Wann liegt "relative Fahruntüchtigkeit" i.S.d. § 316 StGB vor?
Heute wollen wir uns mal wieder dem Strafrecht widmen. Genauer dem von uns auch spezialisiert bearbeiteten Verkehrsstrafrecht und hier der Trunkenheitsfahrt.
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Die Trunkenheitsfahrt wird im Bezug auf einen Missbrauch von Alkohol im Zusammenhang mit dem Steuern eines Kraftfahrzeuges dann verurteilt, wenn entweder eine sogenannte relative Fahruntüchtigkeit vorliegt oder eine absolute Fahruntüchtigkeit.
Bei der relativen Fahruntüchtigkeit muss der Beschuldigte eine Alkoholkonzentration von 0,3 – 1,09 Promille aufweisen und es müssen zusätzlich alkoholtypische Ausfallerscheinungen hinzutreten.
Bei der sogenannten absoluten Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille reicht allein die bewiesene Alkoholkonzentration um von einer Fahruntüchtigkeit und damit einer Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt ausgehen zu können.
Wir wollen uns heute nochmals kurz genauer der relativen Fahruntüchtigkeit widmen, da hier ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.02.2025 recht interessante Perspektiven gebracht hat.
Es war zuvor immer wieder schwierig, die relative Fahruntüchtigkeit zu begründen, wenn geprüft werden musste, ob eine Ausfallerscheinung hinzugetreten ist oder nicht.
In aller Regel wurde bei schweren Fahrfehlern von einer alkoholbedingten Ausfallerscheinung ausgegangen, sodass eine relative Fahruntüchtigkeit bejaht und mithin eine Trunkenheitsfahrt verurteilt werden konnte.
Im vom BGH zu entscheidenden, recht dramatischen Fall, in dem es letztendlich um den Vorwurf des versuchten Modes ging, war die Frage, ob ein schwerer Fahrfehler im Sinne des Gesetzes ausreicht, eine Ausfallerscheinung und mithin eine relative Fahruntüchtigkeit zu bejahen.
Der Bundesgerichtshof hat dazu entschieden, dass ihm die Ausführungen des Gerichtes nicht ausreichten um eine relative Fahruntüchtigkeit anzunehmen.
Der eine schwere Fahrfehler reichte dem BGH insbesondere in der Gesamtschau deshalb nicht, weil ansonsten der Angeklagte keine typischen alkoholbedingten Ausfallerscheinungen aufwies. Die Polizeibeamten konnten solche nicht feststellen.
Zudem lag der Promillewert mit 0,72 zwar im Bereich der relativen Fahruntüchtigkeit aber halt auch deutlich unterhalb des Grenzwertes von 1,1 Promille.
Zudem hatte der psychiatrische Gutachter explizit eine relevante Beeinträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit durch Alkohol ausgeschlossen, da er von einer noch guten Koordinationsfähigkeit des Angeklagten ausgegangen war.
Zudem bemängelte der Bundesgerichtshof, dass das Landgericht zuvor keine alternativen nichtalkoholbedingten Gründe für die vom Angeklagten aufgewiesene überhöhte Geschwindigkeit geprüft habe. Mithin auch insoweit nicht ausgeschlossen werden konnte, dass „in dubio pro reo“ der Fahrfehler auf einer nichtalkoholbedingten Ursache beruhte.
Mithin sei nach Ansicht des BGH bei einem einzelnen groben Fahrfehler bei gleichzeitiger Alkoholisierung zwischen 0,3 und 1.1 Promille nicht automatisch von relativer Fahruntüchtigkeit auszugehen.
