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Aktuelles zum Thema Verkehrsdelikte

Hier finden Sie unsere aktuellen Mitteilungen zum Thema Verkehrsdelikte.

Da war der Porsche weg.

Zum warm werden nach unserer kleinen Sommerpause kredenzen wir heute einen anschaulichen Fall, über den das Oberverwaltungsgericht des Landes Rheinland-Pfalz zu entscheiden hatte.

 

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Porsche zu Recht von Polizei sichergestellt?

 

Gefährliche Überholmanöver: Durfte die Polizei einen Porsche deswegen sicherstellen? Eine Entscheidung des Ober­verwaltungs­gerichts Rheinland-Pfalz.

 

Der Fall: Ein Mann fuhr mit dem Porsche seiner Ehefrau auf einer Bundesstraße, vor ihm vier andere Autos. Der Kolonne kam ein Polizeiauto entgegen. Die Polizisten beobachteten, wie der Porschefahrer das Fahrzeug vor ihm überholte. Er scherte aber nicht wieder ein, sondern überholte auch noch einen zweiten Pkw, obwohl das Polizeiauto nur noch circa 200 bis 250 Meter entfernt war.

 

Überholmanöver trotz Gegenverkehr

 

Um einen Frontalzusammenstoß zu vermeiden, bremste der Fahrer des Polizeiwagens bis zum Stillstand ab und zog an den rechten Fahrbahnrand. Erst etwa 15 Meter vor dem stehenden Polizeiauto scherte der Porschefahrer wieder ein. Die beiden überholten Fahrzeuge mussten ebenfalls stark abbremsen, um einen Unfall zu vermeiden. Noch auf der Höhe des Polizeiwagens zog der Porsche wieder heraus und überholte das nächste Auto.

 

Verfolgung mit Blaulicht und Sirene

 

Die Polizei verfolgte den Verkehrs-Rowdy und stellte den Porsche zur Gefahrenabwehr sicher. Außerdem wurde dem Mann die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen und der Führerschein beschlagnahmt. Die Ehefrau des Fahrers wehrte sich vor Gericht gegen die Sicherstellung des Fahrzeugs.

 

Polizei stellt Porsche sicher

 

Die Beschwerde der Frau wurde zurückgewiesen – sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz. Die Sicherstellung sei rechtmäßig. Die Polizei dürfe eine Sache sicherstellen, um eine konkrete Gefahr abzuwehren.

 

Es habe ausreichend Anhaltspunkte gegeben, dass der Porschefahrer weitere erhebliche Verkehrsverstöße begehen würde, so das Gericht. Er habe beim Überholen rücksichtslos und grob verkehrswidrig gehandelt und die öffentliche Sicherheit gefährdet. Zu dem Schluss kam das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, nachdem es die Polizisten und weitere Zeugen gehört hatte.

 

Entziehung der Fahrerlaubnis reicht nicht

 

Die Ehefrau argumentierte, zum Zeitpunkt der Sicherstellung habe keine Gefahr mehr vorgelegen, weil die Polizisten ihrem Ehemann schon die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen hatten. Dem folgte das Gericht nicht. Es führte aus, die Polizisten hätten hier wegen des konkreten Verhaltens des Porschefahrers davon ausgehen dürfen, dass die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nicht reichen würde, um weitere schwere Verkehrsverstöße und eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu verhindern.

 

Fahrer nicht einsichtig

 

Der forsche Fahrer habe mit seinem grob verkehrswidrigen Verhalten mehrere Verkehrsteilnehmer erheblich gefährdet. Davon sei er aber völlig unbeeindruckt geblieben, so das Gericht. Er sei auch absolut uneinsichtig gewesen, als ihm die Polizisten erklärten, wie gefährlich seine Überholmanöver waren. Er war vielmehr der Meinung, der Vorwurf der Gefährdung des Straßenverkehrs sei lächerlich, denn es sei ja schließlich nichts passiert. Außerdem habe es bei seinen zwei Millionen Kilometern Fahrpraxis noch nie Zwischenfälle gegeben. Ein Fehler auf seiner Seite sei daher ausgeschlossen, hatte der Porschefahrer noch gegenüber der Polizei geäußert.

 

Laufende Ermittlungen wegen Nötigung

 

Das Gericht führte aus, es sei bei dem äußerst gefährlichen Überholvorgang nur deshalb nicht zum Unfall gekommen, weil die Polizisten und die anderen Verkehrsteilnehmer geistesgegenwärtig abgebremst hätten und ausgewichen seien.

 

Die Äußerungen über seine bisherige Fahrpraxis unterstrichen nach Ansicht des Gerichts das fehlende Einsichtsvermögen des Porschefahrers noch zusätzlich. Denn sein vorangegangenes Verkehrsverhalten sei keineswegs "ohne Zwischenfälle" verlaufen. Zum Zeitpunkt der Sicherstellung des Porsche sei gegen ihn wegen Nötigung und Beleidigung im Straßenverkehr ermittelt worden.

 

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.8.2023 , Az.: 7 B 10593/23.OVG

 

Hier geht`s zur Pressemitteilung

Neuer Grenzwert für Cannabis im Straßenverkehr im Bundestag beschlossen!

In unserem Beitrag vom 27. Mai hatten wir zwei aktuelle Urteile besrochen, die sich mit dem Konsum von Cannabis im Straßenverkehr und den Grenzwerten bei THC im Blut beschäftigt hatten. Im Lichte der zumindest teilweisen Legalisierung von Cannabis hatten wir darauf verwiesen, dass derzeit noch Unklarheit herrsche, wegen der zukünftig geltenden Grenzwerte, was auch durch die beiden besprochenen Gerichtsentscheidungen verdeutlicht wurde.

 

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Nun ist diesbezüglich zukünftig mehr Klarheit zu erwarten, denn der Bundestag hat am vergangenen Donnerstag dem Gesetzentwurf zugestimmt, der unter anderem beinhaltet, den neuen Grenzwert für den Cannabiskonsum im Straßenverkehr bei nun 3,5 Milligramm pro Nanoliter zu setzen. Vor der Legalisierung (und im Übrigen noch bis zur Unterzeichnung der Gesetzesänderung) lag dieser bei 1 ng/mL.

Bei einer ersten Überschreitung dieses Grenzwertes wird künftig eine Geldbuße von 500€ und ein einmonatiges Fahrverbot fällig werden. Vergleichbar mit einer Alkoholisierung im Straßenverkehr von 0,5 bis 1,09 Promille (wenn keine Ausfallerscheinungen hinzutreten).

 

Grenzwert bei THC! Quo vadis?

Aufgrund der Teillegalisierung was den Konsum und den Anbau von Cannabis angeht, die seit 01.04.2024 in Kraft getreten ist, ergeben sich aus rechtlicher Sicht vielfältige Probleme, deren Lösung nunmehr unter Juristen und auch in den zuständigen Ämtern mit Spannung entgegengesehen wird.

 

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Insbesondere die Kombination Konsum von Cannabis und Autofahren ist dabei spannend.

Bislang galt beispielsweise für die Frage, ob der Konsum von Cannabis im Zusammenhang mit dem Steuern eines Kraftfahrzeuges eine Ordnungswidrigkeit darstellt ein Grenzwert der so ggf. auf Dauer nicht mehr bestehen bleiben wird. §24 a StVG schreibt in Absatz 2.) vor, dass ordnungswidrig derjenige handelt, der unter der Wirkung eines in der Anlage genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Dazu gehört auch das berauschende Mittel Cannabis und seine Substanz Tetrahydrocannabinol (THC). Genau wie beim Alkohol müssen zur Begründung einer Ordnungswidrigkeit sogenannte Grenzwerte überschritten werden nachdem eine Blutuntersuchung stattgefunden hat. Vor der Legalisierung galt gemäß dem Votum der Grenzwertkommission der analytische Grenzwert bei THC mit 1,0 ng pro Milliliter. Nun wird diskutiert, diesen Grenzwert nach der Cannabisteillegalisierung anzuheben. Das AG Dortmund hat in seinem Urteil vom 11.04.2024 bereits entsprechend reagiert und ging von einem Grenzwert von nunmehr 3,5 ng pro Milliliter THC aus. In dem dort zu entscheidenden Fall lag die THC-Konzentration des Betroffenen mit 3,1 ng pro Milliliter unter diesem Grenzwert aber oberhalb des ursprünglichen. Es kam hier zu einem Freispruch.

Anders sieht es aber beispielsweise das Bayrische Oberlandesgericht. In einem Beschluss vom 02.05.2024 teilte das Gericht mit, dass es derzeit noch von der Fortgeltung des ursprünglichen analytischen THC Nachweisgrenzwertes von 1,0 ng pro Milliliter ausgehe. Es ist davon auszugehen, dass im Gesetzgebungsverfahren ein neuer gesetzlicher Grenzwert implementiert werden wird. Dieses steht jedoch noch bevor. Bis dahin dürfte auch in der Rechtsprechung einige Unsicherheit herrschen.

 

Denkzettel-Urteil aus Frankfurt!

 

Wer innerhalb von sechs Wochen zweimal zu dicht auffährt, kann ein doppeltes Fahrverbot bekommen. Ein Urteil des Amtsgerichts Frankfurt.

 

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Der Fall: Ein Autofahrer – ein selbstständiger Jurist – hatte bereits mehrfach Abstandsverstöße begangen. 2021 wurde schon zweimal ein Bußgeld wegen zu geringem Abstand gegen ihn verhängt. Zwei Jahre später wurde er wieder auffällig.

 

Wiederholt zu wenig Abstand

 

Anfang 2023 hielt der Autofahrer ein weiteres Mal den erforderlichen Abstand nicht ein. Die Folge: eine Geldbuße und ein Monat Fahrverbot. Sechs Wochen später beging der Mann wieder einen Abstandsverstoß. Diese Sache wurde vor Gericht verhandelt, nachdem der Wiederholungstäter das erste Fahrverbot schon verbüßt hatte.

 

Das Amtsgericht Frankfurt hatte keinen Zweifel an der Identität des verantwortlichen Fahrers und an der Richtigkeit der Messung. Es verhängte erneut ein Bußgeld. Die Regelbuße von 160 Euro hob das Gericht wegen der einschlägigen Voreintragungen auf 300 Euro an. Dadurch solle auf die grob mangelhafte Verkehrsdisziplin des Autofahrers eingewirkt werden, so die Begründung.

 

Kein Grund für Absehen vom Fahrverbot

 

Dazu kam erneut ein Monat Fahrverbot. Das Gericht führte aus, es gebe keinen Grund, von einem weiteren Fahrverbot abzusehen, auch wenn der Betroffene in der Zwischenzeit bereits eines verbüßt habe. Denn ein Fahrverbot solle als Denkzettel für den jeweiligen Verkehrsverstoß auf den Betroffenen wirken und künftigen Verstößen vorbeugen.

 

Dass die beiden Verkehrsverstöße nicht zusammen verhandelt wurden, stelle den Autofahrer nicht schlechter, so das Gericht. Zwar hätte dann nur ein einziges Fahrverbot festgesetzt werden können. Weil er aber besonders beharrlich gegen Verkehrsregeln verstoße, sei für den Verkehrssünder ein doppeltes Fahrverbot angemessen.

 

 

Hier geht`s zum Urteil des AG Frankfurt am Main

Entziehung der Fahrerlaubnis bei langem Zeitraum zwischen Tat und Entscheidung

Heute wollen wir uns mal wieder dem strafrechtlichen Bereich widmen.

 

Hier hat ein Beschluss des Landgerichts Stuttgart aus dem vergangenen Jahr unsere Aufmerksamkeit geweckt.

 

Im Raum stand hier eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort.

 

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Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ist bei entsprechender Verurteilung oftmals auch damit belegt, dass dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis entzogen wird.

 

Dieses insbesondere dann, wenn die sogenannte Wertgrenze überschritten wird, wonach festgestellt wird, dass ein bedeutender Fremdschaden eingetreten ist.

 

Diese Wertgrenze liegt im Allgemeinen bei etwa 1.500,00 EUR in hiesigen Gefilden.

 

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 09.08.2023 allerdings eine Wertgrenze von 1.800,00 EUR bestätigt.

 

Im Hinblick auf die steigenden Allgemeinkosten und damit auch die steigenden Reparaturkosten dürfte daher auch diese Wertgrenze eher höher ausfallen, als niedriger in den kommenden Jahren.

 

Hier wollen wir uns aber konzentrieren auf die Entziehung der Fahrerlaubnis.

 

Die Entziehung der Fahrerlaubnis setzt voraus, dass festgestellt wird, dass sich der Beschuldigte als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges erwiesen hat.

 

Dieses wird in einigen Fällen unterstellt. Im Falle des unerlaubten Entfernens vom Unfallort muss dann noch das Überschreiten der Wertgrenze hinzutreten.

 

Grundsätzlich ist aber das unerlaubte Entfernen vom Unfallort eine sogenannte Katalogstraftat für die Entziehung der Fahrerlaubnis.

 

Wenn also eine Verurteilung einer solchen Katalogstraftat stattfindet, wird dem Beschuldigten in aller Regel dann auch die Fahrerlaubnis entzogen.

 

Es gibt jedoch Ausnahmen.

 

Dann nämlich, wenn vom Gericht nicht festgestellt werden kann, dass sich der Beschuldigte als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges erwiesen hat.

 

Wie kann dieses nun begründet werden?

 

Ganz einfach, insbesondere durch Zeitablauf.

 

Wenn nämlich ein Beschuldigter viele Monate oder sogar mehr als ein Jahr nach dem Tattag verurteilt wird, aber die gesamte Zeit zuvor seinen Führerschein noch hatte und mit diesem Kraftfahrzeuge führen durfte, wird sich die Frage stellen, ob nicht die zurückliegende Zeit Beweis genug dafür ist, dass er eben doch geeignet ist, ein Kraftfahrzeug zu führen. Voraussetzung ist natürlich, dass in diesen Monaten zuvor der Beschuldigte nicht wegen anderer Taten auffällig geworden ist.

