, wenn regelmäßig ein Großkundenrabatt gewährt wird, dieser auch im Haftpflichtschadenfall gewährt werden muss bzw. berücksichtigt werden muss, da es nach der Rechtsprechung des BGH immer auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung ankommt.

Wenn in der Person des Geschädigten Besonderheiten vorliegen, so sind diese auch hier zu berücksichtigen.

 

Gibt es aber einen solchen Großkundenrabatt nicht, ist auch kein Abzug bei sehr großen Unternehmen vorzunehmen.

 

Hier jedoch muss der Geschädigte - bei entsprechend schlüssigem Vortrag der Beklagten - im Rahmen seiner sekundären Darlegungs- und Beweislast, beispielsweise durch Vorlage von früheren Rechnungen, nachweisen, dass ein solcher Rabatt nicht gewährt wurde und wird.

 

Ab welcher Unternehmensgröße die Gerichte eine sogenannte sekundäre Darlegungs- und Beweislast erkennen, bleibt freilich unklar.

 

Bei sehr großen Unternehmen jedoch dürfte dieses bei den Gerichten zur Regel werden.

 

Hier geht`s zum Urteil des BGH

Hier geht`s zum Urteil des AG Bonn

Was tun mit dem Restwert?

Es gibt immer wieder mal Streit mit den Versicherern, wenn es darum geht, welcher bei einem Totalschaden ermittelte Restwert zu berücksichtigen ist.

 

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Dabei ist das Interesse des Versicherers natürlich, dass der Restwert, der realisiert und bei der Abrechnung zu berücksichtigen ist, so hoch wie möglich ist, da dadurch folgerichtig auch der Regulierungsbetrag der Versicherung sinkt.

 

Im Totalschadenfall muss der Versicherer bekanntlich lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand zahlen, nämlich die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert.

 

Die Rechtsprechung des BGH zu diesem Thema ist zwischenzeitlich recht eindeutig.

 

Zumindest soweit Privatpersonen betroffen sind, dürfen diese sich auf den im Gutachten auf dem regionalen Restwertmarkt ermittelten Restwert verlassen. Dabei stellt der BGH die Voraussetzung, dass im Gutachten drei regionale Restwertangebote hinterlegt sind. Der höchste ist bei der Abrechnung durch die Versicherung zu berücksichtigen.

 

Was der Geschädigte mit seinem Fahrzeug tatsächlich macht, ist dabei natürlich ihm selbst überlassen.

 

Wenn er sein Fahrzeug zu einem geringeren Restwert veräußert, verzichtet er damit quasi auf die Differenz, da dennoch der höhere Restwert abgezogen werden darf. Verkauft er sein Fahrzeug zu einem höheren Betrag, so muss er sich dieses in aller Regel ebenfalls anrechnen lassen, da dann dieser höhere Betrag dem Versicherer zur Kenntnis zu bringen ist.

 

Was der Geschädigte aber definitiv nicht machen muss ist, nach Eingang des von ihm beauftragten Gutachtens noch ein höheres Restwertangebot des Versicherers abzuwarten.

 

Es gab einmal ein Urteil des OLG Köln, welches dieses in Zweifel zog. Dieses wurde jedoch zwischenzeitlich vom BGH wieder kassiert.

 

Das OLG Köln hatte den Geschädigten verpflichtet, zumindest eine Woche zu warten, um dem Versicherer die Gelegenheit zu geben, ein höheres Restwertangebot vorzulegen. Dieses war natürlich für die Versicherer ein gefundenes Fressen. Diese Thematik ist aber durch das Urteil des BGH inzwischen zum Glück erledigt.

 

Der Geschädigte darf daher spätestens bei Vorlage des Gutachtens auf Basis des regional korrekt ermittelten Restwertes sein Fahrzeug verkaufen. Wenn der Versicherer sodann abrechnet und ein höheres Restwertangebot vorlegt, mithin also einen höheren Restwert abzieht, sodass eine Differenz besteht, so ist bei Hereinreichung des Kaufvertrages über den regionalen Restwert der Versicherer in aller Regel ohne weiteres bereit, die Differenz nachzuregulieren.

 

Dabei muss jedoch darauf geachtet werden, dass der Verkauf nach dem regionalen Restwertangebot auch vor Eingang des Restwertangebotes durch den Versicherer erfolgt ist. Wenn der Geschädigte nämlich erst nach Eingang des Restwertangebotes des Versicherers zu einem günstigeren Preis verkauft, so muss er sich die Differenz gefallen lassen. Dann hätte er nämlich in aller Regel die Möglichkeit relativ einfach durch Annahme des Angebotes des Versicherers einen höheren Restwert zu erzielen. Bei Nichtnutzung eines solchen Angebotes verstößt der Geschädigte in der Regel gegen seine Schadenminderungspflicht.

 

Dieses gilt, wie gesagt, in aller Regel, da hier noch die Problematik im Einzelfall im Hinblick auf überregionale Restwertangebote und die Frage zu beleuchten ist, ob der Geschädigte sich in eine geschäftliche Beziehung mit einem ihm völlig unbekannten ggf. weit entfernten (möglicherweise sogar im Ausland sitzenden) Restwertaufkäufer begeben muss.

 

Dabei ist jedoch der Einzelfall zu berücksichtigen.

 

Im Grundsatz gilt, dass dann, wenn der Versicherer ein Restwertangebot übermittelt, welches höher ist und das Fahrzeug noch nicht verkauft ist, dieses zumindest ernsthaft in Betracht gezogen werden sollte.

 

Die Praxis zeigt, dass es ansonsten Schwierigkeiten geben könnte.

 

Der BGH ist mit seinem Urteil vom 12.07.2005, Az. VI ZR 132/04, sogar noch weitergegangen und hat in seinem Leitsatz ausgeführt:

 

„Realisiert der Geschädigte den Restwert durch den Verkauf seines Fahrzeuges, kann er seiner Schadensberechnung grundsätzlich den erzielten Restwert zugrunde legen. Macht der Haftpflichtversicherer des Geschädigten demgegenüber geltend, auf dem regionalen Markt hätte ein höherer Restwert erzielt werden müssen, liegt die Darlegungs- und Beweislast bei ihm“.

 

Dieses soll bedeuten, dass der Geschädigte sogar vor Eingang des von ihm beauftragten Gutachtens das Fahrzeug ohne Rücksichtnahme auf einen von einem Sachverständigen ermittelten Restwert verkaufen kann. Nur geht er dann das Risiko ein, dass der Versicherer nachweisen kann, dass der regionale Restwertmarkt ein höheres Angebot ergeben hätte.

 

Mithin besteht durchaus die Gefahr, dass der Versicherer dann später einen höheren regionalen Restwert präsentiert und diesen abziehen darf, sodass der Geschädigte wiederum die Differenz akzeptieren müsste.

 

Hierbei sei aber nochmals klargestellt, dass dann, wenn der Sachverständige drei regionale Restwertangebote im Gutachten nach den Vorgaben des BGH hinterlegt, das höchste Restwertangebot im Nachgang nicht mehr durch den Versicherer angegriffen werden kann.

 

Folgerichtig zur Rechtsprechung des BGH zu diesem freihändigen Verkauf hat nunmehr das Landgericht Detmold mit Urteil vom 29.08.2022 auch den Verkauf des Unfallwagens nach lediglich mündlicher Information über den gutachterlichen Restwert als gangbaren Weg erkannt.

 

Nach allem kann man sich als praktikable Lösung merken, dass dann, wenn ein Restwertangebot vorliegt oder man sich auf andere Weise sicher ist, welches der höchste regionale Restwert ist, man sein Fahrzeug auch zu diesem Restwert verkaufen kann, wenn noch kein höheres Restwertangebot der Versicherung vorliegt.

 

Dieses gilt freilich insbesondere für Privatpersonen.

 

Inwieweit bei geschädigten Autohäusern oder sogar Leasingunternehmen andere Regelungen gelten, steht auf einem anderen Blatt.

 

Hier geht`s zum Urteil des BGH

Hier geht`s zum Urteil des LG Detmold

Der Parkplatzunfall

Heute wollen wir uns wieder einmal eine bestimmte Unfallkonstellation anschauen, die in schöner Regelmäßigkeit "bei uns auf dem Tisch liegt".

Den Parkplatzunfall!

Und dabei den Klassiker, bei welchem zwei rückwärts ausparkende Fahrzeuge miteinander kollidieren.

 

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Zunächst muss man wissen, dass auf Parkplätzen (ohne eindeutigen Straßencharakter) die besonderen Regelungen der StVO keine unmittelbare Anwendung finden. 

Eindeutigen Straßencharakter hätten Fahrstraßen auf Parkplätzen nur dann, wenn klar ersichtlich Fahrbahnen durch Markierungen voneinander getrennt sind und die Vorfahrt geregelt wäre.

Da dies auf den allermeisten Parkplätzen nicht der Fall ist, kann man sich merken, dass auf Parkplätzen grundsätzlich nur die Pflicht zur allgemeinen Rücksichtnahme gilt. Diese wird hergeleitet aus § 1 Abs. 2 StVO, wonach sich jeder so zu verhalten hat, dass niemand anderes gefährdet wird.

Übersetzt bedeutet dies, dass man so zu fahren hat, dass man notfalls jederzeit unmittelbar zum Stillstand kommt. Also langsam und vorausschauend.

Diese durchaus schwammigen Regelungen führen in aller Regel dazu, dass Parkplatzunfälle zu Problemen in der rechtlichen Bewertung der Haftungsfrage führen.

Insbesondere die Kollision zweier rückwärts ausparkender Fahrzeuge macht immer wieder enorme Probleme.

Der BGH wollte mit einem Urteil aus dem Dezember 2015 Klarheit in die Sache bringen. Zuvor galt nämlich grob, dass nicht nur denjenigen die Schuld trifft, der zurm Zeitpunkt der Kollision noch in Bewegung war, sondern auch denjenigen, der zwar kurz zuvor gehalten hatte, dessen Rückwärtsfahrt sich aber zum Zeitpunkt der Kollision noch auswirkte.

Das bedeutete nahezu immer eine Haftungsteilung.

Der BGH stellte dann klar, dass der sogenannte Anscheinsbeweis gegen den Rückwärtsfahrenden nicht greife, wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass er zum Zeitpunkt der Kollision bereits stand.

Seitdem ist es also so, dass dann, wenn positiv bewiesen werden kann, dass ein Verkehrsteilnehmer zum Zeitpunkt der Kollision stand, der andere für den Verkehrsunfall haftet.

Das hört sich erstmal schön an, ist aber in der Regel kaum praktikabel. Zum einen ist nämlich zu berücksichtigen, dass trotz dieser Rechtsprechung auch der Stehende noch aus der Betriebshaftung (der von seinem Fahrzeug trotz erlaubter Nutzung ausgehenden Gefahr) teilweise haften kann, was bei der geschilderten Konstellation nahezu immer möglich ist.

Zum anderen muss der Beweis, dass man gestanden hat, erstmal gelingen.

Denn Recht haben und Recht bekommen sind bekanntlich zwei völlig unterschiedliche Dinge.

Zwar ist denkbar, dass man durch Zeugen, durch ein Video (beispielsweise einer dashcam) oder durch ein Rekonstruktionsgutachten eines Sachverständigen nachweisen kann, dass man gestanden hat. Die Praxis zeigt jedoch, dass genau dieser Beweis allzu oft nicht möglich ist.

Die Versicherer regulieren daher in diesen Fällen nahezu reflexartig maximal 50% des Schadens. Wie erwähnt ist ein besserer Ausgang denkbar, wenn man entsprechende für sich streitende Beweismittel an der Hand hat. Allerdings müsste man schon ein ziemlich aussagekräftiges Video vorlegen können, um zu verhindern, dass es die Versicherung auf ein gerichtliches Verfahren ankommen lässt. Zeugenaussagen reichen dafür in aller Regel nicht.

Ob der Geschädigte das Geld, die Rechtsschutzversicherung oder die Muße hat, einen solchen Rechtsstreit zu führen, ist abhängig vom Einzelfall.

In der Beratung ist bei solchen Konstellationen daher immer Vorsicht geboten. Auch dann, wenn der Mandant sich sicher ist, gestanden zu haben, bedeutet das leider noch längst nicht, dass man mit vollem Schadenersatz rechnen kann.

 

Hier geht`s zum Urteil des BGH

Kostenerstattung nur bei gezahlter Rechnung? Der BGH sagt NEIN!

 

Die Problematik hinsichtlich der Kürzungen der Reparaturkosten lässt uns nicht los.

 

Freilich dann auch die Gerichte nicht.

 

Nun hatte zuletzt der BGH mit einem viel beachteten Urteil vom 26.04.2022 (Az. VI ZR 147/21) einen deutlichen Hinweis zu der Frage gegeben, inwieweit es bei der Bewertung der Erforderlichkeit der Reparaturkosten darauf ankommt, ob die Reparaturrechnung vom Geschädigten vollständig ausgeglichen worden ist oder nicht.

 

Hier gibt es ja insbesondere zu der Problematik des Sachverständigenhonorars Rechtsprechung des BGH, wonach eine bezahlte Sachverständigenhonorarrechnung Indizwirkung insoweit entfalte, dass das Sachverständigenhonorar erforderlich ist.

 

Von Versicherungsseite will man natürlich daraus in der Analogie den Schluss ziehen, dass auch bei Reparaturkosten ein vollständiger Ausgleich der Reparaturrechnung durch den Geschädigten erforderlich sei, um letztendlich die Erforderlichkeit der Reparaturkostenrechnung als solcher zu begründen.

 

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Dieses wird vom BGH so aber nicht gestützt, im Gegenteil, der BGH hat im oben zitierten und unten verlinkten Urteil vielmehr ausgeführt, dass sich aus der bisherigen Nichtbezahlung der Reparaturrechnung gerade nicht schließen lasse, dass die vom Geschädigten veranlassten Schadenbeseitigungsmaßnahmen nur deshalb bei der Bemessung des erforderlichen Herstellungsaufwandes außer Betracht bleiben müssen, weil sie sich nach fachkundiger Prüfung bei rein objektiver Betrachtung als unangemessen erwiesen hätten.

 

Dieses liefe nach der Rechtsprechung des BGH den Grundsätzen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung zuwider.

 

Vielmehr können auch weitere Indizien im Rahmen der freien Beweiswürdigung des Tatrichters gem. § 287 Abs. 1 ZPO herangezogen werden, die die Erforderlichkeit der Reparaturkosten stütze, beispielsweise das Indiz, dass der Geschädigte den Reparaturauftrag auf der Grundlage eines zuvor von ihm eingeholten privaten Sachverständigengutachtens erteilt und der Reparaturaufwand der Prognose des Sachverständigen entspricht.

 

Das AG Otterndorf im ebenfalls unten verlinkten Urteil stellt dazu klar, dass ein solches zuvor eingeholtes Gutachten eine sachgerechte Grundlage für die Höhe der zu erwartenden Reparaturkosten darstellt, wenn es hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadenfall aus der Perspektive eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden.

 

Holt der Geschädigte daher ein Schadengutachten ein und erteilt er auf Grundlage dessen einen entsprechenden Reparaturauftrag, so schlagen sich bereits in der Erteilung dieses Auftrages die eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten nieder, so das AG Otterndorf. Danach stellten das Schadengutachten, der auf dessen Grundlage erteilte Reparaturauftrag und die Rechnungstellung hinreichende Indizien für den erforderlichen Herstellungsaufwand dar.

 

Nach allem ist also festzuhalten, dass eine Reparaturrechnung nicht zwingend beglichen sein muss, um die Erforderlichkeit der Reparaturkosten zu begründen.

 

Hier geht`s zum Urteil des BGH

Hier geht`s zum Urteil des AG Otterndorf

Gedanken zum Umgang mit den steigenden Energiepreisen

Ein Thema, welches uns alle jetzt und insbesondere in der nunmehr anstehenden kalten Jahreszeit mit massiver Wucht treffen wird, sind die steigenden Energiekosten, die natürlich für Privatpersonen, insbesondere aber auch für Betriebe, einen erheblichen Einfluss haben werden.

 

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Insoweit ist es insbesondere auch für Werkstätten interessant zu wissen, wie diese Kosten auf geeignete Weise abgefangen werden können. Es liegt nahe, diese Kosten an die Kunden weiterzugeben, was natürlich auch ein verständlicher Weg ist, eine Alternative dazu gibt es letztendlich nicht. Wie man allerdings diesen Weg geht, muss durchaus überlegt werden.

 

So könnte man die Überlegung haben, die Stundenverrechnungssätze zu erhöhen. Durch eine Erhöhung der Stundenverrechnungssätze wird aber der Tatsache nicht Rechnung getragen, dass die Energiekosten lediglich in den kalten Monaten erheblich ins Gewicht schlagen. Man könnte hier zwar einen Mittelweg finden, sodass, wie beispielweise auch bei Heizkostenabschlägen im Rahmen eines Mietverhältnisses, die Kosten über das ganze Jahr gemittelt gleich bleiben. Man kann aber auch, wenn man nicht über die Stundenverrechnungssätze geht und letztendlich eine neue Position in die Rechnung aufnimmt, diese Position flexibel gestalten.

 

Wie man das Kind nennt, sei letztendlich dahingestellt. Man sollte es so bezeichnen, dass für den Kunden klar wird, womit er es zu tun hat. Hier könnte man beispielsweise eine Position „Energiekostenpauschale“ mit in die Rechnung aufnehmen. Diese sollte man aber zuvor mit dem Kunden transparent vereinbaren. Dies durch Aufnahme in die Aushanglöhne und durch Einbeziehung in die AGB´s.

 

Man könnte dann in den energieschwachen Monaten diese Energiepauschale nach unten herunter regeln.

 

Wenn man diesen Schritt geht und die Versicherer bei einem Haftpflichtschaden in der Rechnung eine Position „Energiekostenpauschale“ sehen, ist jetzt schon abzusehen, dass dann reflexhaft die Kürzungswut der Versicherer wieder um sich greift. Man wird von Seiten der Versicherer sicherlich behaupten, dass die Energiekosten ein Teil der Gemeinkosten seien.

 

Letztendlich mag dies auch richtig sein, wenn aber die Gemeinkosten derart steigen, wie dieses für die kommenden Monate zu erwarten ist, so muss man dem entgegenwirken können. Dieses sieht auch das im unten verlinkten Urteil erkennende AG Mannheim so.

 

Zwar hatte das AG Mannheim hier nicht über eine Energiekostenpauschale zu befinden, sondern über die Desinfektionskosten und das Arbeitsschutzargument, nichts desto trotz führt das AG Mannheim hier aus, dass jeder kaufmännisch eingerichtete Betrieb letztendlich dann innerhalb kürzester Zeit in die Insolvenz gehen müsste, wenn nicht die Allgemeinkosten als kalkulatorischer Posten, mit welchem Anteil auch immer, bei der Abrechnung der einzeln durchgeführten Aufträge einfließen dürften.

 

 

Wenn also im Rahmen der stark steigenden Energiekosten ein kaufmännischer Betrieb im Rahmen seiner kaufmännischen Freiheit die insgesamt steigenden Allgemeinkosten auf den Kunden umlegt und damit eine solche gesonderte „Energiekostenpauschale“ erhebt, so ist dieses zumindest nach Lesart des Urteils des AG Mannheims durchaus vertretbar. Dieses muss ja auch einleuchten, es kann schlicht nicht sein, dass ein kaufmännisch eingerichteter Betrieb, wie eine Werkstatt, die davon lebt, dass sie eine Leistung erbringt um damit Gewinn zu erwirtschaften, auf einen Gewinn verzichten muss, weil die eigenen Energiekosten derart ansteigen. Es muss dann immer die Möglichkeit bestehen, auch die Energiekostensteigerung auf den Kunden umzulegen. Dies entspricht der freien Marktwirtschaft und muss also auch für Werkstätten, und auch im Haftpflichtschadenfall, möglich sein. Vor diesem Hintergrund regen wir an, hier ggf. eine solche Pauschale angepasst an die jeweilige Jahreszeit mitanzurechnen.

 

Im Idealfall sollte in einem Haftpflichtschadenfall mit dem Sachverständigen gesprochen werden, dass eine solche Energiekostenpauschale anfällt, damit diese bereits im Gutachten Berücksichtigung finden kann. Dann haben wir nämlich am Ende bei einem Streit um diese Position wieder das Argument des Werkstattrisikos auf unserer Seite. Wie bereits zuvor angedeutet sollte dann natürlich auch unter Berücksichtigung der Preisangabeverordnung diese Pauschale in den ausgehängten Preisen und in den AGB´S mit ein bezogen werden. Sodann würden wir empfehlen bei der zu erwartenden Kürzung der Versicherung diese Position notfalls auch gerichtlich klären zu lassen.

 

Aus unserer Sicht kann es hier eigentlich nicht sein, dass ein Gericht eine solche Pauschale dann nicht für angemessen und erforderlich erachtet, wenn diese mit Rahmen abgerechnet wird und insbesondere auch unter Berücksichtigung der gerade herrschenden Jahreszeit angemessen ist. Letztendlich ist es natürlich Geschmacksfrage, ob man eine solche gesonderte Energiekostenpauschale erhebt oder ob man die Stundenverrechnungssätze erhöht. Letztendlich wird aber bei den ohnehin schon hohen Stundenverrechnungssätzen möglicherweise der Kunde eher noch weiter abgeschreckt, als bei einer transparenten Energiekostenpauschale. Diese nennt das Kind nämlich beim Namen und ist gerade zum jetzigen Zeitpunkt für den Kunden eher verständlich, als eine für ihn lediglich als Preiserhöhung zu erkennende Erhöhung des Stundenverrechnungssatzes.

