Fahrverbot und Punkte: Was ist mit Geld zu umgehen?
Es wird oft von Mandanten die Bitte an uns herangetragen, bei einer Bußgeldentscheidung wenn diese ein Fahrverbot enthält, zu prüfen, inwieweit es möglich ist, dass von diesem Fahrverbot von Seiten der Behörde abgesehen wird.
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Nun, dieses ist nicht gänzlich unmöglich im Einzelfall, jedoch schwierig und man muss dazu tatsächlich eine durchaus stichhaltige Begründung vorlegen, dass durch die Ableistung eines Fahrverbotes der Mandant im erheblichen Maße in seiner Existenz bedroht wäre.
Eine solche sogenannte Härtefallregelung kommt nämlich dann in Betracht, wenn die Verhängung eines Fahrverbotes für den Betroffenen eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Beispielsweise bei Außendienstlern, Berufskraftfahrern oder solchen Selbstständigen, die im erheblichen Maße auf ihre Mobilität durch das Führen eines Kraftfahrzeuges angewiesen sind, ist eine erste Hürde für die Beanspruchung eines solchen Härtefalls bereits übersprungen.
Hinzukommen muss jedoch eine erhebliche existenzielle Bedrohung, wenn das Fahrverbot abgeleistet werden müsste.
So kommt beispielsweise in Betracht, dass ein Angestellter der im Außendienst oder als Berufskraftfahrer tätig ist, droht seinen Job zu verlieren, wenn er über einen Monat ausfällt.
Auch kommt in Betracht, dass ein Selbstständiger ohne Angestellte, der letztendlich Alleinverdiener für eine Familie ist, seinen Job ohne PKW nicht ausüben könnte.
Dann jedoch fordern die Gerichte oder die Behörden üblicherweise nähere Darlegungen zu den finanziellen Voraussetzungen des Betroffenen sodass diesbezüglich letztendlich hinsichtlich der finanziellen Möglichkeiten „die Hose heruntergelassen werden muss“.
Eine weitere Voraussetzung ist in aller Regel, dass keine allzu starke Vorbelastung des Mandanten gegeben ist.
Wenn dieser schon mehrfach als „Verkehrssünder“ aufgefallen ist, reagieren Behörden und Gerichte eher zurückhaltend im Hinblick auf die Gewährung eines sogenannten Härtefalls.
Wenn der Betroffene jedoch ein unbeschriebenes Blatt ist und unter den obigen Voraussetzungen vortragen kann, dass für ihn die Ableistung eines Fahrverbotes eine immense Beeinträchtigung darstellen würde, so kann im Einzelfall schon einmal die Umwandlung des Fahrverbotes in eine höhere Geldbuße gelingen.
Diese höhere Geldbuße sieht in aller Regel so aus, dass das ursprünglich verhängte Bußgeld verdoppelt oder sogar verdreifacht wird.
Im Gegenzug dazu würde dann das Fahrverbot wegfallen.
Dieses ist jedoch in aller Regel nur einmal möglich.
Sollte sich eine entsprechende Situation wiederholen, sind die Behörden in aller Regel nicht bereit dieses nochmals zu gewähren.
Grundsätzlich ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Sanktionen dazu dienen sollen, den Straßenverkehr vor denjenigen Verkehrsteilnehmern zu schützen, die sich nicht an die Verkehrsregeln halten.
Nun kommt auch immer mal die Frage auf, wie es damit ist, ob man auch Punkte in höhere Geldbußen umwandeln kann. Insbesondere dann interessant, wenn die magische 8-Punkte-Marke in Flensburg näherkommt.
Dazu gibt es eine klare Antwort: Nein!
Dieses basiert insbesondere auf der Tatsache, dass weder die Behörden noch die Gerichte dafür zuständig sind, die Punkte zu vergeben.
Die Punkte sind direkte Folge aus der vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit und werden beim Kraftfahrtbundesamt geführt.
Wenn sich also eine bestimmte Ordnungswidrigkeit ergibt, so hängt daran automatisch die Folge der Punktevergabe. Andere Behörden entscheiden darüber nicht individuell.
Auch eine Härtefallregelung des Gerichts oder ähnliches ändert daran nichts.
Dieses ist spätestens seit einem Beschluss des OLG Hamm vom 27.11.2008 (2 Ss OWI 803/08) eindeutig entschieden.
Im vom OLG Hamm zu entscheidenden Fall hatte das Amtsgericht Recklinghausen einen Punkt in eine höhere nämlich doppelte Geldbuße umgewandelt.
Diese Maßnahme hat das OLG Hamm kassiert mit dem deutlichen Hinweis, dass das Punktesystem eine Vereinheitlichung der Warnung von Mehrfachtätern bezweckt und keine Sanktion darstellt, die Aufnahme in den Urteilstenor eines ordentlichen Gerichts finden kann.
Die Vereinheitlichung der Behandlung von Mehrfachtätern soll verhindern, dass derjenige, der es sich leisten könnte, ohne Punktefolgen zu schnell fahren darf. Dadurch wird eine Benachteiligung der Anderen verhindert.
Deshalb nochmals der klare Hinweis: In Einzelfällen ist die Umwandlung eines Fahrverbotes in eine erhöhte Geldbuße möglich. Das „Abkaufen“ von Punkten jedoch ist nicht möglich.