 

Es ist daher in derlei Angelegenheiten dann, wenn dem Beschuldigten nicht schon vorab die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen wird, gar nicht schlecht, wenn sich so ein Verfahren sehr lange hinzieht.

 

Wenn nämlich der Beschuldigte seinen Führerschein behalten darf, weil die Behörden keinen Anlass sehen, diesem die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen, so ist jede Woche und jeder Monat hilfreich, um den Eindruck zu verfestigen, dass er eben doch geeignet ist, ein Kraftfahrzeug zu führen.

 

Dieses wird von uns in der Beratung auch immer wieder mitgeteilt.

 

Es ist zwar nachvollziehbar, dass Beschuldigte dann, wenn Sie mit einem solchen Strafvorwurf konfrontiert sind „auf heißen Kohlen sitzen“ und die Sache möglichst schnell erledigt haben wollen.

 

Es gibt jedoch gute Argumente dafür, die Sache auch mal zu verzögern oder aber nicht auf ein eiliges Verfahren hinzuwirken.

 

Denn so sieht es auch das LG Stuttgart in dem unten verlinkten Beschluss.

 

Das LG Stuttgart stellt fest, dass in diesem Fall erst etwa 13 Monate nach der Tat die Fahrerlaubnis entzogen werden sollte.

 

Die Voraussetzung für eine vorläufige Entziehung sieht das LG Stuttgart aber nicht als gegeben an.

 

Es sei nämlich fraglich, ob die von § 111 a) Abs. 1 StPo vorausgesetzten dringenden Gründe für die Annahme, dass der Angeklagte mit Abschluss des Verfahrens die Fahrerlaubnis entzogen werden wird, gegeben sind.

 

Es handelte sich hier um die Frage, ob dem Beschuldigten im Nachgang noch vorläufig die Fahrerlaubnis zu entziehen ist vor einer abschließenden Entscheidung durch das Gericht.

 

Dieses sieht das Landgericht Stuttgart nicht so.

 

Es bemängelt, dass das Gericht, welches den Beschluss erlassen hatte, nicht in seine Erwägung einbezogen hatte, dass sich die Angeklagte mehr als ein Jahr im Straßenverkehr beanstandungsfrei verhalten hat.

 

Hier kamen zwar noch einige andere Punkte hinzu, beispielsweise die vom Gericht als „tätige Reue“ festgestellt Tatsache, dass die Angeklagte den Unfall selbst, wenn auch verspätet, angezeigt hatte und, dass das Gericht davon ausging, dass die Sache insgesamt unter Verstoß gegen das Beschleunigungsverbot verschleppt worden sei. Nichts desto trotz ist schon der reine Zeitablauf immer ein gutes Argument, um eine Fahrerlaubnisentziehung anzugreifen.

 

Manchmal heißt es also auch in diesen Angelegenheiten: „Gut Ding will Weile haben“.

 

Hier geht`s zum Beschluss des LG Stuttgart

MPU bei wiederholten alkoholbedingten Zuwiderhandlungen

Wir wollen heute einmal die Frage beleuchten, wann bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund einer alkoholbedingten Zuwiderhandlung im Straßenverkehr bei der späteren Wiederbeantragung von Seiten der Straßenverkehrsbehörde eine sogenannte MPU, eine medizinisch-psychologische Untersuchung, angeordnet werden darf.

 

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Geregelt ist dies im § 13 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV).

 

Danach ist im Allgemeinen festzuhalten, dass insbesondere bei entweder erheblichen Alkoholisierungen, bei Verdacht auf Alkoholabhängigkeit, Alkoholmissbrauch oder bei wiederholten Zuwiderhandlungen eine MPU angeordnet werden darf.

 

Im Einzelnen ist dieses geregelt in Satz 1 Nr. 2.

 

Der „Klassiker“ ist das einmalige Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr.

 

Dann ordnet die Straßenverkehrsbehörde aufgrund dieser Vorschrift schon bei diesem einmaligen Verstoß eine medizinisch-psychologische Untersuchung an, wenn der Delinquent seine Fahrerlaubnis neu beantragt.

 

Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich nun im Dezember vergangenen Jahres mit der Frage zu beschäftigen, wann denn nach Satz 1 Nr. 2b eine wiederholte Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss vorliegt.

 

Auch dann nämlich, wenn jemand mehrmals auffällt, im Straßenverkehr alkoholbedingt ein Kraftfahrzeug geführt zu haben, kann ich medizinisch-psychologische Untersuchung angeordnet werden, auch wenn die Alkoholisierung jeweils unter 1,6 Promille lag.

 

Dabei war in dem, vom Bundesverwaltungsgericht zu entscheidenden Fall, insbesondere der Knackpunkt, wann es zu wiederholten Zuwiderhandlungen gekommen ist.

 

Hier war es nämlich so, dass die Klägerin, die eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis begehrt hatte, zuvor wegen im Sinne des Strafgesetzbuches in Tatmehrheit begangener fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr sowie vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort rechtskräftig verurteilt wurde.

 

Was war geschehen?

 

Sie war alkoholisiert mit ihrem Pkw auf den Parkplatz eines Supermarktes gefahren.

 

Nach dem Einkauf parkte sie rückwärts aus und fuhr dabei auf einen hinter ihr stehenden Pkw auf.

 

Sie stieg aus, begutachtete den Schaden und fuhr weg.

 

In strafrechtlicher Sicht sind dieses zwei in Tatmehrheit begangene Handlungen, nämlich einerseits das alkoholisierte Fahren zum Parkplatz hin und andererseits das nach dem Unfall und der Erkenntnis der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit wieder einsteigen in den Pkw und weiterfahren.

 

Dieses wertete das Strafgericht als zwei eigens zu beurteilende Handlungen.

 

Nicht jedoch das Bundesverwaltungsgericht.

 

Das Bundesverwaltungsgericht betrachtet die Sache nämlich nicht aus dem Gesichtspunkt der Frage der Tatmehrheit und Tateinheit, die im Strafgesetzbuch geregelt ist. Sondern nach dem Bundesverwaltungsgericht sind wiederholte Zuwiderhandlungen nur dann anzunehmen, wenn der Betroffene in mindestens zwei vom äußeren Geschehensablauf her eigenständigen Lebenssachverhalten eine oder mehrere Zuwiderhandlungen begangen hat.

 

Zwar könne dies auch in einem solchen Fall vorliegen, wo nach einem alkoholbedingten Unfall in Kenntnis der eigenen Fahrtüchtigkeit die Trunkenheitsfahrt fortgesetzt wird. In diesem Fall sei jedoch die Annahme des Oberverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, dass die Trunkenheitsfahrt die unfallbedingt nur für wenige Minuten unterbrochen war, einen einheitlichen Lebenssachverhalt darstellt.

 

In solchen Fällen ist daher immer im Einzelnen zu prüfen, ob in der Tat eine wiederholte Zuwiderhandlung gemäß der FeV vorliegt.

 

Klar ist jedoch, dass dann, wenn jemand zweimal mit Alkohol im Straßenverkehr auffällt, wohl von einer solchen wiederholten Zuwiderhandlung auszugehen ist und spätestens dann immer mit der Auferlegung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu rechnen ist.

 

Zum illegalen Autorennen

Ein Unfall auf der BAB 555, bei welchem zwei Insassen eines Pkw ums Leben gekommen sind, erregt derzeit erhebliche mediale Aufmerksamkeit. Im Zuge dessen sickerte in der Presse durch, dass hier möglicherweise der Verdacht eines durchgeführten illegalen Autorennens besteht. Ganz unabhängig davon, dass wir uns hier zu diesem Verdacht nicht äußern können und werden, ist dennoch durchaus von Interesse, wie solche illegalen Autorennen in der Vergangenheit von Gerichten behandelt wurden.

 

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Zu diesem Thema wurde unser Kollege Henning Roepstorff auch vom Generalanzeiger interviewt und den entsprechenden Artikel, der leider hinter einer Bezahlschranke veröffentlicht wurde, verlinken wir unten für diejenigen, die dank eines Abos auf diesen zugreifen können. 

 

Zu illegalen Autorennen ist zunächst einmal festzuhalten, dass die ganz große Aufmerksamkeit durch den Kuhdamm-Raser-Fall geweckt wurde. Zum damaligen Zeitpunkt gab es im deutschen Strafrecht noch keinen gesonderten Tatbestand zum illegalen Autorennen. In den Fällen, in denen solche durchgeführt wurden aber folgenlos geblieben sind, handelte es sich damals noch um eine reine Ordnungswidrigkeit. Im Zuge des Kuhdamm-Raser-Falls jedoch hat die Gesetzgebung beschlossen, das illegale Autorennen auch im StGB unter dem neu geschaffenen § 315 d hinterlegt werden. Seitdem können daher Teilnehmer eines illegalen Autorennens auch strafrechtlich verfolgt werden. Im Kuhdamm-Raser-Fall war dieses zwar auch schon der Fall, aber nur, weil dieser bedauerlicherweise schwerste Folgen hatte für Unbeteiligte. Einer der Kuhdamm-Raser wurde damals wegen Mordes verurteilt und im Endeffekt wurde dieses vom BGH auch bestätigt. Das Urteil verlinken wir ebenfalls in der Anlage.

 

Zusammenfassend kann man feststellen, dass durch die Einführung des § 315 d StGB ins Strafgesetzbuch die Sanktionen für verurteilte Teilnehmer an einem Autorennen durchaus erheblich sind. Der § 315 d StGB sieht hier relativ hohe Freiheitsstrafen vor. Damit sollte insbesondere die Problematik umgangen werden, dass beispielsweise im Kuhdamm-Raser-Fall die Verurteilung wegen Mordes durchaus rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Härtere Sanktionen sollten damit erleichtert werden.

 

Hier geht`s zum Abo-Artikel aus dem General Anzeiger

Hier geht`s zum Urteil des BGH

Zur Verjährung von Verkehrsordnungswidrigkeiten

Das AG Rockhausen hat im Zusammenhang mit einer Prüfung zur Verjährungsunterbrechung im Bußgeldverfahren ein interessantes Urteil gefällt.

Hier ist  es um die Frage gegangen, ob eine Anhörung bzw. der Erlassene Bußgeldbescheid geeignet ist, die Verjährung zu unterbrechen.

 

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Dazu muss man wissen, dass bei Verkehrsordnungswidrigkeiten kurze Verjährungsfristen gelten. Die Verjährungsfrist beträgt drei Monate ab dem Ereignis.

Wurde zum Beispiel eine Geschwindigkeitsüberschreitung am 25.02.2021 begangen und beendet, ist der erste Tag der Verjährungsfrist der 25.02.2021. Der letzte Tag der absoluten Verjährungsfrist ist der im Kalendertag vorgehende Tag also demnach der 24.05.2021. Die absolute Verfolgungsverjährung tritt mit Ablauf dieses Tages ein. Bis dahin müssen also verjährungsunterbrechende Handlungen erfolgt sein.

Eine solche verjährungsunterbrechende Handlung kann beispielsweise die Anordnung der Anhörung des Betroffenen sein.

Dieses kann man oft erst bei Einsichtnahme in eine Ermittlungsakte erkennen.

Man kann sich also nicht zwangsläufig darauf verlassen, dass das Datum des Anhörungsschreibens innerhalb oder außerhalb der Verjährungsfrist liegt.

Wenn die Behörde die Anordnung zur Anhörung noch innerhalb des Verjährungszeitraumes erteilt, so kommt es letztendlich auf das Datum auf dem Schreiben und die Zustellung dieses Schreibens nicht mehr an.

Hier ist also eine Erstüberprüfung durch den Rechtsanwalt vorzunehmen nach Einsichtnahme in die Ermittlungsakte.

Das AG Rockhausen hat nunmehr zu entscheiden gehabt, ob die im Rahmen der Verjährungsfrist ergangenen Anordnungen geeignet waren, die Verjährung zu unterbrechen.

Es müsse nämlich aufgrund einer hinreichenden Konkretisierung des Tatgeschehens einwandfrei klar sein, welcher Lebensvorgang dem Betroffenen vorgehalten wird und das dieser von denkbaren ähnlichen oder gleichartigen Sachverhalten unterscheidbar ist.

 

Das bedeutet, dass sowohl in der Anhörung als auch im Bußgeldbescheid dem Betroffenen durch die Formulierung und die konkretisierenden Angaben klar sein muss, wann er welche Tat wo begangen haben soll.

In dem Fall des AG Rockhausen war sowohl in der Anhörung als auch im Bußgeldbescheid als Tatort lediglich angegeben: „67304 Eisenberg, Ostring, FR Eisenberg“. Es ergibt sich dadurch also der Ort (Stadt), die Straße (Ostring) und die Fahrtrichtung (FR Eisenberg).

Das Gericht vermisste aber eine Konkretisierung der Angabe wo genau der Verstoß begangen wurde. Dabei sei maßgeblich, dass die Tat so genau bezeichnet wird, dass sie sich als unverwechselbar mit anderen denkbaren Taten desselben Täters darstellt und ein Bewusstsein des Täters für den ihn vorgeworfenen Verstoß bilden kann.

Gerade Verkehrsverstöße, die sich in relativ kurzen Zeiträumen relativ häufig wiederholen können, seien insoweit problematisch. Sie müssten von der Bußgeldbehörde präzise konkretisiert werden (Vergleiche auch BGH NJW 70, 2222). Vorstellen kann man sich dabei, dass ausreichend Angaben sind die einen markanten Punkt bezeichnen. Dieses kann zum Beispiel ein Parkplatz sein, eine Hausnummer oder ein besonderes Gebäude. In einer solchen Anhörung oder in einem Bußgeldbescheid würde dann beispielsweise stehen: „In Höhe der Hausnummer 17“ oder „Auf Höhe des Parkplatzes des … Supermarktes“. Letzteres natürlich nur, wenn sich auf dieser Straße nur einer dieser Supermärkte befindet. Ansonsten könnte man auch in einem solchen Fall eine fehlende Konkretisierung einwenden.

 

Bei Vorlage einer Anhörung oder eines Bußgeldbescheides ist daher immer auch zu prüfen, ob die Angaben im Bußgeldbescheid ausreichend konkret sind.