 

Hier geht`s zum Urteil des AG Mannheim

Reaktionen zu unserem Beitrag: "Die Schadenminderungspflicht des Geschädigten"

Zu unserem Beitrag vom 5. September „Die Schadenminderungspflicht des Geschädigten“ haben wir einige Rückmeldungen erhalten, die uns Anlass für eine kurze Klarstellung geben.

Zunächst einmal sind wir froh, dass unsere Beiträge Anklang finden und zur Diskussion anregen.

 

Im konkreten Fall möchten wir nur kurz deutlich machen, dass uns sehr wohl klar ist, dass es aus dogmatischer Sicht immer auch dann eine erfolgreiche rechtliche Lösung geben kann, wenn ein Geschädigter eben doch über einen langen Zeitraum einen Mietwagen genommen hat und eben doch wartet, bis die Haftungszusage des Versicherers vorliegt, bevor er die Reparatur beauftragt.

 

So hatten wir an dieser Stelle ja bereits auf eigens von uns erstrittene Urteile des LG Köln (Beitrag vom 30.08.21) und des AG Altenkirchen (Beitrag vom 09.05.2022) hingewiesen, in welchen wir für den Mandanten Nutzungsausfall für 63 und sogar 275 Tage erstritten haben.

 

In der Praxis hilft allerdings das Bewusstsein, dass man eigentlich das Recht auf seiner Seite hat, oftmals nicht weiter. Da spielen nämlich häufig auch weiche Faktoren mit hinein, nämlich beispielsweise die berechtigte Sorge des nicht rechtschutzversicherten Mandanten vor einem langen Klageverfahren bei gleichzeitiger Belastung mit einer der Höhe nach erheblichen Mietwagenrechnung. In der täglichen Beratung ist daher oftmals eher die pragmatische Lösung gefragt.

Wie man an oben zitierten Entscheidungen sieht, schrecken wir aber natürlich nicht davor zurück, für den Mandanten dann sein Recht durchzusetzen, wenn er mit dem Reparaturauftrag  bis zu einer Haftungsbestätigung der Versicherung gewartet hat.

 

Die Schadenminderungspflicht des Geschädigten

Heute möchten wir einmal das Schlagwort „Schadenminderungspflicht“, insbesondere im Hinblick auf den Beginn einer beauftragten Reparatur, näher beleuchten.

 

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Es ist ja nahezu immer so, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfallereignisses dann, wenn sein Fahrzeug unfallbedingt ausfällt, eine Kompensation verlangt. Oftmals wird ein Mietwagen unmittelbar nach dem Unfall genommen. In den Fällen, in denen sich die Geschädigten anders behelfen können, wird Nutzungsausfallentschädigung, d. h. eine Tagespauschale für den Zeitraum des Fahrzeugausfalls geltend gemacht.

 

Dabei ist der Zeitraum jedoch danach zu bemessen, wie schnell es einem Geschädigten möglich ist, eine Fahrbereitschaft und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges wieder herstellen zu lassen. Dabei muss der Geschädigte die sogenannte Schadenminderungspflicht berücksichtigen. Das bedeutet, dass er so handeln muss, wie er handeln würde, wenn er selbst für alle Kosten aufkommen müsste.

 

D.h., dass die Rechtsprechung eigentlich davon ausgeht, dass dann, wenn derjenige, der einen Fahrzeugausfall zu beklagen hat, jedoch selbst für die Kosten aufkommen muss, so schnell wie möglich alles in die Wege leitet, damit die Reparatur am Fahrzeug durchgeführt wird und er das Fahrzeug wieder zur Verfügung hat.

 

In aller Regel bedeutet dies, dass spätestens ein Tag nach dem Verkehrsunfall ein Sachverständiger beauftragt werden müsste und dann nach Eingang des Gutachtens unmittelbar (natürlich nur bei Reparaturwürdigkeit) Reparaturauftrag erteilt werden müsste.

 

Dann wird in Einzelfällen, wo sich die Reparatur möglicherweise verzögert, sogar noch vom Geschädigten verlangt, dass er sich immer wieder bei der Werkstatt erkundigt, wie der Stand der Reparatur ist.

 

Wenn der Geschädigte dieses alles beherzigt und auch keine Notreparatur in Betracht kommt, kann er bei nicht mehr fahrbereitem und/oder verkehrssicherem Fahrzeug vom Unfalltag bis zum Abschluss der Reparatur Nutzungsausfallentschädigung oder aber die Kosten des Mietwagens erstattet verlangen.

Wenn sich jedoch in diesen Zeitraum kleinere Zeiträume einschleichen, die Verzögerungen beinhalten, so stellt sich die Frage, worauf diese Verzögerungen beruhen.

 

Wenn diese Verzögerungen in der Sphäre des Geschädigten liegen, wenn also der Geschädigte zögert, Reparaturaufträge später erteilt oder sonst in irgendeiner Weise dazu beiträgt, dass die Reparatur nicht zügig beauftragt und durchgeführt wird, so wird man ihm anlasten, dass er gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen hat und diese Zeiträume bei der Erstattung von Mietwagenkosten oder Nutzungsausfallentschädigung nicht berücksichtigen.

 

Wenn jedoch diese Verzögerungen nicht zu Lasten des Geschädigten gehen, sondern beispielsweise im Betrieb des Autohauses liegen oder beim Sachverständigen, so wird der Geschädigte dennoch eine gute Chance haben, gegenüber dem Versicherer den Zeitraum erstattet zu verlangen.

 

Dann jedoch ist im Nachgang möglicherweise mit Regressprozessen der Versicherung gegenüber dem Autohaus oder dem Sachverständigen zu rechnen, wenn es dort nachweislich zu Verzögerungen gekommen ist.

 

Beliebtes Problem ist dabei immer, dass entweder der Mandant selbst oder aber das Autohaus zunächst auf eine Haftungsbestätigung des Versicherers wartet. Denn dieses Abwarten ist zwar grundsätzlich gut verständlich, da ja sowohl der Geschädigte als auch das Autohaus daran interessiert sind zu wissen, ob tatsächlich auch die Reparaturkosten später vom Versicherer übernommen werden.

 

Dieses Abwarten kollidiert jedoch mit der sogenannten Schadenminderungspflicht.

 

In unserer Beratung kommen wir daher immer wieder zu der Problematik, dass wir dem Geschädigten oder dem Autohaus mitteilen müssen, dass der Zeitraum bis zum Beginn der Reparatur möglichst kurz sein muss. Auch dann, wenn eine Haftungsbestätigung noch nicht vorliegt.

 

Grundsätzlich kann der Geschädigte natürlich mit dem Reparaturauftrag warten, bis eine Haftungsbestätigung vorliegt. Dann muss er sich aber der Tatsache bewusst sein, dass beispielsweise ein Mietwagen, den er bereits genommen hat, für diesen Zeitraum nicht gezahlt wird und er daher auf den Kosten sitzenbleiben könnte.

 

Gleiches gilt natürlich für die Nutzungsausfallentschädigung, wenn auch weniger schlimm, da der Mandant dann zumindest nicht mit einer Fremdrechnung belastet wäre.

 

Wenn also ein Autohaus in einer solchen Situation nicht reparieren will, bevor die Haftungsbestätigung vorliegt, so muss dem Mandanten jedenfalls bestenfalls schon von dem Autohaus deutlich gemacht werden, dass für diesen Zeitraum ein in Anspruch genommener Mietwagen bestenfalls zurückgegeben werden sollte. Dieses zumindest dann, wenn auch der Kunde noch keine Reparatur durchführen lassen will.

 

Wenn der Kunde eine Reparatur beauftragt und das Autohaus jedoch eine Reparatur nicht durchführen will, da das Autohaus nicht in die unsichere Situation geraten will ein Fahrzeug repariert herauszugeben ohne zu wissen, ob überhaupt die Kosten von einer Versicherung übernommen werden, so befindet man sich in einem Dilemma. Dieses Dilemma ist natürlich gut nachvollziehbar, muss jedoch gelöst werden.

 

Lösungsansatz ist, den auf dem Reparaturauftrag beharrenden Kunden mitzuteilen, dass dann das Fahrzeug repariert erst herausgegeben werden kann, wenn die Zahlung geleistet ist. Dann jedoch verlagert sich die Problematik der Ausfallzeit auf den Zeitraum nach Ende der Reparatur.

 

Alternativ kann man immer den Geschädigten fragen, inwieweit er notfalls über eine Vollkaskoversicherung verfügt, bestenfalls ohne Werkstattbindung. Dann nämlich fiele man als Geschädigter selbst dann weich, wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung als Zahler ausfallen würde. Dann könnte zur Not immer noch über die Vollkaskoversicherung abgerechnet werden.

 

Insgesamt zeigt dieses jedoch deutlich auf, dass die sogenannte Schadenminderungspflicht ein Problem darstellt, welches berücksichtigt werden muss im Hinblick auf das Timing hinsichtlich der Reparatur.

Die 130-Prozent-Regel

Heute haben wir mal ein interessantes Urteil zur 130-Prozent-Regelung für Sie.

 

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Es ist ja so, dass dann, wenn die im Gutachten prognostizierten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, eigentlich ein Totalschaden vorliegt. Ganz grundsätzlich gilt bei einem Totalschaden, dass der Geschädigte lediglich den sogenannten Wiederbeschaffungsaufwand vom Schädiger verlangen kann, also den Differenzwert zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert.

Um jedoch der Situation Rechnung zu tragen, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nur geringfügig überschreiten, hat der BGH die Rechtsprechung zum 130-Prozent-Fall entwickelt. Die besagt, dass dann, wenn die prognostizierten Bruttoreparaturkosten den Rahmen von 130% des Wiederbeschaffungswertes nicht übersteigen, unter bestimmten Voraussetzungen eine Reparatur doch durchgeführt werden darf mit entsprechender Erstattungspflicht des Schädiger.

Dadurch soll dem sogenannten Integritätsinteresse des Geschädigten Rechnung getragen werden, der durch einen unverschuldeten Unfall sein geliebtes Fahrzeug ansonsten verlieren würde, weil er die, den Wiederbeschaffungswert übersteigenden, Reparaturkosten nicht verlangen könnte und stattdessen nur den Wiederbeschaffungsaufwand erhielte.

 

Dabei sind aber selbst dann, wenn die Bruttoreparaturkosten unterhalb der 130-Prozent-Grenze liegen, mehrere Voraussetzungen zu beachten. 

Zunächst ist wichtig zu wissen, dass eine ggf. durch den Sachverständigen ermittelte Wertminderung mit zu berücksichtigen, also zu den Reparaturkosten hinzuzurechnen ist. Nur wenn die Summe dieser Positionen die 130-Prozent-Grenze nicht übersteigt, liegt ein 130-Prozent-Fall vor. Wenn durch die Wertminderung die Grenze überschritten würde, fiele der Geschädigte dadurch auf den Wiederbeschaffungsaufwand zurück.

Weitere wichtige Voraussetzung ist, dass eine vollständig nach den Vorgaben des Sachverständigen, sach- und fachgerechte Reparatur durchgeführt wird.

Mit anderen Worten: Es darf nicht getrickst werden, um die Reparaturkosten künstlich unterhalb die Grenze zu drücken.

Zudem muss der Geschädigte sein Integritätsinteresse dadurch dokumentieren, dass er dass Fahrzeug über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten ab dem Unfalldatum weiter nutzt. Er kann also nicht im 130-Prozent-Rahmen reparieren und dann das reparierte Fahrzeug umgehend verkaufen, denn der BGH wollte ja nur den Geschädigten schützen, der so an seinem Fahrzeug hängt, dass er auch schützenswert ist.

 

Wo es Regeln gibt, gibt es immer auch Ausnahmen. Wir können im Rahmen des heutigen Newsletters allerdings nicht die komplette Rechtsprechung zu diesem doch recht komplizierten Themenkomplex aufarbeiten. 

Ein Urteil des AG Dortmund aus dem März diesen Jahres jedoch eignet sich sehr gut, um einmal zwei Probleme etwas näher zu beleuchten. Das Urteil ist selbstverständlich unten verlinkt.

Das AG Dortmund hatte sich zunächst mit der Frage zu befassen, was dem Geschädigten eigentlich zusteht, wenn nur eine Teilreparatur vorgenommen wird, obgleich der Geschädigte liebend gern eine vollständige Reparatur durchgeführt hätte.

Was war passiert?

Bei dem Verkehrsunfall ist unter anderem auch eine Felge beschädigt, aber nicht zerstört worden. Sie war also so beschädigt, dass der Geschädigte grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz hatte. Eine Reparatur schied wohl aus. Grundsätzlich war die Felge aber noch problemlos nutzbar.

Kurz vor Ende der Reparatur stellte sich jedoch heraus, dass genau diese Felge nicht mehr lieferbar war. Es kam also nach den Regeln der Technik (und wohl auch Optik...) nur noch ein Ersatz aller vier Felgen in Betracht oder aber die Weiternutzung der beschädigten Felge.

Die Frage des Geschädigten an die Versicherung nach der Bereitschaft, alle vier Felgen zu ersetzen, stieß dort auf Ablehnung. Der Geschädigte ließ also die Felge unrepariert am Fahrzeug und verlangte Ersatz der Reparaturkosten.

Und dann geschah das, was bei Versicherern halt manchmal passiert. Der schlaue Versicherer erinnerte sich an die Voraussetzungen der Rechtsprechung und zahlte lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand mit dem Argument, dass ja keine vollständige Reparatur erfolgt sei.

Das AG Dortmund schob dem zurecht einen Riegel vor und verwies den Versicherer darauf, dass er treuwidrig handele, wenn er einerseits den Ersatz aller vier Felgen verweigere und dann andererseits die unvollständige Reparatur rüge. Zudem wies das Gericht darauf hin, dass der Geschädigte hier ja eindeutig sein Integritätsinteresse hinterlegt habe, indem er eine vollständige Reparatur wollte, ihm diese aber aufgrund von nicht in seinem Verantwortungsbereich liegenden Gründen verwehrt wurde.

Diese Hürde hatte der Geschädigte mithin genommen.

 

Im selben Sachverhalt war aber noch eine weitere Schwierigkeit versteckt.

Es kam nämlich wie es kommen musste. Innerhalb der Sechsmonatsfrist kam es zu einem weiteren, unverschuldeten Unfall, bei welchem das Fahrzeug des Geschädigten nun einen nicht mehr vermeidbaren Totalschaden erlitt. Der Geschädigte veräußerte das Fahrzeug, sodass eigentlich die Voraussetzung der Weiternutzung für mindestens 6 Monate nicht erfüllt war. 

Auch das war aber nach Meinung des AG Dortmund kein Problem. Unter Bezugnahme auf den Beschluss des BGH vom 18.11.2008, ebenfalls unten verlinkt, stellt das AG fest, dass ein solcher weiterer, unverschuldeter Unfall als akzeptabler Grund für die frühzeitige Abschaffung des Fahrzeuges zu werten ist.

Das ist auch konsequent, denn auch dieser unverschuldete Unfall und die damit verbundene Abschaffung liegt ja nicht im Verantwortungsbereich des Geschädigten. Seine Willensrichtung, das Fahrzeug weiter zu halten wurde ja durch den weiteren Unfall gebrochen. Der Verkauf des Fahrzeuges beruhte lediglich auf erzwungenen, außerhalb des Verantwortungsbereichs des Geschädigten liegenden Ursachen.

 

Das AG Dortmund arbeitet dies sehr schön und geschädigtenfreundlich auf!

 

Hier geht`s zum Beschluss des BGH

Hier geht`s zum Urteil des AG Dortmund

Schaden in der Waschstraße

Nicht selten endet der Versuch, sein geliebtes Fahrzeug in der Waschstraße in einen sauberen Zustand zu versetzen damit, dass ein Schaden entstanden ist.

 

So kann es beispielsweise zu Fehlfunktionen bei der Waschstraße kommen oder aber auch zu einem Fehlverhalten desjenigen, der sein Fahrzeug in die Waschanlage hineinsteuert.

 

Wenn es zu einer Fehlfunktion der Waschanlage kommt und dadurch ein Schaden am Fahrzeug entsteht, wird man reflexhaft davon ausgehen, dass der Waschanlagenbetreiber für den entstandenen Schaden einzustehen hat.

 

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Dieses ist im Grundsatz auch richtig, ist jedoch mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, im Vergleich beispielsweise zu einem normalen Verkehrsunfall.

 

Der Unterschied ist nämlich, dass bei einem Verkehrsunfall eine verschuldensunabhängige Haftung des Verursachers besteht.

 

Bei einem Schaden in einer Waschanlage jedoch basiert der Schadenersatzanspruch auf anderen Grundlagen. Hier muss ein Verschulden des Waschanlagenbetreibers vorliegen.

 

Es muss daher einerseits nachgewiesen werden, dass der entstandene Schaden auch tatsächlich beim Betrieb der Waschanlage entstanden ist. Zudem muss ausgeschlossen werden, dass der Schaden dadurch verursacht wurde, dass der Nutzer der Waschanlage einen Fehler begangen hat.

 

Zuletzt muss noch feststehen, dass den Waschanlagenbetreiber auch ein Verschulden trifft.

 

Dieses wird zwar grundsätzlich aus dem Gesetzeswortlaut vermutet, der Waschanlagenbetreiber kann sich jedoch „exkulpieren“, wenn er die fachgerechte Wartung und regelmäßige Kontrolle der Anlage glaubhaft dokumentieren kann.

 

Für Letzteres muss der Betreiber der Waschanlage im Streitfall aber den konkreten Nachweis erbringen.

 

Kann er dies jedoch, so schaut der Kunde einer Waschanlage im Zweifel „dumm aus der Wäsche“.

 

Es ist in der Tat nicht selten der Fall, dass solche Fälle dann entweder vor Gericht landen oder aber der Geschädigte beispielsweise mangels Rechtsschutzversicherung oder Bereitschaft das Kostenrisiko einzugehen, über seine Kaskoversicherung abrechnen muss. Wenn es für den Geschädigten nämlich ganz dumm läuft, so kann er zwar nachweisen, dass beim Betrieb der Waschanlage ein Schaden entstanden ist, der Waschanlagenbetreiber überzeugt jedoch im Zweifel das Gericht, dass er die Anlage immer lückenlos gewartet hat und auch vor dem konkreten Waschvorgang noch überprüft hat, ob eine Fehlfunktion gegeben ist.

 

Oftmals wird dann auch darauf verwiesen, dass an dem Tag, an dem der Schaden entstanden ist, noch viele weitere Fahrzeuge durch die Waschanlage gefahren sind, ohne dass eine Beeinträchtigung der Waschanlage zu beobachten war oder aber ein Schaden entstanden ist.

 

Wenn der Waschanlagenbetreiber dann in dem Einzelfall durch eine Dokumentation der regelmäßigen Kontrollen der Anlage das Gericht davon überzeugen kann, dass er alles in seiner Macht stehende dafür getan hat, dass von ihm gewährleistet werden kann, dass die Anlage gefahrlos genutzt werden kann, so ist dann im Zweifelsfall die sogenannte Exkulpation geglückt und es mangelt am Verschulden des Waschanlagenbetreibers, was dazu führt, dass ein Schadenersatzanspruch nicht besteht.

 

Dann bleibt dem Geschädigten ohnehin nichts anderes mehr übrig, als eine – hoffentlich -abgeschlossene Kaskoversicherung zu bemühen.

 

Diese Situation ist für den Laien immer wieder schwer verständlich, was auch nachvollziehbar ist, denn grundsätzlich einmal geht man ja davon aus, dass derjenige, der im weitesten Sinne für die Beschädigung eines Gegenstandes verantwortlich zeichnet auch dafür einzustehen hat, dass der Schaden ersetzt wird.

 

In manchen Fällen ist es jedoch so, dass ein Verschulden dafür erforderlich ist und in manchen Fällen eben nicht, wie beispielsweise beim normalen Verkehrsunfall.

 

Es gilt daher immer, den Einzelfall zu berücksichtigen.

 

Insgesamt ist aber bei Waschanlagenfällen immer höchste Vorsicht geboten und es bietet sich an, zunächst den Anwalt mit den Fakten zu versorgen, damit dieser eine Einschätzung abgeben kann, inwieweit in der Tat ein Schadenersatzanspruch erfolgreich durchgesetzt werden kann.

 

Zuletzt darf ich noch kurz Bezug nehmen auf die oftmals in den Waschstraßen ausgehängten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dabei wird häufig in Klauseln die Beschädigung von außen an der Karosserie angebrachten Teilen wie beispielsweise Zierleisten oder Antennen ausgeschlossen.

 

Die Waschanlagenbetreiber wollen damit ausschließen, dass in Fällen, in denen solche Teile beschädigt werden, sie für den Schaden haften müssen.

 

Diese Haftungsbeschränkung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist jedoch unzulässig, wie der BGH bereits im Jahre 2004 festgestellt hat.

