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Aktuelles zum Thema Erbrecht

Alle aktuellen Meldungen rund ums Thema Erbrecht.

Der deutsche Pflichtteil - Teil der „Öffentlichen Ordnung“?

Ein britischer Staatsangehöriger verstirbt nach langer Zeit mit deutschem Wohnsitz im Inland und wählt für seine Rechtsnachfolge das Erbrecht seines Heimatlandes - unwirksam, sagt der Bundesgerichtshof. Aber …?

In dem oben genannten Fall sind wir involviert und haben sowohl die Verfahren in 1. und 2. Instanz federführend betreut, als auch das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof begleitet.

 

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Auch wenn der Bundesgerichtshof als letzte zivilrechtliche Instanz gesprochen hat: Das allerletzte Wort steht noch aus. Als nächstes wird sich das Bundesverfassungsgericht mit dem Fall beschäftigen müssen. Aber der Reihe nach, was ist passiert:

 

Die europäische EU-Erbrechtsverordnung gibt seit August 2015 die Möglichkeit für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates zu wählen, dem die Person angehört. In unserem Fall war der Erblasser britischer Staatsangehöriger und hat in Deutschland gelebt. Er hatte einen Adoptivsohn, zu dem wenig Kontakt bestand, und bestimmte als Alleinerben für sein Vermögen ein Kinderheim.

Mittelbar war daher der Adoptivsohn testamentarisch von der (deutschen) gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Wären wir im deutschen Recht, hätte der Adoptivsohn nun seinen Pflichtteil fordern können (die Hälfte des gesetzlichen Erbteils). Der Erblasser hat aber das britische Erbrecht für seine Rechtsnachfolge (das Recht seines Heimatlandes) gewählt. Dort gibt es kein „Pflichtteilsrecht“, sondern nur sogenannte Noterbrechtsregelungen.

Man könnte sagen, dass dies ein adäquater Ersatz für die deutschen Pflichtteilsregelungen ist. Es besteht aber ein wesentlicher Unterschied:

Die Teilhabe am Nachlass des Erblassers nach dem britischen Recht ist bedarfsabhängig. Der Pflichtteil in Deutschland wird bedarfsunabhängig gewährt. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu bereits festgestellt, dass diese Regelungen der bedarfsunabhängigen Teilhabe am Nachlass praktisch Verfassungsrang haben.

Auch wenn die Rechtswahl nach der EU-Erbrechtsverordnung grundsätzlich möglich ist, gibt es nun dabei noch eine Einschränkung. Wenn die Rechtswahl gegen die „öffentliche Ordnung“ (ordre public) offensichtlich“ verstößt, ist sie unwirksam.

Und wenn dies bejaht wird, wären wir wieder im deutschen Recht, da der Erblasser in Deutschland verstorben ist, wo er schon lange lebte.

Dies hat schließlich der Bundesgerichtshof angenommen, da sich die Vorinstanzen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts in dieser Frage nicht einig waren. Der BGH meint, dass das deutsche Pflichtteilsrecht einen so hohen Rang genieße, dass es zur „öffentlichen Ordnung“ zählt und hat durch die Rechtswahl des Erblassers darin einen offensichtlichen Verstoß gegen diese (deutsche) öffentliche Ordnung gesehen.

Sicherlich ein Grenzfall, aber der Bundesgerichtshof hat so entschieden. Ein offensichtliches Beispiel für einen solchen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung wäre beispielsweise gewesen, wenn ein Erblasser das islamische Erbrecht, als das Recht seines Heimatlandes wählt, welches zwischen den Erben nach Geschlecht oder Religionszugehörigkeit eindeutig diskriminiert, indem z. B weibliche Erben schon einmal generell nur die Hälfte dessen erhalten, was ein entsprechender männlicher Angehöriger erben würde.

Indes stellen sich in dieser -bereits veröffentlichten und unter Erbrechtlern schon viel diskutierten Entscheidung- weitere Fragen, nämlich:

Durfte der Bundesgerichtshof das einfach so entscheiden?

Anders formuliert:

Hätte er nicht den Europäischen Gerichtshof fragen müssen, bevor er überhaupt dies entscheidet?

Denn immerhin entscheidet sich die Frage nach europäischen Regeln (der EU-Erbrechtsverordnung).

Und je nach dem, wie man diese Regeln auslegt, kann man zum einen oder zum anderen Ergebnis gelangen. Die Auslegung der europäischen Regeln, obliegt aber zunächst dem europäischen Gerichtshof. Dieser hätte womöglich angerufen werden müssen, um „Leitplanken“ vorzugeben und insoweit dem BGH zu gestatten, überhaupt die „Ausfahrt“ in das deutsche Recht zu nehmen, um den Fall dann dort zu entscheiden, wie er entschieden wurde.

Diese Frage ist mittlerweile Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde.