 

Bloßes "Umlagern" des Handys ist keine Benutzung

Bereits mehrfach haben wir auf die Problematik der Handynutzung im Straßenverkehr beim Führen eines Kraftfahrzeuges hingewiesen.

Wir haben hinsichtlich unserer Erfahrung aus der Praxis auch darauf hingewiesen, dass es immer schwierig ist, wenn jemandem gegenüber der Vorwurf der Handynutzung erhoben wird, diesen Vorwurf zu Fall zu bringen.

In aller Regel werden Polizeibeamte, die die Anzeige geschrieben haben und in der Anzeige behaupten, dass der Betroffene mit einem Handy in der Hand beobachtet wurde, dieses so auch in der mündlichen Verhandlung wiedergeben.

In aller Regel kommen die Richter dann nicht über eine Verurteilung hinweg.

Dabei darf jedoch nicht außeracht gelassen werden, dass nicht allein das Halten eines Handys in der Hand den Tatbestand des §23 Abs. 1 a StVO erfüllt, sondern nach dem Tatbestand muss eine Benutzung nachgewiesen werden.

 

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Nunmehr gibt es eine interessante Entscheidung des OLG Karlsruhe die besagt, dass das bloße „Umlagern“ eines Smartphones keine Benutzung darstellt.

Gemeint ist der Fall, indem jemand das Smartphone einfach von einem Platz zum anderen Platz im Fahrzeug umlagert, das heißt in der Hand hält um dieses woanders hinzulegen.

Das allein stellt nach der Rechtsprechung des OLG Karlsruhe keine Benutzung dar und damit wäre der Tatbestand des §23 Abs. 1 a StVO nicht erfüllt.

Letztendlich ist dieses Urteil zwar neu und scheint auch früherer Rechtsprechung zu widersprechen. Dem ist aber nicht so.

Letztendlich ist zu beobachten, dass Polizeibeamte in die Anzeigen üblicherweise noch mit hineinschreiben, dass entweder „Tippbewegungen“ wahrgenommen wurden oder aber „Sprechbewegungen“ bzw. ein Halten des Handys mit Blick auf dieses.

Dann nämlich, wenn man das Handy in der Hand hält und darauf schaut wird wohl eine bloße „Umlagerung“ auch nach der Rechtsprechung des OLG Karlsruhe nicht mehr vorliegen.

Diese bloße Umlagerung dürfte lediglich mit einem kurzen Blick auf das Handy zum Zeitpunkt der Aufnahme verbunden sein und zum Zeitpunkt der Ablage. Wer jedoch von Polizeibeamten dabei gesehen wird, dass er ein Handy hält und längere Zeit darauf schaut, wird damit zu rechnen haben, dass er dennoch mit dem Vorwurf der Benutzung konfrontiert wird und im Zweifel auch entsprechend verurteilt wird.

Letztendlich ist und bleibt es also dabei, dass die Berührung eines Mobiltelefons bei Beobachtung durch Polizeibeamte immer riskant bleibt und vermieden werden sollte.

Nichtsdestotrotz muss in der täglichen Anwaltspraxis immer überprüft werden, was genau der Betroffene zum Zeitpunkt der Beobachtung denn getan hat.

Denn letztendlich gilt auch hier der Grundsatz in dubio pro reo.

Wenn die Polizeibeamten sich in einer mündlichen Verhandlung nicht klar dazu äußern, wie lange beispielsweise jemand aufs Handy geschaut hat und ob es Tippbewegungen oder aber Mundbewegungen gab, die auf ein Gespräch hindeuten, so sollte eigentlich in dubio pro reo für den Betroffenen gelten, dass dieser das Handy nicht im Sinne der Vorschrift „benutzt“ hat und somit freizusprechen ist.

 

Hier geht`s zum Beschluss des OLG Karlsruhe

Neue Entscheidung zur Fahrtenbuchauflage

Bei mit einem Fahrzeug begangenen Ordnungswidrigkeiten wird nicht immer unmittelbar der tatsächlich zum Tatzeitpunkt am Steuer sitzende Fahrer angeschrieben, sondern oftmals auch zunächst der Halter.

 

Dieses insbesondere dann, wenn sich aus den bisherigen Unterlagen ergibt, dass nicht der Halter selbst am Steuer gesessen hat. Dies gilt beispielsweise bei Firmenfahrzeugen oder aber auch bei Fahrzeugen, die auf jemanden laufen, der ganz offensichtlich nicht der Fahrer sein kann, weil Bildmaterial vorliegt und beispielsweise eine Frau am Steuer sitzt, das Fahrzeug jedoch auf einen Mann zugelassen ist. Dann bekommt der Halter des Fahrzeuges zunächst einen Zeugenfragebogen mit der Rückfrage der Behörde, wer zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug gesteuert hat.

 

Wir werden in diesen Fällen dann oftmals mit der Frage konfrontiert, was man daraufhin entgegen soll. Unser Problem ist dann zunächst, dass wir für den lediglich als Zeugen befragten Halter in aller Regel keine Akteneinsicht erhalten. Wir sind daher in Ordnungswidrigkeitenangelegenheiten üblicherweise solange nicht mit im Spiel, bis tatsächlich ein Anhörungsbogen übermittelt wird. Dann können wir uns für den Empfänger des Anhörungsbogens bestellen und die Ermittlungsakte anfordern. Zuvor können wir lediglich beratend tätig werden. Dann steht der Halter üblicherweise vor der Entscheidung, entweder den Fahrer tatsächlich gegenüber der Behörde zu benennen oder nicht auf das Schreiben zu reagieren.

 

Wir wollen uns nunmehr nochmals damit befassen, was passieren kann, wenn der Halter nicht auf das Schreiben reagiert.

 

In unserer täglichen Beratung teilen wir dem Halter immer wieder mit, dass dann die Gefahr besteht, dass der Halter möglicherweise auch hinsichtlich seiner gesamten Fahrzeugflotte mit einer Fahrtenbuchauflage belastet wird. Dann nämlich, wenn die Behörde innerhalb der Verjährungsfrist den tatsächlichen Fahrer des Fahrzeuges nicht ausfindig machen kann und daher das Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt werden muss, besteht die Möglichkeit für die Behörde, dem Halter eine Fahrtenbuchauflage zu machen, um für sich etwaig anschließende, zukünftige Fälle eine solche Situation zu vermeiden.

 

Eine solche Fahrtenbuchauflage ist oftmals für den Halter des Fahrzeuges noch lästiger, als das Akzeptieren eines Bußgeldbescheides. Deshalb müssen Halter in diesen Situationen genau abwägen, was sie tun. Es ist nicht immer zwangsläufig, dass eine Fahrtenbuchauflage erteilt wird, jedoch sehr wohl möglich.

 

Nun hat das saarländische OVG in einer Entscheidung vom 19.04.2023 entschieden, dass auch der gesamte Fuhrpark eines Halters mit einer Fahrtenbuchauflage belastet werden kann. In dem zu entscheidenden Fall war es so, dass einige der Anordnung der Fahrtenbuchauflage zugrunde gelegten Geschwindigkeitsüberschreitung von mehreren Fahrern vorlagen und in jedem einzelnen Fall der Halter nicht kooperiert hatte, d.h. die Fahrer nicht benannt hatte. In diesem Fall erkannte das Gericht eine grundsätzlich fehlende Bereitschaft des Halters, seiner Obliegenheit der Aufklärung nachzukommen. Es war nämlich so, dass in jedem einzelnen der Fälle der Fahrzeugführer relativ gut abgelichtet wurde und damit für den Halter eigentlich erkennbar war.

 

Das Gericht ging daher davon aus, dass die mangelnde Mitwirkung nicht darauf zurückzuführen war, dass für den Halter eine gewisse Schwierigkeit der Ermittlung der Fahrer vorgelegen hat, sondern einfach eine generelle Verwehrung von jeglichen Mitwirkungen. In diesem Fall sah das saarländische OVG es als gerechtfertigt an, den Halter entsprechend mit einer Fahrtenbuchauflage für den gesamten Fuhrpark zu sanktionieren.

 

Für Halter mit mehreren Fahrzeugen ist eine solche Entscheidung natürlich eine massive Beeinträchtigung. Es gilt daher nach wie vor auch in unserer Beratung, den Mandanten darauf hinzuweisen, dass die mangelnde Mitwirkung bei Empfang einer solchen Zeugenbefragung auch in einer Fahrtenbuchauflage münden kann.

 

Abschließend weisen wir noch darauf hin, dass in aller Regel Rechtsschutzversicherer nicht eintreten, solange der Rechtsschutzversicherte nur als Zeuge befragt wird. Rechtsschutzversicherungen decken die Angelegenheit erst dann ab, wenn ein sogenannter Rechtsschutzfall eingetreten ist. Dieses ist in aller Regel erst dann der Fall, wenn man als Betroffener oder in einer Strafsache als Beschuldigter angehört wird. Nicht aber im Zeugenstatus.

 

Hier geht`s zum Beschluss des OVG des Saarlandes

Zu den erforderlichen Angaben im Bußgeldbescheid

Ein Beschluss des LG Berlin vom 17.08.2022, der nunmehr in seinen wesentlichen Auszügen in der Begründung veröffentlicht wurde, veranlasst uns dazu, einmal die Frage zu beleuchten, wann genau ein Bußgeldbescheid an einem schwerwiegenden Mangel leidet, sodass dieser unwirksam ist.

 

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Genauer: Wann ist der zwingend anzugebende Tatort unzureichend genau angegeben sodass eine Verteidigung gegen die dem Betroffenen vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung erfolgreich sein kann.

Das LG Berlin hat mit seinem Beschluss vom 17.08.2022 einen Bußgeldbescheid als unwirksam angesehen, weil in diesem Bußgeldbescheid der Tatort der Geschwindigkeitsüberschreitung falsch angegeben wurde.

In diesem Fall wurde ein nicht existierender Tatort („BAB 105“) angegeben.

Immer wieder versuchen auch wir in der Praxis Gerichte davon zu überzeugen, dass die Ortsangabe in Bußgeldbescheiden nicht ausreichend genau ist.

§66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG sieht nämlich vor, dass die Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, zu bezeichnen ist.

Die sogenannte Informations- und Abgrenzungsfunktion von Bußgeldbescheiden soll damit gewahrt werden. Der Betroffene soll in die Lage versetzt werden, anhand der Ortsangabe und der zeitlichen Angaben genau verifizieren zu können, was ihm vorgeworfen wird, damit er sodann einerseits eine entsprechende Verteidigung vorbereiten kann aber auch entscheiden kann, ob sich für ihn eine entsprechende Verteidigung überhaupt lohnt.

Durch Einhaltung der Informations- und Abgrenzungsfunktion soll also insbesondere auch vermieden werden, dass für einen Betroffenen nicht klar ersichtlich ist, was genau ihm vorgeworfen wird. Beispielsweise, weil die Gefahr besteht, dass der Betroffene die ihm vorgeworfene Tat mit einer anderen Tat verwechselt.

Der Beschluss des LG Berlin ist als betroffenenfreundlich zu bezeichnen.

Man muss aber hier schon berücksichtigen, dass die Behörde einen komplett nichtexistierenden Tatort angegeben hatte.

In aller Regel geht die Rechtsprechung eher dahin, das Erfordernis an die Genauigkeit der Ortsangabe relativ locker handzuhaben.

Die Argumentation der Gerichte ist immer wieder, dass entsprechende Ortsangaben auch auslegungsfähig sind.

Andere Gerichte haben beispielsweise schon darauf hingewiesen, dass auch nur relativ spärliche Ortsangaben bei Rückgriff auf den Akteninhalt im Nachgang konkretisiert werden können.

Nichts destotrotz sollte bei Vorlage eines Bußgeldbescheides immer überprüft werden, welche örtlichen und zeitlichen Angaben enthalten sind.

Sollte es diesbezüglich offenkundige Fehler geben oder Ungenauigkeiten, kann in der Verteidigung zumindest dort angesetzt werden.

 

Zu was ein Handyverstoß am Steuer führen kann!

Am heutigen Tage wollen wir einmal auf ein Urteil hinweisen, welches einen dramatischen Sachverhalt zum Inhalt hat.

 

Der gesamte Sachverhalt zeigt, was ein kurzer Moment der Unaufmerksamkeit im Straßenverkehr anrichten kann.

 

Neben den erheblichen und schrecklichen Folgen für die Opfer, drohen dann eben auch aus strafrechtlicher Sicht erhebliche Folgen für denjenigen, der meint, mit einer „Allerweltshandlung“ im Straßenverkehr lediglich ein Kavaliersdelikt zu begehen.

 

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Im heute zu besprechenden Fall war ein Verkehrsteilnehmer auf einer Landstraße unterwegs. Während der Fahrt erhielt der Fahrer zwei Textnachrichten, auf welche er auch antwortete. Als er nach der Antwort vom Handy aufschaute, nahm er zu spät eine fahrradfahrende Mutter mit ihrer dreijährigen Tochter auf dem Fahrradkindersitz sowie eine weitere sechsjährige Tochter auf deren Fahrrad wahr.

 

Er fuhr in die Gruppe, was dazu führte, dass die Mutter starb und die Kinder schwer verletzt wurden.

 

Ganz abgesehen von den schrecklichen Folgen ist hier zu bemerken, dass das Jugendschöffengericht den Fahrer des Pkw wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilte.

 

Dieses hielt auch in der Berufungsinstanz. Die Revision des Angeklagten wurde kostenpflichtig verworfen, sodass das Urteil rechtskräftig ist.

 

Soll heißen, im schlimmsten Fall ist die - durch ein Mobiltelefon hervorgerufene -Unaufmerksamkeit beim Führen eines Kraftfahrzeuges nicht nur mit erheblichen Folgen für andere Verkehrsteilnehmer verbunden, sondern auch mit massiven strafrechtlichen Konsequenzen für den Täter belegt.

 

 

Solche Fälle erklären dann auch die in den letzten Jahren immer restriktiver werdenden Sanktionen für die Handynutzung am Steuer.

 

Es ist ganz einfach festzuhalten, dass die Nutzung eines Mobiltelefons im Fahrzeug alles andere als ungefährlich ist.

