BGH stärkt die Verwertbarkeit standardisierter Geschwindigkeitsmessungen trotz fehlender Rohmessdaten
Keine Rohmessdaten gespeichert? Kein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens
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Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 02.07.2026 eine für die Praxis des Ordnungswidrigkeitenrechts wichtige Entscheidung getroffen.
Im Mittelpunkt stand die Frage, ob das Ergebnis einer Geschwindigkeitsmessung verwertbar ist, wenn ein Messgerät die sogenannten Rohmessdaten, die der Bildung des konkreten Geschwindigkeitsmesswerts zugrunde liegen, nicht speichert.
Die Antwort des BGH ist eindeutig:
«Die Nichtspeicherung der Rohmessdaten einer Geschwindigkeitsmessung verstößt grundsätzlich nicht gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens und führt deshalb nicht zu einem Beweisverwertungsverbot.»
Damit stellt der BGH klar, dass allein der Umstand, dass die Verteidigung eine nachträgliche Überprüfung der konkreten Messwertbildung anhand von Rohmessdaten nicht mehr durchführen kann, die Verwertbarkeit einer Messung nicht infrage stellt.
1. Worum ging es?
Dem Verfahren lag eine Geschwindigkeitsmessung mit einem mobilen PoliScan FM1 der Firma Vitronic zugrunde. Das verwendete Messgerät war gültig geeicht und wurde entsprechend den Herstellervorgaben eingesetzt.
Das Besondere: Das Messgerät speicherte die zur Messwertbildung erfassten und verarbeiteten Rohmessdaten nicht.
Die Verteidigung machte geltend, dass dadurch eine eigenständige Überprüfung der Messwertbildung nicht möglich sei. Dies verletze den Grundsatz des fairen Verfahrens und insbesondere die sogenannte Waffengleichheit zwischen Verteidigung und staatlichen Ermittlungsbehörden.
Das Saarländische Oberlandesgericht hielt diese Argumentation grundsätzlich für vertretbar und legte die Frage deshalb dem Bundesgerichtshof vor. Der BGH hat dieser Auffassung nun eine Absage erteilt.
2. Die zentrale Aussage des BGH
Nach Auffassung des BGH liegt bereits kein Verstoß gegen die Waffengleichheit vor.
Der entscheidende Gedanke: Die Bußgeldbehörde verfügt nicht über die Rohmessdaten, während sie dem Betroffenen vorenthalten werden. Vielmehr sind diese Daten aufgrund der Funktionsweise des eingesetzten Messgeräts überhaupt nicht vorhanden. Es gibt daher keinen Informationsvorsprung der Ermittlungsbehörden, den die Verteidigung ausgleichen müsste.
Der BGH unterscheidet damit deutlich zwischen vorhandenen, aber der Verteidigung nicht zugänglich gemachten Informationen und Informationen, die überhaupt nicht gespeichert wurden.
Nur aus dem Anspruch des Betroffenen auf Zugang zu vorhandenen Informationen lässt sich nach Auffassung des BGH kein Anspruch darauf ableiten, dass staatliche Stellen oder Hersteller bestimmte Beweismittel überhaupt erst schaffen bzw. speichern müssen.
3. Standardisiertes Messverfahren bleibt standardisiertes Messverfahren
Besonders relevant für die tägliche Praxis ist ein weiterer Aspekt der Entscheidung. Der BGH hält daran fest, dass bei einem standardisierten Messverfahren grundsätzlich von der Zuverlässigkeit des Messergebnisses ausgegangen werden darf. Eine weitergehende Überprüfung ist danach grundsätzlich erst dann erforderlich, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler bestehen. Das Gericht muss also nicht bei jeder Geschwindigkeitsmessung eine umfassende technische Rekonstruktion der Messwertbildung vornehmen.
Der BGH begründet dies auch mit der besonderen Situation im Ordnungswidrigkeitenrecht: Geschwindigkeitsverstöße treten in großer Zahl auf und weisen regelmäßig einen vergleichsweise geringeren Unrechtsgehalt auf. Die Anerkennung standardisierter Messverfahren soll deshalb gerade eine effiziente und praktikable Bearbeitung ermöglichen.
4. Bedeutet die Entscheidung das Ende der Verteidigung gegen Geschwindigkeitsmessungen?
Nein. Das ist für die Praxis besonders wichtig. Die Entscheidung bedeutet nicht, dass jede Geschwindigkeitsmessung automatisch richtig ist und nicht mehr angegriffen werden kann. Der BGH sagt vielmehr: Die bloße fehlende Speicherung von Rohmessdaten reicht für sich genommen nicht aus, um die Messung unverwertbar zu machen. Die Verteidigung kann weiterhin konkrete Fehler der Messung geltend machen und überprüfen lassen. Entscheidend bleibt daher die Frage, ob konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung bestehen. Das kann beispielsweise die ordnungsgemäße Aufstellung des Messgeräts, die Bedienung, die Eichung, die Dokumentation, die örtlichen Gegebenheiten oder sonstige konkrete Auffälligkeiten betreffen.
Die Entscheidung verschiebt damit den Schwerpunkt:
Nicht mehr die abstrakte Frage „Sind Rohmessdaten vorhanden?“ steht im Vordergrund, sondern zunehmend die konkrete Frage: „Gibt es nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür, dass gerade diese Messung fehlerhaft sein könnte?“
Wir empfehlen deshalb, bei Zweifeln an einer Geschwindigkeitsmessung weiterhin eine individuelle Prüfung der Messunterlagen und der konkreten Messsituation vorzunehmen.