 

Dadurch muss man sich im Einzelfall also nicht abschrecken lassen. Das oben Gesagte gilt aber dennoch.

 

Das „Werkstattrisiko“ und die Folgen, wenn dies vom Gericht nicht angewendet wird

Das Werkstattrisiko streitet grundsätzlich für die Geschädigten. Wenn das geschädigte Unfallopfer einen anerkannten Sachverständigen zu Rate zieht und dieser den Schaden kalkuliert, danach repariert wird, muss er von der Reparaturrechnung freigestellt werden. Dies gilt selbst dann, wenn in der Reparaturrechnung angeblich Positionen auftauchen, die angeblich gar nicht schadenbedingt sein sollen. Das Risiko, dass diese Behauptung aufgestellt werden kann (und diese Behauptung auch möglicherweise richtig ist), trägt der Schädiger, also der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners.

 

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Diese Rechtsprechung des BGH ist seit 1974 bekannt und wird auch grundsätzlich angewendet. Es gibt aber Ausnahmen, wie ein Fall zeigt, den wir selbst erleben mussten, vor einem Amtsgericht eines großen deutschen Haftpflichtversicherers, das es eigentlich hätte besser wissen müssen. Obwohl das Gericht (und auch der Richter persönlich) die Rechtsprechung aus verschiedensten Fällen bereits mehrfach gekannt haben muss und schon oft angewendet hat, spätestens aber hätte kennen müssen, nachdem wir diese nochmals eindringlich erklärt und zitiert haben, ist das Amtsgericht einem „Trick“ der Gegenseite aufgesessen:

Der gegnerische Anwalt hat einfach behauptet, dass ein Scheinwerfer durch den Unfall gar nicht in Mitleidenschaft gezogen worden sei. Die Kosten für den Scheinwerfer in Höhe von knapp 300,00 € seien daher nicht schadenbedingt und müssten daher aus der Reparaturrechnung gestrichen werden und müssten daher auch nicht bezahlt werden. Genau diesen Fall regelt die BGH-Rechtsprechung zum Werkstattrisiko: Erst muss der Geschädigte freigestellt werden, dann muss dieser Streit mit der Werkstatt (oder dem Gutachter, der den Scheinwerfer als schadenbedingt mit in das Gutachten aufgenommen hat) ausgefochten werden. Hier hat sich das Amtsgericht aber aufs Glatteis führen lassen und meinte, für den Schaden und die Schadenhöhe, also auch wegen dieses spezifischen Scheinwerfers sei der Geschädigte als Kläger in der verantwortlichen Beweislast. Schlichtweg falsch und ärgerlich.

Nun könnte man meinen „halb so schlimm, man kann die Entscheidung in der Berufung ja korrigieren“. Gerade das ist aber leider nicht der Fall. Da nur knapp 300,00 € in Streit waren und der „Wert der Beschwer“ 600,00 € betragen muss, um ein erstinstanzliches Urteil in der Berufung überhaupt angreifen zu dürfen (anderenfalls ist die Berufung nicht zulässig), wäre es folgendermaßen gekommen:

Das Gericht trifft die falsche Entscheidung (ggf. nach Einholung eines unklaren Sachverständigengutachtens, das über 1.000,00 € kostet), der Kläger bleibt mit allen Kosten belastet, die falsche Entscheidung ist in der Welt und rechtskräftig und nicht mehr angreifbar.

 

Leider ist dies ein Beispiel von glücklicherweise nur Einzelfällen, die es aber gibt, bei denen wirtschaftlich nichts anderes sinnvoll ist, als die Klagerücknahme. Denn der Schaden würde wirtschaftlich nur größer. Recht haben und Recht bekommen … sind und bleiben in der Praxis eben zweierlei Dinge.

 

Unfälle mit "Türöffnern"

Unfälle im Zusammenhang mit dem Öffnen einer Fahrzeugtüre sind relativ häufig.

 

Dabei gibt es mehrere Konstellationen, beispielsweise wenn eine Fahrzeugtür durch einen Fahrzeuginsassen unaufmerksam geöffnet wird, ohne dass zuvor der Straßenverkehr beobachtet wird oder aber, dass ein Kfz mit einem zu geringen Seitenabstand an einem oder mehreren haltenden Fahrzeugen vorbeifährt und dabei eine Fahrertür entweder gerade geöffnet wird oder aber bereits offensteht.

 

Es gibt auch die Situation, in denen beispielsweise durch den Sog eines vorbeifahrenden Fahrzeuges eine leicht geöffnete Tür, die nicht gesichert ist, mitgerissen wird und es sodann zu einem Schaden kommt.

 

***

 

In nahezu allen diesen Konstellationen kommt es zu Haftungsquoten, d.h. dass beide Parteien, sowohl der Halter des vorbeifahrenden Fahrzeugs, als auch der des haltenden Fahrzeuges zu einem Teil haften müssen.

 

Dieses hängt insbesondere damit zusammen, dass im Zusammenhang mit dem Ein- und Aussteigen und dem Öffnen einer Tür, die Regeln des § 14 StVO zu berücksichtigen sind.

 

Dabei sind die Sorgfaltspflichten beim Öffnen und geöffnet halten der Tür jedenfalls zu berücksichtigen, d.h. es muss sichergestellt sein, dass der fließende Verkehr durch die geöffnete Tür nicht gefährdet wird.

 

Nun ist es oftmals für Verkehrsteilnehmer schwer verständlich, wenn diese an einer geöffneten Tür stehen, beispielsweise um etwas im Fahrzeug zu verstauen oder sich gerade hineinzusetzen und es bei einer Kollision mit einem dann vorbeifahrenden Fahrzeug zu einer Mithaftung kommt.

 

Oftmals wird eingewendet, dass der Verkehrsteilnehmer, der an dem Fahrzeug vorbeifährt doch hätte sehen müssen, dass die Tür geöffnet ist.

 

Dieses ist sicherlich objektiv betrachtet auch verständlich.

 

Nichtsdestotrotz sieht die StVO bedauerlicherweise vor, dass das Öffnen einer solchen zum fließenden Verkehr ausgerichteten Fahrzeugtür nur dann vorgenommen werden darf, wenn sichergestellt ist, dass dadurch niemand gefährdet wird.

 

D.h. jemand, der sich außerhalb des Fahrzeuges aufhält, muss den fließenden Verkehr durchgehend beobachten und die Tür im Zweifel schließen, wenn Verkehr vorbeifährt.

 

Derjenige, der im Fahrzeug sitzt muss durch sorgfältige Beobachtung des fließenden Verkehrs und lediglich teilweises Öffnen sowie festes in der Hand halten der Tür sicherstellen, dass keine Gefahr droht.

 

Wenn es zu einer Kollision kommt, ist nahezu immer festzustellen, dass beide Verkehrsteilnehmer einen Fehler gemacht haben. Einerseits wurde von Seiten desjenigen, der die Tür öffnet oder geöffnet hält, der fließende Verkehr nicht beobachtet. Andererseits wurde aller Voraussicht nach auch der Sicherheitsabstand zum parkenden Fahrzeug vom fahrenden Verkehrsteilnehmer nicht berücksichtigt.

 

In der Rechtsprechung hat sich daher herausgearbeitet, dass nahezu in allen diesen Fällen eine Haftungsquotelung vorgenommen wird.

 

Es kommt nur in ganz seltenen Ausnahmefällen, wo ein grobes Verschulden des einen oder des anderen Verkehrsteilnehmers nachgewiesen werden kann, zu einer Abweichung von dieser Norm.

 

Dabei ist zu berücksichtigen, dass sogar der Anscheinsbeweis zunächst einmal gegen den Türöffner spricht. D.h., wer ein oder aussteigt müsse sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist (§ 14 Abs. 1 StVO). Eine Fahrzeugtür darf nach der Rechtsprechung also nur dann geöffnet werden, wenn sichergestellt ist, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden. Wegen dieser gesteigerten Sorgfaltspflicht ergibt sich gegen den Fahrzeugtüröffnenden ein Anscheinsbeweis dahingehend, dass er diese Sorgfaltspflichten nicht ausreichend berücksichtigt habe. Naht Verkehr von hinten, der vor Beendigung des Ein- oder Aussteigens herangekommen sein könne, so habe solange jedes Türöffnen zu unterbleiben. Wenn die Tür nicht etwa zum Zwecke des Ein- oder Aussteigens, sondern aus anderen Gründen geöffnet werde, gelten diese Sorgfaltsanforderungen mindestens entsprechend, so die Rechtsprechung.

 

Insgesamt ist es also ratsam beim Türöffnen äußerste Sorgfalt walten zu lassen und bestenfalls die Tür nicht in den Verkehrsraum hineinragend offenstehen zu lassen.

 

Selbst dann nämlich, wenn man nachweisen kann, dass die Tür schon längere Zeit offenstand, wird man aller Voraussicht nach immer eine Mithaftung zu tragen haben.

 

In der Beratung der Kunden/Mandanten, die einen entsprechenden Unfall erlitten haben, ist dabei ebenfalls Vorsicht walten zu lassen.

 

Hier ist in nahezu allen Konstellationen darauf hinzuweisen, dass es zu einer Mithaftung jedenfalls kommen dürfte.

 

BGH zur Vermischung konkreter und fiktiver Schadenabrechnung!

Es gibt immer mal wieder den Wunsch des Mandanten, eine Reparatur entweder gar nicht oder nur teilweise durchzuführen.

 

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Wenn eine Reparatur gar nicht durchgeführt wird, ist die Lösung ziemlich einfach. Dann kann auf Basis des Gutachtens eine fiktive Schadensabrechnung vorgenommen werden. D.h., das Gutachten wird als Basis der Schadensbezifferung berücksichtigt. Die darin enthaltenen Reparaturkosten werden also netto gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend gemacht.

 

Dass die Versicherer in den Fällen der fiktiven Schadensabrechnung mehr Angriffspunkte haben, um die Reparaturkosten zu kürzen als wenn man eine Reparaturrechnung einer Werkstatt vorlegt, soll nicht weiter Thema dieses Beitrages sein. Es sei jedoch am Rande erwähnt.

 

Die Sachlage gestaltet sich ungleich schwieriger, wenn der Geschädigte eigentlich auf Basis des Gutachtens abrechnen will aber einzelne Reparaturen dennoch vornimmt. Oftmals kommt dann beim Geschädigten nämlich der Wunsch auf, hinsichtlich dieser einzelnen durchgeführten Reparaturen zumindest den Mehrwertsteuerbetrag zu realisieren.

 

Hintergrund ist, dass nach § 249 BGB grundsätzlich Mehrwertsteuer nur dann erstattet verlangt werden kann, wenn diese auch tatsächlich angefallen ist. Bei einer rein fiktiven Schadensabrechnung auf Basis des Gutachtens entfällt diese Möglichkeit, da ja keine Reparaturrechnung vorgelegt wird und mithin auch keine Mehrwertsteuer anfällt.

 

Wenn man aber eine Teilreparatur beispielsweise zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit durchführt, ist man in der Vergangenheit oftmals auf die Idee gekommen, diese Teilreparaturrechnung vorzulegen und nur den Anteil Mehrwertsteuer zuzüglich zur fiktiven Schadensabrechnung gemäß Gutachten anzusetzen. Auch war dies früher möglich, wenn man beispielsweise für eine Eigenreparatur Teile anschafft, um dann unter Vorlage dieser Teilerechnungen den Mehrwertsteueranteil zu verlangen.

 

Mit diesem Thema (hier insbesondere der Teilreparatur zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit) hatte sich nunmehr der BGH zu befassen. Das am 05.04.2022 verkündete Urteil (Az. VI ZR 7/21) schiebt jedoch einer solchen Vorgehensweise für die Zukunft weitestgehend einen Riegel vor. Der Bundesgerichtshof führt in seiner Leitsatzentscheidung aus:

 

„Wählt der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, kann er den Ersatz von Umsatzsteuer nicht verlangen. Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen einer durchgeführten Reparatur tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist. Eine Kombination fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist insoweit nicht zulässig (hier: Teilreparatur zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit des Unfallfahrzeugs).“

 

Der BGH macht also klar, dass eine solche Beanspruchung des Mehrwertsteueranteils aus einer Teilreparaturrechnung nicht mehr möglich ist. Dies dürfte auch für die Vorlage von Ersatzteilrechnungen geltend und insgesamt dürfte daher die Aufsplittung von fiktiver und konkreter Schadenabrechnung zusätzlich erschwert werden.

 

Zwar galt beim BGH schon längst die Maxime, dass eine Kombination zwischen konkreter und fiktiver Schadenabrechnung gegen das Vermischungsverbot verstoßen würde. Bisher war es aber im Allgemeinen möglich, gegenüber den Versicherern eine entsprechende positive Abrechnung zu erreichen, wenn man beispielsweise bei grundsätzlich fiktiver Schadensabrechnung Teilrechnungen vorlegt. Wenn also beispielsweise bei einem Verkehrsunfall eine Felge mitbeschädigt wird, sich der Geschädigte aber (aus welchem Grund auch immer) entscheidet, diese nicht zu ersetzen, sondern gesondert fiktiv abzurechnen und den Rest der Reparatur durch Vorlage der Rechnung konkret. Ob dieses in Zukunft auch weiter möglich ist, ist ob des nun vorliegenden Urteils nach wie vor unklar.

 

Der BGH hat mit seinem Urteil dieses nämlich noch offengelassen. In seiner Abschlussbemerkung unter Randziffer 20 führt er nämlich aus:

 

„Soweit die Revision im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Auffassung vertreten hat, anderes müsse gelten, wenn der Geschädigte hinsichtlich eines genau abgrenzbaren Teils des Schadens von der fiktiven zur konkreten Schadensabrechnung übergehe, liegt ein solcher Fall hier schon nicht vor.“

 

Der BGH bleibt mithin seiner Linie treu, keine Rechtsfragen zu klären, die für den konkreten Fall nicht erforderlicher Weise geklärt werden müssen.

 

 

Dennoch wage ich die Prognose, dass eine Abrechnung beispielsweise von Mehrwertsteuer für Teile in Zukunft unter Berücksichtigung dieses Urteils nicht mehr möglich sein wird.

 

Allenfalls möglich sein könnte die Vorgehensweise, dass schon im Rahmen der Gutachtenerstellung klar abgrenzbare Teile der Reparatur im Gutachten klar abgrenzbar dargestellt werden.

 

Wenn es z.B. bei einem Fahrzeug zu einem Front- und Heckschaden aus einem und demselben Schadenereignis kommt und ein und derselbe Versicherer für diese beiden Beschädigungen eintreten muss, so könnte man ggf. nach wie vor auf die Idee kommen, im Gutachten diese beiden Teilbeschädigungen schon klar zu trennen.

 

Sodann würde man in der Argumentation davon ausgehen, dass beispielsweise der Heckschaden fiktiv abgerechnet wird auf Basis des Gutachtens und hinsichtlich des Frontschadens eine Rechnung vorgelegt wird. Ob dieses aber einer zukünftigen Prüfung durch den BGH standhält, kann natürlich nicht mit Sicherheit gesagt werden. Ein solches Vorgehen ist daher immer mit einem erheblichen Risiko belastet.

 

Hier geht`s zum Urteil des BGH

Die Neupreisentschädigung - Auch ohne Ersatzanschaffung möglich?

Ärgerlich ist ein Verkehrsunfall immer. Auch wenn wir eingeschaltet werden und dem Geschädigten möglichst alles abnehmen, wird es für den Geschädigten, der in aller Regel dennoch Aufwand hat und oftmals auch (zumindest vorübergehend) seine Mobilität verliert, immer ein Ärgernis bleiben, wenn er in einen Verkehrsunfall verwickelt wird. Von ggf eingetretenen Verletzungen wollen wir da gar nicht erst sprechen.

 

***

 

Was aber den reinen Sachschaden angeht, wird es besonders ärgerlich, wenn ein gerade erst gekauftes Neufahrzeug erheblich beschädigt wird. Oftmals hat sich der Mandant den Kauf durch langes Sparen ermöglicht und dann ist es natürlich zunächst einmal ein Drama, wenn einem das geliebte Fahrzeug so plötzlich und schnell wieder entrissen wird.

 

Unter bestimmten Umständen hat die Rechtsprechung für solche Fälle eine Lösung parat:

 

Die Neupreisentschädigung!

 

Wenn der Neuwagen erst bis zu einen Monat zugelassen ist, nicht mehr als 1000km Laufleistung auf dem Buckel hat und zudem eine erhebliche Beschädigung erlitten hat, die ins Fahrzeuggefüge eingreift, kann der Geschädigte die Kosten einer gleichwertigen Ersatzanschaffung verlangen.

 

Mit anderen Worten: Er kann sich ein gleichwertiges (fabrikneues) Ersatzfahrzeug kaufen und dann die Kosten dafür ersetzt verlangen.

 

Das ist auf den ersten Blick natürlich eine schöne Lösung. Der Teufel liegt aber - wie immer - im Detail.

 

Zunächst müssen die oben bereits aufgezeigten Voraussetzungen erfüllt sein. Dabei sind die Kilometer- und die Zeitgrenze noch gut prüfbar, weil klar abgegrenzt.

 

Die Frage nach der "erheblichen Beschädigung" ist aber mal wieder das, was die Juristen so gerne haben, nämlich auslegungsfähig.

 

Dabei kommt dann spätestens der Sachverständige ins Spiel. Es wird in aller Regel ein bedeutsamer Schaden sein müssen, den man schon gefühlt nicht so gerne reparieren lassen will, weil möglicherweise Sicherheitsbedenken bleiben. Insbesondere dann, wenn der Fahrzeugrahmen in irgendeiner Weise mitbetroffen ist, sollte die Voraussetzung in aller Regel erfüllt sein. Es muss aber rein zahlentechnisch kein Totalschaden entstanden sein. 

 

Die dadurch aufkommenden Einordnungsprobleme führen nicht selten dazu, dass zunächst einmal eine Zusage der Versicherung abgewartet werden sollte, bevor man sich freudig an die Konfiguration des Neuen macht.

 

Selbst dann aber, wenn die Versicherung dem Grunde nach die Haftung auf Basis Neupreisentschädigung zusagt, bleiben oftmals Zweifel, ggf auch finanzieller Art, die den Geschädigten daran hindern, diese doch recht kostenträchtige Maßnahme zu veranlassen. 

 

Der Pferdefuß an der ganzen Sache ist nämlich, dass der Geschädigte grundsätzlich erst dann Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises hat, wenn er das Neufahrzeug bereits erworben hat. Das kann (muss aber nicht) in der Praxis dazu führen, dass der Geschädigte erstmal aus eigenen Mitteln den erneuten Neufahrzeugkauf vorfinanzieren muss, um danach den Anspruch auf Erstattung generieren zu können.

 

Die sich dadurch ergebenden Bedenken führten in einem vom BGH entschieden Fall dazu, dass der Geschädigte sich unstreitig kein Neufahrzeug angeschafft hat, aber dennoch die Neupreisentschädigung verlangte. 

 

Der BGH lehnte dies ab. Unter Bezugnahme auf die obigen Voraussetzung stellte er fest, dass die unstreitig nicht erfolgte Ersatzfahrzeuganschaffung dem im Wege stünde.

 

Das allgemeine Berufen auf "finanzielle Gründe" beim Geschädigten ließ er nicht gelten, da diese substanzlos und nicht unter Beweis gestellt gewesen seien.

 

Festzuhalten ist also, dass nach weiter geltender Rechtsprechung die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzes nach wie vor Voraussetzung für die Neupreisentschädigung bleibt.

 

Unklar ist, wie der BGH entschieden hätte, hätteder Geschädigte seine finanziellen Bedenken näher ausgeführt und ggf unter Beweis gestellt. Unklar ist auch, ob bei finanziellen Schwierigkeiten ggf ein Recht auf eine Vorschussleistung realisierbar sein könnte.

 

Dennoch kann man nach derzeitiger Rechtslage nur damit rechnen entsprechend entschädigt zu werden, wenn man die (bereits erfolgte) Ersatzfahrzeuganschaffung nachweist. 

 

Nur am Rande sei dabei erwähnt, dass bei einer Neupreisentschädigung das Recht der Vermarktung des Restwertes bei dem Versicherer liegt. Hier sollte der Geschädigte daher anders als beim normalen Totalschaden das Fahrzeug nicht selbst veräußern, sondern immer den Versicherer mit ins Boot holen.

 

Hier geht`s zum Urteil des BGH

Auch in Hamburg bekommt der Geschädigte sein Recht!

Der Streit über Teilpositionen aus vorgelegten Reparaturrechnungen geht munter weiter. Die Versicherungswirtschaft scheint hier - trotz flächendeckender positiver Rechtsprechung für den Geschädigten - nicht kleinbeigeben zu wollen.

 

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Im Gegenteil: Immer öfter sind jetzt auch Regressprozesse gegen die Werkstätten zu beobachten.

 

Wir setzen uns natürlich weiter für den Geschädigten ein, um auch kleinere Kürzungen zu realisieren. Dies führte uns im heute verlinkten Urteil nach Hamburg. Auch dort bekamen wir Recht. Und das ist und bleibt auch richtig so. 