 

Nichtsdestotrotz ist aber auch im hiesigen Alltag als Verteidiger von Handyverstößen zu beobachten, dass oftmals Polizeibeamte bei einer gezielten Verkehrsüberwachung Handyverstöße ahnden, die so im Nachgang keineswegs nachvollziehbar sind.

 

Aus diesem Grund sollte der Betroffene, der sich mit einem solchen, aus seiner Sicht, unberechtigten Vorwurf konfrontiert sieht, immer auch prüfen, inwieweit er sich durch einen Verteidiger gegen einen solchen Vorwurf zur Wehr setzt. 

 

Hier geht`s zum Urteil des LG Paderborn

Fahrverbot und Punkte: Was ist mit Geld zu umgehen?

Es wird oft von Mandanten die Bitte an uns herangetragen, bei einer Bußgeldentscheidung wenn diese ein Fahrverbot enthält, zu prüfen, inwieweit es möglich ist, dass von diesem Fahrverbot von Seiten der Behörde abgesehen wird.

 

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Nun, dieses ist nicht gänzlich unmöglich im Einzelfall, jedoch schwierig und man muss dazu tatsächlich eine durchaus stichhaltige Begründung vorlegen, dass durch die Ableistung eines Fahrverbotes der Mandant im erheblichen Maße in seiner Existenz bedroht wäre.

Eine solche sogenannte Härtefallregelung kommt nämlich dann in Betracht, wenn die Verhängung eines Fahrverbotes für den Betroffenen eine unzumutbare Härte darstellen würde.

 

Beispielsweise bei Außendienstlern, Berufskraftfahrern oder solchen Selbstständigen, die im erheblichen Maße auf ihre Mobilität durch das Führen eines Kraftfahrzeuges angewiesen sind, ist eine erste Hürde für die Beanspruchung eines solchen Härtefalls bereits übersprungen.

Hinzukommen muss jedoch eine erhebliche existenzielle Bedrohung, wenn das Fahrverbot abgeleistet werden müsste.

So kommt beispielsweise in Betracht, dass ein Angestellter der im Außendienst oder als Berufskraftfahrer tätig ist, droht seinen Job zu verlieren, wenn er über einen Monat ausfällt.

 

Auch kommt in Betracht, dass ein Selbstständiger ohne Angestellte, der letztendlich Alleinverdiener für eine Familie ist, seinen Job ohne PKW nicht ausüben könnte.

Dann jedoch fordern die Gerichte oder die Behörden üblicherweise nähere Darlegungen zu den finanziellen Voraussetzungen des Betroffenen sodass diesbezüglich letztendlich hinsichtlich der finanziellen Möglichkeiten „die Hose heruntergelassen werden muss“.

 

Eine weitere Voraussetzung ist in aller Regel, dass keine allzu starke Vorbelastung des Mandanten gegeben ist.

Wenn dieser schon mehrfach als „Verkehrssünder“ aufgefallen ist, reagieren Behörden und Gerichte eher zurückhaltend im Hinblick auf die Gewährung eines sogenannten Härtefalls.

Wenn der Betroffene jedoch ein unbeschriebenes Blatt ist und unter den obigen Voraussetzungen vortragen kann, dass für ihn die Ableistung eines Fahrverbotes eine immense Beeinträchtigung darstellen würde, so kann im Einzelfall schon einmal die Umwandlung des Fahrverbotes in eine höhere Geldbuße gelingen.

Diese höhere Geldbuße sieht in aller Regel so aus, dass das ursprünglich verhängte Bußgeld verdoppelt oder sogar verdreifacht wird.

Im Gegenzug dazu würde dann das Fahrverbot wegfallen.

Dieses ist jedoch in aller Regel nur einmal möglich.

Sollte sich eine entsprechende Situation wiederholen, sind die Behörden in aller Regel nicht bereit dieses nochmals zu gewähren.

Grundsätzlich ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Sanktionen dazu dienen sollen, den Straßenverkehr vor denjenigen Verkehrsteilnehmern zu schützen, die sich nicht an die Verkehrsregeln halten.

 

Nun kommt auch immer mal die Frage auf, wie es damit ist, ob man auch Punkte in höhere Geldbußen umwandeln kann. Insbesondere dann interessant, wenn die magische 8-Punkte-Marke in Flensburg näherkommt.

Dazu gibt es eine klare Antwort: Nein!

 

Dieses basiert insbesondere auf der Tatsache, dass weder die Behörden noch die Gerichte dafür zuständig sind, die Punkte zu vergeben.

Die Punkte sind direkte Folge aus der vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit und werden beim Kraftfahrtbundesamt geführt.

Wenn sich also eine bestimmte Ordnungswidrigkeit ergibt, so hängt daran automatisch die Folge der Punktevergabe. Andere Behörden entscheiden darüber nicht individuell.

Auch eine Härtefallregelung des Gerichts oder ähnliches ändert daran nichts.

Dieses ist spätestens seit einem Beschluss des OLG Hamm vom 27.11.2008 (2 Ss OWI 803/08) eindeutig entschieden.

Im vom OLG Hamm zu entscheidenden Fall hatte das Amtsgericht Recklinghausen einen Punkt in eine höhere nämlich doppelte Geldbuße umgewandelt.

Diese Maßnahme hat das OLG Hamm kassiert mit dem deutlichen Hinweis, dass das Punktesystem eine Vereinheitlichung der Warnung von Mehrfachtätern bezweckt und keine Sanktion darstellt, die Aufnahme in den Urteilstenor eines ordentlichen Gerichts finden kann.

Die Vereinheitlichung der Behandlung von Mehrfachtätern soll verhindern, dass derjenige, der es sich leisten könnte, ohne Punktefolgen zu schnell fahren darf. Dadurch wird eine Benachteiligung der Anderen verhindert.

 

Deshalb nochmals der klare Hinweis: In Einzelfällen ist die Umwandlung eines Fahrverbotes in eine erhöhte Geldbuße möglich. Das „Abkaufen“ von Punkten jedoch ist nicht möglich.

 

Hier geht`s zum Beschluss des OLG Hamm

Und nochmal die Blitzer-App

In unserem Newsletter vom 13.02.2023 hatten wir die Frage beleuchtet, inwieweit die sogenannten Blitzer Apps genutzt werden dürfen. Dabei hatten wir auch die Frage aufgeworfen, was passiert, wenn nicht der Fahrer selbst eine solche Blitzer App auf seinem Handy nutzt, sondern ggf. der Beifahrer.

Wir hatten darauf hingewiesen, dass wenn man nach dem reinen Wortlaut geht, im Gesetzestext zumindest hinterlegt ist, dass der Fahrzeugführer ein solches technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen darf.

 

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Nun liegt tatsächlich ein Beschluss des OLG Karlsruhe vom 07.02.2023 (AZ: 2 ORbs 35 Ss 9/23) vor, in welchem sich das OLG Karlsruhe in der Tat mit der Frage zu befassen hatte, was zu berücksichtigen ist, wenn der Beifahrer auf seinem Mobiltelefon eine Blitzer App laufen hat, die in der Mittelkonsole des Fahrzeuges abgelegt ist.

 

Hier hatte der Betroffene mit seinem Pkw teilweise deutlich die Geschwindigkeitsbegrenzungen überschritten. Er wusste dabei, dass auf dem in der Mittelkonsole abgelegten Mobiltelefon seiner Beifahrerin eine App zur Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen aktiv war.

 

Bei einer entsprechenden Verkehrskontrolle hatte er dieses zu verheimlichen versucht, indem er bewusst das Mobiltelefon zur Seite schob. Der Betroffene wurde wegen des mit sich Führens eines betriebsbereiten technischen Gerätes, welches dafür bestimmt ist  Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen, zu einer Geldbuße von 100 EUR durch das AG Heidelberg verurteilt.

 

Der Betroffene hat sodann Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt und darauf hingewiesen, dass er als Fahrzeugführer selbst nicht gegen die Vorschrift des § 23 Abs. 1 c Satz 2 StVO verstoßen habe, da sich diese Norm lediglich gegen den Fahrzeugführer selbst richte, wenn dieser wissentlich ein eigenes Gerät aktiviert hat.

 

Die Entscheidung des OLG Karlsruhe jedoch ist nicht zu Gunsten des Fahrzeugführers ausgegangen.

 

Das OLG, welches sich zumindest nach hiesigem Kenntnisstand als erstes obergerichtliches Gericht mit dieser Frage befasst hat, stellte fest, dass das gemäß § 23 Abs. 1 c Satz 3 StVO verbotene Verwenden der zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen bestimmten Funktion eines technischen Geräts, welches auch zu anderen Nutzungszwecken verwendet werden kann, auch dann vorliege, wenn ein anderer Fahrzeuginsasse mit Billigung des Fahrzeugführers auf seinem Mobiltelefon eine App geöffnet hat, mit der vor Verkehrsüberwachungsmaßnahmen gewarnt wird.

 

Laut der Begründung des OLG in seinem Beschluss setze die Tathandlung des „Verwendens“ kein eigenes aktives Tätigwerden des Fahrzeugführers im Umgang mit dem technischen Gerät voraus, sondern es genüge vielmehr jedes Handeln, mit dem dieser sich die verbotene Funktion zunutze macht. Erfasst werde deshalb auch die Nutzung der auf dem Mobiltelefon eines anderen Fahrzeuginsassen installierten und aktivierten Funktion.

 

Es war fast zu erwarten, dass die Rechtsprechung diese als solche schon zu bezeichnende Regelungslücke durch entsprechende Wertung schließt. Alles andere wäre letztendlich auch wenig nachvollziehbar. Obgleich man durchaus die Frage stellen kann, warum auch der Fahrzeugführer, der auf seinem eigenen Mobiltelefon eine entsprechende App gar nicht nutzt und ggf. auch gar nicht heruntergeladen hat, sanktioniert werden soll, wenn er sich in einem Ausnahmefall die Funktion eines anderen Mitinsassen zunutze macht.

 

Letztendlich wird man aber davon ausgehen müssen, dass in diesen Fällen die Gerichte immer in eine ähnliche Richtung urteilen werden. Fraglich ist allerdings, wo die Grenze gezogen wird, wo also das sich Zunutze machen anfängt und wo es aufhört. Ist dies beispielsweise auch dann gegeben, wenn ein Mitinsasse auf dem Rücksitz sein Handy vor sich hält, die App laufen lässt und nur hin und wieder darauf hinweist, dass eine Geschwindigkeitsmessung bevorsteht? Letztlich bliebe das wahrscheinlich eine nicht besonders praxisrelevante Frage, da dann, wenn ein Insasse auf dem Rücksitz eine solche App nur für sich nutzt, dies wohl für Kontrollbeamten kaum ersichtlich und nachweisbar wäre.

 

Nichtsdestotrotz eine interessante Frage.

 

Blitzer-Apps: Wer darf sie überhaupt nutzen?

Wir werden immer mal wieder - ob im beruflichen oder im privaten Umfeld - gefragt, inwieweit eigentlich die sogenannten „Blitzer Apps“ genutzt werden dürfen.

 

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Die Fragen kommen insbesondere deshalb auf, weil oftmals davon ausgegangen wird, dass die Nutzung einer Blitzer App ja nichts anderes sei, als beispielsweise die Durchsagen im Radio, in denen auf Geschwindigkeitsmessungen hingewiesen werde.

Auch weisen viele Twitter-Kanäle von Polizeipräsidien morgens auf die Messstellen eines Tages hin.

 

Warum also nicht eine Blitzer App nutzen.

Nun die Durchsagen im Radio werden in der Rechtsprechung nach wie vor als unschädlich erachtet.

Nicht hingegen die Nutzung von speziellen Radarwarnern/Blitzer Apps.

 

Die Nutzung von Radarwarn- oder Laserstörgeräten ist schon seit längerem durch § 23 StVO untersagt. Dabei war aber eine ganze Zeit lang unklar, ob auch die Nutzung von entsprechenden Apps auf einem Handy – welches ja bekanntermaßen nicht vorrangig der Warnung vor Blitzern bestimmt ist – verboten ist.

Ursprünglich, das heißt vor der Aktualisierung des §23 StVO - also vor dem 28. April 2020, war nämlich nicht speziell geregelt, ob auch die Nutzung von Blitzer Apps auf Handys unter die sogenannten Radarwarnern zählt.

Dieses ist jedoch mit der angesprochenen Gesetzesklarstellung geändert worden.

Nun enthält §23 StVO mit dem Absatz 1 c eine diesbezügliche Klarstellung. Dort werden nach wie vor die gesondert als solche betriebenen Radarwarn- und Laserstörgeräte benannt. In Satz 3 heißt es nun aber zusätzlich:

„Bei anderen technischen Geräten, die neben anderen Nutzungszwecken auch zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen verwendet werden können, dürfen die entsprechenden Gerätefunktionen nicht verwendet werden“.

 

Das heißt also, dass mit dieser Klarstellung nun auch grundsätzlich festgehalten wurde, dass auch die Nutzung von Blitzer Apps auf Handys nach den entsprechenden Vorschriften der StVO verboten ist.

Dieses war zuvor von der Rechtsprechung zwar schon so gesehen worden, man sah jedoch offensichtlich Anlass, dieses im Gesetzestext nochmals zu verdeutlichen.

 

Es kann daher von uns grundsätzlich auf die Frage der Nutzung von Blitzer Apps geantwortet werden, dass dieses für den Fahrzeugführer nicht erlaubt ist.

Dabei kommen wir aber auch gleich zu einem interessanten „Knackpunkt“. Die Vorschrift wird nämlich eingeleitet mit

Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, dass dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören.“

Bei genauer Lesart der Vorschrift, ist daher nur der Fahrzeugführer mit dieser Vorschrift angesprochen.

Wenn daher ein Beifahrer auf seinem Handy eine Blitzerapp laufen lässt, dürfte die Vorschrift zunächst einmal nicht einschlägig sein. Die Frage ist hier, ob die Mitnutzung des Handys des Beifahrers ebenfalls unter die Verbotsnorm fällt. Das ist allerdings noch ziemlich umstritten und bedürfte daher einmal einer gerichtlichen Klärung.