Denn das Grundrecht auf rechtliches Gehör wäre dann verletzt, wenn der BGH eigentlich die Rechtsfrage erst dem europäischen Gerichtshof hätte vorlegen müssen, bevor er selbst entscheidet.

In zivilrechtlichen Fragen hat der Bundesgerichtshof zwar das letzte Wort. In diesem Fall ist aber das allerletzte Wort doch noch nicht gesprochen, wenn das Bundesverfassungsgericht die Grundrechte unserer Mandantin durch das Urteil verletzt sieht.

 

Hier geht`s zum Urteil des BGH

Mehr Steuereinnahmen durch Erbschaften – muss das sein?

Jüngst hat das statistische Bundesamt gemeldet, dass die Einnahmen der öffentlichen Kassen durch Erbschafts- und Schenkungssteuer im vergangenen Jahr stark angestiegen sind. 8,5 Milliarden Euro kassierte der Fiskus im Jahr 2020. Das sind fast 20 % mehr als im Jahr davor.

 

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Auch wenn viele Erbschaften und Schenkungen unterhalb der hohen Freibeträge liegen (Ehepartner können bis zu 500.000,00 EUR, die eigenen Kinder bis zu 400.000,00 EUR steuerfrei erben), so wurden trotzdem auf Erbschaften und Schenkungen fast 85 Milliarden EUR beim Finanzamt registriert – wovon dann rund 8,5 Milliarden einbehalten wurden.

 

Manche Steuern (Einkommenssteuer, Mehrwehrtsteuer etc.) lassen sich nicht vermeiden. Erbschafts- und Schenkungssteuer aber schon. Gerade durch eine sorgfältige Nachlassvorsorge und individuelle Testamentsgestaltung gibt es Wege, sein Nachlassvermögen nach dem eigenen Sinn aufzuteilen – und zwar so, dass Steuern für die Erben vermieden werden.

 

Sprechen Sie uns an, dann können wir Ihnen ggf. eine Testamentsgestaltung vorschlagen, wie Sie das erreichen, was Sie wollen. Zunächst ist die Ausgangsfrage aber immer dieselbe: Was möchten Sie

 

Der Entwurf eines Testaments und überhöhte Anwaltsgebühren

Sich Gedanken machen über seinen Nachlass und ein Testament machen, ggf. gemeinsam mit dem Ehepartner - das ist wichtig und gut. Denn es ist ein beruhigendes Gefühl, zu wissen, wie der eigene Nachlass geregelt wird. Und es hilft vor allen Dingen, Streit unter den Nachkommen zu vermeiden.

 

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Ein gutes gemachtes Testament, das dies leistet, kostet Geld. Entweder beim Notar oder beim Rechtsanwalt. Gerade bei Anwälten war in der Vergangenheit zu beobachten (und jetzt hoffentlich nicht mehr), dass diese überhöhte Gebühren für einen Testamentsentwurf berechnet haben.

Beispiel: Der Entwurf eines gemeinschaftlichen Testamentes zwischen Eheleuten, in dem man das Haus seinen Kindern vererbt, hat schon mindestens den Gegenstandswert des Hauses. Wenn das über 400.000,00 EUR Wert ist, kommen schon rund 3.700,00 EUR zusammen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich der Rechtsanwalt oder die Eheleute viele Gedanken um das Testament und dessen Formulierung gemacht haben.

 

Der Bundesgerichtshof hat dem einen Riegel vorgeschoben. Der Entwurf eines Testamentes, auch eines gemeinschaftlichen Testaments unter Eheleuten ist eine Beratungstätigkeit und löst keine so hohe Gebühr wie oben beschrieben aus. Seien Sie daher vorsichtig bei den Kosten und erkundigen sich beim Notar oder Rechtsanwalt, wie abgerechnet werden soll.

 

Der Bundesgerichtshof empfiehlt in seinem neuesten Urteil vom 15.04.2021 – IX ZR 143/20 den Rechtsanwälten das, was wir schon seit jeher praktizieren: Eine transparente Vergütungsvereinbarung über die Tätigkeit in solchen Fällen abzuschließen. Manchmal empfiehlt es sich zum Anwalt zu gehen, manchmal zum Notar. Fast nie sollte man sein Testament – wenn man selbst nicht vom Fach ist – selbst alleine ohne Beratung schreiben. Lassen Sie sich ggf. durch uns beraten.

 

Hier geht`s zum Urteil des BGH

Begrüßung zum BRE - Newsletter

Begrüßung zum BRE - Newsletter

Wir freuen uns, mit Ihnen einen nächsten Schritt gehen zu können und stellen Ihnen unseren ab sofort ins Leben gerufenen Newsletter vor. Das letzte Jahr wurden wir alle stark durch die Corona-Pandemie auf Trab gehalten und auf die Probe gestellt. Auch wenn keine ganz schnelle Rückkehr zur Normalität zu erwarten ist, sorgt die voranschreitende Impfkampagne doch zumindest für ein Licht am Ende des Tunnels.