Spannend wird es dennoch zu beobachten sein, ob und wenn ja wie lange noch die Gerichte die Kosten der Desinfektion aufgrund des Coronavirus zusprechen. Hier ist ein leichtes Bröckeln zu beobachten, da wohl immer mehr davon ausgegangen wird, dass die Pandemie vorbei ist und mithin auch keine Desinfektion mehr durchgeführt werden müsse.

Noch sprechen die allermeisten Gerichte diese Position zu, aber mit der Zeit werden vermutlich mehr und mehr Zweifel diesbezüglich aufkommen. Es sei denn, die Pandemie schlägt im Herbst nochmal mit voller Wucht zurück.

Wollen wir es nicht hoffen...

 

Hier geht`s zum Urteil des AG Hamburg - St. Georg

AG München zu den Abschleppkosten: Das Hakenrisiko trägt der Schädiger!

Wir sind auf ein schönes Urteil des Amtsgerichts München vom 13.10.2021 (Az. 344 C 6507/21) aufmerksam geworden.

 

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Schon mehrfach haben wir ja darüber berichtet, dass bei den Reparaturkosten und den Kürzungen durch die Versicherer das sogenannte Werkstattrisiko zu berücksichtigen ist, welches besagt, dass der Geschädigte sein Fahrzeug in fachliche Hände geben darf und dann davon ausgehen darf, dass die Reparaturkosten auch erstattungsfähig sind, wenn die Reparaturkosten sich an der Prognose des Sachverständigengutachtens orientieren.

Wenn also die abgerechneten Reparaturkosten so schon vorher vom Sachverständigen ermittelt wurden, ist eine Ersatzpflicht durch den Haftpflichtversicherer des Schädigers gegeben.

Selbst dann, wenn sich herausstellen sollte, dass einzelne Positionen bei den Reparaturkosten unnötig oder fehlerhaft sind.

Mit Hilfe dieser Rechtsprechung haben wir ja bereits in den letzten Jahren Rechtsstreitigkeiten in dreistelliger Höhe geführt und gewonnen.

Dabei haben wir auch das Amtsgericht München hoch frequentiert, wie auch in einem der letzten Newsletter bereits mitgeteilt.

Das Amtsgericht München hatte sich nun mit der Frage zu befassen, was denn gilt, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug abschleppen lässt.

Auch die Abschleppkosten werden nämlich oftmals durch die Versicherer gekürzt, weil die Versicherer meinen, dass einzelne Positionen bei der Abrechnung der Abschleppkosten unberechtigt seien.

Hier hat das Amtsgericht München nun also mit dem oben zitierten und unten verlinkten Urteil festgehalten, dass das sogenannte Hakenrisiko analog zum Werkstattrisiko zu beurteilen ist.

Auch die Abschleppkosten sind in voller Höhe erstattungsfähig, da der Geschädigte es für erforderlich halten darf, dass die abgerechneten Positionen so auch geschuldet sind.

Dieses zumindest so lange, wie für den Geschädigten nicht erkennbar ist, dass die geschuldete übliche Vergütung deutlich überstiegen wird.

Für einen Laien dürfte dieses wohl kaum möglich sein, wenn man hier nicht von ganz außergewöhnlichen Einzelfällen spricht.

Es ist daher mit dieser Rechtsprechung des Amtsgerichts München zumindest zu argumentieren, dass die Abschleppkosten in nahezu jedem Fall durch den Schädiger zu tragen sind.

Inwieweit hier ein Regress des Versicherers beim Abschlepper möglich ist, steht auf einem anderen Blatt.

Abschließend teilt das Gericht dazu dann noch mit, dass auch hier eine Vorauszahlung der Abschleppkosten durch den Geschädigten nicht erforderlich ist, um das Hakenrisiko auszulösen.

Das Gericht stellt fest, dass dieses Hakenrisiko bereits ab der Erteilung des Abschleppauftrages gilt und nicht erst ab Bezahlung der Rechnung.

Insoweit handelt es sich also wiederum um eine geschädigtenfreundliche Urteilsfindung des Amtsgerichts München, die wir Ihnen gerne hiermit zur Kenntnis bringen.

 

Hier geht`s zum Urteil des AG München

Die Folgen verzögerter Ersatzteillieferungen

Auch Autohäuser haben derzeit unter Lieferkettenschwierigkeiten zu leiden. Es mehren sich die Fälle, in denen wochenlang auf Ersatzteile gewartet werden muss. Das ist für die Werkstätten insbesondere deshalb mindestens nervig, weil die zu reparierenden Fahrzeuge in den Betrieben rumstehen und der Kunde mit den Hufen scharrt, weil er seine Mobilität zurückerlangen will.

 

***

 

Geht es dann noch um einen Haftpflichtschaden, gilt besondere Vorsicht. Knackpunkt ist hier die Ausfallzeit des Fahrzeuges, die der Geschädigte eines Unfallereignisses ja entweder durch Bereitstellung eines Mietwagens mit anschließender Übernahme der Kosten durch den Haftpflichtversicherer oder durch Zahlung einer Nutzungsausfallpauschale kompensiert haben möchte.

 

Wenn aber die Ersatzteile wochenlang auf sich warten lassen und mithin die Reparatur nicht abgeschlossen werden kann, schießen die Kosten für die Kompensation der fehlenden Mobilität folgerichtig in die Höhe. Das stößt bei Versicherern naturgemäß auf wenig Gegenliebe. Dort herrscht nämlich immer noch der natürliche Reflex, jeden Schadenersatzanspruch erst einmal zurückzuweisen, der mit einer längeren Ausfalldauer zusammenhängt, als die im Gutachten prognostizierte.

 

Hier sind die Versicherer oftmals im Unrecht. Nichtsdestotrotz ist wegen der Schadenminderungspflicht des Unfallgeschädigten auch darauf zu achten, ob der Geschädigte nicht ggf. Einfluss darauf hat, den Zeitraum des Mobilitätsausfalls zu verkürzen. Dies ist in der Regel nicht möglich, wenn das Fahrzeug nach dem Unfall nicht fahrbereit und/oder verkehrssicher ist und auch keine Notreparatur möglich ist.

 

Schon bei möglicher Notreparatur und gleichzeitig absehbarer Lieferverzögerung aber wird der Geschädigte möglicherweise die Pflicht haben, sein Fahrzeug zunächst wieder einsetzbar machen zu lassen, bevor die eigentliche Reparatur nach Eingang aller Ersatzteile in Angriff genommen werden kann. In solchen Fällen sollte ggf auch Rücksprache mit dem Versicherer gehalten werden, beispielsweise, wenn durch die Notreparatur zusätzliche Kosten anfallen würden.

 

Ganz haarig wird es aber, wenn das Fahrzeug trotz des Unfalls einsatzbereit ist und dann zur Reparatur gebracht wird. Dann werden die Ersatzteile bestellt und das Fahrzeug ggf bereits zerlegt. Im weiteren ergeben sich bei den Ersatzteilen Lieferprobleme und das zuvor noch einsetzbare Fahrzeug liegt quasi manövrierunfähig im Trockendock.

 

Nun stellt sich die Frage: Kann der Schaden für die dadurch entstandene, fehlende Mobilität trotzdem voll beim Versicherer geltend gemacht werden?

 

Und wie immer lautet die Antwort des Juristen: Es kommt darauf an!

 

Aber worauf?

 

Nun, ein Anspruch ist immer dann berechtigt, wenn dem Geschädigten keine Verletzung seiner Schadenminderungspflicht vorzuwerfen ist. Und genau da liegt der Hase im Pfeffer. 

 

Denn auch bei den Gerichten ist die Frage derzeit umstritten.

 

Kann man dem Geschädigten zumuten, sich genau zu erkundigen, inwieweit mit Ersatzteilrückständen zu rechnen ist, bevor er sein fahrbereites Fahrzeug zur Reparatur gibt?

 

Oder darf er bei Auftragsvergabe an eine Fachwerkstatt darauf vertrauen, dass diese die Reparatur nicht nur sach- und fachgerecht sondern auch zügig durchführt?

 

Die Gerichte sind bei der Beantwortung dieser Frage  wie erwähnt gespalten, so dass hier leider keine allgemeingültige Antwort möglich ist.

 

Man wird aber befürchten müssen, dass aufgrund der doch recht umfassenden Medienaufmerksamkeit hinsichtlich allgemeiner Lieferkettenprobleme immer mehr Gerichte dazu übergehen, dem Geschädigten hier eine gewisse Selbstverantwortung aufzubürden. Zumindest was eine Nachfrage bei der Werkstatt hinsichtlich der Erwartbarkeit einer zügigen Ersatzteillieferung angeht.

 

AG Altenkirchen: 63 Tage Nutzungsausfallentschädigung

Heute wollen wir wieder einmal die Problematik der Geltendmachung der sogenannten Nutzungsausfallentschädigung besprechen.

 

***

 

Nutzungsausfallentschädigung ist die Kompensation für den Ausfall des Fahrzeuges, wenn der Geschädigte keinen Mietwagen in Anspruch nimmt.

Als Alternative zum Mietwagen steht es dem Mandanten dann frei, kalendertäglich einen bestimmten Betrag in bar geltend zu machen, der sich an der Fahrzeugklasse und dem Fahrzeugalter orientiert.

Dabei ist Voraussetzung für die Geltendmachung der Nutzungsausfallentschädigung, wie auch bei den Mietwagenkosten, immer, dass der Geschädigte nachweisen kann, den sogenannten Nutzungswillen und Nutzungsmöglichkeit während des Ausfalls seines verunfallten Fahrzeuges zu haben.

Übersetzt bedeutet dies letztendlich, dass er nachweisen muss, dass er zwingend auf seine Mobilität angewiesen war und die Mietwagenkosten bzw. die Nutzungsausfallentschädigung nicht lediglich deshalb geltend macht, weil sein Fahrzeug ausgefallen ist, obwohl er das Fahrzeug eigentlich gar nicht gebraucht hätte.

Dabei ist dann auch zu berücksichtigen, dass dann, wenn jemand mehrere Fahrzeuge in seinem Besitz hat, auf die er ohne Weiteres zurückgreifen kann, eben kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung oder Erstattung von Mietwagenkosten besteht.

Im vorliegenden Fall, den wir beim Amtsgericht Altenkirchen haben klären lassen, war es so, dass der Mandant als Selbstständiger auf sein Fahrzeug verzichten musste über einen Zeitraum von sage und schreibe 63 Tagen.

Hintergrund der langen Dauer war, dass es insbesondere im Reparaturablauf zu einigen Verzögerungen kam, die begründet waren im Reparaturbetrieb.

So kam es zunächst zu Verzögerungen bei der Zerlegung des Fahrzeuges, sodass der Sachverständige sein Gutachten nicht ordnungsgemäß erstatten konnte.

Im Nachgang hat dann auch die Reparatur aufgrund von Kapazitätsgründen im Werkstattbetrieb aber auch wegen verzögerter Ersatzteillieferungen zu einer verlängerten Ausfalldauer geführt.

All dies führte letztendlich dazu, dass das verunfallte Fahrzeug dem Mandanten erst nach 63 Tagen repariert wieder ausgehändigt werden konnte.

Wenn eine solch lange Zeit geltend gemacht wird, klingeln bei den Versicherern natürlich immer schon die Alarmglocken, da die Beträge dann sehr hoch werden.

Reflexartig kann man in diesen Fällen dann damit rechnen, dass die Zeiträume massiv gekürzt werden.

Dann jedoch muss unterschieden werden, inwieweit man den gesamten Zeitraum geltend machen kann oder aber nicht.

Hier ist insbesondere die sogenannte Schadenminderungspflicht des Geschädigten zu berücksichtigen.

Diese besagt, dass der Geschädigte alles in seiner Macht Stehende dafür tun muss, dass der Ausfallzeitraum so kurz wie möglich wird.

Wenn also die Verzögerungen auf einem Fehlverhalten des Geschädigten selbst beruhen, wird man damit rechnen müssen, dass der Zeitraum nicht vollständig erstattungsfähig ist.

Handelt der Geschädigte aber nach bestem Wissen und Gewissen so, wie es ihm möglich ist, so geht das etwaige Verschulden Dritter nicht zu seinen Lasten.

Wenn er also sämtliche Schritte kurzfristig einleitet, die er bei einem Verkehrsunfall einleiten muss (Beauftragung des Sachverständigen, Erteilung des Reparaturauftrages) dann gehen etwaige spätere Verzögerungen nicht zu seinen Lasten.

Wenn er, wie im vorliegenden Fall, den Sachverständigen unmittelbar nach dem Verkehrsunfall beauftragt und sodann nach Vorlage des Gutachtens unmittelbar Reparaturauftrag erteilt, so ist in aller Regel davon auszugehen, dass der Geschädigte nichts falsch gemacht hat.

Sofern es aufgrund von Kapazitätsengpässen im Reparaturbetrieb oder bei Lieferverzögerungen der Ersatzteile zu Verzögerungen kommt, so ist schlicht der Geschädigte dafür nicht verantwortlich.

Es wird in den Fällen, in denen die Reparatur sehr lange dauert, wohl vom Geschädigten zu erwarten sein, dass er zwischendurch mal bei der Werkstatt nach hört, woran es denn liegt und nicht völlig untätig über Wochen lang abwartet, bis man sich bei ihm meldet.

Nichtsdestotrotz ist es so, dass der Geschädigte als technischer Laie das Fahrzeug in fachliche Hände geben darf und dann auch darauf vertrauen darf, dass die Reparatur nach seinen Vorgaben zügig erfolgt.

So hat es dann auch hier das Amtsgericht Altenkirchen entschieden und den gesamten Zeitraum von 63 Tagen zuerkannt.

Im Gegensatz dazu wird es schwierig immer dann, wenn ein zögerliches Verhalten auch des Mandanten dazu führt, dass der Zeitraum der fehlenden Mobilität sich verlängert.

Beispielsweise alleine das Abwarten auf eine Haftungsbestätigung durch den gegnerischen Haftpflichtversicherer führt in der Regel dazu, dass eine Erstattungsfähigkeit des gesamten Zeitraumes nicht gegeben ist.

Dabei ist wieder die sogenannte Schadenminderungspflicht zu berücksichtigen, die von dem Geschädigten verlangt, das Ganze so zu handhaben, wie in den Fällen, in denen er selbst für sämtliche Kosten aufkommen müsste.

Man wird dann nach der Rechtsprechung von dem Geschädigten verlangen können, dass er nicht zu hohe Kosten auflaufen lässt, bevor er einen Reparaturauftrag erteilt.

Dieses Problem haben wir auch in der Beratung mit den Mandanten immer wieder, da es einem Geschädigten natürlich oftmals schwer zu vermitteln ist, dass er bereits Reparaturauftrag erteilen soll, obwohl er noch gar nicht weiß, ob die Kosten dafür auch durch die gegnerische Haftpflichtversicherung getragen werden.

Dieses muss er natürlich nicht tun.

Wenn aber in der Zwischenzeit Mietwagenkosten auflaufen, weil er aufgrund des nicht mehr fahrbereiten Fahrzeuges diesen Mietwagen in Anspruch genommen hat, um mobil zu bleiben, ist Vorsicht gefordert.

Dann eben kann der Geschädigte nicht abwarten, bis er das Okay der Versicherung bekommt.

Im vorliegenden Fall jedoch war alles in Ordnung, sodass am Ende der Geschädigte sowohl hinsichtlich der Ausfalldauer als auch hinsichtlich des Tagessatzes vollständig zu seinem Recht kam.

 

Hier geht`s zum Urteil des AG Altenkirchen

Auch das AG München ist bei den Reparaturkosten weiter auf Linie

Zuletzt hatten wir im Beitrag vom 28.03.2022 darauf hingewiesen, dass das AG Coburg nach wie vor bei den Urteilen im Hinblick auf die restlichen Reparaturkosten voll auf Linie ist.

 

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Heute wollen wir einmal die Rechtsprechung des AG München beleuchten, welches ebenfalls von uns hochfrequentiert wird aufgrund dort ansässiger Versicherer, die gerne einmal Kürzungen vornehmen.

 

Das AG München ist ebenfalls nach wie vor voll auf Linie und erkennt in schöner Regelmäßigkeit sämtliche  Rechnungspositionen dann an, wenn diese zuvor im Gutachten prognostiziert wurden.

 

Dies bezieht sich auch nach wie vor auf die Desinfektionskosten.

 

In aller Regel ist es so, dass bereits mit dem ersten Anschreiben des Gerichts ein schöner Hinweis an die Beklagtenseite erfolgt, dass diese doch überlegen möge, zu zahlen und die Forderung anzuerkennen.

 

Nur in Ausnahmefällen kommt es zu einem Urteil.

 

Auch wenn es diesen Weg nimmt, ist aber die Rechtslage beim AG München derzeit noch so sicher, dass wir beispielsweise auf das anliegende frische Urteil vom 28.03.2022 verweisen können.

 

Auch die Klagen beim AG München werden wir daher weiter fleißig erheben, sollten die Versicherer – was zu erwarten ist – bei ihrer Ablehnungshaltung verbleiben.

 

Wir halten sie auch diesbezüglich weiter auf dem Laufenden.

 

Hier geht`s zum Urteil des AG München

Halbe Vorfahrt - Was ist das eigentlich?

Heute wollen wir einmal auf eine Unfallkonstellation aufmerksam machen, die im ersten Augenblick für die Unfallbeteiligten wohl nach einer klaren Angelegenheit aussieht, sich im Nachgang jedoch durchaus als kompliziert darstellen kann.

 

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Die Rede ist von einer Vorfahrtverletzung in einem Kreuzungsbereich, wo eigentlich mangels etwaiger Straßenschilder die Regelung „rechts-vor-links“ gilt.

Wenn es dort im Kreuzungsbereich zu einer Kollision zwischen zwei Fahrzeugen kommt, wird in aller Regel vor Ort sowohl durch die Unfallbeteiligten als auch durch die Polizei davon ausgegangen, dass derjenige, der hier von rechts kam, die Vorfahrt hatte und der Andere zu 100 % verantwortlich für den Unfall ist.

So gehen die Parteien dann oftmals auch auseinander und auch im Nachgang, das heißt bei Beauftragung der Werkstatt und des Sachverständigen, wird üblicherweise davon ausgegangen, dass es sich um eine klare Angelegenheit handelt.

Nun ist es jedoch nicht selten der Fall, dass in solchen Konstellationen dann, wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung die Sache prüft, ein Einwand erhoben wird, dass eine Mithaftung des Vorfahrtberechtigten gegeben ist.

Eingewendet wird in diesen Fällen dann oftmals, dass der Vorfahrtberechtigte nicht einfach blindlings mit unverminderter Geschwindigkeit in die Kreuzung hereinfahren darf, obgleich er Vorfahrt genießt.

Dies wird damit begründet, dass auch der Vorfahrtberechtigte in einer solchen Kreuzung grundsätzlich Vorfahrt für einen potenziell von rechts Kommenden zu gewähren hätte.

Man spricht dann von der sogenannten halben Vorfahrt.

Wenn sich also herausstellt, dass für den Vorfahrtberechtigten die Sicht nach rechts eingeschränkt war und dieser im Moment des Einfahrens in die Kreuzung nicht sicher davon ausgehen durfte, dass er mit der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit einem potenziell von rechts Kommenden ebenfalls Vorfahrt hätte gewähren können, geht man davon aus, dass dann, wenn es zu einer Kollision mit einem von links Kommenden kommt, möglicherweise eine Mithaftung gegeben sein kann.

Dies ist natürlich immer im Einzelfall zu prüfen. Dabei dürfte es auch darauf ankommen, wo sich die Fahrzeuge im Bereich der Kreuzung getroffen haben.

Wenn nämlich das von links kommende Fahrzeug schon weitestgehend in die Kreuzung eingefahren ist und es dann zu der Kollision mit dem auf dieses Fahrzeug auffahrenden Vorfahrtberechtigten kommt, ist ebenfalls eine Haftung gegebenenfalls problematisch, da § 8 Abs. 2 Satz 1 StVO vorschreibt, dass mit mäßiger Geschwindigkeit an eine Kreuzung herangefahren werden muss, um so den Gefahren dieser Kreuzung gerecht zu werden.

Wenn es jedoch zu einer wie zuvor beschriebenen Kollision kommt, wird man in gewissen Fällen davon ausgehen müssen, dass eine Kollision hätte vermieden werden können, auch durch den Vorfahrtberechtigten.

Es gestaltet sich daher nicht alles so einfach, wie es möglicherweise am Anfang aussieht. Deshalb lohnt es sich hier immer, eine gewisse Vorprüfung vorzunehmen.

Beispielhaft verweisen wir auf das unten verlinkte Urteil des OLG Hamm aus dem Jahr 2002.

 

Hier geht`s zum Urteil des OLG Hamm

Korrektur zum Beitrag der Stiftung Warentest

Bei nochmaliger Durchsicht des Beitrages der Stiftung Warentest ist aufgefallen, dass eine missverständliche Formulierung zu falschen Schlussfolgerungen führen könnte.

So wird in dem Artikel eine Auflistung vorgenommen, an welchen Positionen die Versicherer gerne einmal kürzen.

Unter dem Punkt "Werkstatt" wird sodann Bezug genommen auf Kürzungen der Löhne von Markenwerkstätten. Hier könnte man in der Tat den Eindruck gewinnen, dass solche Kürzungen unter bestimmten Umständen in Ordnung sind, zumal hier auch Urteile des BGH zitiert werden.