Wer es einmal mit einer solchen gerichtlichen Klärung versuchen will, riskiert übrigens ein Bußgeld in Höhe von 75€ und einen Punkt im Fahreignungsregister beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg.

 

Hier geht`s zum Wortlaut des § 23 StVO

Wer "führt" eigentlich alles einen E-Scooter?

In unserem Newsletter vom 17.10.2022 hatten wir noch auf ein Urteil hingewiesen, nachdem auch die Fahrt mit einem E-Scooter bei erheblicher Alkoholisierung eine Trunkenheitsfahrt im Sinne des § 316 StGB ist. Nun gibt es kurioses Neues!

 

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Freilich kommt es zunächst auf die Ausführung des benutzten Fahrzeuges an, in aller Regel ist jedoch davon auszugehen, dass die handelsüblichen E-Scooter als Elektrokleinstfahrzeug im Sinne des § 1 Abs. 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) gelten.

 

Wer nach der Rechtsprechung also ein solches Elektrokleinstfahrzeug im alkoholisierten Zustand führt, begeht ab einer entsprechenden Alkoholisierung eine Straftat nach § 316 StGB.

 

Die Grenzwerte sind dabei identisch mit denen für beispielsweise Fahrer eines Pkws.

 

Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 ‰ und aufwärts müssen daher noch nicht einmal Ausfallerscheinungen hinzukommen, um eine Trunkenheitsfahrt gemäß § 316 StGB zu begründen.

 

Nun werden unsere Ausführungen aus dem letztgenannten Newsletter schon für manche eine Überraschung gewesen sein.

 

Einen Schritt weiter geht nunmehr das Landgericht Oldenburg in einem Beschluss vom 07.11.2022.

 

Das Landgericht Oldenburg hatte nämlich über den Fall zu entscheiden, inwieweit die vorläufige Entziehung einer Fahrerlaubnis für ein Sozius auf einem solchen Elektrokleinstfahrzeug aufrechterhalten bleiben kann oder nicht.

 

Was war geschehen?

 

Der Beschuldigte fuhr gemeinsam mit dem eigentlichen Fahrer auf einem E-Scooter, hinter dem Fahrer stehend.

 

Da sich der Beschuldigte aber nicht an dem Fahrer selbst festgehalten hat, sondern vorne am Lenker des E-Scooters, werteten die Polizeibeamten, die die Fahrt stoppten, auch den Sozius als Fahrer dieses Kleinstfahrzeuges.

 

Eine Überprüfung der Blutalkoholkonzentration ergab 1,2 ‰, weshalb das Amtsgericht Oldenburg mit Beschluss vom 29.09.2022 dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen hatte.

 

Dieses wurde nun bestätigt durch die bereits angesprochene Entscheidung, dem Beschluss des Landgerichts Oldenburg. Das Landgericht Oldenburg führt dazu aus, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Führer eines Fahrzeuges derjenige ist, der selbst alle oder wenigstens einen Teil der wesentlichen technischen Einrichtungen des Fahrzeuges bedient, die für seine Fortbewegung bestimmt sind, also das Fahrzeug unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt oder das Fahrzeug unter Handhabung seiner technischen Vorrichtung während der Fahrbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil lenkt.

 

Das Landgericht Oldenburg subsumiert unter diese vom BGH verwendete Definition nachvollziehbarer Weise nunmehr auch den Sozius eines E-Scooters als Führer des Fahrzeuges, der von hinten herum um den Fahrer an den Lenker greift und beide Hände am Lenker hat.

 

Auch wenn er keine Lenkbewegung ausgeführt habe, wie der Beschuldigte selbst angibt, so stellt das Landgericht dennoch fest, dass allein das Festhalten des Lenkers eines E-Scooters während der Fahrt auch durch einen Sozius ein Lenken des Fahrzeuges feststellt, unabhängig davon, ob er aktive Lenkbewegungen nach rechts oder links durchführt, um durch eine Kurve zu fahren. Denn das Festhalten des Lenkers eines E-Scooters führe dazu, dass dieser in eine ganz bestimmte Richtung gelenkt werde, nämlich geradeaus.

 

Auch, dass der Sozius von hinten keinerlei Einfluss auf die gefahrene Geschwindigkeit gehabt habe, sei dabei ohne Belang.

 

Diese Entscheidung mag als kurios oder hart anmuten, ist jedoch in seiner Begründung durchaus nachvollziehbar. Denn derjenige, der betrunken ein Fahrzeug führt, muss mit den Konsequenzen rechnen.

 

Dass es in diesem Fall bei einem Elektrokleinstfahrzeug ein Kraftfahrzeug ist, welches geführt wird, führt zu der harten Sanktionierung des § 316 StGB und mithin wahrscheinlich am Ende zur Entziehung der Fahrerlaubnis.

 

Es handelt sich hier um eine einem Urteil vorgelagerter Entscheidung, da es hier lediglich um die Aufrechterhaltung des Beschlusses gemäß § 111 a StPO - der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis - ging.

 

Da sich das Landgericht Oldenburg hier jedoch schon dezidiert und öffentlichkeitswirksam mit der Sache beschäftigt hat, ist in aller Regel davon auszugehen, dass es zu einer Verurteilung eine mithin Entziehung der Fahrerlaubnis kommen wird.

 

Das besonders Kuriose ist, dass dann, wenn sich der Sozius nur am Fahrer selbst festgehalten hätte, ihm nichts passiert wäre. So hat er, wahrscheinlich um sich selbst zu sichern, mit an den Lenker gegriffen und wird wohl in Zukunft für eine Zeit zu Fuß gehen müssen.

 

Hier geht`s zur Pressemitteilung des LG Oldenburg

Fehlende Belehrung des Fahrzeughalters bei der Unfallflucht

Heute wollen wir uns einmal der Frage widmen, wie im Verkehrsstrafrecht ein Täter ermittelt werden kann.

 

So ist es gerade im Verkehrsstrafrecht oftmals so, dass zwar beobachtet wird, dass mit einem Fahrzeug eine Straftat begangen wird, wie beispielsweise eine Gefährdung des Straßenverkehrs, eine Trunkenheitsfahrt oder insbesondere auch ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (die sogenannte Unfallflucht).

Es ist jedoch im Strafrecht so, dass der Täter zweifelsfrei ermittelt werden muss, denn es kann nicht einfach der Halter des Fahrzeuges verantwortlich gemacht werden.

 

Da sich die Beobachtungen jedoch oftmals lediglich darauf beschränken, dass jemand gesehen hat, dass mit einem Kraftfahrzeug eine entsprechende Tathandlung begangen wurde, ist die Frage zu stellen, wie die Ermittlungsbehörden positiv nachweisen können, dass der oder die Täterin tatsächlich auch am Steuer dieses Fahrzeuges saß.

 

Dieses ist immer dann einfach, wenn der oder die Täterin „auf frischer Tat ertappt“ wird. Dabei kann entweder der oder die Täterin noch während der Fahrt von der Polizei angehalten und überprüft werden oder aber es gibt so detaillierte Zeugenaussagen, die sich auch auf den Fahrer des Fahrzeuges beziehen, dass zweifelsfrei erwiesen ist, wer das Fahrzeug gesteuert hat. Denkbar sind überdies Videoaufnahmen, auf welchen der Täter erkennbar ist.

 

Oftmals ist es jedoch so, dass Zeugen nur rudimentär einen Fahrer beschreiben können oder gar nicht.

 

So kommt es immer wieder vor, dass Zeugen zwar genau gesehen haben, welches Fahrzeug mit welchem Kennzeichen wie gefahren ist oder sich beispielsweise vom Unfallort entfernt hat, nachdem es zu einer Kollision kam, der oder die Fahrerin kann jedoch nicht beschrieben werden. Dabei bleibt die Beschreibung oftmals schon bei der Frage des Geschlechts des Fahrers hängen.

 

Für die Polizei naheliegend ist es dann, zunächst einmal den Halter des Fahrzeuges zu ermitteln und diesen zu befragen.

 

Wenn nämlich die Polizei bis dahin trotz weitestgehend ausermittelter Sachlage, was Zeugen oder beispielsweise Kameras angeht, keinerlei Anhaltspunkte dafür hat, wer das Fahrzeug gesteuert hat, kommt nur die Befragung des Halters in Betracht.

 

Die Polizei kann daher in diesem Stadium oftmals nur darauf hoffen, dass der Fahrer sich tatsächlich zu erkennen gibt.

 

Ab jetzt möchte ich einmal aus Sicht des Strafverteidigers weiter beleuchten, wie ein ideales Verhalten eines Fahrzeugführers, der gleichzeitig auch der Halter des Fahrzeuges ist, dann aussieht.

 

Nun ist es nämlich so, dass die Polizeibeamten, die in der Straftat ermitteln, dann oftmals auf den Halter des Fahrzeuges zukommen und mit diesem zunächst ein informatorisches Gespräch führen.

 

Ungeachtet dessen, dass der Strafverteidiger ohnehin (würde er vorher gefragt) immer empfehlen würde, sich gegenüber dem Polizeibeamten gar nicht zu äußern, ist dann jedoch oftmals zu beobachten, dass die Polizeibeamten im Rahmen einer solchen informatorischen Befragung den Halter zunächst einmal fragen, wer denn das Fahrzeug zur Tatzeit gesteuert hat.

 

Wenn der Fahrzeughalter, der in dem Fall das Fahrzeug auch gesteuert hat, im Rahmen einer solchen informatorischen Anhörung möglicherweise auch spontan äußert, das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Tat gefahren zu haben, so veranlasst dies die Polizeibeamten dann dazu, denjenigen mit einem Strafvorwurf zu konfrontieren.

 

Man könnte nun denken, die Polizeibeamten hätten dadurch die ermittlungstechnische Hürde der Ermittlung des Fahrers zum Tatzeitpunkt überwunden.

 

Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Polizeibeamten den Halter bereits vor der Befragung als Beschuldigten belehrt haben und ihn darauf hingewiesen haben, dass er als Verdächtiger einer Straftat das Recht hat, sich nicht zu äußern.

 

Es ist nämlich in den letzten Jahren immer wieder von Gerichten festgestellt worden, dass beispielsweise bei dem Vorwurf einer Unfallflucht der Halter immer vor Befragung entsprechend zu belehren ist, da der Halter eines Kraftfahrzeuges in diesen Fällen immer als Verdächtiger der Straftat gelten müsse.

 

Wenn also die Polizeibeamten ohne jede Belehrung zunächst einmal informatorisch den Halter anhören und im Rahmen dieser informatorischen Befragung der Halter zugibt, das Fahrzeug gefahren zu sein, so kann dessen Aussage später nicht gegen ihn verwertet werden, da ein Beweisverwertungsverbot besteht. Hintergrund ist die fehlende Belehrung als Beschuldigter. So sieht es beispielsweise auch das OLG Nürnberg mit Beschl. v. 04.07.2013, Az.: 2 OLG Ss 113/13.

 

Nun mag man denken, dass es sich dabei um ein rein theoretisches Problem handelt. Dem ist jedoch mit Nichten so.

 

Immer wieder lesen wir in Strafakten, dass die Polizeibeamten zunächst im Rahmen einer informatorischen Anhörung den Halter des Fahrzeuges befragen und erst dann belehren, wenn dieser angibt, das Fahrzeug gesteuert zu haben.

 

Wenn dies im Rahmen des Studiums einer Strafakte auftaucht, klingeln alle Alarmglocken.

 

Wenn nämlich ansonsten keinerlei Möglichkeit besteht, den Fahrer des Fahrzeuges zu ermitteln und der gesamte Vorwurf gegenüber dem Beschuldigten darauf beruht, dass dieser im Rahmen einer informatorischen Anhörung angegeben hat, das Fahrzeug gefahren zu sein, so bestehen gute Chancen, eine erfolgreiche Verteidigung vorzunehmen.

 

Umso wichtiger ist auch in diesen Fällen die sorgfältige Durchsicht der Ermittlungsakten, wenn sich einmal ein Halter „verplappert“ hat.

 

Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter

Jeder sieht sie bei Durchfahren einer größeren Stadt am Straßenrand stehen oder liegen. Die Elektroscooter.

 

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Diese erfreuen sich einer wachsenden Beliebtheit bei Verkehrsteilnehmern, um kleinere Strecken schneller zu überbrücken als zu Fuß oder mit dem Fahrrad.

Dabei wird jedoch offensichtlich immer öfter nicht berücksichtigt, dass diese Elektroscooter im Allgemeinen als Elektrokleinstfahrzeug nach § 1 Abs. 1 eKFV einzuordnen sind.

Diese so eingeordneten Fahrzeuge sind Kraftfahrzeuge nach § 1 Abs. 2 StVG.

Für den juristischen Laien bedeutet auch dies noch nicht viel.

Es wird aber dann interessant, wenn man meint, sich alkoholisiert mit einem solchen Fahrzeug fortbewegen zu wollen. Dann gelten nämlich die gleichen Maßstäbe wie für einen Pkw.

Das heißt, dass man dann, wenn man mit einem solchen Elektrokleinstfahrzeug mit 1,1 Promille oder mehr unterwegs ist, als absolut fahruntüchtig gilt und damit eine Trunkenheitsfahrt gemäß § 316 StGB begeht.

Dies führt in der Regel zu einer Geldstrafe und Fahrerlaubnisentziehung.

Nach und nach dringt diese Tatsache in das Bewusstsein der Bevölkerung ein, ist jedoch oftmals noch unbekannt. Dies sollte daher dringend beachtet werden.

Das Überbrücken von kleineren innerstädtischen Entfernungen nach Alkoholgenuss sollte möglichst nicht mit diesen Fahrzeugen vollzogen werden.

So hat nun auch das Kammergericht in Berlin in einem Urteil, welches ich unten verlinke, entschieden.

Dabei kommt es im Detail immer auf die genaue Einordnung des genutzten Fahrzeuges an.

So steht auch die Entscheidung des BGH, die ich ebenfalls unten verlinke, dem nicht entgegen, da in dem vom BGH zu entscheidenden Fall das angefochtene Urteil keine genauen Ausführungen zur Fahrzeugart beinhaltete und nur auf die Bezeichnung "Elektroroller Scoody" hinwies.  Der BGH durfte hier also nicht von einer genauen Einstufung als Elektrokleinstfahrzeug ausgehen.

