Eintrag im HIS - Was tun?
Eine der Lieblingsbeschäftigungen der Versicherer ist es, die Verkehrsunfälle dem HIS zu melden.
Die Datenbank der Informa HIS GmbH dient letztendlich der Vorbeugung von Versicherungsbetrug.
Dort werden üblicherweise insbesondere Schäden gemeldet, die fiktiv abgerechnet werden, wo es also keinerlei Belege über eine sach- und fachgerechte Reparatur in einer Werkstatt gibt.
Vorgebeugt werden soll dabei insbesondere, dass bei späteren Unfällen Vor- oder Altschäden mitabgerechnet werden.
***
Die Versicherer sind daher seit bereits einigen Jahren dazu übergegangen, nahezu jeden Unfall dem HIS zu melden und auch bei jedem neuen Unfall vor Regulierung eine Abfrage beim HIS vorzunehmen um zu schauen, ob das Fahrzeug bereits zuvor schon einmal einen Schaden hatte oder nicht.
Insbesondere dann, wenn im Gutachten kein Vor- oder Altschaden angegeben ist, und im HIS aber ein Treffer erfolgt, führt dieses regelmäßig zu erheblichen Problemen, da oftmals die Geschädigten von diesen Vorschäden gar nichts wissen und daher auch nicht dezidiert vortragen können, wie dieser Vorschaden ggf. behoben wurde.
Die damit in der Schadensregulierung verbundenen Probleme sind vielfältig.
Heute jedoch wollen wir uns einmal mit dem HIS und der Löschung einer solchen HIS-Mitteilung beschäftigen.
Es ist nämlich auch nicht selten der Fall, dass eine Eintragung im HIS erfolgt, obgleich später noch eine Reparaturrechnung hereingegeben wird.
Wir fordern die Versicherer regelmäßig mit Vorlage der Reparaturrechnung dazu auf, eine etwaig vorgenommene HIS-Eintragung wieder zu löschen. Und dies mit gutem Grund!
Das LG Mannheim hat im vergangenen Oktober unter Bezugnahme auf die DSGVO festgehalten, dass zumindest im Kaskovertrag ein Anspruch auf Löschung einer solchen HIS-Mitteilung besteht, wenn die tatsächliche Reparatur des Fahrzeuges nachgewiesen werden kann.
Die entsprechende Vorschrift der DSGVO findet sich in Artikel 17 Absatz 1 Ziffer a).
Dort heißt es:
„Die betroffene Person hat das Recht, von den Verantwortlichen zu verlangen, dass die betreffenden personenbezogenen Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der Gründe zutrifft:
a) die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.“
Genau der Fall tritt ja regelmäßig dann ein, wenn bei Beginn der Schadensregulierung unter Vorlage des Gutachtens eine Regulierung zunächst auf fiktiver Basis erfolgt und eine Eintragung im HIS vorgenommen wird, später jedoch die Reparaturrechnung vorgelegt wird.
Unsere übliche Praxis nämlich die Aufforderung der Versicherung, die Löschung um HIS vorzunehmen ist daher nicht nur aus der Luft gegriffen und logisch begründet, sondern auch durch Artikel 17 DSGVO gestützt, was nunmehr auch das Landgericht Mannheim in seiner Entscheidung vom 25.10.2022, 11 O 197/19 bestätigt.
Zwar bezieht sich der dort entschiedene Fall auf einen Kaskoversicherten und einen entsprechenden Anspruch aus dem Kaskovertrag.
Dieses ist aber zwanglos auch auf das Haftpflichtschadenrecht übertragbar.
Geschädigte sollten sich insbesondere bei einer beabsichtigten fachgerechten Reparatur und Vorlage einer Reparaturrechnung daher durch die Information der Versicherung, es habe ein HIS-Eintrag stattgefunden, nicht ins Bockshorn jagen lassen.
Wir werden uns auch weiterhin darum kümmern, dass diese Einträge gelöscht werden.