Dabei ist nicht ausreichend verdeutlicht, dass diese Kürzungen überhaupt nur dann in Betracht kommen, wenn der Geschädigte fiktiv abrechnet, also keine Reparaturrechnung vorlegt. Darauf bezieht sich auch die zitierte Rechtsprechung des BGH.

Es wird nicht unterstrichen, dass der Geschädigte nach wie vor die freie Werkstattwahl hat und somit könnte der Eindruck entstehen, dass sich der Geschädigte seine Werkstatt nicht selbst aussuchen kann, was freilich falsch ist.

Ich habe sowohl in einem Kommentar unterhalb des Beitrages als auch in einem Schreiben an die Stiftung Warentest versucht, dieses richtigstellen zu lassen.

Schauen wir mal, was daraus wird.

 

Hier geht`s zum Beitrag der Stiftung Warentest

Auch die Stiftung Warentest ist der Meinung: Nimm Dir besser einen Anwalt!

Wir können ja immer viel erzählen, wenn es um das Thema der Unfallregulierung und den Umgang der Versicherer mit der Zahlung auf die einzelnen Kostenpositionen geht.

 

So sprechen wir ja häufig davon, dass die Versicherer gerne an allen Ecken und Enden kürzen, um den Schaden für sich selbst gering zu halten.

 

Das sind dann ja auch die Argumente, die genannt werden, wenn es darum geht zu überzeugen, dass es besser ist, einen spezialisierten Rechtsanwalt mit der Abwicklung zu betrauen.

 

Ob es nun wir selbst sind, die dies erläutern, wenn wir von einem potenziellen Mandanten darauf angesprochen werden. Oder ob es der Servicemitarbeiter des Autohauses, der Autovermieter oder der Sachverständige ist, der im Gespräch mit dem Unfallgeschädigten Überzeugungsarbeit zur Beauftragung eines Rechtsanwaltes leistet. 

 

Es ist immer schön, wenn man sich mit seinen Argumenten auch auf Dritte beziehen kann, um die Überzeugung im Geschädigten reifen zu lassen, dass er sich besser nicht allein in das Gerangel mit der Versicherung stürzt.

 

Nun hat die nicht ganz unbekannte "Stiftung Warentest" einen durchaus erhellenden, unsere Argumente stützenden Artikel veröffentlicht.

Dieser hat den vielsagenden Titel "So tricksen die Versicherer" und wurde am 1. Februar diesen Jahres veröffentlicht. Wir verlinken Ihnen den Beitrag unten.

Nach dem Titel bedarf es eigentlich keiner weiteren Erläuterung, was der Artikel zum Inhalt hat. 

 

Er ist wirklich lesenswert und bietet ggf gute Unterstützung in der Überzeugungsarbeit, sollte einmal ein Geschädigter keinen Anwalt nehmen wollen. Es wird schön mit vielen Einzelbeispielen erläutert, wo die Fallstricke für den Geschädigten lauern und wie die Versicherer versuchen, weniger Geld zahlen zu müssen, als es dem Geschädigten zusteht.

 

Über allem steht auch dort: Nimm Dir einen Anwalt!

 

Dem schließen wir uns gerne an!!!

 

Hier geht`s zum Beitrag der Stiftung Warentest

AG Coburg und die Reparaturkosten: Alles beim Alten!

Heute soll es mal wieder ein kleines Update zur Rechtsprechung des AG Coburg geben. 

Bekanntlich ist das AG Coburg - dank des ansaässigen Versicherungsunternehmens - ein vielbeschäftigtes Gericht, welches auch von uns regelmäßig frequentiert wird.

Sei es durch Klagen wegen restlichen Sachverständigenhonorars oder aber - insbesondere in den letzten Jahren - wegen Kürzungen bei den Reparaturkosten.

Eine Zeit lang war zu beobachten, dass die Versicherung aus Oberfranken zwar nicht vorgerichtlich aber doch unmittelbar nach Einreichung der Klage zahlt.

Hintergrund dieser Haltung scheint eine Art Mischkalkulation zu sein. Offensichtlich rechnet es sich für die Versicherung immer noch, sich außergerichtlich stur zu stellen. Das dürfte daran liegen, dass zu wenig Geschädigte den Gang vors Gericht wagen. 

Von uns vertretene Geschädigte zählen freilich nicht zu dieser Gruppe. Wir klagen weiter und weiter. Und dies mit großem Erfolg!

Und wenn die Versicherung dann mal den Rechtsstreit aufnimmt und versucht, das Gericht argumentativ zu überzeugen, so geht das in schöner Regelmäßigkeit schief.

Dann bekommen wir halt wieder einmal ein schönes Urteil wie dies, welches unten verlinkt ist. 

Das Gericht hält hier noch Stand. Der Geschädigte muss mit den Reparaturkosten nicht in Vorleistung gegangen sein (ein neueres Argument der Versicherer) und auch die Desinfektionskosten sind in Coburg noch sicher, wenn alles im Gutachten bereits prognostiziert war.

Noch ist zumindest bei der Versicherung aus Coburg aus unserer Sicht auch nicht zu beobachten, dass nach verlorenem Klageverfahren der Regress bei Autohaus oder Sachverständigem betrieben wird.

Damit tut sich derzeit eher ein Versicherer aus Münster hervor.

Warten wir mal ab, was da noch kommt.

 

Hier geht`s zum Urteil des AG Coburg

Problem Vorschaden: LG Bonn folgt dem OLG Bremen

In unserem Beitrag vom 31.01.2022 haben wir auf das Urteil des OLG Bremen zur Vorschadenproblematik hingewiesen und mit den Worten geschlossen:

 

"Es bleibt abzuwarten, inwieweit andere Gerichte diese geschädigtenfreundlichere Vorgehensweise adaptieren.

Es bleibt spannend!"

 

Nun, wir werfen üblicherweise geschädigtenfreundliche Rechtsprechung für unsere Mandanten  in die Waagschale und streiten uns gerne dafür auch mal bei Gericht, wie schon häufiger dokumentiert.

Im Zuge dessen haben wir jetzt ein sehr schönes Urteil vor dem Landgericht Bonn in einem Fall mit Vorschadenproblematik erstritten.

 

***

 

Es handelte sich dabei geradezu um ein Abziehbild der Fallkonstellation des OLG Bremen. Wobei in unserem Fall das Fahrzeug mit einem offenbarten aber reparierten Vorschaden erworben wurde, was auch durch Kaufvertrag nachgewiesen werden konnte. Der genaue Ablauf der Reparatur konnte freilich nicht nachgewiesen werden, da eine Reparaturrechnung nicht präsentiert werden konnte.

Dennoch reichten dem Gericht die Angaben, um hier zumindest ein Gutachten zu der Frage zu beauftragen, ob die Behauptung unseres Mandanten , das Fahrzeug sei sach- und fachgerecht repariert worden, stimme.

Der gerichtlich beauftragte Sachverständige bestätigte diese Behauptung dann erfreulicherweise bei seiner Begutachtung, so dass der Weg für das Gericht frei war, weit überwiegend für unseren Mandanten zu entscheiden.

 

Dabei zitiert das LG Bonn auch das OLG Bremen, dessen Urteil durch uns vorgelegt wurde.

 

Zwar muss sich der Mandant einige Abzüge gefallen lassen im Hinblick auf einzelne Positionen. Dieses auch der Tasache geschuldet, dass er fiktiv abrechnen wollte.

Jedoch ist das Urteil bemerkenswert, da noch vor nicht allzu langer Zeit eine solche Klage routinemäßig einfach im Keim erstickt worden wäre, da die meisten Gerichte in einem solchen Fall eine unzureichende Darlegung und Substantiierung erkannt hätten.

 

Von daher bleibt es zwar immer noch spannend, die Waage schlägt dennoch langsam aber sicher zugunsten der Geschädigten aus. 

 

Wir bleiben hier jedenfalls weiter für die Geschädigten am Ball!

 

Hier geht`s zum Urteil des LG Bonn

LG Hannover bestätigt uns bei den Reparaturkosten!

Die Versicherer bleiben weiter stur!

 

Trotz der Tatsache, dass wir regelmäßig abgezogene Teile der Reparaturkosten trotz eingereichter Reparaturrechnung gerichtlich einfordern, bleiben die Versicherer bei ihrer Taktik, immer und immer weiter zu kürzen.

 

***

 

Versuche unsererseits, bilateral eine Regelung mit den Versicherern zu finden, sind gescheitert.

Wir kommen also nicht umhin, weiter fleißig zu klagen. Und das tun wir auch weiterhin mit großem Erfolg.

Auch wenn es mal einen Rückschlag gibt, weil eine Amtsrichterin oder ein Amtsrichter die Sache dank eigenem Sachverstand komplett anders sieht und die Rechtsprechung des BGH zum Werkstattrisiko mal anders interpretiert oder einfach nicht berücksichtigt, bleibt in den meisten Fällen noch die Möglichkeit, die Sache in die nächste Instanz, also vor das Berufungsgericht zu bringen.

 

Zwar sind die Streitwerte dieser Verfahren eigentlich nicht hoch genug, um den sogenannten Berufungsstreitwert zu erreichen. Die allermeisten Gerichte lassen aber wenigstens aufgrund der unklaren Situation die Berufung zu, wenn sie schon gegen den BGH entscheiden.

Insbesondere bei den Desinfektionskosten scheinen manche Amtsgerichte, bzw. einzelne Abteilungen dieser, eine andere Situation zu erkennen, so dass wir beispielsweise in Hannover, aber auch in Köln zu Berufungsverfahren gezwungen wurden.

In einer Sache vor dem AG Hannover war es etwas anders. Da hatte jetzt die Versicherung Berufung gegen ein Urteil eingelegt. Sie wird scheitern.

Das Berufungsgericht hat dem Versicherer in einem schön begründeten Beschluss nahegelegt, die Berufung zurückzunehmen. Das LG Hannover ist da also voll auf unserer Linie. Gleiches gilt für das LG Köln, welches in einem Berufungsverfahren des Geschädigten das zunächst ungünstige Urteil des Amtsgerichts aufgehoben hat.

Hier sind also die Weichen für weitere Klagen gestellt. Wir bleiben hartnäckig und werden weiter die Restbeträge gerichtlich geltend machen.

 

Hier geht`s zum Beschluss des LG Hannover

AG München: Kein Vorleistungserfordernis bei den Reparaturkosten

Die Kürzungen der Reparaturkosten trotz vorgelegter ordnungsgemäßer Rechnung lassen uns nicht los. Die Versicherer wehren sich nach wie vor mit Händen und Füßen, trotz überwiegend ziemlich eindeutiger Rechtsprechnung. 

 

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Eines der Argumente ist nun, dass die Erstattungsfähigkeit dann nicht gegeben sei, wenn der Geschädigte die Reparaturrechnung nicht vorher in vollem Umfang ausgeglichen habe.

Herangezogen wird dieses Argument unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung zum Sachverständigenhonorar. Dazu hatte nämlich der BGH in einem vielbeachteten Urteil aus dem Jahr 2018 eine Indizwirkung für die Erforderlichkeit des Sachverständigenhonorars nur dann angenommen, wenn der Geschädigte unter anderem vor gerichtlicher Beanspruchung das Sachverständigenhonorar vollständig ausgeglichen hat.

Deshalb ist die gerichtliche Geltendmachung auch nur dann sinnvoll, wenn neben weiteren Voraussetzungen der Mandant mit dem Sachverständigenhonorar in Vorleitung tritt.

Da es natürlich lästig für den Geschädigten ist, diesen Schritt zu gehen, reiten Versicherer gerne auf diesem Thema rum. Denn alles was dem anderen lästig ist, scheint dem Versicherer besonders zu gefallen.

Nun versuchen die Versicherungen also auch bei der Frage der Erstattungsfähigkeit der Reparaturkosten eine solche "Vorleistungspflicht" zu konstruieren.

Dabei wird aber übersehen, dass die tatsächliche und damit auch die rechtliche Konstellation eine komplett andere ist.

 

Im Gegensatz zum Sachverständigenhonorar nämlich steht die Reparaturrechnung auf einer festen Grundlage: dem Sachverständigengutachten.

 

Hintergrund ist die Begründung des BGH zur Bestimmung des erforderlichen Aufwands gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Nach der Rechtsprechung sind für die Bemessung die individuellen, ggf eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten zu berücksichtigen. Der tatsächlich vom Geschädigten erbrachte Aufwand führe dabei zu einer Indizwirkung für die Erforderlichkeit.

Das Schlagwort sind dabei die "Erkenntnismöglichkeiten" des Geschädigten. Solche hat der technisch unversierte Geschädigte bei einem Verkehrsunfall in aller Regel nicht oder nur sehr begrenzt, wenn es um das Sachverständigenhonorar und dessen angemessene Höhe geht. Er hat nämlich keine Erkenntnisgrundlage, auf die er zurückgreifen kann. Deshalb greift der BGH (Urteil vom 05.06.2018, VI ZR 171/16) beim Sachverstängenhonorar unter anderem auf die Höhe der Zahlung durch den Geschädigten zurück. 

Hier liegt aber dann auch der entscheidende Unterschied. Die Reparaturrechnung hat nämlich eine Grundlage, nämlich das Sachverständigengutachten, auf dessen Basis der Reparaturauftrag erteilt und ausgeführt wird. Darauf fußt dann wiederum die Rechnung.

Der Geschädigte hat hier also eine Grundlage, auf welcher seine Erkenntnismöglichkeiten beruhen. Er ist schützenswerter.

Dieses sieht auch das Amtsgericht München so und hat dies in einem von uns erstrittenen Urteil auch mit entsprechender Begründung schön herausgearbeitet.

Es bleibt also vorerst dabei, dass beim Streit um die Reparaturkosten die Vorleistung entbehrlich ist.

Schauen wir mal, wo das noch hinführt!

 

Hier geht`s zum Urteil des BGH

Hier geht`s zum Urteil des AG München

Sachverständigenhonorar und das AG Coburg - es geht weiter!

Bereits im letzten September hatten wir auf ein eigens erstrittenes Urteil vom Amtsgericht Coburg zum Sachverständigenhonorar hingewiesen.

Wie Sie sich denken können, gibt aber die Versicherung, die bei diesem Gericht ihren Sitz hat, nicht klein bei. Nach wie vor wird das Sachverständigenhonorar gekürzt, wenn sich der Sachverständige erdreistet, nicht nach dem versicherungseigenen Tableau abzurechnen.

Dies hat zur Folge, dass wir auch weiter klagen.

 

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Auch ein ganz frisch von uns erstrittenes Urteil zeigt, dass sich das in gut ausgewählten Einzelfällen auch lohnt. 

 

Im Urteil, welches wir zuletzt vorgestellt hatten, gab es noch einzelne, kleinere Abzüge.

 

Das jetzt präsentierte Urteil spricht die vollständige Differenz zu. Dies aber nicht, ohne nicht unerheblichen Aufwand in der Vorbereitung und Begründung der Klage.

So ist festzustellen, dass nach wie vor zwingend erforderlich ist, dass zwischen dem Sachverständigen und dem Geschädigten nachweisbar eine Preisvereinbarung bei Beauftragung geschlossen wurde. Der Differenzbetrag muss vom Geschädigten im Vorfeld der Klage gezahlt sein und die Abrechnung muss sich streng nach der BVSK-Honorarbefragung richten. Hier die aus dem Jahr 2015.

Wenn all das erfüllt ist, ist die Begründung aber noch nicht beendet. Das Gericht hat sämtliche Nebenkostenpositionen einzeln beleuchtet. Beispielsweise zu den Portokosten schriftlich den Sachverständigen zu der Frage vernommen, ob dieser dem Geschädigten das Gutachten auch in körperlicher Form, also nicht nur per eMail übersandt hat.

In diesem Fall konnten wir alle Zweifel des Gerichts ausräumen. Darauf werden wir uns aber nicht ausruhen können, denn schon in den einzelnen Abteilungen das AG Coburg sehen es die Richter teilweise unterschiedlich, was erstattungsfähig ist und was nicht.

 

Aber es wäre ja auch langweilig, wenn man im Vorhinein schon wüsste, was bei einer solchen Klage herauskommt...

 

Hier geht`s zum Urteil des AG Coburg

OLG Bremen zur Vorschadenproblematik

Wachsender Beliebtheit erfreut sich bei Versicherern in den letzten Monaten die Problematik der Vorschäden an dem nun durch einen Verkehrsunfall erneut beschädigten Fahrzeug.

 

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Dabei ist die Fragestellung grundsätzlich, ob das Fahrzeug bereits zuvor einen Schaden erlitten hat und wenn ja: Ist dieser sach- und fachgerecht behoben worden?

Bei vorherigen Schäden im selben Schadenbereich erschließt sich das Interesse der Versicherer schnell, denn da steht immer die Frage im Raum, ob es durch den neuen Unfall denn auch einen neuen - vertiefenden - Schaden gegeben hat.

Aber auch deutlich abgrenzbare Schäden sind von Interesse, beispielsweise im Hinblich auf die Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes.

So kam es auch in unserer Praxis bereits vor, dass sich im Nachhinein herausstellte, dass ein Fahrzeug bereits zuvor einen Totalschaden erlitten hatte und der damalige Restwert deutlich unter dem im aktuellen Fall ermittelten Wiederbeschaffungswert lag. Dass die Versicherung in einem solchen Fall gerne wüsste, ob und wie das Fahrzeug repariert wurde und ob mithin der höhere Wiederbeschaffungswert gerechtfertigt ist, ist verständlich.

Nun fällt es dem Geschädigten aber nicht immer leicht, zu Vorschäden vorzutragen. Zwar sollte dies in den Fällen, in welchen der Schaden bereits in Zeiten eingetreten ist, als das Fahrzeug im eigenen Besitz war, möglich sein. Aber es ist nicht selten der Fall, dass die Beschädigungen entweder durch Eigenreparaturen oder durch Fremdreparaturen behoben wurden, die im Nachgang nicht mehr durch Rechnung, Reparaturbestätigung oder Fotos etc. belegt werden können. Da fangen dann die Probleme an, denn die Rechtsprechung ist diesbezüglich einigermaßen streng. Wer nicht belegen kann, dass ein unstreitiger Vorschaden ordnungsgemäß behoben wurde, schaut vor Gericht im Zweifel in die Röhre. 

Das die Versicherer oftmals von Schäden wissen, von denen nicht einmal der Geschädigte Kenntnis hat, liegt an dem sogenannten HIS. Dem Hinweis-und Informationssystem der Versicherer. In dieses werden sämtlich Schäden gemeldet, die bei Versicherern angemeldet und fiktiv abgerechnet werden. Das führt - wie erwähnt - nicht selten zu einem Wissensvorsprung der Versicherung. Insbesondere dann, wenn der Geschädigte das Fahrzeug in gutem Glauben als unfallfrei erworben hat und sich später herausstellt, dass das Fahrzeug bei einem der Vorbesitzer einen heftigen Schaden erlitten hatte.

Die Möglichkeiten des Geschädigten, sachgerecht und insbesondere vollumfänglich zu den Vorschäden vorzutragen, schwindet natürlich in einem solchen Fall erheblich.

Das OLG Bremen macht es dem Geschädigten in einem Urteil vom 30.06.2021 nun etwas leichter.

Das OLG sagt in dieser Entscheidung, dass bei Schäden in eigener Besitzzeit der Darlegungslast bereits dann Genüge getan ist, wenn der geschädigte Kläger die wesentlichen Parameter der Reparatur vorträgt. Damit sei die Möglichkeit zur Einholung eines Sachverständigengutachtens eröffnet, in welchem die weiteren Fragen im Hinblick auf eine sach- und fachgerechte Reparatur geklärt werden könnten. Das OLG verlangt also im Gegensatz zu vielen anderen Gerichten keine dezidierte Darlegung der einzelnen Reparaturschritte, wenn die Rechnung nicht vorgelegt werden kann, um den Weg zu einem Gutachten zu ermöglichen.

Andererseits dürfe aber nach Einholung eines Gutachtens im Rahmen der Beweiswürdigung der Umstand der fehlenden Belege sehr wohl gewertet werden.

Das ist dennoch ein Fortschritt, da ansonsten nach der Rechtsprechung schon gar kein Sachverständiger im gerichtlichen Verfahren hinzugezogen wurde, wenn der Kläger nicht schlüssig die Reparatur im Einzelnen belegen konnte. Die Klage wird in diesen Fällen ansonsten schlicht schon zu diesem Zeitpunkt abgewiesen, ohne ein Gutachten einzuholen, da die Gerichte bislang überwiegend davon ausgingen, dass der Geschädigte nicht ausreichend vorgetragen habe um ein Gutachten einzuholen.

Das OLG geht aber noch einen Schritt weiter, denn auch ohne den Nachweis einer Reparatur des Vorschadens könne ein Ersatzanspruch des Geschädigten begründet sein, wenn nach der Überzeugung des Gerichts ein abgrenzbarer Schaden eingetreten sei.

Und sogar bei nicht abgrenzbaren Schäden komme es in Betracht, dass das Gericht im Rahmen der Schadensschätzung einen Ersatzbetrag zuerkennt, wobei ein Abschlag aufgrund des Vorschadens in der Schadenbemessung vorzunehmen sei.