Das Urteil des BGH ist daher letztendlich dogmatisch zu verstehen.

Wenn hier im angefochtenen Urteil entsprechende Feststellungen zum Fahrzeug getroffen worden wären, die belegt hätten, dass es sich um ein Elektrokleinstfahrzeug im Sinne des §1 Abs. 1 eKFV gehandelt hätte, so hätte der BGH hier auch anders entschieden.

Insgesamt kommt es aber wie so oft auf den Einzelfall an.

Man darf sich aber grundsätzlich merken, dass man diese Fahrzeuge nicht alkoholisiert nutzen sollte, da man ansonsten seinen Führerschein aufs Spiel setzt.

 

Hier geht`s zum Urteil des BGH

Hier geht`s zum Urteil des KG Berlin

Die Fahrerlaubnisentziehung bei der Unfallflucht

Auch wenn derzeit das 9-Euro-Ticket reißenden Absatz erfährt, es bleibt dabei: Des Deutschen liebstes Kind ist noch immer das Auto. Und das ist auch gut so ;-)

 

Umso schlimmer ist es daher, wenn einem aufgrund ungünstiger Umstände der Zugang zum eigenen PKW verwehrt wird. Sei es durch ein weniger schwerwiegendes Fahrverbot aufgrund einer Ordnungswidrigkeit, oder schlimmer, aufgrund einer Fahrerlaubnisentziehung in einem Strafverfahren.

 

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Wird einem Verkehrsteilnehmer die Fahrerlaubnis entzogen, weil in einem Strafverfahren dessen Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges festgestellt wird, ist der Führerschein erstmal weg. Er wird technisch sogar vernichtet und man muss mindestens sechs Monate warten, bevor man einen beantragten Neuen bekommt. 

 

Es gibt einige sogenannte Katalogstraftaten, bei deren Begehnung und Verurteilung diese Rechtsfolge droht. Neben den offensichtlicheren wie beispielsweise der Trunkenheitsfahrt oder der Gefährdung des Straßenverkehrs, zählt zu diesen Vergehen auch das Unerlaubte Entfernen vom Unfallort, also die Unfallflucht.

 

Dieser Straftat wollen wir uns heute einmal etwas genauer widmen, insbesondere was eine drohende Fahrerlaubnisentziehung angeht.

 

Es wird nämlich nicht in jedem Fall, in dem es zu einer Verurteilung wegen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort kommt, die Fahrerlaubnis entzogen. Vielmehr muss zusätzlich gem. §69 Abs. 2 Nr.3 StGB bei dem Unfall, von dem man sich enfernt hat, noch ein bedeutender Fremdschaden entstanden sein. 

 

Für die Einordnung, wann ein Sachschaden bedeutend ist, hat sich in der Rechtsprechung eine Wertgrenze entwickelt, die aber keineswegs einheitlich von allen Gerichten beachtet wird. Vielmehr wird teilweise auch auf den Einzelfall abzustellen sein. Dennoch kann man auch nach einem aktuellen Beschluss des OLG Hamm immer sicherer davon ausgehen, dass diese Wertgrenze zumindest nicht unterhalb von 1500€ liegt. Es müsste also schon ein Fremdschaden von mindesten 1500€ entstanden sein, bevor in einem solchen Verfahren die Fahrerlaubnis entzogen wird.

 

Man wird aber auch nicht sagen können, dass ein kaum sichtbarer Schaden, für den im Nachhinein ein Kostenvoranschlag Reparaturkosten in Höhe von 1501€ prognostiziert, direkt und unmittelbar zum Führerscheinverlust führt.

 

Denn das Gestz formuliert die Voraussetzung, dass der Täter "weiß oder wissen kann" dass an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist.

 

In Grenzfällen wird daher sicherlich zu prüfen sein, ob ein Schaden - wenn auch über der Wertgrenze liegend - offenkundig für den Täter als bedeutend zu erkennen war.

 

Oftmals wird vor Ort durch die aufnehmenden Polizeibeamten der Schaden geschätzt, was dann auch in der Ermittlungsakte zu erkennen ist. Liegt diese Schätzung beispielsweise unterhalb der Wertgrenze, ein später eingeholter Kostenvoranschlag aber darüber, so wird man gute Argumente dafür haben, dass der Täter nicht wissen musste, das der Schaden bedeutend ist, wenn selbst die Polizeibeamten das offensichtlich nicht taten.

 

Wie immer gilt also, dass in solchen Fällen eine sorgfältige Prüfung vorgenommen werden muss. Denn wenn schon eine Verurteilung wegen der Unfallflucht als solcher aufgrund der Umstände nicht zu vermeiden ist, dann wäre es zumindest schön, dem Mandanten die Entziehung der Fahrerlaubnis zu ersparen.

 

Die Folgen von Verkehrsverstößen während der Probezeit

Heute wollen wir einmal über die Problematik von Verkehrsverstößen während der Probezeit sprechen. 

Jedem Führerscheinneuling wird zunächst nach Erwerb der Fahrerlaubnis eine Probezeit von 2 Jahren auferlegt.

Geahndete Verkehrsverstöße innerhalb dieser Probezeit führen zu speziellen Sanktionen bis hin zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Der Führerscheinneuling ist also mit Erwerb der Fahrerlaubnis zunächst sozusagen "auf Bewährung".

 

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Wir wollen heute diesbezüglich sensibilisieren und einmal schematisch die einzelnen Sanktionsschritte erläutern.

Entscheidend kommt es zunächst einmal darauf an, welche Art von Verstoß man begangen hat. Dabei wird unterschieden zwischen A-Verstoß und B-Verstoß. Der deutlich folgenreichere ist dabei der schwerere A-Verstoß.

Zu den Ordnungswidrigkeiten, welche als A-Verstoß gewertet werden, zählen unter anderem:

 

  • Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 20 km/h
  • Rotlichtverstoß
  • Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss
  • Missachtung der Vorfahrtsregeln
  • Verstöße gegen das Rechtsfahrgebot
  • Überholen im Überholverbot
  • Abstandsverstoß
  • Teilnahme an illegalen Autorennen
  • Rechtswidriges Verhalten an Bahnübergängen
  • Fahren ohne Begleitperson beim Führerschein ab 17

 

Ein A-Verstoß kann darüber hinaus auch bei verschiedenen Straftaten vorliegen. Nicht selten ziehen diese bereits für sich genommen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach sich:

 

  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Fahrerflucht)
  • Nötigung
  • Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
  • Gefährdung des Straßenverkehrs
  • Fahrlässige Tötung
  • Fahrlässige Körperverletzung
  • Trunkenheit im Verkehr

 

Weniger schwere Verstöße sind demgegenüber als B-Verstoß zu werten.

 

Begeht man nun während der Probezeit einen A-Verstoß oder 2 B-Verstöße, so hat dieses Konsequenzen wie folgt:

 

Beschreibung

Auswirkung

A-Verstoß in der Probezeit

Probezeit verlängert sich um 2 Jahre. Weiterhin wird ein Aufbauseminar angeordnet.

A-Verstoß während der verläng­erten Probezeit

Verwarnung, die Empfehlung zur Teilnahme an einer verkehrs­psychologischen Beratung wird ausgesprochen.

Zweiter A-Verstoß in der verläng­erten Probezeit

Die Fahrerlaubnis wird entzogen.

B-Verstoß in der Probezeit

Keine Folge (außer die normale Ahndung für den entsprechenden Verstoß)

Zwei B-Verstöße

Probezeit verlängert sich um 2 Jahre. Weiterhin wird ein Aufbauseminar angeordnet.

B-Verstoß und anschlie­ßend ein A-Verstoß

Probezeit verlängert sich um 2 Jahre. Weiterhin wird ein Aufbauseminar angeordnet.

In der verläng­erten Probezeit zwei B-Verstöße

Verwarnung, die Empfehlung zur Teilnahme an einer verkehrs­psychologischen Beratung wird ausgesprochen.

Bei noch zwei weiteren B-Verstößen

Die Fahrerlaubnis wird entzogen.

 

Nachdem also bei zwei B-Verstößen oder einem A-Verstoß zunächst die Probezeit verlängert und ein Aufbauseminar verordnet wird, haben entsprechende Verstöße während der um zwei Jahre verlängerten Probezeit teilweise harte Konsequenzen. 

Es ist also Vorsicht geboten.

Zudem muss man noch wissen, dass eine Probezeit nur einmalig auf dann 4 Jahre verlängert werden kann. Danach ist man dann also erstmal aus dem Schneider. Wobei ja auch dann bekanntlich noch ausreichend Gefahren für den Führerschein drohen...

Die Auferlegung einer MPU bei der Trunkenheitsfahrt

Es soll heute mal nicht um das Schadenrecht gehen, sondern um das Verkehrsstrafrecht. Genauer: Die Trunkenheitsfahrt!

Ungeachtet dessen, dass man bestenfalls gar keinen Alkohol trinken sollte, wenn man ein Kraftfahrzeug bewegt, sind diverse Grenzwerte zu berücksichtigen, die je nach Hinzutreten gewisser Umstände für mehr oder weniger Schwierigkeiten sorgen können.

 

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Grundsätzlich gilt, dass ab einem Alkoholwert von 0,5 Promille eine Ordungswidrigkeit gegeben ist, die mit empfindlicher Geldbuße und Fahrverbot belegt wird.

 

Dabei ist ab dieser 0,5 Promille-Grenze nicht erforderlich, dass man irgendwelche Ausfallerscheinungen wie Schlangenlinienfahren oder ähnliches zeigt. Im Gegenteil, kommen diese hinzu, landet man schnell im Bereich einer Straftat, denn in dem Rahmen zwischen 0,5 und 1,1 Promille gilt man nach dem Gesetz dann als relativ fahruntüchtig. Dieser Promillebereich, ohne Hinzutreten von Ausfallerscheinungen, führt zu einer Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit. Ab einer Alkoholisierung von 1,1 Promille hingegen gilt man als absolut fahruntüchtig und begeht jedenfalls eine Straftat, die mit einer ungleich höheren Geldstrafe und einer Entziehung der Fahrerlaubnis einhergeht.

 

Im Gegensatz zum Fahrverbot bekommt man seinen Führerschein dann nicht nach Ableistung automatisch zurückgeschickt. Vielmehr wird die Fahrerlaubnis gelöscht, der Führerschein vernichtet. Man muss diesen neu beantragen und ist dafür mindesten 6 Monate ohne Fahrerlaubnis. Zusätzlich begibt man sich damit außerhalb der Kontrolle des Gerichts, welches nur die Sanktion ausspricht.

 

Für die Wiedererteilung zuständig ist nämlich die Fahrerlaubnisbehörde, die je nach Wohnort schonmal ziemlich streng daherkommen kann.

 

Die Behörde gibt nämlich im Zweifel nicht lediglich dem Antrag auf Wiedererteilung statt, sondern erteilt dem Antragsteller Auflagen, die erfüllt werden müssen.

 

Dabei kommt dann neben anderen Maßnahmen insbesondere die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) ins Spiel. Der im Volksmund sogenannte Idiotentest.

 

Bei diesem wird der Delinquent von Ärzten und Psychologen geprüft, inwieweit die Fahreignung wiederhergestellt ist und inwieweit darauf vertraut werden kann, dass er sich nicht mehr nach Alkoholgenuss ins Auto setzt. Das kann knifflig werden und die allermeisten Mandanten würden sich ein solches Prozedere gerne ersparen.

 

Vorgeschrieben ist ein solches Vorgehen mit abzuleistender MPU ab einer Alkoholisierung von 1,6 Promille.

Dabei handelt es sich aber nicht etwa um eine starre Grenze, die den Antragsteller, der lediglich eine Alkoholisierung zwischen 1,1 und 1,6 Promille hatte, in Sicherheit wiegen sollte. Denn auch mit einer solch geringeren Alkoholisierung liegt es im Ermessen der Behörde, eine MPU anzuordnen. Dieses insbesondere dann, wenn die begründete Besorgnis besteht, dass ein Alkoholproblem gegeben ist und mithin Wiederholungsgefahr besteht. Das hat im vergangenen Jahr das Bundesverwaltungsgericht nochmals bestätigt mit dem unten verlinkten Urteil.

 

Man sollte sich also nicht zu sicher sein, wenn das Messgerät die 1,6 Promille nicht erreicht. 

 

Besonders "gefährlich" ist es für den betrunkenen Fahrer, wenn er bei den Untersuchungen und auch vorher im Fahrverhalten keinerlei Ausfallerscheinungen trotz einer so hohen Alkoholisierung zeigt. Dann wird nämlich im Allgemeinen von einer Alkoholgewöhnung ausgegangen.

 

Fehlende Ausfallerscheinungen sind damit Fluch und Segen zugleich.

Zu beachten ist nämlich auch, dass bei einer Alkoholisierung zwischen 0,5 und 1,1 Promille, die für sich genommen eine Ordnungswidrigkeit darstellt, ein Hinzutreten von Ausfallerscheinungen das Ganze zu einer Straftat werden lässt.

Und auch schon bei einer Alkoholisierung ab 0,3 Promille mit Ausfallerscheinungen liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Auch die 0,5 Promille-Grenze ist daher nicht in Stein gemeißelt.

 

Es bietet sich also an, auch außerhalb der nun bald endenden Fastenzeit, auf Alkohol jedenfalls in Verbindung mit dem Straßenverkehr zu verzichten.

Und wenn es doch mal schief geht, können Sie sich natürlich vertrauensvoll an uns wenden.

 

Hier geht`s zum Urteil des BVerwG

Auch die Niederländer erhöhen die Bußgelder!

In diesen unsicheren Zeiten geht vielleicht nicht der erste Gedanke in Richtung einer Urlaubsreise. Dennoch stehen die Osterferien bevor und auch im Sommer kann man hoffentlich wieder einigermaßen sorgenfrei verreisen.

Da trifft es sich, dass die Niederlande beschlossen haben, die Bußgelder für Verkehrsverstöße zu erhöhen.