Wir haben uns überlegt, dass wir Sie gerne regelmäßig über neue interessante Entscheidungen der Gerichte oder sonstige neue Strömungen in unser aller Kerngebiet, dem Verkehrsrecht, informieren wollen. Deshalb heben wir nunmehr diesen Newsletter aus der Taufe, der wöchentlich erscheinen soll.

Sollten Sie kein Interesse an diesem Newsletter haben, so können Sie sich gerne entweder direkt an uns wenden, oder über den unten dargestellten Link abmelden.

Wir hoffen aber, dass für jeden von Ihnen immer wieder interessante Neuigkeiten dabei sein werden!

 

Starten möchten wir mit einem eigens erstrittenen Urteil des Amtsgerichts Siegburg zum derzeit so aktuellen Thema der Desinfektionskosten!

 

Auch das AG Siegburg erkennt in diesem  in der Fachzeitschrift des ADAC Deutsches Autorecht (DAR) 2021, S. 159 veröffentlichten Urteil dem Geschädigten die restlichen Reparaturkosten zu.

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Der Versicherer hatte einen Teil der Reparaturkosten (u.a. Desinfektionskosten) nicht zahlen wollen, weil diese seiner Auffassung nach objektiv nicht notwendig gewesen seien.

Das AG Siegburg entschied völlig zurecht, dass es darauf gar nicht ankomme. Selbst wenn dem nämlich so wäre, so ändere dies nichts daran, dass der Schädiger das sogenannte Prognose- und Werkstattrisiko trage. In den Verantwortungsbereich des Schädigers fielen daher selbst unnötige Zusatzarbeiten, die durch die Werkstatt durchgeführt würden.

Nur ein positives Urteil von vielen, welche durch uns in den letzten Jahren erstritten wurden!

Unten gelangen Sie bei Interesse über den weiteren Link zum Volltext dieser Entscheidung. 

 

Wir wünschen Ihnen allen einen guten Start in eine erfolgreiche Woche!

 

Ihr Team der BRE – Burkard Rechtsanwälte

 

Hier können Sie sich zum Newsletter an- oder abmelden!

Hier geht`s zum Urteil des AG Siegburg

Den Pflichtteil reduzieren – geht das überhaupt?

Wer nicht möchte, dass seine gesetzlichen Erben erben, kann durch Verfügung von Todes wegen (z. B. Testament) diese von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen. Bei besonders nahestehenden Personen (Abkömmlinge -Kinder, Enkel, Urenkel usw.-, Eltern und Ehepartner) löst dies Pflichtteilsansprüche aus. So ist von Gesetzes wegen sichergestellt, dass diese nahestehenden Personen zumindest eine Mindestbeteiligung am Nachlass erhalten. Dieser liegt grundsätzlich in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

Manchmal wird gefragt, ob man diesen Pflichtteil nicht noch weiter reduzieren kann, ob man also diese betreffende Person ganz vom Pflichtteil ausschließen kann.

Die Antwort ist zunächst scheinbar eindeutig: Eigentlich ist dies nicht möglich, es sei denn der Betroffene hat z.B. freiwillig notariell auf seinen Pflichtteil verzichtet oder die Person hat sich eines Verbrechens oder schweren Vergehens gegen den Erblasser schuldig gemacht (z.B. Mordversuch).

Uneigentlich ist über Umwege eine Reduzierung des Pflichtteils aber dennoch nicht ausgeschlossen. Hierzu gibt es grundsätzlich drei Fallgruppen:

 

1. Wenn der Berechtigte vorverstirbt, fällt der Pflichtteil gar nicht erst an. Der Pflichtteil wird dann zwar ggfls. weitergegeben an die nächste Person (z. B. von einem Kind zu einem Enkel), aber die betreffende Person ist dann von einem Erbrecht oder Pflichtteil von Todes wegen schon ausgeschlossen. In Juristenkreisen wird diese Fallgruppe „rechtzeitiges Vorversterben des Berechtigten“ genannt, wobei dies nicht ganz ernst gemeint und geschmacklich fragwürdig ist. Einfluss haben Sie hierauf nicht.

 

2. Wenn schon der Pflichtteil nicht ganz entzogen werden kann, so kann jedoch die Pflichtteilsquote u. U. reduziert werden: Je mehr Pflichtteilsberechtigte Sie haben, desto geringer ist die Quote desjenigen, dem Sie nur geringstmöglichen Pflichtteil gönnen. Doch auch hier haben Sie nur ganz bedingt Einfluss: Wenn Sie für Nachkommen noch nicht zu alt sind, können Sie den Kreis der Pflichtteilsberechtigten erweitern. Auch hier hat die Juristerei einen „Fachbegriff“ etabliert: Unter der sogenannten „Karnickel-Theorie“ ist das weitere Zeugen von Nachkommen gemeint zu dem Zweck, die Pflichtteilsquote zu reduzieren. Ganz ernst gemeint kann dies auch nicht wirklich in Erwägung gezogen werden.