Das klingt zwar alles sehr vage und es wäre im Einzelfall zu schauen, inwieweit dies den Geschädigten weiterbringt. Dennoch ist dieses Urteil des OLG Bremen ein sichtbarer Fortschritt zu der zuvor vorherrschenden strengen Rechtsprechung. 

 

Es bleibt abzuwarten, inwieweit andere Gerichte diese geschädigtenfreundlichere Vorgehensweise adaptieren.

Es bleibt spannend!

 

Hier geht`s zum Urteil des OLG Bremen

BGH: Reparaturkostenerstattung bis 130% trotz Totalschadenprognose!

Kurz vor Weihnachten veröffentlicht der Bundesgerichtshof eine Leitsatzentscheidung, die für den ein oder anderen Geschädigten und auch die ein oder andere Werkstatt ein frühzeitiges Weihnachtsgeschenk beinhalten könnte.

 

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Bisher war ungeklärt, ob ein Geschädigter sein Fahrzeug reparieren lassen und die entsprechenden Kosten beim Versicherer erstattet verlangen kann, wenn die Prognose des Sachverständigen zwar auf einen Totalschaden lautete, das Fahrzeug aber dennoch (ggf. auch mit Gebrauchtteilen) sach- und fachgerecht nach den Vorgaben des Sachverständigen zu einem günstigeren Preis repariert werden kann, der entgegen der Prognose unterhalb der 130-Grenze liegt.

Klar war bislang nur, dass die Reparaturkosten verlangt werden können, wenn diese (immer zuzüglich einer eventuellen Wertminderung) trotz anderer Prognose unterhalb des Wiederbeschaffungswertes lagen.

Jetzt hat der BGH mit Urteil vom 16.11.2021 (VI ZR 100/20) klargestellt, dass die Reparaturkosten und eine eventuelle Wertminderung auch dann verlangt werden können, wenn deren Summe in einem Bereich zwischen 101 und 130 % des Wiederbeschaffungswertes liegen.

Voraussetzung ist aber wie immer die sach- und fachgerechte Reparatur, die in Zweifelsfällen ggf durch ein weiteres Gutachten nachgewiesen werden müsste, sowie die Weiternutzung des Fahrzeuges über mindestens 6 Monate.

Auch dürfen keine ungewöhnlichen Rabatte gewährt werden, um den Preis nach unten zu drücken.

Wie immer gilt aber auch hier, sorgfältig den jeweiligen Einzelfall zu prüfen und ggf vorab zu besprechen, damit am Ende kein böses Erwachen folgt. Insgesamt ist eher damit zu rechnen, dass die Versicherer sich erst einmal stur stellen. Dann wird man einplanen müssen, dass die Reparaturqualität durch Sachverständigengutachten nachzuweisen ist und dass man es möglicherweise auch gerichtlich durchziehen muss. Dieses am besten mit Rechtschutzversicherung.

Dennoch sind dadurch die Chancen für den ein oder anderen Geschädigten erhöht, sein "altes Schätzchen" zu behalten. Und die ein oder andere Werkstatt kann ggf. auf diese Weise einen Reparaturauftrag am Leben erhalten.

 

Hier geht`s zum Urteil des BGH

Mietwagenkosten: Es kommt halt doch auf den Unfallort an!

Das in der Überschrift Gesagte ist zwar keine neue Erkenntnis, wir können es aber nicht oft genug unterstreichen.

Welche Mietwagenkosten abgerechnet werden können und welche nicht, entscheidet letztendlich der Unfallort und damit -weil man sich diesen natürlich nicht aussucht- der Zufall.

 

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Fast in jedem Gerichtsbezirk der rund 638 Amtsgerichte in Deutschland gilt eine andere Berechnung zur Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten.

Manchmal ist auch gar keine konsistente, einheitliche Ermittlungsmethode erkennbar. Grund hierfür ist, dass erstattungsfähige Mietwagenkosten immer prozessual „geschätzt“ werden dürfen. Anders formuliert: Das Gericht überprüft im nach hinein, ob es nicht zu teuer war.

Es ist nicht schwer zu erahnen: Wenn 638 Amtsgericht mit teilweise 5, 10, 20 oder mehr RichterInnen schätzen dürfen, kommt nicht immer das Gleiche heraus. Im Wesentlichen durchgesetzt hat sich, dass man auf Studien/Markterhebungen zurückgereift, namentlich hier die Schwacke-Liste oder die Fraunhofer-Liste (die zu extrem unterschiedlichen Ergebnissen der örtlichen Mietwagenkosten kommen). Auch eine Mischung aus beidem („Fracke“ genannt oder Mittelwert) wird immer häufiger verwendet.

Rechtlich ist alles anerkannt: Der Bundesgerichtshof hat mehrfach dazu entschieden, dass es „rechtlich nicht zu beanstanden ist“ die eine, die andere oder die dritte (Mittelwert-)Methode anzuwenden.

Man könnte daher fragen: Ist es dann nicht Glückssache, wieviel Mietwagenkosten ein Mietwagenunternehmen abrechnen darf? Die Antwort muss ganz klar „ja“ lauten. Allerdings mit einer Einschränkung: Denn das heißt gerade nicht, dass man schon von Beginn an die günstigsten Tarife im Unfallersatzgeschäft mit dem Kunden vereinbaren muss. Im Gegenteil: Die Schwacke-Liste ist nach wie vor aus Sicht der Mietwagenunternehmen die realistische und (auch wirtschaftlich) beste Abrechnungsgrundlage. Diese Preise sollten daher auch vereinbart werden. Kommt es dann zum Gerichtsverfahren und muss der Streit über die Erforderlichkeit der eingegangenen Mietwagenkosten der Höhe nach geführt werden, dann braucht man wieder das oben beschriebene „Glück“. Das besteht dann darin, dass man einen Unfallort (oder Sitz des Versicherers) hat, wo die Schwacke-Liste bevorzugte Schätzgrundlage des örtlichen Amtsgericht ist.

Wie wir uns gerade wieder haben bestätigen lassen, ist das beispielsweise beim Amtsgericht Sinzig der Fall. Nicht ganz ohne Augenzwinkern daher unsere Empfehlung: Wenn schon Unfall (hoffentlich nur Blechschaden!), dann der Mietwagenkosten willen bitte im Amtsgerichtsbezirk Sinzig!

Regressklagen - Keine Geschenke am Nikolaustag

Wie wir aus reichhaltiger Erfahrung wissen, sind die Versicherer nicht unbedingt daran interessiert (auch nicht am Nikolaustag), Geschenke zu bereiten.

 

Da kommt desöfteren eher der Eindruck auf, dass die Versicherungen ganzjährig ihren Knecht Ruprecht schalten und walten lassen, wenn es um die Schadenregulierung geht.

 

So wird uns in letzter Zeit auch immer öfter zugetragen, dass die Versicherungen wegen angeblich zuviel bezahlter Reparaturkosten die Reparaturwerkstatt in Regress nehmen.

Zuvor hatte die Versicherung entweder gezwungen (durch ein entsprechend von uns erwirktes Urteil) oder freiwillig (eher selten) restliche Reparaturkosten, die sie eigentlich für unberechtigt erachtete, wegen des Werkstattrisikos gezahlt.

Nun jedoch versucht sich die Versicherung im Nachgang daran, das ihres Erachtens nach zuviel gezahlte Geld bei der Werkstatt zurückzuverlangen.

 

Grundsätzlich können Werkstätten unseres Erachtens nach immer dann gelassen mit einer solchen Situation umgehen, wenn alle abgerechneten Positionen 1.) so im Gutachten prognostiziert waren, 2.) auch tatsächlich durchgeführt wurden und 3.) nicht für einen Techniker offensichtlich unsinnig waren.

Weil in der Regel der Reparaturauftrag des Kunden dahin geht, das Fahrzeug gemäß Gutachten zu reparieren, kann die Werkstatt dann auch entsprechend vorgehen und die geschuldete Werkleistung "Reparatur nach Gutachten" durchführen und abrechnen. Dann kann auch eine Versicherung nicht dagegen vorgehen. Aus unserer Sicht zumindest nicht gegen die Werkstatt, da auch diese sich in gewissem Rahmen auf die Vorgaben des Sachverständigen verlassen darf.

 

Bei Übereinstimmung der Reparaturleistung mit der Sachverständigenvorgabe kann die Werkstatt daher grundsätzlich nichts falsch machen. Es sei denn, die Vorgaben des Sachverständigen sind für die Werkstatt ersichtlich falsch. Dann wird man von den Werkstätten verlangen können, beim Sachverständigen nachzufragen.

Abtretung nun auch im Kaskofall!!

Heute wollen wir über eine für die Schadenregulierung interessante Gesetzesänderung informieren, die die Möglichkeit zur Abtretung von Ansprüchen auch im Kaskofall eröffnet.

 

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Bisher war es so, dass sich bei Haftpflichtschäden und Kaskoschäden ein wichtiger Unterschied ergab. So war es im Haftpflichtfall immer möglich, den Kunden nach der Reparatur eine Abtretungserklärung unterzeichnen zu lassen, die den Reparaturbetrieb in die Lage versetzt, die Reparaturkosten eigens (aus abgetretenem Recht) bei dem Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers geltend zu machen.

Beim Kaskoschaden war das in aller Regel nicht möglich, da sich bislang aus dem Kaskovertrag zwischen dem Kunden und dessen Versicherer ein sogenanntes Abtretungsverbot ergab. Dies führte bisher oftmals (nicht immer) dazu, dass die Werkstatt mit der eigenen Geltendmachung beispielsweise auch von Kürzungspositionen beim Versicherer auf taube Ohren stieß. Ein (un)beliebtes Beispiel dürften da Kürzungen bei Glasschäden sein. Auch bestand in Altfällen die Gefahr, dass der Kaskoversicherer an den Kunden zahlt und die Werkstatt sodann schauen musste, wie sie an ihr Geld kommt.

Dies hat sich nun durch das "Gesetz für faire Verbraucherverträge" geändert, in dessen Zuge auch § 308 Nr. 9a BGB mit ins Gesetz übernommen wurde. Dieser bestimmt vereinfacht formuliert, dass das Abtretungsverbot in solchen Konstellationen fortan unwirksam ist. Die Versicherer haben bereits reagiert und werden diese Klausel in künftigen Vertragswerken nicht mehr verwenden. Auch alte Verträge sind in diesem Punkt nun unwirksam. 

Folge ist also, dass zukünftig auch im Kaskofall Ansprüche vom Kunden abgetreten werden dürfen. Die Werkstatt kann sich mit entsprechender Abtretung unmittelbar an den Kaskoversicherer wenden, um sodann in diesem Verhältnis die Zahlung unmittelbar an sich zu verlangen.

Dies sollte insgesamt zu einer Vereinfachung führen.

Desinfektionskosten - Amtsgericht Hannover ist auf Kurs

Die Streitigkeiten wegen der Kürzungen berechtigt abgerechneter Reparaturkosten gehen weiter. Insbesondere die Position der Corona-Schutzmaßnahmen sind heftigst umstritten und werden trotz der eigentlich klar erkennbaren Zugehörigkeit zum Themenkomplex Werkstattrisiko längst nicht mehr von allen Gerichten anerkannt.

 

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Umso besser, wenn sich Gerichte von unserer Argumentation überzeugen lassen und auch diese Position letztlich anerkennen. Besonders schön ist das beim eigens erstrittenen Urteil deshalb, weil es sich um das Amtsgericht Hannover handelt, welches dann doch für die ein oder andere größere Versicherung zuständig ist.

Zwar wurde es uns hier nicht besonders leicht gemacht, denn hier kam es - anders als üblich - zu einer mündlichen Verhandlung, weil die Gegenseite dies so wollte. Am Ende folgte uns das Gericht aber dennoch.

Einziger Wehrmutstropfen: Die Berufung wurde explizit zugelassen.

Es bleibt also abzuwarten, ob die Versicherung klein bei gibt, oder die Sache noch vor das Landgericht bringt. Wenn dem so sein sollte, sind wir allerdings zuversichtlich, auch in der höheren Instanz mit unseren Argumenten punkten zu können. Wir werden selbstverständlich berichten.

 

Hier geht`s zum Urteil des AG Hannover

AG Köln zu den Mietwagenkosten: Offenbar endgültige Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung.

Wir hatten es schon zuvor berichtet (Newsletter vom 25.05.2021), dass nämlich sich die Hinweise mehren, dass das Amtsgericht Köln zukünftig die erforderlichen Mietwagenkosten nicht mehr nach der Schwacke-Liste schätzen würde, sondern nach dem Mittelwert (auch „Fracke“ genannt) und in Zukunft beide gängigen Schätzgrundlagen (Schwacke-Liste und Fraunhofer-Liste) berücksichtigen würde.

 

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Mittlerweile kann man sagen, dass es amtlich zu sein scheint:

Das Amtsgericht Köln hat im Urteil vom 04.06.2021 -271 C 37/21- entschieden, dass man die Berechnung der erforderlichen Mietwagenkosten nunmehr anhand beider Listen vornehmen würde und sich auch im Übrigen der Rechtsprechung des OLG Köln (diese besteht schon seit Sommer 2013) anschließen wird.

Konkret bedeutet dies:

Beim Amtsgericht Köln wird es nun nicht mehr die guten Klageaussichten geben, wie die Jahre zuvor. Aber: Einige Gerichte in der Region (vor allem Rheinland Pfalz) bevorzugen weiter die Schwacke-Liste. Für das Schreiben der Mietwagenrechnung ändert sich daher für die Mietwagenfirmen nichts.

Wir werden weiterhin häufiger dazu raten müssen, die Differenz der Mietwagenkosten eher gutzuschreiben, als es auf eine Klage ankommen zu lassen. Denn der Mittelwert liegt natürlich deutlich unterhalb der Schwacke-Liste, weil in der Fraunhofer-Liste Anmietpreise genannt werden, die die Marktsituation nicht berücksichtigen und teilweise sogar unter (!) den Nutzungsausfallbeträgen liegen.

Auch in Bezug auf die Vorteilsausgleichung ändert das Amtsgericht Köln seine Rechtsprechung:

Hat es in den Jahren zuvor bei den sogenannten „ersparten Eigenaufwendungen“ pauschal 10 % abgezogen, sind es nunmehr (im Einklang mit dem OLG Köln) nur noch 4 %.

Das ist zwar kein starker Trost, aber immerhin gibt es jetzt Rechtssicherheit.

Wir werden die neue Rechtsprechung bei unseren Empfehlungen natürlich berücksichtigen.

Zu einem „Klagetourismus“ zum Amtsgericht Köln, wenn es um Mietwagenkosten geht, wird es jedenfalls in Zukunft wohl nicht mehr kommen.

Die Kosten der Probefahrt sind zu erstatten!

Heute geht es wieder einmal um das leidige Thema, welchem sich die Versicherer in den letzten Jahren im Besonderen angenommen haben. Dem Kürzen der Reparaturkosten trotz Vorlage einer ordnungsgemäßen Reparaturrechnung.

Im Detail geht es heute um die Position der Probefahrt. Hier wird immer wieder vonseiten der Versicherer behauptet, die abgerechnete Probefahrt sei entweder gar nicht, oder zumindest im abgerechneten Rahmen nicht erforderlich gewesen.

 

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Wie wir alle wissen, ist dies in einigen Fällen schlicht falsch. Sicherlich gibt es Reparaturen, die keine Probefahrt erforderlich machen. Immer dann aber, wenn das Fahrzeug vor oder nach der Reparatur beispielsweise auf Fahrgeräusche überprüft werden muss, oder wenn die Fahrassistenzsysteme gecheckt werden müsseen, ist eine Probefahrt schlicht erforderlich und unumgänglich, um den tatsächlichen Reparaturerfolg überprüfen zu können.

Das AG Stade stellt dies in dem verlinkten Urteil nochmals ebenso deutlich wie knapp klar. 

Bei dieser Arbeitsposition handelt es sich keineswegs um einen kostenfreien Service der Werkstatt, sondern um eine eigens zu vergütende und teilweise sehr zeitaufwändige Rechnungsposition. 

Mithin sind in den tatsächlich erforderlichen Fällen auch die Kosten der Probefahrt selbstverständlich von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zu ersetzen.

Dies gilt zwar auch für Fälle, in denen die Position Probefahrt im zugrundeliegenden Sachverständigengutachten noch nicht kalkuliert war, aber tatsächlich aus technischer Sicht erforderlich ist.

Die Durchsetzung der Position ist allerdings deutlich einfacher, wenn diese bereits im Sachverständigengutachten kalkuliert war. Auch dann ist aus Sicht des Geschädigten wieder mit dem Werkstatt- und Prognoserisiko zu argumentieren.

 

Hier geht`s zum Urteil des AG Stade

Kosten für einen Reparaturablaufplan

Es gibt wohl wenig, was lästiger ist, als nach einem eigentlich als abgeschlossen erachteten Vorgang, diesen nochmal hervorholen zu müssen.

Serviceberater in Autohäusern dürfte daher eine Rückfrage von uns, mit der Bitte einen Reparaturablaufplan zu erstellen, keine besondere Freude bringen. Dieses ist uns sehr wohl bewusst und wir versuchen mit allen Kräften, diese lästige Zusatzarbeit von ihnen fernzuhalten.

 

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Allerdings können wir dies nicht immer, denn dann, wenn mit der Versicherung Streit über die Anmietdauer eines Mietwagens besteht oder die Anzahl der angestzten Nutzungsausfalltage, sind wir in letzter Instanz dann doch manchmal auf die Hilfe des Autohauses angewiesen.

Hintergrund dabei ist, dass es für die Geltendmachung dieser Positionen schlicht auf die Ausfallzeit und damit auf die Standzeit in der Werkstatt ankommt. Wenn Versicherer die geltend gemachten Kosten als zu hoch einschätzen, kommt daher immer wieder die Aufforderung zur Vorlage eines Reparaturablaufplans. Da diese weder vom Kunden noch von dessen Anwalt erstellt werden kann, kommt in diesen Fällen also die Sache wieder auf den Tisch des Serviceberaters, der sich die Sache neu hervorholen und im Zweifel nochmals den ganzen Vorgang beleuchten muss. Diese Zusatzarbeit ist nicht nur lästig sondern auch zeitaufwändig. 

Die Folge ist, dass die Autohäuser diese Zusatzarbeit berechnen dürfen. In aller Regel bekommen wir die Kosten dann auch gegenüber der Versicherung durchgesetzt. Insbesondere dann, wenn bereits in der Rechnung ein Einzeiler zur Standzeit des Fahrzeuges in der Werkstatt enthalten ist. Denn dann können wir uns bei der ersten Anfrage durch die Versicherung bereits auf diesen Umstand beziehen und mitteilen, dass die Einholung eines darüber hinausgehenden Ablaufplanes mit weiteren Kosten verbunden wäre. Wir teilen den Versicherern dann mit, dass wir dem Mandanten nur dann raten können, die Werkstatt um einen Ablaufplan zu bitten, wenn von Seiten der Versicherung zugesagt wird, die dadurch entstehenden Kosten zu übernehmen.

Was dann folgt ist entweder die stillschweigende Nachregulierung der Mietwagenkosten bzw. des Nutzungsausfalls oder die Zusage zur Kostenübernahme. Nur in letzterem Fall bitten wir dann das Autohaus um Erstellung des Ablaufplanes mit der Bitte uns auch die entsprechnede Kostennote dazu zu übermitteln. So gibt es für die Zusatzarbeit wenigstens ein "Schmerzensgeld".

Die allermeisten Anfragen können wir aber in der Tat von den Autohäusern fernhalten. Immer geht das freilich nicht.

 

In der Verlinkung unten weisen wir auf ein Urteil des AG Bonn zu diesem Thema für alle Interessierten hin.

 

Hier geht`s zum Urteil des AG Bonn

Zum Sachverständigenhonorar!

Ein eigens erstrittenes Urteil beim AG Coburg vom 31.08.2021 (Az.: 14 C 1980/21) lässt etwas Licht ins Dunkel. Aber eben nur etwas!

 

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Auch beim Sachverständigenhonorar gibt es seit Jahrzehnten Streit um die angemessene Höhe und mithin die Erstattungsfähigkeit im Rahmen der Schadenregulierung eines Verkehrsunfalls.

Dazu muss man sagen, dass es sich einige Versicherer auf die Fahne geschrieben haben, durch die Verwendung eigener Tableaus oder interner Tabellen eine eigene Wahrheit für die Angemessenheit der Honorarhöhe zu finden.

Das führt dazu, dass dann, wenn der Sachverständige es sich erlaubt, oberhalb der Vorstellungen der Versicherung abzurechnen, der Geschädigte auf der Differenz sitzen bleibt.

In aller Regel fruchten dann auch weitere außergerichtliche Antrengungen, die Versicherer zur Differenzzahlung zu bewegen, nicht.

Dabei hatte eigentlich der BGH in einem Urteil aus dem Februar 2014 versucht, die Grundlagen für eine nachvollziehbare Bemessungsgrundlage zu schaffen.

Diese Grundlage besteht im Wesentlichen aus drei Punkten:

 

1. Haben der Sachverständige und der Geschädigte eine Preisvereinbarung getroffen und hat der Geschädigte

2. das Honorar voll beglichen, so besteht ein wesentliches Indiz dafür, dass die tatsächliche Rechnungshöhe, die sich an der Preisvereinbarung orientiert, das tatsächlich erforderliche und damit erstattungsfähige Honorar abbildet. Aber nur dann, wenn nicht

3. für den Geschädigten das abgerechnete Honorar erkennbar erheblich über dem ortsüblichen Honorar liegt.