 

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In den Niederlanden war es schon immer ratsam, auf seine Geschwindigkeit zu achten, da dort nicht nur die Bußgelder schon immer empfindlich hoch waren, sondern auch die Halterhaftung gilt. Es kommt den Niederländern daher nicht darauf an, wer am Steuer sitzt. Zahlen muss der Halter. Deshalb wird dort auch oftmals (für den Fahrer schwer erkennbar) von hinten geblitzt.

Zudem beginnt die "Rechnung" schon ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 5 km/h.

Die Sätze wurden nun zum 1.3.22 nochmals angehoben, wenn auch moderat.

 

Zu bemerken ist noch, dass man sich auch als Ausländer, der in den Niederlanden geblitzt wird, nicht sicher fühlen sollte.

Die Niederlande machen nämlich ausgiebig Gebrauch von den Vollstreckungsmöglichkeiten des EU-Rahmenbeschlusses zur Geldsanktionenvollstreckung. Die deutschen Behörden vollstrecken daher für die Niederländer auch hier in Deutschland.

Zwar kann man dann noch den Einwand vorbringen, man sei nicht selbst gefahren, was zu einem Vollstreckungshindernis führen kann. Dennoch hängt man zunächst einmal in den Mühlen der Bürokratie.

 

Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass die Niederländer auch eine neuartige Blitzermethode zum Aufspüren von Handyverstößen verwenden. Dabei kann mittels künstlicher Intelligenz festgestellt werden, ob der Fahrer ein elektronisches Gerät in den Händen hält.

 

Ein nachgewiesener Handyverstoß kostet in den Niederlanden künftig 350€, was sicherlich geeignet sein dürfte, die Urlaubsfreuden nicht unerheblich zu schmälern.

 

OLG Koblenz zum Vorsatz bei Abstandsunterschreitungen

Auch Abstandsmessungen auf Autobahnen sind nicht besonders beliebt, zumal ab einen Abstand von weniger als 3/10 des halben Tachowertes auch hier ein Fahrverbot droht.

 

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Hinzu kommen aber auch empfindliche Geldbußen, die zwar von der Novelle des Bußgeldkataloges aus dem vergangenen Jahr unberührt geblieben sind, sich aber dennoch unangenehm im Portemonnaie niederschlagen können. Insbesondere dann, wenn die Bußgeldbehörde noch zusätzlich unterstellt, dass die Abstandsunterschreitung vorsätzlich erfolgt ist. Mithin mit Wissen und Wollen, wie der Jurist so schön sagt. Denn dann wird das Bußgeld in der Regel nochmals empfindlich erhöht.

Bei Geschwindigkeitsverstößen wird von Seiten der Ordnungsbehörden regelmäßig Vorsatz angenommen, wenn die Überschreitung erheblich ist. Üblicherweise wird dies in hiesigen Gefilden ab einer Überschreitung um 50% angenommen.

Nun hat das OLG Koblenz jedoch entschieden, dass diese einfache Annahme nicht auf Abstandsunterschreitungen zu übertragen ist. Jedenfalls nicht ohne Weiteres, ohne also Feststellungen über die genaue Konstellation zu treffen, wie beispielsweise Dauer der Unterschreitung und Fahrverhalten der anderen Verkehrsteilnehmer. Insbesondere das Fahrverhalten des Vorausfahrenden sei dabei von Interesse, da dieses zur

"Verringerung des Abstandes beigetragen haben könnte (abruptes Gaswegnehmen, Bremsen, plötzliches Ausscheren vor dem Betroffenen). Denkbar wäre auch, dass der Betroffene nur ganz kurz so dicht aufgefahren ist, weil er aufgrund der konkreten Verkehrssituation davon ausgehen durfte, der Vordermann werde, dem Rechtsfahrgebot folgend, die Überholspur unverzüglich freigeben."

 

Dieses Urteil ist selbstverständlich folgerichtig, da eine Abstandsunterschreitung im Gegensatz zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung oftmals von fremden Faktoren abhängig ist. Fährt beispielsweise jemand vor einem eine Lücke zu, kann man selbst zumindest temporär eine Abstandsunterschreitung gar nicht verhindern. Zu beleuchten ist in diesen Fällen immer die konkrete Fahrsituation. Deshalb ist es auch zwingend erforderlich, in solchen Fällen als Anwalt das Video (so es eines gibt) anzufordern. Oftmals ergeben sich dann Merkmale, die schon an der Abstandsunterschreitung als solcher zweifeln lassen.

 

Hier geht`s zum Urteil des OLG Koblenz

OLG Köln zum Toleranzabzug bei der Messung durch Nachfahren

Heute haben wir mal wieder eine Entscheidung aus dem Ordnungswidrigkeitenrecht.

Der Albtraum eines Jeden, der nicht immer so ganz genau auf die Geschwindigkeitsregelungen achtet, ist wohl, von einem zivilen Polizeifahrzeug verfolgt und dann mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung konfrontiert zu werden.

 

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Auch eine sogenannte Messung durch Nachfahren ist grundsätzlich verwertbar.

Dabei setzt das nachfahrende Polizeifahrzeug keine bestimmte Messtechnik, beispielsweise durch Video, ein, sondern es wird schlicht über eine bestimmte Strecke (mindestens 1000 Meter) bei möglichst gleichbleibendem Abstand unter Beobachtung der eigens gefahrenen Geschwindigkeit auf die Geschwindigkeit des voranfahrenden Verkehrsteilnehmers geschlossen.

 

Dabei ist, wie man sich denken kann, besonderes Augenmerk auf Abweichungen durch beispielsweise nicht gleich bleibenden Abstand zu richten. Aber auch solche Punkte wie Tachoungenauigkeit sind mit in die Schlussfolgerungen einzubeziehen. Rechnung getragen wurde dem bisher durch einen großzügigen Toleranzabzug von der festgestellten Geschwindigkeit von 20%.

Das OLG Köln hat nun ein klein wenig anders entschieden.

Zunächst einmal soll von der festgestellten Geschwindigkeit ein Abzug von 10% zuzüglich 4 km/h wegen möglicher Eigenfehler des Tachos des Polizeifahrzeugs vorgenommen werden.

Das folgt aus einer Richtlinie aus den 1970er Jahren, nach welcher der angezeigte Tachowert niemals niedriger sein darf, als die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit.

Der Blick auf das Tacho soll immer eher eine höhere Geschwindigkeit als die tatsächlich gefahrene suggerieren. Nach der Richtlicnie darf die Abweichung bis zu 10% zuzüglich 4 km/h betragen.

Das nimmt das OLG Köln also auf, um einer möglichen Abweichnung des Tachowertes Rechnung zu tragen.

Hinzu kommt ein weiterer Abschlag von 6 - 12%, um dem Umstand angemessen zu begegnen, dass es auch Ablesefehler oder Schwankungen beim einzuhaltenden Abstand geben kann. 

Dabei wird - wie auch vorher üblich - auf den Einzelfall abzustellen sein. Sich durch die Beweisaufnahme ergebende Besonderheiten sind dabei individuell zu berücksichtigen.

 

Bei der Messung durch Nachfahren lohnt es sich also eigentlich immer, sich die Sache genau anzuschauen, bevor man einen Bußgeldbescheid einfach akzeptiert. Das bleibt auch nach dieser Entscheidung so.

 

Hier geht`s zum Urteil des OLG Köln

Geschwindigkeitsmessung: Verfahrenseinstellung nach Messung mit einem Handmessgerät

Unter Berücksichtigung der vor knapp einer Woche in Kraft getretenen Änderung des Bußgeldkataloges und der damit verbundenen massiven Erhöhung der Bußgelder bei Geschwindigkeitsüberschreitungen, könnte ein Urteil des OLG Saarbrücken zur Verwertbarkeit von Geschwindigkeitsmessungen, bei welchen keine Rohmessdaten und insbesondere kein Messfoto entstehen, von Interesse sein.

 

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Zwar handelt es sich zunächst um eine regionale Entscheidung aus dem Saarland, dennoch kann davon ausgegangen werden, dass die entscheidende Frage auch für den Rest der Republik Auswirkungen haben könnte. Dies zumal eine Fragestellung in gleicher Sache beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist.

 

Aber von Anfang an. Was war passiert?

Ein Verkehrsteilnehmer wurde außerorts mit 73km/h zuviel gemessen. Bei dem Messgerät handelte es sich um einen Riegl FG21-P, einem Handmessgerät, mit welchem  Laserimpulse auf eine Oberfläche (das gemessene Kraftfahrzeug) geschickt werden. Durch die Veränderung der Entfernung zweier Laserimpulse wird dann die Geschwindigkeit errechnet und auf dem Display des Geräts angezeigt. Da es kein Messfoto gibt und auch ansonsten keine Daten langfristig gespeichert werden, galt schon bisher, dass der Fahrzeugführer in einem solchen Messverfahren zwingend angehalten werden musste, um den Übeltäter korrekt identifizieren zu können. Die Geschwindigkeit wurde dabei mehr oder weniger auf Zuruf des Messbeamten von einem weiteren Beamten protokolliert.

Zweifelhaft ist dieses Messverfahren schon lange, da dem betroffenen Kraftfahrer letztendlich keine Möglichkeit bleibt, zu prüfen, ob er denn tatsächlich mit der ihm vorgeworfenen Geschwindigkeit gefahren ist. Bei Gericht wird regelmäßig durch Vernehmung des Messbeamten nur erfragt, ob dieser die erforderlichen Gerätetests durchgeführt hat. Der Rest, nämlich die vorgeworfene Geschwindigkeit basiert in diesen Fällen regelmäßig auf der Zeugenaussage des Messbeamten in Verbindung mit dem Messprotokoll. Eine schwierige Situation für den Betroffenen, da er letztendlich keine sehr umfangreichen, aktiven Möglichkeiten hat, sich durch Anzweifeln des Messergebnisses zu entlasten. Man ist in diesen Verfahren letztendlich der Aussage des Messbeamten ausgeliefert.

Dieser Umstand macht es umso verständlicher, dass diese Messverfahren höchst umstritten sind.

Das OLG Saarbrücken hat nun als erstes Oberlandesgericht in Anlehnung an eine Entscheidung des Saarländischen Verfassungsgerichtshof festgestellt, dass Messverfahren, bei welchen keine Rohmessdaten gespeichert werden, nicht dem Grundsatz des fairen, rechtsstaatlichen Verfahrens entsprechen. Das müsse dann erst recht gelten, wenn weder Rohmessdaten noch ein Messfoto vorliegen.

Das Verfahren wurde eingestellt.

Wie erwähnt handelt es sich um eine regionale Entscheidung. Dennoch, es besteht Hoffnung, dass sich diese Rechtsprechung auch überregional durchsetzt.

 

Wir halten Sie auch diesbezüglich auf dem Laufenden!

Neuer Bußgeldkatalog ab 09.11.2021 !!!

Heute in einer Woche treten die Änderungen der neuen Bußgeldkatalogverordnung in Kraft. Damit einhergehend ergeben sich einige doch erhebliche Punkte, auf die man sich als Kraftfahrer dringend einstellen sollte und über die wir hier kurz informieren möchten, damit Sie entsprechend sensibilisiert sind.

 

Geschwindigkeitsübertretungen

Zwar haben es die ganz scharfen Maßnahmen in Form von zu verhängenden Fahrverboten nicht in die neue Bußgeldverordnung geschafft und auch die Punkteregelung hat sich nicht geändert, dennoch sind die Bußgelder massiv, man kann sagen im Schnitt um das Doppelte, gestiegen.

 

Halt- und Parkverstöße

Erhebliche Änderungen ergeben sich bei den Halt- und Parkverstößen, die insbesondere dem Schutz der Fahrradfahrer dienen sollen. So werden ab dem 9. November solche Verstöße, bei denen durch das Zuparken von Verkehrsflächen Ausweichmanöver von Fahrradfahrern gefährdet werden, drastisch durch erhöhte Geldbußen sanktioniert. Dabei reichen die Bußgelder von 55 € im Grundtatbestand bis zu 110 € bei einer einhergehenden Sachbeschädigung. Zudem wird die Tat mit einem Punkt sanktioniert.

Insbesondere das Halten auf Fahrradwegen oder -schutzstreifen oder das Halten in zweiter Reihe dürfte dabei im Blick stehen. Aber auch schon dann, wenn man beim Parken auf den Bordstein gerät dürfte dieser neue strenge Tatbestand in Einzelfällen erfüllt sein.

55 € kostet es künftig auch, wenn man zu Unrecht auf einem Parkplatz für Elektro- oder Carsharing-Fahrzeuge parkt.

Bei allem gilt jedoch zu berücksichtigen, dass nur der tatsächliche Fahrer dafür sanktioniert werden kann. Ansonsten, wenn der Fahrer nicht innerhalb der dreimonatigen Verjährungsfrist ermittelt werden kann, hat der Fahrzeughalter die Verfahrenskosten (im Regelfall wohl ca. 20 - 30 €) zu tragen. Ob diesem - wie in vergleichbaren Fällen bei Geschwindigkeitsüberschreitungen - bei Nichtermittlung des Fahrers auch ein Fahrtenbuch auferlegt werden kann, ist noch abzuwarten, da die Rechtsprechung hier wohl zunächst herausarbeiten muss, ob dieses im Sinne des Gesetzes verhältnismäßig wäre.

 

Rettungsgasse

Deutlich verschärft werden auch die Maßnahmen im Zusammenhang mit Rettungsgassen.

Das Nichtbilden einer Rettungsgasse führt zu einem Fahrverbot.

Das unerlaubte Befahren einer Rettungsgasse zieht künftig Bußgelder bis 320 €, ein einmonatiges Fahrverbot und 2 Punkte in Flensburg nach sich.

 

Das dürften die insoweit relevantesten Änderungen sein. Für die Details verlinken wir unten noch die Informationsseite des Bundesverkehrsministeriums.

Zu berücksichtigen ist noch, dass der neue Bußgeldkatalog erst für Taten gilt, die ab dem 9. November, 0 Uhr begangen werden.

 

Hier geht`s zur Homepage des Bundesverkehrsministeriums

Auch Taschenrechner am Steuer verboten!

