"Rote Kennzeichen"
Heute nehmen wir uns eines Themas an, welches alle Werkstätten betrifft, die die Zuteilung für „rote Kennzeichen“ haben. Wir stellen fest, dass die zuständigen Zulassungsbehörden (und auch die Polizei) zunehmend schärfer kontrollieren. Das kann zur Folge haben, dass plötzlich nach einem Kontrolltermin eine „Abmahnung“ ins Haus flattert und Konsequenzen angedroht werden, wenn sich Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Verwendung von roten Kennzeichen weiter fortsetzen.
Wie wichtig das Thema ist, dürfte auf der Hand liegen. Denn jede Werkstatt erspart sich ein aufwendiges Zulassungsverfahren und darf praktisch selbst „Zulassungsbehörde spielen“ -allerdings eben nur, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Man stelle sich nur einmal vor, die Kennzeichen würden einkassiert. Ganz zu schweigen von möglichen Bußgeldern, versicherungsrechtlichen Folgen bei Schäden und Unfällen, wäre das eine massive Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebes. Auch mit Kurzkennzeichen könnte man so einen Ausfall nicht einfach kompensieren.
Es besteht daher ein praktisch wichtiges Bedürfnis aller Kfz-Werkstätten (im Übrigen auch Hersteller und Händler) für kurze Zeit ohne vorheriges aufwendiges Zulassungsverfahren im öffentlichen Straßenverkehr ein Fahrzeug nutzen zu dürfen. Mit der Zulassungsbehörde sollte man sich daher möglichst „guthalten“ und die Regeln beachten. Diese wollen wir daher hier vorstellen.
Denn rote Kennzeichen werden nur an „zuverlässige Gewerbetreibende“ zuteilt (und auch nicht wieder einkassiert), sodass es gilt, diese einst (bei Zuteilung) von der Zulassungsbehörde geprüfte und bejahte Zuverlässigkeit auch durch eine positive Zukunftsprognose zu behalten, und zwar in dem man sich schlicht an die Regeln hält.
Die Regeln sind an sich einfach, der Teufel steckt aber im Detail: Rote Kennzeichen dürfen nur verwendet werden durch eine Prüfungsfahrt (= Fahrt für amtliche Prüfung), für eine Probefahrt (Fahrt zur Erprobung der Funktionsfähigkeit) oder Überführungsfahrt (Fahrt von A nach B). Mit eingeschlossen sind dabei notwendige Fahrten zum Tanken, zur Außenreinigung und notwendige Fahrten zum Zweck der Reparatur oder Wartung.
Das wars!
Dabei ist immer jede Fahrt einzeln zu bewerten und nicht ein ganzer Zeitraum. Das „Verleihen“ an Dritte über das Wochenende birgt schon wesentliche Gefahren, weil Sie nicht wissen, wann und zu welchem Zweck die roten Kennzeichen dann im Einsatz sind. Wenn beispielsweise das Fahrzeug schon anderweitig zugelassen wird und dann die roten Kennzeichen noch einmal benutzt werden, liegt eine Doppelzulassung vor. Das ist dann eine vielfach vorkommende Unregelmäßigkeit, die dem Gewerbetrieb kein zuverlässiges Zeugnis aus Sicht der Zulassungsbehörde ausstellt. Kommt so etwas zu häufig vor, droht Ärger.
Gleiches gilt, wenn Fahrten nicht notwendig sind (nicht die nächstgelegene Tankstelle wird angesteuert, sondern eine viel zu weit entfernte), die roten Kennzeichen falsch angebracht sind (z. B. hinter die Windschutzscheibe/Heckscheibe gelegt werden), das Fahrzeugscheinheft nicht richtig ausgefüllt wird (hier sind vollständige Angaben nötig, in dauerhafter Schrift -also nicht mit Bleistift-) und zwar vor Antritt der ersten Fahrt) oder das Fahrtenverzeichnis nicht sorgfältig geführt wird (notwendiger Inhalt hier: Die verwendeten Kennzeichen, Datum der Fahrt, Beginn und Ende der Fahrt, Fahrzeugführer mit Anschrift, Fahrzeugklasse, Hersteller, Fahrzeug-Indentifizierungsnummer, Fahrstrecke -nur das Ende der Fahrt und die Fahrtstrecke darf nach Ende der Fahrt, dann aber unverzüglich, nachgetragen werden). Fahrten sind auch unzulässig, wenn sie keinen Bezug mehr zum (eigenen) Betrieb haben. So wäre beispielsweise ein verleihen der roten Kennzeichen an „die Nachbarwerkstatt“, weil diese gerade alle roten Kennzeichen im Umlauf hat, eindeutig unzulässig.
Um nicht in den Fokus der Zulassungsbehörden zu geraten, sollte dieses Thema daher sorgfältig beachtet werden, die Mitarbeiter entsprechend unterrichtet und geschult werden (soweit hier Bedarf besteht, sprechen Sie uns gerne an).
Denn neben der (verwaltungsrechtlichen) Frage der Zuteilung, ob die Kennzeichen bei Ihnen bleiben dürfen, sind unzulässige Fahrten mit roten Kennzeichen auch nicht versichert. Bei einem Schaden zahlen die Versicherer sind/nehmen Regress. Von Extremfällen (Bußgelder, Geldstrafen für Kennzeichenmissbrauch etc.) möchten wir gar nicht sprechen.
Klar ist aber, dass die Zulassungsbehörden die Sicherheit des Straßenverkehrs sicherstellen müssen und wollen. In diesem Punkt ist mit den Zulassungsbehörden nicht zu spaßen.
Ob mit oder ohne rote Kennzeichen: Wir wünschen Ihnen allzeit gute Fahrt!