 

Obgleich die Hoffnung groß war, dass dadurch die Konturen schärfer werden und die Streitigkeiten über die angemessene Höhe des Sachverständigenhonorars aufhören, trat schnell zutage, dass sich doch drei (zu) unscharfe Unbekannte in diesem Urteil verbargen.

Nämlich die Worte erkennbar, erheblich und ortsüblich. Einfallstore für weitreichend unterschiedliche Auslegungen.

Erfreulicherweise hat das LG Coburg in einem Berufungsurteil zumindest festzuzurren versucht, was ortsüblich ist und sich dabei an der BVSK-Honorarbefragung orientiert.

Dennoch liegt der Teufel wie immer im Detail.

Da kommen im Verlaufe der Rechtsstreitigkeiten dann so Fragen auf wie:

Hat der Sachverständige denn das Gutachten überhaupt per Post versandt?

Hat der Sachverständige beim Besuch der Werkstatt etwa noch weitere Fahrzeuge besichtigt, sodass die Fahrtkosten nicht voll abzurechnen sind?

Sind bei den Schreibkosten auch die Kalkulationsseiten, das Deckblatt und das Inhaltsverzeichnis zu berücksichtigen?

Sind Fotos einzeln abrechenbar, wenn doch mehrere auf einer Seite abgedruckt sind?

 

Nun ja, wir robben uns langsam an die Gerichtswahrheit heran. In einem druckfrischen Urteil des AG Coburg ist dann auch (fast) alles nach dem Geschmack des Gerichts gelaufen.

Die Frage, ob dem gewöhnlichen Laien hätte auffallen müssen, dass die Rechnung um sage und schreibe 6,66€ wegen zu hoher Schreibkosten erkennbar erheblich über den ortsüblichen Gebühren lag, wird freilich so vom Gericht im Detail nicht erläutert...

Es bleibt daher spannend und Klagen lohnen sich nur dann, wenn die Grundvoraussetzungen der Preisvereinbarung, der Zahlung des Restbetrages vor Klageerhebung und der Abrechnung nach BVSK gegeben sind. 

 

Hier geht`s zum Urteil des BGH

Hier geht`s zum Urteil des AG Coburg

275 Tage Nutzungsausfallentschädigung!

In einem eigens erstrittenen Urteil des LG Köln wurden dem Geschädigten nun sage und schreibe 275 Tage Nutzungsausfallentschädigung zugesprochen.

 

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Es handelte sich um einen Fall der Neupreisentschädigung. Der Geschädigte bestellte das Neufahrzeug erst etwa einen Monat nach der Haftungszusage durch den Versicherer. Diese Haftungszusage hatte bis dahin aber ebenfalls bereits länger auf sich warten lassen, nämlich etwas mehr als 4 Monate. Hinzu kam dann noch die Lieferzeit des Neuwagens.

Bei der Geltendmachung von Nutzungsausfallentschädigung über einen längeren Zeitraum steht immer die Frage im Mittelpunkt, ob der Geschädigte seine sogenannte Schadenminderungspflicht ausreichend beachtet. Denn auch dann, wenn letztendlich ein Versicherer für den Schaden aufkommen soll, muss der Geschädigte darauf achten, dass der Schaden sich nicht aufgrund eigenen zögerlichen Verhaltens unnötig ausweitet.

Versicherer vertreten in solchen Fällen regelmäßig die Auffassung, der Geschädigte müsse notfalls einen Kredit in Anspruch nehmen, oder eine etwaig bestehende Vollkaskoversicherung.

All dies verneint das LG Köln in diesem Urteil, wofür es aber wie so oft auch einzelfallrelevante Gründe gibt. Zum einen hatten wir bereits früh für den Geschädigten vorgetragen, dass dieser nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln einen Neufahrzeugkauf vorzufinanzieren. Insoweit hatten wir den Versicherer also gewarnt, dass dessen zögerliches Regulierungsverhalten zu einer Schadenausweitung führen würde.

Die Inanspruchnahme der eigenen Vollkaskoversicherung forderte das LG Köln deshalb nicht, weil der Sinn und Zweck einer Kaskoversicherung nicht die Entlastung eines Schädigers sei. Es könne dem Geschädigten nicht zugemutet werden, in einer solchen Situation für ihn schwer zu überblickende Risiken wie beispielsweise die Kosten einer Höherstufung abwägen zu müssen.

Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht erkannte das Gericht aber auch hier. Nämlich für den Zeitraum zwischen der Haftungszusage und der Neubestellung des Fahrzeuges. Dieser betrug einen Monat und das Gericht begründete dies damit, dass der Geschädigte schon zuvor ausreichend Zeit gehabt hätte, einen Neukauf vorzubereiten. Das weitere Warten von einem Monat gehe deshalb zu seinen Lasten.

 

Insgesamt ist das Urteil sehr geschädigtenfreundlich und sicherlich nicht auf alle Fälle zu übertragen. Es gilt wie immer, die konkreten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen.

 

Hier geht`s zum Urteil des LG Köln

Prognoserisiko bei Überschreitung der 130 % - Grenze!!

Heute möchten wir auf ein interessantes Urteil des OLG Hamm hinweisen. In dem Fall hatte sich das OLG Hamm mit der Frage zu beschäftigen, inwieweit der Geschädigte einen Anspruch auf Erstattung der vollen Reparaturkosten hat, wenn sich im Laufe der Reparatur herausstellt, dass der Schaden doch erheblich höher ist, als zuvor durch den Sachverständigen prognostiziert und schließlich entgegen der Prognose deutlich über der 130 % - Grenze liegt.

 

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In diesem Fall spricht das OLG dem Geschädigten einen Anspruch auf vollständige Erstattung der Reparaturkosten zu, obgleich diese erheblich außerhalb des Rahmens der 130 % - Grenze lagen. 

Begründet wird dies damit, dass der Geschädigte sich ab Beauftragung des Reparaturbetriebs mit einer Reparatur nach den Vorgaben der Sachverständigenprognose auf die technische Expertise des Sachverständigen und der Werkstatt verlassen dürfe. Das sogenannte Werkstatt- und Prognoserisiko gehe dann zu Lasten des Schädigers.

Nur dann, wenn dem Geschädigten ein Auswahlverschulden in der Wahl des Sachverständigen oder der Werkstatt nachgewiesen werden könne, bestehe überhaupt die Möglichkeit, dem Geschädigten ein etwaiges Fehlverhalten der Werkstatt oder des Sachverständigen zuzurechnen.

In diesem konkreten Fall kam erschwerend hinzu, dass während der sehr lange dauernden Reparatur zwar nach zutagetreten immer neuer Reparaturwerweiterungen der Sachverständige von Seiten der Werkstatt kontaktiert wurde, nicht aber der Geschädigte. Dieser wusste also nichts von seinem "Glück" und wurde lediglich damit vertröstet, dass die Reparatur halt länger dauere.

Der befragte Sachverständige hatte immer wieder Nachträge erstellt und war zu dem (letztlich falschen) Ergebnis gekommen, dass trotz der Erweiterungen die 130 % - Grenze eingehalten würde. Die Werkstatt sah daraufhin also keinen Anlass, den Geschädigten entsprechend zu kontaktieren, da die Reparatur ja nach wie vor von dessen Auftrag umfasst schien.

Am Ende lagen die Reparaturkosten deutlich über den 130 % des Wiederschaffungswertes des Fahrzeuges und die Versicherung erstattete dem Geschädigten lediglich den Totalschaden. Das riss ein riesiges Loch, welches dann letztendlich zwar zunächst durch das zitierte Urteil gestopft wurde, da das OLG die restlichen Reparaturkosten zuerkannte, aber Vorsicht!

Ein Regress dürfte hier so sicher sein wie das "Amen in der Kirche".

Der Versicherer wird mit größter Sicherheit ein Verschulden der Werkstatt und insbesondere auch des Sachverständigen prüfen.

Obgleich also der Kunde zufriedengestellt sein dürfte, droht Ungemach durch einen Regress der Versicherung für Autohaus und/oder Sachverständigen.

Es gilt daher nach wie vor, dass gerade in solchen Fällen Reparaturerweiterungen genau zu dokumentieren und mit dem Sachverständigen zu besprechen sind. Im Notfall muss sogar die Versicherung mit ins Boot genommen werden. Spätestens dann, wenn feststeht, dass die 130 % - Grenze nicht mehr eingehalten werden kann, aber auch ein Rückbau der Reparatur nicht wirtschaftlich vertretbar wäre.

 

Hier geht`s zum Urteil des OLG Hamm

Regionaler Restwert auch im Kaskofall!

Heute haben wir nochmals ein Urteil aus der Welt des Kaskoschadens, welches mutmaßlich gerade in der jetzigen Zeit, in welcher durch die Flutkatastrohe viele Kaskoschäden abzuwickeln sind, von besonderem Interesse sein könnte.

 

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Das Urteil ist recht aktuell, nämlich vom April diesen Jahres und vom höchsten deutschen Zivilgericht, dem Bundesgerichtshof.

Der BGH hatte sich mit der im Haftpflichtschadenfall bereits entsprechend geklärten Frage zu befassen, welcher Restwert anzusetzen ist. Der vom Sachverständigen durch drei Vergleichswerte ermittelte regionale Restwert, oder der, regelmäßig vom Versicherer eingeholte, überregionale Restwert, der naturgemäß höher ausfällt.

Isoliert aus Geschädigtensicht betrachtet, ist der Unterschied insbesondere dann relevant, wenn der Geschädigte das Fahrzeug behält, in Eigenregie repariert und wieder verkehrstüchtig macht und weiternutzt. Dann ist nämlich bei fiktiver Abrechnung auf Totalschadenbasis ein höherer Restwert gleichbedeutend mit weniger Geld in der Tasche.

Im Haftpflichtfall steht die Rechtsprechung insoweit schon etwas länger relativ fest. Bei drei regionalen Angeboten im Gutachten ist das höchste dieser Angebote immer einem noch höheren überregionalen Angebot, welches durch die Versicherung ermittelt wurde, vorzuziehen.

Dieses hat der BGH nun so auch für den Kaskofall entschieden, wie dem unten verlinkten Urteil zu entnehmen ist. Der Teufel liegt dabei freilich im Detail, da die Regelungen zur Schadenregulierung aufgrund des Vertragsverhältnisses zwischen Geschädigtem und Kaskoversicherer zunächst einmal dem zugrundeliegenden Kaskovertrag entnommen werden müssen. Grundsätzlich aber geht der BGH davon aus, dass ein Geschädigter bei Auslegung der in diesem Fall konkreten Vertragsklauseln bei Weiternutzung nicht auf einen weit entfernten, ihm nicht bekannten Restwertkäufer verwiesen werden darf.

In der Praxis gilt es dennoch, vorsichtig zu handeln. Denn zum einen müssen die Vertragsklauseln diesbezüglich geprüft werden und zum anderen ergibt sich oftmals die Problematik, dass der Sachverständige im Kaskofall vom Versicherer beauftragt wird. Mit diesem müsste dann im Einzelfall die Vorgehensweise bei der Einholung der Restwertangebote geklärt werden.

 

Hier geht`s zum Urteil des BGH

LG Karlsruhe spricht coronabedingte Schutzmaßnahmen im Berufungsverfahren zu!

Heute wollen wir nochmals auf ein eigens erstrittenes Urteil, diesmal eines des Landgerichts Karlsruhe, aufmerksam machen.

 

Es ging wieder einmal um restliche Reparaturkosten, in diesem Fall wieder die bei Versicherern beliebte Kürzungsposition der Corona-Schutzmaßnahmen. Das Landgericht Karlsuhe wurde von uns ins Spiel gebracht, nachdem das Amtsgericht Pforzheim in erster Instanz die Klage überraschend abgewiesen hatte. Deshalb bemühten wir das Landgericht im Berufungsverfahren.

 

In Pforzheim war das Gericht der Auffassung, die Kosten für coronabedingte Schutzmaßnahmen würden betriebliche Arbeitsschutzmaßnahmen bzw. allgemeine Unkosten im Rahmen des Reparaturbetriebs darstellen, die dem Unfallverursacher nicht angelastet werden könnten.

 

Dem erteilte das Landgericht im Berufungsverfahren eine klare Absage und gab der Berufung statt. Es begründete unter anderem wie folgt:

"Nachdem die Desinfektionsmaßnahmen jedenfalls aus Sicht eines virologischen Laien sinnvoll und notwendig erscheinen, um während einer Pandemie eine für alle Beteiligten sichere Reparatur zu gewährleisten und die Desinfektionsmaßnahmen zudem exakt den Umfang hatten, der in dem vor der Reparatur eingeholten Gutachten als notwendig angesehen wurde (zweimalige Schutzmaßnahmen im Umfang von insg. 67,12 Euro netto), durfte die Klägerin subjektiv von der Notwendigkeit dieser Maßnahmen ausgehen."

 

Dem ist nicht viel mehr hinzuzufügen.

Es konnte also auch in diesem Fall der komplette Rechnungsbetrag realisiert werden.

Es zeigt sich also wiedereinmal, dass Hartnäckigkeit (und sei es auch durch Einleitung des Berufungsverfahrens) sich auszahlt, wenn man im Recht ist.

Auch zukünftig sollte daher der Kürzungswut der Versicherer durch entschlossenes Handeln entgegengewirkt werden.

 

Hier geht`s zum Urteil des LG Karlsruhe

Kaskoschaden! Da ticken die Uhren etwas anders...

Heute geht es um die im Einzelfall schwierige Abrechnung mit der Kaskoversicherung.

Es ist bekannt, dass nicht nur Haftpflichtversicherer, sondern auch die Kaskoversicherer (gerade bei freier Werkstattwahl) genauso gern die Reparaturkosten kürzen und einzelne Reparaturkostenpositionen nicht als „erforderlich“ ansehen. Die Ausgangslage ist aber im Kaskofall praktisch gesehen deutlich ungünstiger als im Haftpflichtschadensfall. Denn die Kaskoversicherung schuldet die Entschädigungsleistung nicht nach gesetzlichen Vorschriften, sondern nach dem, was vertraglich vereinbart ist. Es gibt zwar gute Gründe dafür zu sagen, dass „erforderlich ist, was erforderlich ist“. Was aber im Kaskofall erforderlich ist, regelt der Vertrag und das Kleingedruckte.

 

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In einem Fall, den wir heute vorstellen können, möchten wir sensibilisieren, dass eine Klage (auch mit Rechtsschutzversicherung im Rücken) im Kaskofall auch leicht „nach hinten losgehen kann“. Denn anders als im Haftpflichtschadensfall, wo man sich grundsätzlich auf den Gutachter berufen kann und die Reparaturrechnung entsprechend ausfällt und der Versicherer regelmäßig aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung von den Reparaturkosten (in voller Höhe der Reparaturkostenrechnung) freigestellt werden kann, ist es im Kaskofall anders: Hier wird erbittert gestritten, und zwar bereits im Verhältnis Geschädigter – (Kasko-)Versicherer. Denn die zuständigen Gerichte wissen natürlich im Einzelfall, besonders wenn es komplizierter wird, nicht, was genau erforderlich zur Beseitigung des Schadens ist. Deswegen ist im Kaskoschadensprozess regelmäßig ein Sachverständigengutachten erforderlich. Und wie dieses ausfällt, ist schlicht für niemanden vorhersehbar.

 

Das heißt im Klartext: Selbst wenn man der Auffassung ist, dass noch der Restbetrag geschuldet wird, kann es sein, dass der Sachverständige, der dann vom Gericht bestellt wird, sogar zum Ergebnis kommt, die erforderlichen Reparaturkosten seien nicht nur zu hoch abgerechnet worden, sondern schon zu hoch vom Versicherer reguliert worden. Das ist natürlich der schlimmste Fall, wäre aber hier im anliegenden Urteil fast eingetreten. Zumindest konnten wir erreichen, dass die Klage teilweise gewonnen wurde, allerdings nur noch mit einem Betrag von 94,07 €. Das ist wenig Geld für lange (und viel) Arbeit: Die Sache hat knapp 2 ½ Jahre bis zum Urteil gedauert und auch -und gerade- in der betroffenen Reparaturwerkstatt viel Zeit gebunden und Nerven gekostet.

 

Doch was ist die Alternative? Es im Kaskofall nicht auf einen Prozess ankommen zu lassen? Hier kann die Antwort nur lauten: Den Umfang der Reparatur vorher mit dem Sachverständigen des Versicherers klären. Auch hier wird es dann natürlich unterschiedliche Auffassungen geben. Doch der Vorteil ist, die Klärung erfolgt im Vorfeld und nicht im Nachhinein. Für die Werkstatt besteht – wenn keine Einigung erzielt werden kann, was wirklich erforderlich ist für die Reparatur – immer noch die Möglichkeit, dem Kunden deutlich zu machen, dass der Reparaturauftrag so zu den Konditionen des Versicherers nicht angenommen und ausgeführt werden kann, weil er eben nicht die Qualität aufweist und die erforderlichen Reparaturkosten tatsächlich widerspiegelt. Der Kunde muss dann entscheiden: Will er die fachgerechte Reparatur (und gegebenenfalls draufzahlen und sich mit dem Versicherer anlegen) oder will er keinesfalls draufzahlen (außer der Selbstbeteiligung) und eine nicht ganz fachgerechte Reparatur in Kauf nehmen – dann aber gegebenenfalls in einer anderen Werkstatt, die der Versicherung näher steht?

 

Hier geht`s zum Urteil des AG Münster

Achtung: Vorschaden!

Heute wollen wir sensibilisieren!

Und zwar zum Thema Vorschaden.

Das OLG Köln hat in einer aktuellen Entscheidung nochmals bekräftigt, dass die Hürden im Falle eines Vorschadens hoch sind.

 

***

 

Es ist nicht selten der Fall, dass das Fahrzeug des Geschädigten schon vor dem aktuellen Schadenereignis in einen Unfall verwickelt war. Das bereitet bei der Schadenregulierung insbesondere dann massive Probleme, wenn eine sach- und fachgerechte Reparatur dieses Vorschadens nicht anhand von eindeutigen Dokumenten - insbesondere einer Reparaturrechnung und eines zugrundeliegenden Sachverständigengutachtens - nachgewiesen werden kann.

 

Dann nämlich verlangt die Rechtsprechung einen detaillierten Vortrag dazu, wie im einzelnen repariert wurde. 

Wenn keine Rechnung dazu vorgelegt werden kann, ist ein solcher Vortrag sehr schwierig, nahezu unmöglich.

 

Dies wird nun wiedereinmal bestätigt durch das Oberlandesgericht Köln, welches in einem Berufungsverfahren die Berufung eines Geschädigten zurückgewiesen hat, der schlicht nicht ausreichend zu den Reparaturen der Vorschäden vortragen konnte, oder wollte.

 

Dabei kommt es im Einzelfall auch nicht zwingend darauf an, ob die Schadensbereiche sich gegenseitig überlagern. Wenn nämlich auf Totalschadenbasis abgerechnet wird, ist der Wiederbeschaffungswert maßgebend und dessen Ermittlung steht und fällt ebenfalls mit etwaigen Vorschäden.

Es ist daher höchste Aufmerksamkeit geboten, wenn sich entweder durch Befragung des Geschädigten oder beispielsweise bei einer Lackschichtdicke-Messung ein Vorschaden ergibt. Sollte der Geschädigte dann kein Vorgutachten sowie Reparaturrechnung zum Vorschaden vorlegen können, muss jedenfalls der Vorschaden bestenfalls schon im Gutachten detailliert beschrieben werden. Auch der Reparaturweg sollte beim Geschädigten abgefragt und dokumentiert werden. Das ist dann freilich noch keine Garantie dafür, dass der Schadenersatzanspruch vom Versicherer akzeptiert wird. Dennoch stellt es die einzige Möglichkeit dar, die Chancen darauf aufrechtzuerhalten.

All dies sollte dann schon im eigenen Interesse geschehen, denn dann, wenn über einen solchen Vorschaden nicht ausreichend aufgeklärt wird, wird die Versicherung weder etwaige Reparaturkosten noch das entstandene Sachverständigenhonorar zahlen und eine Regulierung oftmals schlicht komplett verweigern.

Dieser worst case sollte jedenfalls vermieden werden.

 

 

Hier geht`s zum Beschluss des OLG Köln

Regressprozess des Versicherers gegen die Werkstatt: Gescheitert!

Heute möchten wir auf ein Urteil des AG Stade aufmerksam machen. Dabei geht es zwar auch um gekürtzte Reparaturkosten. Allerdings behandeln wir dieses Mal einen Fall, in welchem der Versicherer einen Regressprozess gegen das Autohaus geführt hat.