Es kommt häufiger die Frage auf, was im Zusammenhang mit dem Handyverbot am Steuer erlaubt und was nicht erlaubt ist. Hintergrund ist die doch recht auslegungsfähige Regelung im Gesetz. Darin heißt es nämlich, dass die Benutzung aller elektronischen Geräte verboten ist, die "der Kommunikation, Information und Organisation dienen." Dass diese Formulierung weit mehr umfasst als das handelsübliche Handy, machte der Bundesgerichtshof mit seinem Beschluss vom 16. Dezember 2020 – 4 StR 526/19 klar.

 

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Danach ist nämlich auch die Benutzung eines elektronischen Taschenrechners verboten, da auch ein solcher der Information diene. Ungeachtet dessen, dass auch Navigationsgeräte und Geräte der Unterhaltungselektronik nicht genutzt werden dürfen, wenn diese dafür in die Hand genommen werden, düfte diese Entscheidung deutlich machen, dass die Auslegung der gesetzlichen Regelung sehr weit gefasst werden kann. Vor dem Hintergrund, dass der Regelungsgrund alles umfassen dürfte, was einen Autofahrer von seiner eigentlichen Handlung (dem Autofahren) ablenkt, dürfte diese Auslegungsweite aber auch nicht überraschen.

 

Hier geht`s zur Pressemitteilung des BGH

Begrüßung zum BRE - Newsletter

Begrüßung zum BRE - Newsletter

Wir freuen uns, mit Ihnen einen nächsten Schritt gehen zu können und stellen Ihnen unseren ab sofort ins Leben gerufenen Newsletter vor. Das letzte Jahr wurden wir alle stark durch die Corona-Pandemie auf Trab gehalten und auf die Probe gestellt. Auch wenn keine ganz schnelle Rückkehr zur Normalität zu erwarten ist, sorgt die voranschreitende Impfkampagne doch zumindest für ein Licht am Ende des Tunnels.

Wir haben uns überlegt, dass wir Sie gerne regelmäßig über neue interessante Entscheidungen der Gerichte oder sonstige neue Strömungen in unser aller Kerngebiet, dem Verkehrsrecht, informieren wollen. Deshalb heben wir nunmehr diesen Newsletter aus der Taufe, der wöchentlich erscheinen soll.

Sollten Sie kein Interesse an diesem Newsletter haben, so können Sie sich gerne entweder direkt an uns wenden, oder über den unten dargestellten Link abmelden.

Wir hoffen aber, dass für jeden von Ihnen immer wieder interessante Neuigkeiten dabei sein werden!

 

Starten möchten wir mit einem eigens erstrittenen Urteil des Amtsgerichts Siegburg zum derzeit so aktuellen Thema der Desinfektionskosten!

 

Auch das AG Siegburg erkennt in diesem  in der Fachzeitschrift des ADAC Deutsches Autorecht (DAR) 2021, S. 159 veröffentlichten Urteil dem Geschädigten die restlichen Reparaturkosten zu.

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Der Versicherer hatte einen Teil der Reparaturkosten (u.a. Desinfektionskosten) nicht zahlen wollen, weil diese seiner Auffassung nach objektiv nicht notwendig gewesen seien.

Das AG Siegburg entschied völlig zurecht, dass es darauf gar nicht ankomme. Selbst wenn dem nämlich so wäre, so ändere dies nichts daran, dass der Schädiger das sogenannte Prognose- und Werkstattrisiko trage. In den Verantwortungsbereich des Schädigers fielen daher selbst unnötige Zusatzarbeiten, die durch die Werkstatt durchgeführt würden.

Nur ein positives Urteil von vielen, welche durch uns in den letzten Jahren erstritten wurden!

Unten gelangen Sie bei Interesse über den weiteren Link zum Volltext dieser Entscheidung. 

 

Wir wünschen Ihnen allen einen guten Start in eine erfolgreiche Woche!

 

Ihr Team der BRE – Burkard Rechtsanwälte

 

Hier können Sie sich zum Newsletter an- oder abmelden!

Hier geht`s zum Urteil des AG Siegburg

Höhere Bußgelder für Autofahrer!

Nun also doch. Die Verkehrsminister von Bund und Ländern haben sich nach einem anhaltenden Streit über die genauen Regelungen auf eine Änderung des Bußgeldkataloges geeinigt. Zwar sind diese Änderungen noch nicht in Kraft, es wird jedoch davon gesprochen, diese noch vor der Bundestagswahl im kommenden Herbst wirksam werden zu lassen.

 

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Noch im vergangenen Jahr scheiterte ein Vorstoß zu einer Änderung, die auch eine massive Verschärfung der Fahrverbotsregelungen enthalten hatte.

Nun aber sind sich die handelnden Parteien einig und haben offensichtlich einen Kompromiss erzielt. Dabei sind allerdings die hart kritisierten Verschärfungen zu den Fahrverboten entfallen. Im Gegenzug müssen Schnellfahrer aber mit - im Gegensatz zu den derzeit geltenden Regelungen - teilweise doppelt hohen Bußgeldern rechnen.

Wir werden selbstverständlich zum weiteren Ablauf berichten!

MPU wegen fehlender Ausfallerscheinungen!

Klingt komisch?

Ist aber so entschieden worden. Und zwar von keinem geringeren als dem Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung vom 17. März 2021.

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Bislang war in der Regel davon auszugehen, dass alkoholisierte Kraftfahrer erst ab einem Promillewert von 1,6 die Auferlegung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) zu befürchten haben.

Dies sieht das Bundesverwaltungsgericht nun etwas anders und stellt in seiner Entscheidung fest, dass im konkreten Fall trotz einer Alkoholisierung von "nur" 1,3 Promille ebenfalls eine MPU anzuordnen war.

Der Grund: Der Täter zeigte trotz seiner 1,3 Promille keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen wie beispielsweise Lallen oder Torkeln.

So sehr diese Wertung auch auf den ersten Blick ziemlich skurril anmutet, so ist sie doch nachvollziehbar.

Denn Hintergrund einer MPU-Anordnung ist die Besorgnis der Alkoholgewöhnung des Täters und die damit einhergehende Gefahr einer Wiederholung einer Gefährdungstat wie der Trunkenheitsfahrt. Grundlage dieser Besorgnis ist die sogenannte Giftfestigkeit. Also die "Fähigkeit", trotz hoher Alkoholisierung noch "normal" zu erscheinen. Diese deutet regelmäßig auf eine Alkoholgewöhnung hin, die bei Verkehrsteilnehmern unerwünscht ist. Bislang wurde mehr oder weniger davon ausgegangen, dass diese Giftfestigkeit erst dadurch als gegeben zu erachten war, dass ein Verkehrsteilnehmer es trotz der Überschreitung des Grenzwertes von 1,6 noch schafft, einen PKW überhaupt zu steuern.

Dieser Grenzwert ist aber mit dieser Entscheidung nun de facto gefallen. Auch bei geringeren Alkoholisierungen wird genau zu prüfen sein, ob dennoch eine MPU droht.

Hier gehts zur Pressemitteilung des BVerwG

Nach Fehlmessungen: Blitzgerät zurückgerufen!

Geschwindigkeitsmessungen mit dem Gerät "Leivtec XV3" sollten derzeit besonders überprüft werden, denn nun hat der Hersteller alle Behörden per eMail gebeten, vorerst keine Messungen mehr mit diesem Gerät durchzuführen.

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Sachverständige hatten in Tests, bei denen 2 Geräte parallel genutzt wurden, erhebliche Messabweichungen festgestellt. Unsere Erachtens nach sind daher sämtliche Messungen mit diesem Gerät mindestens kritisch zu prüfen.

Auch die PTB, die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat Maßnahmen zur Überprüfung des Messverfahrens eingeleitet. Es bleibt spannend, was dabei herauskommt und wie die Behörden nunmehr mit diesem Wissen umgehen. Auch bleibt abzuwarten, ob sich das Bundesverfassungsgericht in absehbarer Zeit mit dieser Thematik zu befassen haben wird.

Wir werden Sie informiert halten!

Ab März sind neue Versicherungskennzeichen Pflicht!

Ab 1. März müssen alle Kleinkrafträder mit einem neuen (jetzt blauen) Versicherungskennzeichen ausgestattet sein. Dabei ist die Nutzung eines korrekten Kennzeichens von erheblicher Bedeutung, da ansonsten der Versicherungsschutz erlischt. Zudem macht man sich strafbar!

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Das Versicherungsjahr beginnt dabei am 1. März und endet Ende Februar. Wie bei den TÜV-Plaketten ändert sich jährlich die Farbe, so dass dieses Jahr die Farbe Blau die alten schwarzen Kennzeichen des letzten Versicherungsjahrs ablöst.

Zu den versicherungspflichtigen Fahrzeugen zählen:

 

Kleinkrafträder, beispielsweise Mofas, Mopeds, Roller und Pedelecs, die nicht mehr als 50 ccm Hubraum haben und nicht schneller als 45 km/h fahren.

 

Mofas und Mopeds aus DDR-Produktion mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 60 km/h, die erstmals vor dem 1.3.1992 versichert waren.

 

Quads, Segways und Trikes mit einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h und einem Hubraum von maximal 50 ccm.

 

E-Roller mit Betriebserlaubnis.

 

Fahrräder mit Hilfsmotor.

 

Krankenfahrstühle .

 

Hier gehts zum Überblick über die erforderlichen Kennzeichen

Handy am Steuer - Wird das Handy verbotswidrig gehalten, wenn es zwischen Ohr und Schulter klemmt?

Das OLG Köln hatte sich mit der Frage zu befassen, ob man ein Handy beim Fahren auch dann regelwidrig "hält", wenn es zwischen Ohr und Schulter eingeklemmt ist. Das OLG Köln meint: Ja!

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Auf dem Messfoto war eindeutig erkennbar, dass die Fahrerin ein Handy zwischen Ohr und Schulter eingeklemmt hatte. Sie gab auch zu, telefoniert zu haben, behauptete aber auch, das Handy schon vor Beginn der Fahrt eingeklemmt zu haben. Unabhängig davon, ob diese Behauptung der Wahrheit entsprach, vertritt das Gericht die Auffassung, dass auch darin ein regelwidriges "Halten" zu erkennen sei. Ein Halten sei auch ohne Benutzen der Hände möglich und ohnehin sei die Vorschrift nicht nur darauf ausgerichtet, dass der Fahrer beide Hände frei habe, sondern auch darauf, dass er die volle Konzentration auf den Straßenverkehr richten könne. Zudem seien hier Schulterblick und Blick in den Spiegel nicht mehr ohne Weiteres möglich gewesen, was zu einem weiteren Gefährdungspotenzial führe. Das OLG Köln sah also auch darin einen ahndungswürdigen Handyverstoß. Alles andere hätte allerdings auch überrascht!

 

Hier gehts zur Pressemitteilung des OLG Köln

Rechtswidrige Ermittlungsmethode führt zu Verfahrenseinstellung!

In einem eigens erstrittenen Beschluss stellt das AG Rheinbach die Mangelhaftigkeit der Lichtbildvorlage aufgrund unzureichender Auswahl der Vergleichsbilder fest. Der Antrag auf Eröffung des Hauptverfahrens wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr wurde abgelehnt.

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Wer als Fahrer eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr Straftaten begeht, kann wegen dieser belangt werden. Es muss ihm aber zunächst einmal nachgewiesen werden, dass er auch der Fahrer war, als mit diesem Fahrzeug vermeintlich eine Straftat begangen wurde. Es ist nämlich nicht etwa automatisch der Fahrzeughalter, der dafür belangt werden kann.

Im vorliegenden Fall hatte ein Zeuge Anzeige gegen den Angeschuldigten erstattet. Der Angeschuldigte wurde aber nicht etwa angehalten, so dass seine Personalien hätten festgestellt werden können. Deshalb wurden dem Zeugen vonseiten der Polizei 8 Bilder von Personen vorgelegt, von denen einer der Angeschuldigte war. Bei den restlichen 7 Bildern handelte es sich um - durch einen Computer generierte - Personen. In diesem Fall war aber die Bildgestaltung mangelhaft, da das Bild des Angeschuldigten schon technisch deutlich von den anderen Bildern abwich. Zudem zeigte das Foto des Angeschuldigten als einziges eine in etwa mit der Täterbeschreibung des Zeugen vergleichbare Person. Der hiesigen Argumentation folgte das Gericht vollständig und lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens ab, obgleich der Zeuge den Angeschuldigten mit einiger Sicherheit wiedererkannt haben wollte.

Hier gehts zum Beschluss des AG Rheinbach

Androhung einer Fahrtenbuchauflage gegen den Fahrzeughalter - Reden ist Silber, Schweigen ist Gold? Nicht immer...

Nach deutschem Recht muss nicht der Halter eines Fahrzeuges für eine damit begangene Geschwindigkeitsüberschreitung einstehen, sondern immer nur der Fahrer. Wenn also nicht der Halter beim schnelleren Fahrstil erwischt wird, sondern jemand anderes geblitzt wird, steht die Messbehörde oftmals vor dem Dilemma, den richtigen Fahrer ermitteln zu müssen. Das OVG Münster erhöht nun den Druck auf den Halter, den Fahrer zu benennen.

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In solchen Fällen wird dann meist der Halter als Zeuge kontaktiert und gebeten preiszugeben, wer denn mit dem Fahrzeug zur Tatzeit unterwegs war. Falls der Halter an Erinnerungslücken leiden sollte, wird ihm dieser "Verrat" dadurch "schmackhaft" gemacht, dass man ihm ansonsten ein Fahrtenbuch auferlegen würde, damit zukünftig durch Einsichtnahme in dieses der Fahrer ermittelt werden kann. Gleichzeitig steht dem Halter aber ein Zeugnisverweigerungsrecht zu, wenn der tatsächliche Fahrer ein Familienmitglied war. Das OVG stellt nun nochmals klar, dass man sich als Halter in einem solchen Fall zwar auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen kann, eine Fahrtenbuchauflage droht dann aber dennoch.

Hier gehts zum Beschluss des OVG Münster