 

3. Was aber am praktikabelsten sein dürfte ist die dritte Variante, nämlich den Nachlass auszuhöhlen („den Topf leer machen“). Damit ist nichts anderes gemeint, als die Mittel schon zu Lebzeiten zu verbrauchen, damit absolut gesehen der Pflichtteil geringer ausfällt. Hier bestehen grundsätzlich drei Möglichkeiten dies zu bewerkstelligen.

 

a)       Sie verbrauchen Ihr ganzes Vermögen zu Lebzeiten durch Konsum (Reisen etc.).

b)      Sie vereinbaren ehebedingte Zuwendungen oder

c)       Sie vereinbaren mit dem Ehepartner eine        „Güterstandschaukel“.

Für das (Ver-)Konsumieren Ihres Vermögens brauchen Sie sicher keine juristische Anleitung. Für die beiden anderen Alternativen schon:

Eine ehebedingte Zuwendung liegt vor, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert um der Ehe Willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen lässt, wobei er die Vorstellung oder Erwartung hat, dass die Ehe Bestand haben wird. Die Zuwendung kann auch an die Kinder erfolgen.

Von einer „Güterstandschaukel“ spricht man, wenn der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft zunächst, mittels eines notarielles Ehevertrags aufgehoben und in eine Gütertrennung umgewandelt wird, um anschließend wieder durch weiteren notariellen Vertrag zum gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zurückzukehren.

 

Wollen Sie ein Testament machen oder Ihr bestehendes Testament ändern? Planen Sie die Reduzierung des Pflichtteils? Dann sprechen Sie uns an. Wir finden eine Lösung.

Aufzeichnung des Online-Vortrages vom 16.03.2021

Unser Kollege Diplom-Finanzwirt Bernhard Etzkorn, LL.M. (Fachanwalt für Erbrecht) hat am 16.03.2021 (16.00 – 17.30 Uhr) unter dem Thema:

„Wie gestalte ich mein Testament“.

referiert.

Veranstaltet wurde das Live-Event von der Erbschaftsinitiative der kath. Hilfswerke.

Sie können sich diesen Vortrag nunmehr in einer Aufzeichnung anschauen! Sie müssen nach Nutzung des untenstehenden Links lediglich Ihre eMail Adresse eingeben und schon kann es losgehen.

Hier gehts zur Aufzeichnung

Digitaler Nachlass – was passiert mit meinen Login-Daten und Profilen in sozialen Netzwerken ?

Was mit den eigenen Sachen und Reichtümern nach dem Tod passieren soll, regeln viele Menschen zu Lebzeiten durch ein Testament oder ein Erbvertrag. Doch der Großteil der Bevölkerung trifft keine Vorsorge für das „digitale Erbe“. Wie ist mit den Hinterlassenschaften in sozialen Netzwerken umzugehen mit Login-Daten zu Smartphones, Tablets und Laptops, zu Profilen bei sozialen Netzwerken, wie Facebook oder Instagram oder Youtube, Daten in Cloud Speichern und kostenpflichtigen Online-Diensten, wie Netflix, Spotify usw.? Da noch so vieles ungeklärt ist, steigt auch die Bereitschaft der Internetnutzer nur schleppend, sich darum zu kümmern. Konfliktfälle gibt es aber immer häufiger.

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Bei aller Unsicherheit über dieses Thema, braucht man aber nicht verzweifeln. Denn: Der BGH hat in den vergangenen Jahren bereits Leitlinien ausgegeben, die im Kern folgendes besagen:

 

-          Ansprüche aus Nutzungsverträgen mit sozialen        Netzwerken (wie z. B. Facebook) sind

genauso vererbbar, wie andere Ansprüche auch.

 

-          Der Zugang zum Benutzerkonto eines Verstorbenen muss den Erben eingeräumt werden und zwar so, dass

 

-          der direkte Zugriff auf das Konto gestattet wird, wie es der ursprünglich Kontoberechtigte auch hatte.

 

 

Diese Grundsätze des höchsten deutschen Zivilgerichts (Bundesgerichtshof) helfen, wenn z.B.

-          Benutzerdaten oder Zugriffsdaten für Benutzerkonten nicht freigegeben werden.

 

-          Nur „Einblick“ in die Inhalte des verstorbenen      Nutzers gewährt wird (z.B. durch Bereitstellung von Dokumenten auf einem USB-Stick oder gar ausgedruckt) und kein Zugang zum Konto gewährt wird

Hier gehts zur Pressemitteilung des BGH