 

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Wir haben bereits mehrfach davon berichtet, dass der in einem Verkehrsunfall geschädigte Kunde eines Autohauses gegenüber dem Versicherer Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten hat, wenn die Werkstatt nach den Vorgaben des Sachverständigen auf Basis dessen Gutachten im Kundenauftrag die Reparatur durchgeführt hat. Dabei greift das sogenannte Prognose- und Werkstattrisiko, welches letztendlich besagt, dass derjenige Geschädigte sich darauf verlassen kann, dass die ihm gegenüber mit Reparaturrechnung abgerechneten Reparaturkosten erstattungsfähig sind, wenn er sich in die Hände von Fachleuten begibt und zunächst einen Sachverständigen mit der Bemessung des Fahrzeugschadens beauftragt und dann auf Basis dieses Gutachtens die Reparatur auftragsgemäß durch die Werkstatt ausgeführt wird.

 

Wir haben berichtet, dass dann, wenn sämtliche vom Autohaus abgerechneten Positionen bereits im Gutachten prognostiziert waren, die Versicherung keine Kürzungen vornehmen darf. In deutlich dreistelliger Anzahl haben wir diesbezüglich bereits Klagen geführt, da die Versicherer dennoch kürzen und es letztendlich auf eine Klage ankommen lassen. Dass wir hier nicht klein beigeben hat sich in sämtlichen Fällen gelohnt, da die Versicherer entweder nach Klageerhebung bereits zahlen, oder aber von den Gerichten zur Zahlung verurteilt werden.

Dass es dabei entscheidend darauf ankommt, dass die Postionen, die berechnet werden, auch im Gutachten prognostiziert waren wird nunmehr nochmals durch das AG Stade bekräftigt, da sich dieses mit einer Regressklage des Versicherers zu befassen hatte.

Der Versicherer hatte in diesem behandelten Fall die Erstattung gegenüber dem Geschädigten vorgenommen, um dann aus abgetretenem Recht im Regresswege gegen die Werkstatt vorzugehen. Dieses mit der Argumentation, dass die Werkstatt angeblich nicht erforderliche Arbeiten durchgeführt und abgerechnet habe.

 

Das AG Stade wies diese Argumentation zurück mit dem durchschlagenden Argument, dass die Werkstatt schlicht den Kundenauftrag - nämlich Reparatur nach Gutachten - ausgeführt habe. Dabei seien die Arbeitsschritte, die der Sachverständige vorgegeben habe, auftragsgemäß durchgeführt worden. Ein Regressanspruch aus dem Werkvertragsverhältnis könne daher nicht entstanden sein, da ja schließlich auftragsgemäß gehandelt wurde.

Das Amtsgericht betont dabei, dass die Werkstatt nicht jede einzelne Position aus dem Gutachten auf ihre Erforderlichkeit und angemessene Höhe hinterfragen müsse, wenn sie einen konkreten Reparaturauftrag anhand eines Sachverständigengutachtens erhält.

Mithin verlor die Versicherung den Regressprozess.

 

Man wird hier den Bogen sicherlich nicht überspannen dürfen. Völlig - aus technischer Sicht - abwegige Reparaturschritte wird die Werkstatt sicherlich hinterfragen müssen.

Ansonsten gilt:

Abgerechnete Postionen müssen auch im Gutachten bereits enthalten sein, um sicher zu sein. Norfalls in einem Nachtrag.

Natürlich müssen alle abgerechneten Arbeitsschritte auch durchgeführt worden sein.

Zudem muss dokumentiert sein, dass der Reparaturauftrag auf Gutachtenbasis erfolgt ist.

Dann sollte im Normalfall die Werkstatt gelassen in einen Regressprozess gehen können.

 

Hier geht`s zum Urteil des AG Stade

Es bleibt dabei: Die Kosten des Rechtsanwalts sind durch den Versicherer zu tragen!

Heute berichten wir über ein interessantes Urteil des Amtsgerichts München quasi in eigener Sache.

Es geht in diesem Fall nämlich um die Verpflichtung zur Übernahme der Rechtsanwaltskosten durch die gegnerische Haftpflichtversicherung in einem Haftpflichtschadenfall.

Dazu teilen wir ja regelmäßig mit, dass der Kunde und potenzielle Mandant dahingehend beruhigt werden kann, dass er keine Kosten durch uns zu übernehmen hat, wenn er uns in einem unverschuldeten Unfall beauftragt.

Dieses wird nun nochmals durch das AG München in einem sehr umfangreich begründeten Urteil bestätigt.

Das AG München nimmt in seiner ausführlichen Begründung insbesondere auch Bezug auf weitere Rechtsprechung unter anderem auch des Bundesgerichtshofes.

Grundsätzlich gilt für die Erstattungspflicht des Rechtsanwaltshonorars zu ermitteln, ob die Inanspruchnahme der Dienstleistung eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig war.

Versicherer wenden immer wieder ein, dass dies in sogenannten einfach gelagerten Fällen nicht der Fall sei. Beispielsweise also dann, wenn von Anfang an die Haftung klar sei.

Das Amtsgericht München erteilt dieser Auffassung aber wieder einmal - gestützt durch die Argumentation des BGH - ein klare Absage.

Danach sei nämlich kein Verkehrsunfall ein einfach gelagerter Fall. Selbst dann, wenn die Haftung klar sei, müsse der Geschädigte immer damit rechnen, dass zumindest Streit über die Höhe der einzelnen Schadenspositionen entstehe.

Wir, die wir tagtäglich mit Haftpflichtfällen beschäftigt sind, wissen nur allzu genau, was damit gemeint ist. Jede einzelne Position wird mittlerweile durch die Versicherer auf den Prüfstand gestellt.

Genau dies ist dann auch der Grund, warum die Gerichte, wie die hier zitierten, dem Geschädigten auch zugestehen, rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, damit dieser gegen die spezialisierten Versicherungskonzerne nicht auf verlorenem Posten agieren muss.

Die Empfehlung, einen Anwalt zu nehmen, kann also weiterhin ruhigen Gewissens ausgesprochen werden.

 

 

Hier geht`s zum Urteil des BGH

Hier geht`s zum Urteil des AG München

Berufungskammer des LG Coburg bestätigt: Restliche Reparatur- und Desinfektionskosten sind zu erstatten!

Heute dürfen wir einmal mehr - und nicht ohne Stolz - auf ein eigens erstrittenes Urteil des LG Coburg hinweisen. Dabei bedurfte es aber dieses Mal der Anstrengung des Berufungsverfahrens.

 

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Hintergrund des eingeleiteten Klageverfahrens waren wiedereinmal restliche, von der HUK gekürzte, Reparatur- und Desinfektionskosten. Die HUK hatte diese trotz eingeholten Gutachtens und entsprechend durchgeführter Reparatur nicht vollständig begleichen wollen.

Obgleich wir in den Jahren zuvor bereits gleichlaufende Klagen in dreistelliger Anzahl ausgebracht und gewonnen hatten, zauberte die HUK nun ein neues (Schein-) Argument aus dem Hut und behauptete, dass dann, wenn die Fahrzeuge finanziert oder geleast seien, die Berechtigung der Bank zum Vorsteuerabzug auf den privaten Geschädigten durchschlage. Dieser habe dann ebenfalls kein Recht, die Mehrwertsteuer aus der Reparaturrechnung zu beanspruchen. 

Zu unserer Überraschung gab es beim Amtsgericht einzelne Abteilungen, die sich dadurch in die Irre leiten ließen und die Klage tatsächlich abwiesen. Da wir aber gänzlich anderer Auffassung waren und sind, leiteten wir diese Verfahren weiter in die Berufung. 

Und das Landgericht gab uns nun in sämtlichen Fällen recht, weshalb wir auch in diesen - zunächst streitigen - Fällen, den Geschädigten vollständig zu ihrem Recht verhelfen konnten. 

Das Landgericht entschied dies sowohl für geleaste als auch für finanzierte Fahrzeuge.

Auch hier zeigt sich, dass sich Hartnäckigkeit gegenüber der Kürzungswut der Versicherer auszahlt.

 

Hier geht`s zum Urteil des LG Coburg

Mietwagenkosten: AG Köln fügt sich ein und will nach Mittelwert abrechnen

Die Hinweise des Amtsgerichts Köln mehren sich:

 

Es ist beabsichtigt, die erforderlichen Mietwagenkosten nicht mehr nach der Schwacke-Liste zu schätzen, sondern zukünftig anhand des arithmetischen Mittels aus den Tarifen der Schwacke-Liste und des Fraunhofer Mietpreisspiegels.

 ***

Damit macht das Amtsgericht Köln nach fast 8 Jahren eine halbe Kehrtwende. Das AG Köln kann fortan nicht mehr als sicher gelten, dort die restlichen Mietwagenkosten erfolgreich nach dem Schwacke Mietpreisspiegel einzuklagen. Aus Sicht der Geschädigten und aus Sicht der Autovermieter ist dies natürlich keine erfreuliche Nachricht. Anders gesehen hat aber das Amtsgericht Köln immerhin fast 8 Jahre sich gegen das eigene Oberlandesgericht gestellt, war aber auf Grund der umliegenden anderen Rechtsprechung in der Nachbarschaft (Oberlandesgericht in Düsseldorf und in Hamm) zunehmend wohl auf verlorenem Posten.

 

 

Hier geht`s zum Hinweisbeschluss des AG Köln

Begrüßung zum BRE - Newsletter

Begrüßung zum BRE - Newsletter

Wir freuen uns, mit Ihnen einen nächsten Schritt gehen zu können und stellen Ihnen unseren ab sofort ins Leben gerufenen Newsletter vor. Das letzte Jahr wurden wir alle stark durch die Corona-Pandemie auf Trab gehalten und auf die Probe gestellt. Auch wenn keine ganz schnelle Rückkehr zur Normalität zu erwarten ist, sorgt die voranschreitende Impfkampagne doch zumindest für ein Licht am Ende des Tunnels.

Wir haben uns überlegt, dass wir Sie gerne regelmäßig über neue interessante Entscheidungen der Gerichte oder sonstige neue Strömungen in unser aller Kerngebiet, dem Verkehrsrecht, informieren wollen. Deshalb heben wir nunmehr diesen Newsletter aus der Taufe, der wöchentlich erscheinen soll.

Sollten Sie kein Interesse an diesem Newsletter haben, so können Sie sich gerne entweder direkt an uns wenden, oder über den unten dargestellten Link abmelden.

Wir hoffen aber, dass für jeden von Ihnen immer wieder interessante Neuigkeiten dabei sein werden!

 

Starten möchten wir mit einem eigens erstrittenen Urteil des Amtsgerichts Siegburg zum derzeit so aktuellen Thema der Desinfektionskosten!

 

Auch das AG Siegburg erkennt in diesem  in der Fachzeitschrift des ADAC Deutsches Autorecht (DAR) 2021, S. 159 veröffentlichten Urteil dem Geschädigten die restlichen Reparaturkosten zu.

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Der Versicherer hatte einen Teil der Reparaturkosten (u.a. Desinfektionskosten) nicht zahlen wollen, weil diese seiner Auffassung nach objektiv nicht notwendig gewesen seien.

Das AG Siegburg entschied völlig zurecht, dass es darauf gar nicht ankomme. Selbst wenn dem nämlich so wäre, so ändere dies nichts daran, dass der Schädiger das sogenannte Prognose- und Werkstattrisiko trage. In den Verantwortungsbereich des Schädigers fielen daher selbst unnötige Zusatzarbeiten, die durch die Werkstatt durchgeführt würden.

Nur ein positives Urteil von vielen, welche durch uns in den letzten Jahren erstritten wurden!

Unten gelangen Sie bei Interesse über den weiteren Link zum Volltext dieser Entscheidung. 

 

Wir wünschen Ihnen allen einen guten Start in eine erfolgreiche Woche!

 

Ihr Team der BRE – Burkard Rechtsanwälte

 

Hier können Sie sich zum Newsletter an- oder abmelden!

Hier geht`s zum Urteil des AG Siegburg

Desinfektionskosten auch im Kaskofall erstattungsfähig!

Das sagt zumindest das AG Aachen. Zwar seien im Kaskofall nicht grundsätzlich die gleichen Maßstäbe wie im Haftpflichtfall heranzuziehen. Wenn jedoch der Kaskovertrag zu der streitigen Position keine näheren Vereinbarungen enthalte, so könne auch im Kaskofall auf die Grundsätze des Schadensrechts jedenfalls ergänzend zurückgegriffen werden.

***

Und so gelte es mangels konkreter Regelung im Kaskovertrag auch für die Desinfektionskosten, zu prüfen, ob diese als solche Aufwendungen anzusehen seien, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch machen würde.

Das bejaht das AG Aachen mit der einleuchtenden Begründung, dass die Werkstatt schon angesichts der besonderen Gefahren der Covid-19-Pandemie strikte, ordnungsbehördlich überwachte Auflagen zu erfüllen habe. Zu diesen gehöre nun einmal auch die Desinfektion instandzusetzender Kundenfahrzeuge. Angesichts der bestehenden Verpflichtung - und damit fehlenden Alternativen zu einer solchen Maßnahme - komme es auch nicht auf die Frage an, ob die Maßnahmen tatsächlich einen positiven Effekt im Sinne der Infektionsbekämpfung hätten.

 

Hier gehts zum Urteil des AG Aachen

Reparaturbedingte Verzögerungen gehen zu Lasten des Schädigers!

Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigt in einer Entscheidung vom März 2021, dass Verzögerungen bei der Reparatur des unfallbeschädigten Kfz, die nicht vom Geschädigten zu vertreten sind, zu Lasten des Schädigers gehen. Insofern könne von dem Geschädigten eine Nutzungsausfallentschädigung auch für einen längeren Zeitraum beansprucht werden. In dem konkreten Fall war das eine Nutzungsausfallentschädigung für sage und schreibe 104 Tage!

 

***

 

Das Gericht begründet diese sehr geschädigtenfreundliche Entscheidung in seinem Leitsatz wie folgt:

"Hat die Werkstatt die Verzögerung mit Lieferschwierigkeiten bei Ersatzteilen (hier: Airbag-Modul für die Beifahrerseite) begründet, trifft den Geschädigten keine dahingehende Schadenminderungspflicht, selbst bei anderen Werkstätten oder bei dem Fahrzeughersteller nach der Verfügbarkeit der Ersatzteile zu forschen. Er darf sich vielmehr grundsätzlich darauf verlassen, dass die von ihm beauftragte Werkstatt sich unter Ausschöpfung aller verfügbaren Möglichkeiten um die zeitnahe Beschaffung der Ersatzteile bemühen wird."

 

Wenn also der Geschädigte das Fahrzeug für die Reparatur in fachkundige Hände gibt, gehen Verzögerungen im Reparaturablauf nicht zu seinen Lasten. Er kann dennoch für die gesamte Ausfallzeit Ersatz für die ihm entgangene Mobilität verlangen. Auch muss er sich zur Verkürzung der Ausfallzeit grundsätzlich nicht mit einer Teilreparatur seines Kfz zufrieden geben.

In der Praxis ist in solchen Fällen der Lieferschwierigkeiten von Ersatzteilen zwingend anzuraten, sich den Teilerückstand schriftlich bestätigen zu lassen.

Hier gehts zum Urteil des OLG Düsseldorf

Nutzungsausfallentschädigung beanspruchen trotz Mietwagennutzung?

Die Frage, mit der sich das AG Schwelm zu befassen hatte lautete:

Kann der Geschädigte nach eingereichter Mietwagenrechnung und entsprechender Teilregulierung umschwenken auf die Geltendmachung von Nutzungsausfallentschädigung?

Die klare Antwort des Gerichts: Ja!

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Der Geschädigte hatte einen Mietwagen genutzt und die Rechnung mit der Bitte um Erstattung dem Versicherer weitergeleitet. Dieser kürzte routinemäßig, woraufhin der Geschädigte sodann seinen Ausfallschaden pauschal geltend machte und diesen Schaden statt der konkreten Mietwagenkosten erstattet verlangte. Das AG Schwelm gab ihm Recht und stellte fest, dass der Geschädigte ein Wahlrecht habe, entweder Nutzungsausfallentschädigung oder Mietwagenkosten ersetzt zu verlangen. Dieses Wahlrecht verliere er auch nicht, wenn er bereits eine Mietwagenrechnung eingereicht habe.

 

Hier gehts zum Urteil des AG Schwelm

Keine Vorfinanzierung durch eigene Kaskoversicherung im Schadenfall erforderlich!

Mit Urteil vom 17.11.2020 hat der BGH entschieden, dass ein Unfallgeschädigter nicht seine eigene Vollkaskoversicherung in Anspruch nehmen muss, um den Fahrzeugausfall des verunfallten Fahrzeuges zu verkürzen.

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In den Fällen, in denen der Geschädigte zwingend auf seine Mobilität angewiesen ist, die ihm durch ein nun nicht mehr fahrbereites oder verkehrssicheres Fahrzeug entzogen wird, steht ihm grundsätzlich für den Zeitraum der Reparatur oder der Ersatzbeschaffung zu, einen Mietwagen zu nehmen oder alternativ Nutzungsausfallentschädigung geltend zu machen. Wenn nun der Zeitraum dadurch verzögert wird, dass der gegnerische Haftpflichtversicherer die Haftung nicht kurzfristig zusagt (wie fast immer), verlangen Versicherer nahezu immer vom Geschädigten - aus Gründen der Schadenminderungspflicht - aus eigenen Kräften den Ausfallzeitraum so kurz wie möglich zu halten. Sei es durch die Inanspruchnahme von eigenen Geldmitteln oder eines Darlehens einer Bank. Auch wurde verlangt, eine ggf. bestehende Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen. Dem hat der BGH nun mit zitiertem Urteil einen Riegel vorgeschoben. Das bedeutet aber freilich nicht, dass die Geschädigten immer abwarten dürfen, bis eine Haftungszusage vom Versicherer hereinflattert. Vorsicht ist insbesondere dann weiter geboten, wenn ein Mietwagen in Anspruch genommen wird, da nach wie vor zu vermeiden ist, dass der Geschädigte am Ende auf diesen Kosten sitzen bleibt.

Hier gehts zum Urteil des BGH

Fiktive Abrechnung trotz tatsächlich durchgeführter Reparatur

Das OLG München stellt mit Endurteil vom 17.12.2020, Az. 24 U 4397/20 klar, dass ein Geschädigter auch dann fiktiv nach Gutachten abrechnen darf, wenn er eine Reparatur tatsächlich durchführt. Er kann dann vom Versicherer nicht gezwungen werden, eine Rechnung vorzulegen. Dieses stelle keine unzulässige Vermischung von konkreter und fiktiver Abrechnung dar.

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Es stehe dem Geschädigten nach Auffassung des OLG München danach frei, fiktiv abzurechnen, oder nach Vorlage einer Reparaturrechnung konkret auf Basis dieser. Wenn der Versicherer von einer tatsächlich durchgeführten Reparatur Kenntnis erlangt, kann er den Geschädigten nicht dazu verpflichten, die Rechnung vorzulegen und andernfalls eine fiktive Abrechnung verweigern.

Hier gehts zum Urteil des OLG München

Interimsfahrzeug bei langer Ausfallzeit - Wenn`s mal wieder länger dauert...

...muss der Geschädigte im Zweifel ein Interimsfahrzeug anschaffen, um den Zeitraum bis zur Lieferung des bestellten Fahrzeuges zu überbrücken. So zumindest das Saarländische Oberlandesgericht.

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Der Geschädigte hatte sich bereits vor dem Unfall einen PKW mit unverbindlicher Lieferzeit bestellt und wollte das dann später verunfallte Fahrzeug eigentlich bis zur Lieferung nutzen.

Der Unfall machte ihm dann einen Strich durch die Rechnung. Nun darf aber der Geschädigte nicht etwa in jedem Fall und ohne Weiteres einen Mietwagen nutzen, bis das bestellte Fahrzeug verfügbar ist, sondern muss sich insbesondere bei langen Zeiträumen ein Interimsfahrzeug anschaffen, wenn die Kosten, die ihm letztendlich durch Kauf und Verkauf dieses Fahrzeuges entstehen geringer sind, als die Kosten eines Mietwagens. Das ist sicher im Einzelfall zu prüfen, zeigt aber, dass die Gerichte auch in solchen Fällen die Schadenminderungspflicht des Geschädigten ernst nehmen.

Hier gehts zum Urteil des OLG Saarbrücken

Sachverständigengutachten können auch trotz vorher erstelltem Kostenvoranschlag noch beauftragt werden, wenn...

...die Versicherung nach Einreichung des Kostenvoranschlages nicht eindeutig signalisiert, auf dieser Basis regulieren zu wollen, sondern wie hier im Fall des AG Hamburg-Barmbeck zunächst die Haftung bestreitet.

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Nachdem der Geschädigte einen Kostenvoranschlag zur Geltendmachung des an seinem Fahrzeug entstandenen Schadens bei der Versicherung einreichte und um Regulierung bat, teilte diese mit, dass der Schadenshergang streitig sei. Dem Gericht reicht dieses, um festzustellen, dass ab diesem Zeitpunkt dem Geschädigten klar sein musste, dass sich keine unkomplizierte Regulierung seines Schadens anschließen würde und folgert, dass die Versicherung es dadurch versäumte, einen solchen Vertrauenstatbestand zu schaffen, dass der Geschädigte davon ausgehen durfte, dass kein Streit über die Schadenhöhe folgen würde. Das Gericht verweist daher auf das gute Recht des Geschädigten, zur Bemessung des ihm entstandenen Schadens einen Sachverständigen zu beauftragen.

Hier gehts zum Urteil des AG Hamburg-Barmbeck